LVwG-500095/13/Wg

Linz, 27.02.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Wolfgang Weigl über die Beschwerde x, x, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 30. September 2014,
GZ: Agrar96-3-2014, nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am
12. Februar 2015 (mitbeteiligte Partei: H R, x, x),

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG  wird der Beschwerde stattgegeben. Das bekämpfte Straferkenntnis wird insoweit abgeändert, als für die Tätigkeit des B für E gemäß § 6 Abs. 6 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes (GESG) iVm dem Kontroll-gebührentarif 2014 Gebühren in der Höhe von insgesamt 3.461,28 Euro festgesetzt werden. Der im bekämpften Straferkenntnis festgesetzte Gesamtbetrag von 1.132,07 Euro erhöht sich auf 3.681,28 Euro.

 

II.      Die mitbeteiligte Partei hat die noch ausstehenden Gebühren in der Höhe von 2.549,21 Euro binnen 2 Monaten ab Zustellung dieser Entscheidung zu bezahlen.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.            Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt (im Folgenden: belangte Behörde) lastete der mitbeteiligten Partei (mP) im Straferkenntnis vom
30. September 2014, GZ: Agrar96-3-2014, folgende Verwaltungsübertretungen an: „Sie haben es als gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991 verantwortlicher Beauftragter der Lagerhausgenossenschaft x eGen., x, x., zu verantworten, dass am 4. September 2014, um ca. 11:30 Uhr, in der Filiale T, x, x, der Lagerhaus-genossenschaft x eGen., x, x., die Pflanzenschutzmittel

1 x 5 l des Pflanzenschutzmittels „R U“, amtliche Pflanzenschutzmittel­­registernummer x,

1 x 4,2 l des Pflanzenschutzmittels „D G“, amtliche Pflanzenschutz-mittelregisternummer x, und

1 x 5 l des Pflanzenschutzmittels „C“, amtliche Pflanzenschutz-mittelregisternummer x, deren Zulassung am 14.6.2011 und deren Abverkaufsfristen am 31.12.2013 endeten, und

1 x 5 l des Pflanzenschutzmittels „S x“, amtliche Pflanzenschutz-mittelregisternummer x, dessen Zulassung mit 1.1.2007 aufgehoben wurde und dessen Abverkaufsfrist mit 1.1.2008 endete, im Pflanzenschutzmittel-Lagerraum der Filiale T gemeinsam mit anderen, verkehrsfähigen Produkten lagerten und zum Zwecke des Verkaufs vorrätig gehalten und somit in Verkehr gebracht wurden, obwohl nur Pflanzen­schutz­mittel, die nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 zugelassen sind, in Verkehr gebracht werden dürfen.“  Als übertretene Rechtsvorschrift werden im Straferkenntnis angegeben: „§ 15 Abs. 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, Bundesgesetzblatt I Nr. 10/2011, in der Fassung BGBl. I Nr. 189/2013, in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Verwaltungs­strafgesetz 1991, in der geltenden Fassung“. Wegen dieser Verwaltungs­über­tretungen werden im bekämpften Straferkenntnis 50 Euro je Mittel (200 Euro insgesamt) sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 lit. a Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 verhängt. Es wurde  gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 20 Euro vorgeschrieben und Folgendes angeordnet: „Weiters haben Sie für die Tätigkeit des B für E gemäß § 6 Abs. 6 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 63/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2005, in Verbindung mit dem Kontrollgebührentarif 2014 Gebühren in der Höhe von insgesamt 912,07 Euro zu entrichten. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Kontrollgebühren) beträgt daher 1.132,07 Euro.“ Unter der Überschrift „B: Abweisung beantragter Gebühren“ wurde Folgendes angeordnet: „Den 4 Anträgen des B für E ... pro Anzeige jeweils Gebühren in Höhe von 865,32 Euro, somit insgesamt Gebühren in Höhe von 3.461,28 Euro, vorzuschreiben, wird nur teilweise Folge gegeben. Beantragte Gebühren im Ausmaß von 2.549,21 Euro werden abgewiesen.“ Begründend führte die belangte Behörde aus, der Aufwand der Beschwerde­führerin bei der Kontrolle habe nicht das Vierfache Ausmaß betragen. Die vier nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittel hätten in einem einzigen Schriftsatz zur Anzeige gebracht werden können.

 

2.            Dagegen erhob die Beschwerdeführerin (Bf) mit Eingabe vom
28. Oktober 2014 Beschwerde und stellte den Antrag, erforderlichenfalls nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Gebühren in Höhe von
865,32 Euro pro festgestellter Verwaltungsübertretung (in Summe
3.461,28 Euro) zuzuerkennen.

