LVwG-150169/6/DM/CJ

Linz, 18.02.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Doris Manzenreiter über die Beschwerde 1. der A. E. R. und 2. des W. R., beide wh x, beide vertreten durch x, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde S. vom 19.12.2013, GZ. 131-9-2013/I.Bä/Le, betreffend einen Beseitigungsauftrag,

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides des Gemeinderates der Marktgemeinde S. vom 19.12.2013, Zl. 131-9-2013/I.Bä/Le, wird dahingehend abgeändert, dass die angeführten konsenslosen baulichen Anlagen („Gebäude“ 2 bis 5) binnen drei Monaten ab Zustellung dieser Entscheidung zu beseitigen und der vorige Zustand wieder herzustellen ist.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S. vom 11.2.1971, Zl. Bau 153-0-39-1970, wurde Herrn H. R. die Baubewilligung für die Errichtung einer Fischerhütte auf Parzelle Nr. x, EZ. x, KG x, erteilt.

 

I.2. Im Aktenvermerk der Baubehörde vom 26.4.2002 wurde festgehalten, Herr W. R. habe sich am 15.4.2002 am Gemeindeamt beim zuständigen Amtssachverständigen des Bezirksbauamtes Wels betreffend Erweiterung der im Jahr 1971 genehmigten Fischerhütte erkundigt. Der Amtssachverständige habe ihm mitgeteilt, dass eine Erweiterung der bestehenden Fischerhütte nur unter Vorlage eines Gutachtens der Agrar- und Forstrechtsabteilung genehmigt werden könne. Er habe ihn gleichzeitig darauf hingewiesen, dass laut Erfahrung in ähnlich gelagerten Fällen dies negativ beurteilt worden sei. Die Verwendung des Gebäudes dürfe nur entsprechend der seinerzeitigen Bewilligung, also als Fischerhütte, nicht als Wohngebäude oder Wochenendhaus, erfolgen. Die damalige Vergabe der Objektbezeichnung „x“ habe auf einen Erweiterungsbau keinerlei Auswirkungen, da sich eine Bebauung nur auf den Flächenwidmungsplan, welcher im Jahr 1978 erstellt worden sei, beziehen könne. Laut Flächenwidmungsplan befinde sich die Liegenschaft im „Grünland“.

 

I.3. Das Grundstück Nr. y (vormals Nr. x), KG x, welches im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als unspezifisches Grünland gewidmet ist, befindet sich je im Hälfteeigentum der Beschwerdeführer Frau A. E. R. und Herrn W. R. (im Folgenden kurz: Bf).

 

I.4. Am 28.7.2011 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land eine mündliche Verhandlung zur Überprüfung des gesetzmäßigen Zustandes nach dem Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 und dem Wasserrechtsgesetz 1959 auf Grundstück Nr. y, KG x, samt Lokalaugenschein durchgeführt. Dabei war auch ein Vertreter der Marktgemeinde

Steinerkirchen an der Traun anwesend. Im gemeinsamen Befund des Regionsbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz, des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz, des bautechnischen Amtssachverständigen sowie des Amtssachverständigen für Fischerei wurde auszugsweise Folgendes festgehalten (Hervorhebungen im Original):

 

„Am heutigen Tage wurde auf dem Gst. Nr. y, KG x, ein Lokalaugenschein durchgeführt, wobei unter anderem die errichteten Bauwerke besichtigt wurden. Auf dem Areal befinden sich neben zwei Teichanlagen mehrere Gebäude, die auch aus dem Luftbild deutlich erkennbar sind. Die Lage der Bauwerke bzw. sonstiger Zu- und Einbauten einschließlich der Teichanlagen wurden auf einer Plandarstellung (Basis Orthofoto) eingetragen, darüber hinaus wurde eine bemaßte Skizze der Hüttenbauwerke im Umfeld der Fischerhütte angefertigt. Plandarstellung samt Skizze werden als Beilage./A und ./B der heutigen Verhandlungsschrift angeschlossen.

Im Jahre 1970 wurde seitens der Baubehörde die Errichtung einer Fischerhütte mit einer bebauten Fläche von 6 x 5 m baubehördlich bewilligt. Laut vorliegenden und bewilligten Bauplan beinhaltet diese Hütte einen Aufenthaltsraum, einen Geräteraum, eine kleine WC-Anlage und eine vorgelagerte Veranda. Das Objekt wurde am heutigen Tage in einem vergrößerten und abgeänderten Zustand vorgefunden. Das heutige Augenmaß ergab eine Länge von 7,28 m und eine Breite von 5,15 m. Den oberen Abschluss bildet eine Satteldachkonstruktion mit Welleterniteindeckung. Die ursprünglich an der Südostseite vorhandene Veranda in einem Ausmaß von 1,40 x 4,25 m wurde mittlerweile ebenfalls zum Innenraum durch Verschalung integriert. Im Inneren des Objektes ist eine Kleinwohnung (Schlafgelegenheit, kleine Küche, WC-Anlage sowie Duscheinrichtungen) eingerichtet worden. Der ursprünglich vorgesehene Geräteraum ist nicht vorhanden. Das Objekt verfügt auch über eine Beheizung (Pelletsheizung) sowie einen Rauchfang. Für die Erweiterung dieses Bauwerks liegt keine baubehördliche Bewilligung vor. Es wird vielmehr darauf verwiesen, dass im Jahre 2002 Herrn W. R. per Aktenvermerk der Baubehörde mitgeteilt wurde, dass eine Erweiterung der bestehenden Fischerhütte nur unter Vorlage eines agrartechnischen Gutachtens genehmigt werden könnte. Des Weiteren wurde mitgeteilt, dass das Objekt lediglich als Fischerhütte jedoch nicht als Wohngebäude oder Wochenendhaus verwendet werden darf. Laut Aussage des Liegenschaftseigentümers wurde die Verlängerung des Hüttenbauwerks etwa im Jahr 2006. Auch die bauliche Integrierung der ursprünglichen Veranda in das Objekt erfolgte zu diesem Zeitpunkt. Die Fischerhütte befindet sich zum verrohrten Wolfsbach in einem Abstand ca. 3 m.

