LVwG-600732/2/Kof/BD

Linz, 24.02.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn H. C., geb. x, x gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 27. Jänner 2015, VerkR96-14826-2013, wegen Übertretungen des KFG iVm der EG-VOen 561/2006 und 3821/85,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird festgestellt, dass der Schuldspruch der behördlichen Strafverfügung vom 16. Dezember 2013, VerkR96-14826-2013 – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Hinsichtlich der Strafen wird der Beschwerde insofern stattgegeben,
als die Geldstrafen sowie Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herab- bzw. festgesetzt werden:

-          zu 1.:  200 Euro  bzw.  40 Stunden

-          zu 2.:  von der Verhängung einer Strafe wurde abgesehen

-          zu 3.:  200 Euro  bzw.  40 Stunden

-          zu 4.:  150 Euro  bzw.  30 Stunden

 

Der Kostenbeitrag für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren beträgt 10% der – teilweise neu bemessenen – Geldstrafen.

Für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

 

 

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Der Beschwerdeführer hat somit insgesamt zu bezahlen:

·                    Geldstrafe (200 + 0 + 200 + 150 =) ...................................... 550 Euro

·                    Kosten für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren ........... 55 Euro

                                                                                                      605 Euro      

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt

(40 + 0 + 40 + 30 =) .......................................................... 110 Stunden.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) die Strafverfügung vom 16. Dezember 2013, VerkR96-14826-2013 – auszugsweise –wie folgt erlassen:

„Anlässlich einer Kontrolle am 18.09.2013 um 15:10 Uhr auf der B141 nächst dem Strkm. 17.750, Fahrtrichtung Haag, Ortschaftsbereich Oberham, Gemeinde Hohenzell, Bezirk Ried im lnnkreis, wurde festgestellt, dass Sie als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges mit den amtlichen Kennzeichen LL-..... und SD-....., welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t übersteigt, Übertretungen nach der EG-VO 561/2006, der EG-VO 3821/85 und dem KFG begangen haben.

 

Sie haben

1a) die Tageslenkzeit von 9 Stunden

i)             am 04.09.2013 von 06:52 Uhr bis 21:14 Uhr bei einer Lenkzeit von 10 Stunden

14 Minuten um 01 Stunde 14 Minuten überschritten.

Die Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Stunden, bei der die Verlängerung
auf 10 Stunden nicht gestattet ist, stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG einen schwerwiegenden Verstoß dar.

ii)           am 05.09.2013 von 09:15 Uhr bis 06.09.2013, 00:12 Uhr, bei einer Lenkzeit von
09
Stunden 47 Minuten um 00 Stunden 47 Minuten Überschritten.

Die Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Stunden, bei der die Verlängerung auf 10 Stunden nicht gestattet ist, stellt einen geringfügigen Verstoß dar.

 

1b) von 10 Stunden

i)             am 08.09.2013 von 22:58 Uhr bis 09.09.2013, 13:07 Uhr, bei einer Lenkzeit

von 10 Stunden 36 Minuten um 00 Stunden 36 Minuten überschritten:

Die Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Stunden, bei der die Verlängerung
auf 10 Stunden 2mal pro Woche gestattet ist, stellt einen geringfügigen Verstoß dar.

 

 

 

 

2)

die erlaubte Wochenlenkzeit zweier aufeinander folgender Wochen von höchstens
90 Stunden überschritten, obwohl die summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen 90 Stunden nicht überschreiten darf.

Wochen von 26.08.2013 bis 08.09.2013, Lenkzeit 93 Stunden 46 Minuten.

Die Überschreitung der summierten Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander

folgender Wochen betrug somit 03 Stunden und 46 Minuten.

Dies stellt einen geringfügigen Verstoß dar.

 

3)

nicht innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von
mindestens 9 zusammenhängenden Stunden eingehalten, obwohl der Fahrer zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen darf.

Die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf

jeweils 9 zusammenhängende Stunden wurde dabei berücksichtigt.

 

o Der Beginn des 24 Stundenzeitraumes war am 26.08.2013 um 05:36 Uhr.

Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden,

bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug 08 Stunden 28 Minuten.

Dies stellt einen geringfügigen Verstoß dar.

 

o Der Beginn des 24 Stundenzeitraumes war am 30.08.2013 um 09:49 Uhr.

Die drei reduzierten täglichen Ruhezeiten wurden konsumiert.

Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Stunden, bei der

die reduzierte tägliche Ruhezeit nicht gestattet ist, betrug 09 Stunden 15 Minuten.

Dies stellt einen schwerwiegenden Verstoß dar.

 

o Der Beginn des 24 Stundenzeitraumes war am 01.09.2013 um 23:11 Uhr.

Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden,

bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug 08 Stunden 38 Minuten.

Dies stellt einen geringfügigen Verstoß dar.