 

3.            Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich führte am 12. Februar 2015 eine öffentliche Verhandlung durch. Die Verfahrensparteien mP, belangte Behörde und Bf hielten in der Verhandlung einleitend einvernehmlich fest, dass Tatvorwurf und Strafausspruch nicht beanstandet werden. Verfahrensgegenstand ist ausschließlich die Frage, in welchem Ausmaß der Bf Gebühren zustehen. Die Bf beantragte die Stattgabe der Beschwerde, belangte Behörde und mP dagegen die Abweisung der Beschwerde.

 

4.            Im Rahmen der Beweisaufnahme hielten die Verfahrensparteien einver­nehmlich fest, dass die Verfahrensakte einschließlich aller darin befindlicher Beweismittel als verlesen gelten. Auf eine wörtliche Verlesung wurde verzichtet. Die einzelnen Gebührentatbestände wurden mit den Verfahrensparteien erörtert.

 

5.            Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:

 

5.1.      Die Bf verfasste für jedes der vier Pflanzenschutzmittel eine gesonderte Anzeige und beantragte für jedes der vier Pflanzenschutzmittel, folgende Gebühren im Sinne des Kontrollgebührentarifes 2014 festzusetzen:

Code Nr. 01009 (richtig: 01008) Anteilige Anfahrtspauschale

bei 2 Betriebsanfahrten pro Tag (anteilig)                         15,58 Euro

Code Nr. 12010 Kosten für Kontrolltätigkeiten

vor Ort, ausgenommen jene für die vorläufige Beschlagnahme              112,46 Euro

Code Nr. 12011 Kosten für innerdienstliche administrative,

verwaltungsrechtliche und schriftliche Folgetätigkeiten               249,92 Euro

Code Nr. 12012 Kosten für die Tätigkeiten im Rahmen

der vorläufigen Beschlagnahme             112,46 Euro

Code Nr. 12013 Kosten für die fachspezifische Bewertung

der Anforderungen und schriftliche Folgetätigkeiten               374,90 Euro

Als Gesamtsumme (865,32 Euro x 4) wurden 3.461,28 Euro in Rechnung gestellt.

 

5.2.        Zur verlangten Anfahrtspauschale Code Nr. 01008: Die Kontrollorgane der Bf fuhren am 4. September 2014 einmal zum Betrieb zu. Die Anfahrtspauschale wurde, weil es sich nur um eine Kontrolle handelte, auf die einzelnen Anzeigen aufgeteilt. Die Beamten führten an diesem Tag auch eine zweite Betriebs­kontrolle bei einem anderen Betrieb durch, weshalb hier zugunsten der mP die niedrigere Anfahrts­pauschale für zwei Betriebsanfahrten pro Tag herangezogen wurde.

 

5.3.        Zum Code Nr. 12010: Code Nr. 12010 (Kosten für Kontrolltätigkeiten vor Ort, ausgenommen jene für die vorläufige Beschlagnahme) erfasst die Sachverhaltserhebung vor Ort und die Erstellung der Niederschriften über die Betriebskontrolle. Die Bediensteten der Bf H I und K C führten am 4. September 2014 im Betrieb der Lagerhausgenossenschaft x, Filiale T, die erwähnte Kontrolle auf Einhaltung des Pflanzenschutzmittelgesetzes durch. Dabei fertigten sie Fotos der in den Lagerräumlichkeiten abgestellten Pflanzenschutzmittel an. Diese Fotos sind den Anzeigen als Beilage angeschlossen. Es wurden Niederschriften über die Kontrolle angefertigt.

 

5.4.        Zum Code Nr. 12011: Code Nr. 12011 (Kosten für innerdienstliche administrative, verwal­tungsrechtliche und schriftliche Folgetätigkeiten) erfasst die Erhebungsschritte im Amt. Es erfolgte im Amt die Vollständigkeitsprüfung aller Dokumente, Prüfbericht und die weiteren administrativen Folgetätigkeiten einschließlich der Anzeigenlegung. Seitens des B wurden vier gesonderte Anzeigen (GZ: 29.748/06/2014, 29.748/05/2014, 29.748/04/2014, 29.748/03/14) der belangten Behörde übermittelt.

 

5.5.        Zum Code Nr. 12012: In diesen Tarifposten sind die Kosten für die Versiegelung bzw. gegebenenfalls Verbringung an einen geeigneten Lagerort inklusive der Verfassung des Beschlagnahmeprotokolls, das für jedes Produkt gesondert angefertigt wird, und die entsprechende rechtliche Belehrung über die rechtlichen Konsequenzen erfasst. Die vier Pflanzenschutzmittel wurden noch vor Ort vorläufig gemäß dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 beschlagnahmt. Den Anzeigen ist jeweils eine schriftliche „Bescheinigung gemäß § 10 Abs. 5 Pflanzen­schutzmittelgesetz“ über die vorläufige Beschlagnahme angeschlossen.