 

Nordöstlich der sogen. Fischerhütte wurde ein Hüttenbauwerk im Ausmaß von 2,53 x 2,13 m errichtet. Den oberen Abschluss bildet eine Satteldachkonstruktion mit Welleterniteindeckung. Laut Aussage des Liegenschaftseigentümers wurde dieses Bauwerk zur gleichen Zeit wie die Fischerhütte errichtet. Dieses Objekt dient zur Einlagerung von Werkzeugen etc.. Eine baubehördliche Bewilligung liegt nicht vor. Diese Hütte steht direkt auf dem verrohrten Wolfsbach.

 

Östlich der Fischerhütte wurde im heurigen Jahr ein etwa 6,25 m langes und 3,10 m breites Holzgebäude neu errichtet. Den oberen Abschluss bildet eine Pultdachkonstruktion mit Welleterniteindeckung. Dieses Objekt dient zur Einstellung von Fischfutter, Gartengeräte etc.. Zwischen diesem Objekt und der kleinen Werkzeughütte wurde überdies eine hölzerne Türverbindung angeordnet. Eine baubehördliche Bewilligung liegt nicht vor, ebenso keine naturschutzbehördliche Feststellung.

 

Östlich der Fischerhütte bzw. südlich des neuen Hüttenbauwerks befindet sich eine 9,13 m lange und 3,37 m breite Flugdachkonstruktion, welche laut Aussage des Liegenschaftseigentümers im Jahr 2005 errichtet wurde. Den oberen Abschluss bildet eine Wellendachkonstruktion mit Welleterniteindeckung. Dieses Flugdach dient einerseits zur Überdachung eines Sitzplatzes, andererseits zur Geräteabstellung. Eine baubehördliche Bewilligung und eine naturschutzbehördliche Feststellung liegen nicht vor.

 

In etwa in der Mitte des Grundstückes befinden sich zwei weitere Objekte (Blechhütte 2,90 x 2,70 m und Satteldachabschluss, Holzgebäude mit 2,12 x 1,59 m mit Pultdachabschluss). Laut Aussage des Liegenschaftseigentümers sollen diese beiden Objekte entfernt werden. Eine baubehördliche Bewilligung und eine naturschutzbehördliche Feststellung liegen nicht vor.

 

Generell wird festgehalten, dass das betroffene Grundstück vom rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen wird.

 

Fischerei:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 26.8.1971, Wa1-95-1970, wurde Herrn H. R., wh x, die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer zweiteiligen Fischteichanlage auf dem Grundstück Nr. x, KG x, Gemeinde S., erteilt. Dieses Wasserrecht wurde unbefristet verliehen. Festgehalten wird, dass die aktuelle Nummerierung dieses Grundstückes auf Nr. y, KG x, lautet und mittlerweile die Ehegatten W. und A. E. R., x, als Rechtsnachfolger von Herrn H. R., Besitzer der besagten Liegenschaft sind.

...

 

C) Gutachten:

a) Gemeinsames Gutachten des Regionsbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz, gleichzeitig bautechnischer Amtssachverständiger und des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz:

 

 

Gegen die nachträgliche baubehördliche Bewilligung der Vergrößerung der Fischerhütte bestehen grundsätzlich keine Bedenken, weil aus gestalterischer Sicht eine Angleichung an den bewilligten Bestand gegeben ist und diese Maßnahme im Vergleich zum Bestand als geringfügig eingestuft werden kann.

 

Im Hinblick auf die Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Oö. ROG bleibt jedoch die Frage der Notwendigkeit der Hüttenbauwerke bzw. des Flugdaches zur Nützung des Grünlandes. Dies stellt eine Rechtsfrage dar und obliegt letztendlich der Baubehörde.

 

b) des Amtssachverständigen für Fischerei:

Aus fischereifachlicher Sicht ist festzustellen, dass die Verkleinerung der gegenständlichen Fischteichanlage in ihrer Gesamtheit als unproblematisch gesehen wird und somit eine gegenüber der wasserrechtlichen Bewilligung geringfügige Abänderung darstellt (nicht vorhandener Teich am westlichen Ufer des großen Teiches, verkleinerter großer Teich, Verfüllung des östlichen Teiches).

 

Grundsätzlich kann zu der am heutigen Tag verfahrensgegenständlichen Fischteichanlage festgestellt werden, dass es sich dabei um eine ausgesprochene Hobbyteichanlage handelt, welche auch unter dieser Zweckwidmung wasserrechtlich bewilligt worden ist.

Die Ertragslage der Teiche ist als so gering einzustufen, dass ein Hüttenobjekt für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung weder für nötig erachtet wird, noch würde ein derartiges Objekt im Hinblick auf den geringen fischereilichen Ertrag als verhältnismäßig eingestuft werden können.

Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass sich diese fischereifachliche Beurteilung nur auf die unmittelbare Teichbewirtschaftung bezieht, die Nutzung oder Pflege an die Gewässer angrenzender Grünlandbereiche wird damit nicht erfasst bzw. ist diese nicht vom Amtssachverständigen für Fischerei zu beurteilen.

…“

 

I.5. Mit Bescheid des Bürgermeisters als Baubehörde I. Instanz vom 22.4.2013, Zl.  131-9-2013, wurde den Bf sodann aufgetragen, „sämtliche baulichen Anlagen – näher beschrieben in der beiliegenden Verhandlungsschrift, aufgenommen von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land am 28.7.2011 - welche nicht dem genehmigten Baubescheid vom 11.02.1971, Errichtung einer Fischerhütte im Ausmaß von einer bebauten Fläche von 5 x 6 m entsprechen, bis spätestens 31. Juli 2013 zu entfernen.“

 

Dagegen erhoben die Bf mit Schriftsatz vom 30.4.2013 eine ausführlich begründete Berufung. Die Baubehörde führte ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch und hielt in der Verhandlungsschrift vom 20.8.2013 auszugsweise Folgendes fest (Hervorhebungen im Original):

 

„…

Gegenstand der Verhandlung:

 

Ergänzendes Ermittlungsverfahren betreffend die Überprüfung des gesetzmäßigen Zustandes nach dem OÖ. Raumordnungsgesetz bzw. der OÖ. Bauordnung auf dem Grundstück Nr. y, KG. x.

...

 

Nach Besprechen des Verhandlungsgegenstandes und Vornahme eines Ortsaugenscheines ergeht von den Amtssachverständigen folgender

 

A) Befund vom technischen Amtssachverständigen, Herrn Dipl.lng. x

 

Am heutigen Tage wurde die Liegenschaft Parz. y, KG. x im Hinblick auf die errichteten Bauwerke nochmals besichtigt. Gegenüber dem Ortsaugenschein vom 28.7.2011 wird festgehalten, dass die beiden freistehenden Objekte (Blechhütte mit einem Ausmaß von 2,9 x 2,7 m und ein daneben befindliches Holzgebäude mit 2,12 x 1,59 m) mittlerweile ersatzlos entfernt wurden.