 

o Der Beginn des 24 Stundenzeitraumes war am 06.09.2013 um 10:23 Uhr.

Die drei reduzierten täglichen Ruhezeiten wurden konsumiert.

Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Stunden, bei der

die reduzierte tägliche Ruhezeit nicht gestattet ist, betrug 09 Stunden 29 Minuten.

Dies stellt einen schwerwiegenden Verstoß dar.

 

4) 

sich als Fahrer im Kontrollzeitraum (26.08.2013 bis 18.09.2013) mehrfach nicht im Fahrzeug aufgehalten und waren daher nicht in der Lage, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen,

Es wurde an mehreren Einsatztagen unterlassen, die Ruhezeit nachzutragen.

Dies stellt einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1.:  Art. 6 Abs.1 EG-VO 561/2006 iVm. § 134 Abs.1 u.1b KFG

zu 2.:  Art. 6 Abs.3 EG-VO 561/2006 iVm. § 134 Abs.1 u.1b KFG

zu 3.:  Art. 8 Abs.1 u.2 EG-VO 561/2006 iVm. § 134 Abs.1 u.1b KFG

zu 4.:  Art 15 Abs.2 EG-VO 3821/85 iVm. § 134 Abs.1 u.1b KFG“

 

Es wurden Geldstrafen – Ersatzfreiheitsstrafen – verhängt.

 

 

 

Gegen diese Strafverfügung hat der Bf innerhalb offener Frist einen

– nur gegen das Strafausmaß gerichteten – Einspruch erhoben.

 

Der Schuldspruch der Strafverfügung ist dadurch in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 27.10.2014,  Ra 2014/02/0053; vom 30.09.2014, Ra 2014/11/0052, jeweils mit Vorjudikatur; vom 16.11.2007, 2007/02/0026; vom 17.12.2007, 2003/03/0248; vom 25.04.2002, 2000/15/0084; vom 18.10.1999, 98/17/0364; vom 17.04.1996, 94/03/0003; vom 19.09.1984, 82/03/0112 - verstärkter Senat; vom 26.04.1979, Zlen 2261, 2262/77 - verstärkter Senat.

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis die Geldstrafen sowie Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herab- bzw. festgesetzt.

-          zu 1.:  200 Euro  bzw.  60 Stunden

-          zu 2.:  von der Verhängung einer Strafe wird abgesehen

-          zu 3.:  250 Euro  bzw.  75 Stunden

-          zu 4.:  300 Euro  bzw.  90 Stunden

 

Gesamt ………………………..……………………………………………………………………....... 750 Euro

Kosten für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren …….……………......... 75 Euro      

                                                                                                        825 Euro

 

Ersatzfreiheitsstrafe insgesamt (60 + 0 + 75 + 90 =) .................. 225 Stunden.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist eine – als „Einspruch“ bezeichnete – Beschwerde betreffend die Strafhöhe erhoben und sinngemäß vorgebracht, er habe seinen Arbeitsplatz verloren und verfüge daher über kein Einkommen.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Betreffend die Punkte 1. und 3. des behördlichen Straferkenntnisses wird

die jeweilige Mindeststrafe gemäß § 134 Abs.1b KFG (= 200 Euro) festgesetzt.

Die Verhängung der Mindeststrafe bedarf keiner näheren Begründung;

VwGH vom 23.03.2012, 2011/02/0244.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG beträgt die Höchststrafe 5.000 Euro bzw. sechs Wochen (= 1.000 Stunden – geringfügig abgerundet).

Dadurch ergibt sich der "Umrechnungsschlüssel"

von Geldstrafe zu Ersatzfreiheitsstrafe:  5 Euro = 1 Stunde.

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe wird somit auf jeweils 40 Stunden festgesetzt.

 

 

 

Zu Punkt 4. des behördlichen Straferkenntnisses:

Der Bf hat es – siehe die Auswertung aus dem digitalen Kontrollgerät –

an mehreren Einsatztagen unterlassen, die Ruhezeit nachzutragen.

 

Bei diesen „nicht nachgetragenen Zeiten“ handelt es sich jeweils um „Nachtzeiten“ bzw. „Wochenendzeiten“; somit ist davon auszugehen, dass der Bf tatsächlich jeweils die Nachtruhe sowie die Wochenendruhe eingehalten hat.

 

Die Verhängung der Mindeststrafe (gemäß § 134 Abs.1b KFG – 300 Euro) würde dadurch eine „unzumutbare Härte“ darstellen; VfGH vom 27.09.2002, G45/02 ua.

 

Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, § 20 VStG anzuwenden und die Geldstrafe auf 150 Euro – Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden – herab- bzw. festzusetzen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren 10% der – teilweise neu bemessenen – Geldstrafen.

Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG ist für das Verfahren vor dem LVwG OÖ.

kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim VfGH und/oder einer außerordentlichen Revision beim VwGH.

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Mag. Josef Kofler