 

5.6.        Zum Code Nr. 12013: Nach der Kontrolle wurden vier „Fachspezifische Bewertungen der Anforderungen gemäß Gebührentarif-Code 12013“ vom
12. September 2014 erstellt. Diese fachspezifischen Bewertungen sind den Anzeigen angeschlossen. In dieser fachspezifischen Bewertung erfolgt die abschließende rechtliche und fachliche Bewertung.

 

5.7.        Der im bekämpften Straferkenntnis vorgeschriebene Gesamtbetrag in Höhe von 1.132,07 Euro (davon Gebühren in der Höhe von 912,07 Euro) wurde von der mP bereits bezahlt. Ausständig sind damit noch 2.549,21 Euro. Als Zahlungsfrist für den ausständigen Betrag sind für die mP 2 Monate vertretbar.  

 

6.            Beweiswürdigung:

 

6.1.        Eingangs (1. bis 4.) werden der Ablauf des gegenständlichen Verfahrens und das Parteivorbringen zusammengefasst wiedergegeben.

 

6.2.        In der Sache selbst (5.) waren Feststellungen zur Tätigkeit der Bf zu treffen. Die Feststellungen zu den einzelnen Gebührencodes (5.1. bis 5.6.) stützen sich insoweit auf die unbestrittenen Angaben der Vertreterin der Bf (vgl. Tonbandprotokoll vom 12. Februar 2015) und den Akteninhalt. Das Vorbringen der mP, er sei über die Höhe der Kosten verwundert, ist im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu behandeln. Die Zahlungsfrist (5.7.) wurde in der Verhandlung mit der mP besprochen.

 

7.            Rechtliche Beurteilung:

 

7.1.        Auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung war gemäß § 9 Abs. 3 iVm § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) die Gebühren­fest­setzung zu überprüfen (siehe 3.).

 

7.2.        Die maßgeblichen Rechtsvorschriften ergeben sich aus folgenden Bestimmungen:

 

§ 6 Abs. 1 Z 4 und Abs. 6 Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz (GESG) lauten:

 

(1) Dem B für E obliegt die Vollziehung derjenigen Aufgaben, die ihm in den nachfolgenden Bundesgesetzen zugewiesen sind:

...

4. Pflanzenschutzmittelgesetz 2011,

 

(6) Für Tätigkeiten des B für E anlässlich der Vollziehung der in Abs. 1 angeführten hoheitlichen Aufgaben ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifes (§ 57 AVG) zu entrichten, den das B für E mit Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern innerhalb einer Frist von einem Monat ab Einlangen im jeweiligen Ressort kein schriftlicher Widerspruch durch zumindest einen der angeführten Bundesminister erfolgt. In diesem Tarif können Vorschriften über die Einhebung der Gebühr, insbesondere über den Zeitpunkt der Entrichtung, vorgesehen werden. Bis zur Erlassung dieses Tarifes bleiben die nach den in Abs. 1 angeführten Bundes­gesetzen jeweils erlassenen Tarife in Geltung. Gebühren für Tätigkeiten anläss­lich der Kontrolle, ausgenommen solcher, welche nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorgeschrieben sind, fallen jedoch nur dann an, wenn Zuwider­handlungen gegen Bestimmungen der in Abs. 1 angeführten Bundesgesetze festgestellt werden. Im Verwaltungsstrafverfahren sind im Straferkenntnis dem Beschuldigten neben einer Verwaltungsstrafe die Gebühren vorzuschreiben; diese sind unmittelbar an das B für E zu entrichten.

 

Die maßgeblichen Auszüge des Kontrollgebührentarifes 2014 lauten:

 

Allgemeine Gebühren

 

Code-Nr.

 

                                                                                    Gebühr/ Einheit in €

 

 

 

0

   Allgemeine Gebühren

 

01001

Gebühr für Tätigkeiten, die zusätzlich zu den in den besonderen Gebührentarifen genannten Tätigkeiten anfallen, für jede angefangene Arbeitsstunde auf Basis des derzeit gültigen Stundensatzes des Bundesamtes für Ernährungssicherheit

                        68,79

 

01002

Gebühr für Tätigkeiten, die zusätzlich zu den in den besonderen Gebührentarifen genannten Tätigkeiten anfallen, für jede angefangene Arbeitsstunde für Expertentätigkeit inkl. Leistungen für die Zuarbeit auf Basis des derzeit gültigen Stundensatzes des Bundesamtes für Ernährungssicherheit

                      158,27

 

01003

Anfahrtspauschale im Zuge der Überwachung, Kontrolle und Autorisierung

                    100,86

01008

Anteilige Anfahrtspauschale bei 2 Betriebsanfahrten pro Tag

                      62,33

 

Gebühren Kontrollgebührentarif 2014

 

Code-Nr.