Im Hinblick auf sämtliche anderen Bauwerke wird festhalten, dass diese unverändert bestehen. Im Hinblick auf die Beschreibung wird auf die Verhandlungsschrift der BH Wels-Land vom 28.7.2011 verwiesen.

Bezüglich der lagemäßigen Situierung wird am heutigen Tage eine planmäßige Skizze dem Bauakt beigegeben. Diese Skizze wurde anlässlich des Ortsaugenscheines am 28.7.2011 durch den unterfertigten ASV angefertigt und diente als Grundlage zur Abfassung der damaligen Verhandlungsschrift.

In Ergänzung bzw. zur Klarstellung der einzelnen Bauwerke wird nachstehendes festgehalten:

Gebäude Nr. 1 Fischerhütte 7,28 x 5,15 m

Gebäude Nr. 2 Hüttenbauwerk 2,53 x 2,13 m

Gebäude Nr. 3 und 4 Holzgebäudes 6,25 x 3,10 m

Gebäude Nr. 5 Flugdach 9,13 x 3,37 m

(siehe beiliegende Planskizze)

Wie bereits im Gutachten vom 28.7.2011 festgestellt, bestünde gegen eine nachträgliche baubehördliche Bewilligung zur Vergrößerung der ursprünglichen Fischerhütte keine Bedenken, weil aus gestalterischer Sicht eine Angleichung an den bewilligten Bestand gegeben ist und diese Maßnahme im Vergleich zum ursprünglichen Ausmaß von 6 x 5 m als geringfügig eingestuft werden könnte.

Im Hinblick auf die Gebäude 2, 3, 4 und 5 wird festgehalten, dass die agrartechnische Notwendigkeit nicht gegeben ist und daher ein Widerspruch zu den Bestimmungen des Oö. ROG vorliegt. Somit ist auch eine nachträgliche Bewilligungsfähigkeit in baubehördlicher Hinsicht aufgrund des Widmungs­widerspruches nicht gegeben.

...

B) Befund vom agrartechnischen Sachverständigen, Herrn Dipl.lng. y

 

Die Ehegatten W. und A. E. R., wh. x sind Eigentümer des Grundstückes y mit einer Gesamtfläche von 5.178 m², KG. x. Auf diesem Grundstück befinden sich neben 2 Teichanlagen im Ausmaß von ca. 400 m² Wasserfläche bzw. 350 m² Wasserfläche. Zusätzlich befinden sich auf dem Grundstück eine Fischerhütte sowie 4 weitere Baulichkeiten in Holzbauweise. Die Gebäude werden für die Betreuung der Fischteiche bzw. zur Lagerung und Einstellung von Fischfutter, Rasenmähern, Werkzeugen etc. verwendet.

Die restliche Grundstücksfläche stellt eine Wiesenflache dar (ca. 4.000 m²), welche mit den vorhandenen Geräten (Rasenmähertraktor) gemäht bzw. gemulcht wird. Das anfallende Mähgut wird in einen nicht genutzten Fischteich zur Aufschüttung abgelagert. Eine weitere agrarische Nutzung der vorhandenen Fläche erfolgt nicht.

 

C) Gutachten des techn. Amtssachverständtgen, Herrn Dipl.Ing. x

 

Unter Berücksichtigung des agrartechnischen Gutachtens ist nunmehr eindeutig ersichtlich, dass für die Gebäude 2 bis 5 keine agrarische Notwendigkeit gegeben ist, somit besteht auch aufgrund des Widmungswiderspruches keine Möglichkeit diese Gebäude einer nachträglichen baubehördlichen Bewilligung zuzuführen. Daher verbleibt nur mehr die Möglichkeit diese Objekte ersatzlos zu entfernen.

Bezüglich des im Jahre 2006 getätigten Zubaues an die Fischerhütte (Gebäude Nr. 1) wäre unter Vorlage geeigneter Planunterlagen um nachträgliche Baubewilligung anzusuchen. ...

 

D) Gutachten vom agrartechnischen Sachverständigen, Herrn Dipl.Ing. y

 

Im vorliegenden Fall ist von der pfleglichen Nutzung einer ca. 4.000 m² großen Wiesenfläche auszugehen. Das anfallende Mähgut verbleibt entweder auf der Fläche oder wird in einen nicht als Fischteich genutzten Bereich abgelagert.

Aufgrund der vorliegenden Tätigkeit kann keinesfalls von einer landwirtschaftlich betrieblichen Tätigkeit ausgegangen werden, da weder eine Marktleistung, noch eine Wertschöpfung durch den Verkauf von landw. Produkten erfolgt. Aus dem Grund liegt auch kein landw. Betrieb vor, sodass für die gegenständlichen Baulichkeiten auch keine Notwendigkeit für deren Errichtung ableitbar ist.“

 

I.6. Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde S. (= belangte Behörde) vom 19.12.2013, Zl. 131-9-2013/I.Bä/Le, wurde der Berufung teilweise Folge gegeben. Der Spruch des angefochtenen Bescheides wurde wie folgt neu formuliert:

 

„Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

 

Der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde S. vom 22. April 2013, Zl. 131-9-2013, wird, soweit er den Abbruch der konsenslos durchgeführten Vergrößerung der ursprünglich baubehördlich genehmigten Fischerhütte auf ein Ausmaß von 7,28 x 5,15 m (Gebäude 1) auf der Liegenschaft EZ x, Grundbuch x, anordnet, dahingehend abgeändert, dass den Berufungswerbern W. und A. E. R. aufgetragen wird, binnen vier Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides um Baubewilligung anzusuchen oder diese bauliche Anlage binnen drei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides zu beseitigen und den vorherigen Zustand wieder herzustellen.

