LVwG-550254/12/Wim

Linz, 24.02.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerden, ursprünglich eingebracht von
Dr. A und M G (nunmehrige Grundeigentümerin H M GmbH) sowie Z, E, I und S M, alle x, x, alle ursprünglich vertreten durch Dr. L J K, Dr. J M, P, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 1. April 2014, GZ: UR30-68-2012 WR10-94-40-2012, betreffend gewerberechtliche Genehmigung für die Samm­lung und Versickerung von Niederschlagswässern in den Untergrund [Spruch­punkt A)/II.] sowie wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Mitarbeiterparkplatzes der H M GmbH in G im Hochwasserabflussbereich [Spruchpunkt B)],
den

 

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG wird das wasserrechtliche Beschwerde­verfahren aufgrund der Zurückziehung der Beschwerden eingestellt.

 

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

 

Die gegen den angefochtenen Bescheid in den zitierten maßgeblichen Spruch­punkten eingebrachten wasserrechtlichen Beschwerden wurden mittlerweile zurückgezogen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

 

Zu II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.


 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Leopold Wimmer