                                                                                                                            Gebühr in €

 

1

   

    Gebühren bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des

    Düngemittelgesetzes 1994, Futtermittelgesetzes 1999,

    Pflanzenschutzmittelgesetzes, Saatgutgesetzes 1997,

    Vermarktungsnormengesetzes 2007 und des Marktordnungsgesetzes 2007

    idgF im Falle einer Anzeige

    (exklusive der Kosten für die Probenahme, Prüfung und Bewertung)

    je festgestellter Verwaltungsübertretung

12010

    Kosten für Kontrolltätigkeiten vor Ort, ausgenommen jene für die vorläufige

    Beschlagnahme

112,46

12011

    Kosten für innerdienstliche administrative, verwaltungsrechtliche und schriftliche

    Folgetätigkeiten

249,92

12012

    Kosten für Tätigkeiten im Rahmen der vorläufigen Beschlagnahme vor Ort

112,46

12013

    Kosten für die fachspezifische Bewertung der Anforderungen und schriftliche

    Folgetätigkeiten (je nach Aufwand, jedoch mindestens)

374,90

12014

    Kosten für Stellungnahmen zu Anzeigen (je nach Aufwand, jedoch mindestens)

374,90

 

7.3.        Die beantragten Kosten sind den tatsächlich von der Bf vorgenommenen Tätigkeiten und den im Tarif diesbezüglich vorgesehenen Tarifposten zuzuordnen (vgl. VwGH vom 10. November 2011, GZ: 2010/07/0001).

 

7.4.        Da am 4. September 2014 ein weiterer Betrieb kontrolliert wurde, setzte die Bf zugunsten der mP die niedrigere Anfahrtspauschale Code 01008 in Rechnung. Der Betrag in Höhe von 62,33 Euro wurde auf die vier Anzeigen „aufgeteilt“ (jeweils 15,58 Euro). Die mP wird dadurch nicht in ihren Rechten verletzt.

 

7.5.        Im Unterschied zum Code Nr. 01008 fallen gemäß Kontrollgebührentarif 2014 kraft ausdrücklicher Anordnung die Gebühren Code Nr. 12010, 12011, 12012 und 12013 je festgestellter Verwaltungsübertretung an und sind damit für jedes beanstandete Pflanzenschutzmittel vorzuschreiben (vgl. auch LVwG Oö. vom 13. Oktober 2014, GZ: LVwG-500063-500070/15/KLe/IH). Die Annahme der belangten Behörde, es hätte eine gemeinsame Anzeige erstellt werden können, ist daher nicht maßgeblich. Die mP führte in ihrer Gegenäußerung vom 21. November 2014 aus, es sei ihm ein Anliegen zu betonen, dass er in keinerlei Hinsicht das Versäumnis beschönigen möchte. Die Höhe des geforderten Betrages von 3.461,28 Euro sei aber verwunderlich.  Dem ist zu entgegnen, dass - wie auch die Verfahrensparteien in der mündlichen Verhandlung einleitend festhielten - nur die Gebührenvorschreibung Gegenstand des Beschwerde­ver­fahrens ist.  Die Gebührensätze sind im Kontrollgebührentarif verbindlich festge­legt.  Das in der Verhandlung im Rahmen der Beweisaufnahme erstattete Vor­brin­gen der mP, die Mittel seien weder in der Inventur noch in der Kassa angeführt, ist bei der Gebührenfestsetzung nicht zu berücksichtigen. Insbeson­dere rechtfertigt es keine Gebührenminderung.

 

7.6.        Die von Organen der Bf vorgenommenen Tätigkeiten (5.2. bis 5.6.) begründen die in den Anzeigen (5.1.) angeführten Gebührentatbestände. Die beantragte Gebührenvorschreibung in der Höhe von 3.461,28 Euro ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Gemäß dem in § 6 Abs. 6 GESG enthaltenen Verweis ist für die Vorschreibung das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) anzuwenden. Für den ausständigen Betrag war gemäß § 59 Abs. 2 AVG eine Leistungsfrist von 2 Monaten festzusetzen (vgl. VwGH vom
25. September 2014, GZ: Ra 2014/07/0011).

 

7.7.        Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

8.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

8.1.      Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beur­teilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeu­tung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

8.2.      Die Rechtslage ist durch die angeführte Rechtsprechung des Verwal­tungs­gerichtshofes geklärt. Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens war die einzel­fallbezogene Frage der Zuordnung der anlässlich einer Kontrolle verrichteten Tätigkeiten zum Kontrollgebührentarif 2014.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

H i n w e i s

 

Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zuge­sandt.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Wolfgang Weigl