 

Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S. vom 22. April 2013, Zl. 131-9-2013, mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch des Bescheides wie folgt neu gefasst und präzisiert wird:

 

Den Berufungswerbern W. und A. E. R. wird gem. § 49 Oö. Bauordnung 1994 idgF aufgetragen nachstehend angeführte auf der Liegenschaft EZ x, Grundbuch x, Parzelle Nr. y, bewilligungslos errichteten Bauwerke binnen drei Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides zu beseitigen und den vorigen Zustand wieder herzustellen:

 

Hüttenbauwerk im Ausmaß von 2,53 x 2,13 m (Gebäude 2)

 

6,25 m langes und 3,10 m breites Holzgebäude (Gebäude 3 und 4)

 

9,13 m lange und 3,37 m Flugdachkonstruktion (Gebäude 5)“.

 

Begründend wurde ausgeführt, die gegenständliche Liegenschaft der Bf sei im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Grünland gewidmet. Gemäß § 30 Abs. 5 Oö. ROG 1994 dürften im Grünland nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die nötig seien, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen. Auf Grund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 20.8.2013, insbesondere der nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des agrartechnischen Amtssachverständigen, sei im gegenständlichen Falle davon auszugehen, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb nicht vorliege, da weder eine Marktleistung, noch eine Wertschöpfung durch den Verkauf an landwirtschaftlichen Produkten erfolge. Da kein landwirtschaftlicher Betrieb vorliege, sei daher für die verfahrensgegenständlichen Baulichkeiten keine Notwendigkeit für deren Errichtung ableitbar.

 

I.7. Gegen diesen Bescheid erhoben die Bf mit Schriftsatz vom 30.1.2014 Beschwerde. Der angefochtene Bescheid wurde in seinem abweisenden Umfang bekämpft, insbesondere dahingehend, dass den Bf aufgetragen worden sei, die im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Gebäude 2 – 5 binnen drei Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides zu beseitigen und den vorigen Zustand wieder herzustellen. Begründet wird dies zusammengefasst damit, der Abbruch erfolge zu Unrecht, weil die Baubehörde auf dem Nachbargrundstück Nr. xx ähnliche Bauwerke genehmigt habe, wobei die Widmungsvoraus-setzungen mit diesem Grundstück ident seien. Die Baubehörde habe es unterlassen darzulegen, warum hier eine unterschiedliche Beurteilung der Bewilligung der Gebäude erfolgt sei. Darüber hinaus hätten die Bf am 30.10.2013 einen entsprechenden Antrag auf Baubewilligung eingebracht. Über diesen Antrag sei bis dato nicht entschieden worden. Nach Ansicht der Bf hätte vorerst das Verfahren über die Baubewilligung durchgeführt werden müssen, bevor vorgreifend über die Berufung vom 30.4.2013 entschieden werde. Die Bf beantragen die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

 

I.8. Betreffend den von den Bf angeführten Antrag auf Baubewilligung (siehe I.7.) wird auf die hg. Entscheidung vom 18.2.2015, LVwG-150428/4/DM, verwiesen. Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 5.2.2014 bzw. des Gemeinderates der Marktgemeinde S. vom 22.7.2014 wurde das Bauansuchen vom 30.6.2013 gemäß § 30 Abs. 6 Oö. BauO 1994 abgewiesen, was in der Folge auch vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bestätigt wurde. Im Rahmen dieses Baubewilligungsantrages vom 30.6.2013 (Fischerhütte mit 37,53 m2 und Lager-/Geräteschuppen mit 16,24 m2) wurden entsprechend der Bestimmung des § 25 Abs. 1a Oö. BauO 1994 auch anzeigepflichtige Bauvorhaben (Gerätehütte mit 4,8 m2 und überdachte Abstellfläche mit 30,77 m2) im Bauplan dargestellt. Die Baubehörde hat die Ausführung dieser anzeigepflichtigen Bauvorhaben nicht innerhalb von acht Wochen ab Einlangen untersagt (§ 25a Abs. 1 leg. cit.).

 

 

II.          Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt (einschließlich der Schriftsätze der Bf) und Einholung eines aktuellen Grundbuchsauszugs (siehe ON 5 des verwaltungsgerichtlichen Aktes). Weiters wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den das nachträgliche Bauansuchen der Bf betreffenden hg. Akt (samt vorgelegten Verwaltungsakt) zu LVwG-150428. Der unter I. dargelegte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

 

 

III.           Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994), LGBl. Nr. 66/1994, in der Fassung LGBl. Nr. 90/2013 lauten:

 

㤠25

Anzeigepflichtige Bauvorhaben

 

(1) Folgende Bauvorhaben sind der Baubehörde vor Beginn der Bauausführung anzuzeigen (Bauanzeige), soweit § 26 nichts anderes bestimmt:

...

9. die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung von nicht Wohnzwecken dienenden ebenerdigen (eingeschossigen) Gebäuden mit einer bebauten Fläche bis zu 15 ;

...

9b. die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung von freistehenden oder angebauten Schutzdächern mit einer bebauten Fläche bis zu 35 , auch wenn sie als Abstellplätze für Kraftfahrzeuge verwendet werden;

...

(1a) Bei den im Abs. 1 Z 3 bis 15 angeführten Bauvorhaben entfällt eine eigene Bauanzeige, wenn sie in Verbindung mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben gemäß § 24 erfolgen und im Bauplan gemäß § 29 dargestellt sind.

...

 

§ 25a

Anzeigeverfahren

 

(1) Die Baubehörde hat innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Bauanzeige die Ausführung des Bauvorhabens zu untersagen, wenn

1. Abweisungsgründe im Sinn des § 30 Abs. 6 Z 1 oder des § 35 Abs. 1 Z 3 vorliegen oder

2. offensichtliche Abweisungsgründe im Sinn des § 30 Abs. 6 Z 2 festgestellt werden oder

3. das angezeigte Bauvorhaben einer Bewilligung nach § 24 Abs. 1 bedarf oder

4. bei Windkraftanlagen gemäß § 25 Abs. 1 Z 7 die im § 12 Abs. 2 Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006 festgelegten Abstandsbestimmungen nicht eingehalten werden.

Die Untersagungsfrist ist gewahrt, wenn die Baubehörde den Bescheid am letzten Tag der achtwöchigen Frist nachweisbar abfertigt, z. B. der Post zur Zustellung übergibt.

...

(2) Wird innerhalb der im Abs. 1 genannten Frist die Ausführung des Bauvorhabens nicht untersagt oder teilt die Baubehörde dem Anzeigenden schon vorher schriftlich mit, daß eine Untersagung der Bauausführung nicht beabsichtigt ist, darf mit der Bauausführung begonnen werden. Im Fall der Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen nach Abs. 1a darf mit der Bauausführung jedoch erst nach Rechtskraft des diesbezüglichen Bescheids begonnen werden.

...

(5) Im Übrigen gilt für anzeigepflichtige Bauvorhaben Folgendes:

1. für Bauvorhaben gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 und 2 gelten alle Vorschriften über vergleichbare bewilligungspflichtige Bauvorhaben sinngemäß, ausgenommen die §§ 32 bis 35,

2. für alle anderen Bauvorhaben nach § 25 Abs. 1 gelten die Vorschriften der §§ 36, 38, 39, 41 und 45 bis 49 sinngemäß, für Bauvorhaben nach § 25 Abs. 1 Z 3 lit. b zusätzlich § 40;

...

 

§ 30

Vorprüfung

 

(1) Anträge gemäß § 28 sind von der Baubehörde auf ihre Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Landesgesetzes zu prüfen.

...

(6) Der Baubewilligungsantrag ist von der Baubehörde ohne Durchführung einer Bauverhandlung abzuweisen, wenn sich auf Grund der Prüfung durch die Baubehörde schon aus dem Antrag oder dem Bauplan ergibt, daß das Bauvorhaben

1. zwingenden Bestimmungen eines Flächenwidmungsplans, eines Bebauungsplans, einer Erklärung zum Neuplanungsgebiet oder einer rechtskräftigen Bauplatzbewilligung widerspricht, ...

...

 

§ 49

Bewilligungslose bauliche Anlagen

 

(1) Stellt die Baubehörde fest, daß eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Baubewilligung ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, hat sie - unabhängig von § 41 - dem Eigentümer der baulichen Anlage mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder die bauliche Anlage innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist zu beseitigen und gegebenenfalls den vorigen Zustand wiederherzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, ist dann nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Baubewilligung nicht erteilt werden kann.

...

(6) Stellt die Baubehörde fest, daß eine baubehördlich nicht bewilligungspflichtige bauliche Anlage nicht entsprechend den für sie geltenden bau- oder raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere jenen des Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans, ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, hat sie dem Eigentümer mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. § 48 Abs. 7 gilt sinngemäß.“

 

 

Die hier maßgebliche Bestimmung des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, in der seit LGBl. Nr. 83/1997 unverändert geltenden Fassung lautet:

 

"§ 30

Grünland

 

(1) Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen sind als Grünland zu widmen.

 

(2) Flächen des Grünlandes, die nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und nicht zum Ödland gehören, sind im Flächenwidmungsplan gesondert zu widmen.

...

(5) Im Grünland dürfen nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen (Abs. 2 bis 4). ...

..."

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Rahmen des durch die §§ 27 und 9 Abs. 1 Z 3 und Z 4 VwGVG normierten Prüfungsumfangs erwogen:

 

Die Bf erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren subjektiven Rechten dadurch verletzt, als ihres Erachtens der Auftrag der belangten Behörde zur Beseitigung der baulichen Anlagen („Gebäude 2 bis 5“) zu Unrecht erfolgt sei.

 

IV.1. Gemäß § 49 Abs. 1 Oö. BauO 1994 hat die Baubehörde – unabhängig von § 41 – im Fall der Feststellung, dass eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Baubewilligung ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, dem Eigentümer der baulichen Anlage mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder die bauliche Anlage innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist zu beseitigen und gegebenenfalls den vorigen Zustand wieder herzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, ist dann nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Baubewilligung nicht erteilt werden kann.

 

Die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages nach § 49 Abs. 1 Oö. BauO 1994 setzt voraus, dass die den Gegenstand des Verfahrens bildende bauliche Anlage sowohl im Zeitpunkt ihrer Errichtung als auch im Zeitpunkt der Erlassung des behördlichen Auftrages bewilligungspflichtig war bzw. ist. Für die Klärung der Frage aber, ob die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung im Zeitpunkt der Erlassung des Abbruchauftrages möglich ist, ist die in diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage maßgeblich (vgl. VwGH 30.1.2014, 2013/05/0223).

 

IV.1.1. Das „Gebäude 2“ (Hüttenbauwerk im Ausmaß von 2,53 m x 2,13 m) wurde laut Feststellungen in der Verhandlungsschrift vom 28.7.2011 zur gleichen Zeit wie die Fischerhütte (d.h. ca. 1971) errichtet. Schon nach der damals geltenden Oö. Bauordnung 1875, Gesetz- und Verordnungsblatt für das Erzherzogtum Österreich ob der Enns, Jahrgang 1875, 15. Gesetz, idF LGBl. Nr. 5/1969, waren Gebäude gemäß § 1 Abs. 1 bewilligungspflichtig.

 

Die „Gebäude 3 und 4“ (6,25 m langes und 3,10 m breites Holzgebäude) wurden im Jahr 2011, das „Gebäude 5“ (9,13 m lange und 3,37 m breite Flugdachkonstruktion) im Jahr 2005 errichtet (siehe die Ausführungen in der Verhandlungsschrift vom 28.7.2011). Auch diese baulichen Anlagen unterlagen im Zeitpunkt ihrer Errichtung der Bewilligungspflicht gemäß § 24 Oö. BauO 1994.

 

Es steht daher fest, und das bestreiten die Bf auch gar nicht, dass die gegenständlichen vom Beseitigungsauftrag erfassten baulichen Anlagen konsenslos errichtet worden sind.

 

IV.1.2. Da unter „maßgeblicher Rechtslage“ in § 49 Abs. 1 letzter Satz Oö. BauO 1994 jedenfalls auch die in Abs. 6 genannten bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen zu verstehen sind, erübrigt sich, wenn ein solcher Widerspruch zu bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen besteht, eine Differenzierung dahingehend, ob eine baubewilligungspflichtige, anzeigepflichtige oder bau- und anzeigefreie Ausführung vorliegt. Es muss sich nur um eine „bauliche Anlage“ handeln (vgl. VwGH 31.7.2006, 2005/05/0240 mit Hinweis auf VwGH 22.11.2005, 2003/05/0130).

 

Das gegenständliche Grundstück Nr. y, KG x, ist im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als unspezifisches Grünland iSd § 30 Abs. 2 Oö. ROG 1994 gewidmet. Unter "bestimmungsgemäßer Nutzung" im Sinne des § 30 Abs. 5 Oö. ROG 1994 ist im Beschwerdefall eine Nutzung für die Land- und Forstwirtschaft zu verstehen, weil das von den beschwerdegegenständlichen baulichen Maßnahmen betroffene Grundstück der Bf nicht gesondert gewidmet ist. Zum Begriff der Land- und Forstwirtschaft gehört, dass sie eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete Tätigkeit darstellt. Es muss daher ein zumindest nebenberuflich geführter land- und/oder forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegen (vgl. VwGH 28.6.2005, 2003/05/0170, m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen im Beschwerdefall nicht vor und wurden von den Bf auch nicht als gegeben behauptet (vgl. VwGH 27.5.2008, 2007/05/0144). In diesem Sinn brachte das agrarfachliche Gutachten, festgehalten im Rahmen der Verhandlungsschrift vom 20.8.2013, auch ein negatives Ergebnis. Nach der geltenden Rechtslage steht daher der Flächenwidmungsplan der nachträglichen Erteilung eines Baukonsenses für die verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen entgegen, weshalb der unbedingte Beseitigungsauftrag der belangten Behörde zu Recht erfolgte.

 

IV.1.3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung über die Beschwerde der Bf anzuwenden. Am unter Punkt IV.1.2. dargelegten Ergebnis ändert auch das Versäumnis der Baubehörde erster Instanz nichts, die im Rahmen des Baubewilligungsantrages der Bf vom 30.6.2013 angezeigten Bauvorhaben (Gerätehütte mit 4,8 m2 und überdachte Abstellfläche mit 30,77 m2) gemäß § 25a Abs. 1 Oö. BauO 1994 innerhalb der achtwöchigen Frist zu untersagen. Dieses Versäumnis bringt zwar gemäß § 25a Abs. 2 leg. cit. die rechtliche Folge mit sich, dass mit der Bauausführung begonnen werden darf, allerdings steht einem auf § 49 Oö. BauO 1994 gestützten baupolizeilichen Einschreiten der Baubehörde – mangels Übereinstimmung der angezeigten baulichen Anlagen mit dem Flächenwidmungsplan – nichts entgegen. Dies aus folgenden Gründen:

 

IV.1.3.1. In seiner Entscheidung vom 18.6.2003, 2001/06/0165, hat der VwGH zur (hinsichtlich des Anzeigeverfahrens der Oö. Bauordnung 1994 vergleichbaren) Tiroler Bauordnung (TBO) ausgesprochen, dass es sich bei der Zustimmung der Baubehörde zur Ausführung des angezeigten Bauvorhabens iSd § 22 Abs. 4 TBO nicht um einen Bescheid iSd § 58 AVG handelt. Die Ausführungen des VwGH können auf Grund der Vergleichbarkeit zwischen den entsprechenden Bestimmungen der Tiroler und der Oö. Bauordnung (siehe Wolfgang Peterseil, Das Anzeigeverfahren nach der oö. Bauordnung – Deregulierung ohne Rechtsschutz?, 2005, Punkt 5.3., Seite 22 bis 24 [Diplomarbeit Universität Linz]) auch auf die oberösterreichische Rechtslage übertragen werden. Gleiches muss nun für das Verstreichenlassen der Frist gelten: Ist schon die Mitteilung der Nichtbeabsichtigung der Untersagung durch die Behörde kein Bescheid, „kann in einer Nichtäußerung noch weniger ein Konsenswille der Behörde gesehen werden. Dass einer solchen kein Bescheidcharakter zukommt, bedarf keiner Diskussion; [...] Eine allfällige behördliche Untätigkeit erfüllt daher in keinem Fall das Merkmal eines Verwaltungsaktes“ (vgl. Peterseil, aaO, mit Hinweis auf Schwaighofer, Die Bauanzeige nach der Tiroler Bauordnung 2001, bbl 2004, 1).

 

Auf Grund der Geschlossenheit des Rechtsquellenkatalogs (das Rechtsschutzsystem des B-VG kennt im Bereich der Hoheitsverwaltung nur zwei Typen von individuellen Verwaltungsakten: Bescheide und unmittelbare Befehls- und Zwangsakte) ergibt sich somit, dass die Zustimmung bzw. das Verstreichenlassen der Frist nicht als behördliche Willenserklärung mit einer auf Rechtsgestaltung gerichteten Absicht angesehen werden kann und daher insbesondere keinen nach außen wirksamen, mit Rechtskraftfähigkeit ausgestatteten Verwaltungsakt darstellt (Schwaighofer, aaO). Die Bf können sich daher durch das Verstreichenlassen der achtwöchigen Frist gemäß § 25a Abs. 2 Oö. BauO 1994 nicht auf einen rechtskräftigen Baukonsens stützen.

 

IV.1.3.2. Zu der sich beschwerdegegenständlich in weiterer Folge stellenden Frage, ob ein angezeigtes anzeigepflichtiges, aber dem Flächenwidmungsplan widersprechendes Bauvorhaben, mittels baupolizeilichem Zwang noch beseitigbar ist, wird zunächst auf die Ausführungen des VwGH in seiner Entscheidung vom 24.5.2005, 2003/05/0181, (zur NÖ Bauordnung, die jedoch mit der Oö. Bauordnung insoweit verglichen werden kann) verwiesen, wo es auszugsweise lautet:

 

„ ... Der verfahrensrechtliche Unterschied [Anm. des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich: einer einmal erteilten Baubewilligung] zur Bauanzeige ist jedoch gravierend: Maßgebend ist allein die in der Anzeige dokumentierte Willenserklärung des Bauwerbers; auch wenn überhaupt kein Verfahren stattfindet, tritt nach Ablauf der Achtwochenfrist die Wirkung ein, dass mit der Ausführung des Vorhabens begonnen werden darf. Es ist also nicht einmal (wie etwa nach § 62 Abs. 3 BO für Wien) eine bescheidmäßige Kenntnisnahme der Anzeige erforderlich.

Der Mangel an Bescheidqualität bewirkt, dass eine Kenntnisnahme auch keinen der Rechtskraft fähigen Abspruch über die Qualifikation der Bauführung als bloß anzeigepflichtig enthält (Schwaighofer, Die Bauanzeige nach der Tiroler Bauordnung 2001, bbl 2004, 1 ff, VII). Kastner zeigt weiters unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Recht auf (a.a.O., 4 b), dass ein Verwaltungsakt, der "erhebliche Rechtswirkungen" zeitigt, rechtlich nicht als unbekämpfbar konstruiert werden darf, weil das verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechtsschutzsystem sonst leer laufen würde. Dies kann vermieden werden, wenn man die "Anzeige" nach § 15 Abs. 2 Z. 3 BO im Sinne des oben dargestellten Unterschiedes zur Baubewilligung als eine "dem Gesetz entsprechende Anzeige" deutet.

Die Behörde muss also im Bauauftragsverfahren klären, ob, wenn keine Baubewilligung, aber eine Bauanzeige vorliegt, diese Anzeige den in § 15 BO genannten Anforderungen [Anm. des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich: entsprechend Abs. 3 dieser Bestimmung darf das angezeigte Vorhaben Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 nicht widersprechen] entsprochen hat; bejaht sie dies, dann ist ein Bauauftrag ausgeschlossen. Im Falle der Verneinung ist dem Eigentümer des Bauwerks entweder die Möglichkeit, einen Antrag auf Baubewilligung zu stellen, allenfalls eine weitere Bauanzeige zu erstatten, einzuräumen oder der Bauauftrag wegen von vornherein gegebener Unzulässigkeit des Bauwerkes zu erteilen. ...“

 

Entsprechend diesen Ausführungen ist eine Bauanzeige daher als eine „dem Gesetz entsprechende Anzeige“ zu deuten. Dies bedeutet, dass in einem baupolizeilichen Verfahren gemäß § 49 Oö. BauO 1994 zu klären ist, ob die Anzeige den in § 25a leg.cit. genannten Anforderungen entsprochen hat. § 25a Abs. 1 Z 1 leg.cit. verweist auf § 30 Abs. 6 Z 1 leg.cit., wonach das Bauvorhaben zwingenden Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes nicht widersprechen darf. Die beschwerdegegenständlichen angezeigten, jedoch nicht fristgerecht untersagten Bauvorhaben widersprechen seit ihrer Errichtung der Grünlandwidmung.

 

Da die gegenständliche Gerätehütte (4,80 m2) und die überdachte Abstellfläche (30,77 m2) bei der Baubehörde gemäß § 25 Abs. 1a Oö. BauO 1994 angezeigt wurden, kommt ein auf § 49 Abs. 1 Oö. BauO 1994 (entsprechend § 25a Abs. 5 leg.cit. auch für anzeigepflichtige Bauvorhaben anwendbar) gestützter Beseitigungsauftrag nicht in Betracht. Die Baubehörde hat vielmehr in Anwendung des § 49 Abs. 6 leg.cit. vorzugehen. Demnach hat die Baubehörde dem Eigentümer mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen, wenn sie feststellt, dass eine baubehördlich nicht bewilligungspflichtige bauliche Anlage nicht entsprechend den für sie geltenden bau- oder raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere jenen des Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans, ausgeführt wird. Aus der Historie der Gesetzwerdung des § 49 Oö. BauO 1994 heraus erklärt sich, dass Abs. 6 dieser Bestimmung auf (angezeigte) anzeigepflichtige Bauvorhaben anzuwenden ist. Die Stammfassung der Oö. BauO 1994, LGBl Nr. 66/1994, lautete:

 

㤠49

Bewilligungslose bauliche Anlagen

 

(1)           Stellt die Baubehörde fest, daß eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Baubewilligung ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, hat sie – unbeschadet des § 41 - dem Eigentümer der baulichen Anlage mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder die bauliche Anlage innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist zu beseitigen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, ist dann nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Baubewilligung nicht erteilt werden kann.

(2)           Sucht der Eigentümer der baulichen Anlage um die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung fristgerecht an und wird dieser Antrag entweder zurückgewiesen oder abgewiesen oder zieht der Antragsteller den Antrag zurück, wird der Auftrag auf Beseitigung der baulichen Anlage rechtswirksam; die im Bescheid gemäß abs. 1 festgesetzte Frist zur Beseitigung der baulichen Anlage beginnt in diesem Fall mit der Rechtswirksamkeit der Zurückweisung oder Abweisung oder der Zurückziehung des nachträglichen Baubewilligungsantrages.

...

(5) Für anzeigepflichtige Bauvorhaben gemäß § 26 gelten Abs. 1 und 2 sinngemäß.

 

(5)           Stellt die Baubehörde fest, dass eine baubehördlich nicht bewilligungspflichtige bauliche Anlage nicht entsprechend den für sie geltenden baurechtlichen Bestimmungen oder nicht entsprechend den Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, hat sie dem Eigentümer mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. -3 48 Abs. 7 gilt sinngemäß.“

 

In der Beilage 434/1994 zum kurzschriftlichen Bericht des oö. Landtages, XXIV. GP, findet sich folgende Erläuterung zu § 49:

 

„...

Die im § 26 neu vorgesehenen anzeigepflichtigen Bauvorhaben machen es erforderlich, § 49 durch einen neuen Abs. 5 zu ergänzen. Abs. 6 ist auf Grund seiner Formulierung auch für anzeigepflichtige Bauvorhaben anzuwenden. Dies ist auch der Grund, warum im Abs. 5 lediglich die Abs. 1 und 2 erwähnt sind.“

 

Eine anzeigepflichtige bauliche Anlage ist demnach eine „nicht bewilligungspflichtige bauliche Anlage“ im Sinne des § 49 Abs. 6 Oö. BauO 1994, weshalb Abs. 6 par.cit. auch für anzeigepflichtige Bauvorhaben anzuwenden ist [vgl. auch Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht7, Erl. 1 zu § 49 Oö. BauO 1994, Seite 399: „... Darüber hinaus hat die Baubehörde nach § 49(6) Oö. BauO bei ‚nicht bewilligungspflichtigen‘ (also auch bei anzeigepflichtigen) Bauvorhaben die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufzutragen.“].

 

 

Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, inwieweit die vom Beseitigungsauftrag erfassten Gebäude hinsichtlich Ausmaß und Lage im Detail mit dem angezeigten Bauvorhaben übereinstimmen.

 

Was den baubewilligungspflichtigen Lager-/Geräteschuppen mit 16,24 m2 betrifft, so wurde der diesbezügliche Baubewilligungsantrag vom 30.6.2013 mit Bescheid des Bürgermeisters vom 5.2.2014 bzw. des Gemeinderates vom 22.7.2014 abgewiesen, was schließlich auch vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bestätigt wurde (siehe hg. Entscheidung vom 18.2.2015, LVwG-150428/4/DM). Die Bf können sich daher auch diesbezüglich auf keinen rechtskräftig erteilten Baukonsens stützen.

 

IV.2. Wenn die Bf argumentieren, auf dem Nachbargrundstück Nr. 1469 seien bei gleichen Widmungsvoraussetzungen ähnliche Bauwerke genehmigt worden, weshalb sie im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes für ihre baulichen Anlagen ebenfalls einen Baukonsens erhalten müssten, wird darauf hingewiesen, dass dieser Sachverhalt nicht Gegenstand der gegenständlichen Beschwerdeentscheidung und daher für die Beurteilung unerheblich ist. Es wird jedoch angemerkt, dass es kein Recht auf ein gleiches (allenfalls vorliegendes) behördliches Fehlverhalten gibt (VfSlg. 12.796/1991) und eine Verletzung des Gleichheitssatzes aus diesem Grund nicht vorliegen kann.

 

IV.3. Die Bf machen schließlich noch einen Verfahrensmangel dahingehend geltend, die belangte Behörde hätte vor ihrer Berufungsentscheidung das die gegenständlichen baulichen Anlagen betreffende Baubewilligungsverfahren (sie hätten am 30.10.2013 einen Antrag auf Baubewilligung eingebracht) abwarten müssen. Dieser Rechtsauffassung kann sich das Landesverwaltungsgericht nicht anschließen (vgl. dazu auch VwGH 6.11.2013, 2012/05/0082). Lediglich die Vollstreckung eines Beseitigungsauftrages ist während der Anhängigkeit eines Ansuchens um nachträgliche Baubewilligung unzulässig (vgl. VwGH 30.4.2013, 2013/05/0007, und 28.5.2013, 2011/05/0139). Dies setzt aber nicht nur voraus, dass sich das nachträgliche Bauansuchen auf das vom Vollstreckungsverfahren betroffene Bauobjekt bezieht, sondern auch, dass diesbezüglich überhaupt eine nachträgliche Baubewilligung erteilt werden kann (vgl. VwGH 28.10.2013, 2011/05/0152). Dies ist im gegenständlichen Fall jedoch auf Grund der Widmungswidrigkeit nicht gegeben.

 

IV.4. Die Abänderung des Spruchs des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde in Spruchpunkt I. dieser verwaltungsgerichtlichen Entscheidung dahingehend, dass die Erfüllungsfrist ab Zustellung dieser Entscheidung zu laufen beginnt, soll lediglich der Klarheit und Rechtssicherheit dienen.

 

 

V.           Im Ergebnis erging von der belangten Behörde daher zu Recht der baupolizeiliche Auftrag an die Bf, die widmungswidrig errichteten baulichen Anlagen auf dem Grundstück Nr. y, KG x, zu beseitigen. Die dafür eingeräumte Erfüllungsfrist von drei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides ist angemessen, da die Frist geeignet ist, den Bf als Leistungspflichtigen unter Anspannung aller ihrer Kräfte nach der Lage des konkreten Falles die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen (vgl. VwGH 27.5.2004, 2003/07/0074 ua.). Die Bf konnten daher mit ihrer Beschwerde keine Verletzung in ihren subjektiven Rechten aufzeigen.

 

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

VI.       Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist zulässig, da Rechtsfragen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommen. So gibt es keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Rechtsqualität nicht fristgerecht untersagter Bauanzeigen nach den Bestimmungen der Oö. BauO 1994. Ebenso fehlt – soweit ersichtlich – eine eindeutige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur hier maßgeblichen Rechtsfrage, ob bei angezeigten, nicht fristgerecht untersagten, jedoch dem Gesetz bzw. den gesetzlichen Voraussetzungen (hier: dem Flächenwidmungsplan) widersprechenden Bauvorhaben gemäß § 49 Abs. 6 Oö. BauO 1994 vorzugehen ist (vgl. dazu etwa VwGH 30.7.2002, 2002/05/0683; 20.7.2004, 2004/05/0111; 31.7.2007, 2006/05/0073).

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Doris Manzenreiter

 

 

 

LVwG-150169/6/DM/CJ vom 18. Februar 2015

 

Erkenntnis

 

§ 25a OöBauO

§ 30 OöBauO

§ 49 OöBauO

 

Rechtssätze:

 

* Auf Grund der Geschlossenheit des Rechtsquellenkatalogs (das Rechtsschutzsystem des B-VG kennt im Bereich der Hoheitsverwaltung nur zwei Typen von individuellen Verwaltungsakten: Bescheide und unmittelbare Befehls- und Zwangsakte) ergibt sich, dass die Zustimmung bzw. das Verstreichenlassen der achtwöchigen Frist gemäß § 25a Abs. 2 OöBauO nicht als behördliche Willenserklärung mit einer auf Rechtsgestaltung gerichteten Absicht angesehen werden kann und daher insbesondere keinen nach außen wirksamen, mit Rechtskraftfähigkeit ausgestatteten Verwaltungsakt darstellt (siehe dazu auch Peterseil, Das Anzeigeverfahren nach der Oö. Bauordnung (2005), mit Hinweis auf Schwaighofer, Die Bauanzeige nach der Tiroler Bauordnung, bbl 2004, 1). Die Anzeigenden können sich daher durch das Verstreichenlassen der achtwöchigen Frist gemäß § 25a Abs. 2 OöBauO nicht auf einen rechtskräftigen Baukonsens stützen;

 

* Eine Bauanzeige ist als eine „dem Gesetz entsprechende Anzeige“ zu deuten (vgl. dazu VwGH 24.5.2005, 2003/05/0181); dies bedeutet, dass in einem baupolizeilichen Verfahren gemäß § 49 OöBauO zu klären ist, ob die Anzeige den in § 25a OöBauO genannten Anforderungen entsprochen hat. § 25a Abs. 1 Z 1 OöBauO verweist etwa auf § 30 Abs. 6 Z 1 OöBauO, wonach das Bauvorhaben zwingenden Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes nicht widersprechen darf;

 

** § 49 Abs. 6 OöBauO ist auf (angezeigte) anzeigepflichtige Bauvorhaben anzuwenden.

 

 

Beschlagwortung:

 

Bauanzeige; anzeigepflichtiges Bauvorhaben; Frist zur Zustimmung; Fristverstreichung

Beachte:

Revision anhängig