LVwG-600690/10/MS

Linz, 24.02.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Herrn J. V., S. Straße 18/21, W., gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Wels vom 20. November 2014, GZ. VStV/914300968160/2014, wegen der Übertretung des FSG nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 150,00 zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Wels (im Folgenden: belangte Behörde), wurde über Herrn J. V., S. Straße 28/21, W. (im Folgenden: Beschwerdeführer), eine Geldstrafe in der Höhe von 750 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 14 Tagen sowie ein Kostenbeitrag von 75 Euro vorgeschrieben, da dieser am 22. September 2014, um 4.00 Uhr in Wels, O. L. Straße 11, Fahrtrichtung A. S. Straße das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen WE-..... auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitz einer von einer Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse war, da ihm diese mit Bescheid der Landespolizeidirektion, Polizeikommissariat Wels vom 8. Juli 2013 unter der Zahl 2-Fe-2166/2013 rechtskräftig entzogen wurde, wodurch § 1 Abs. 3 FSG verletzt wurde.

 

Begründend führt die Behörde Folgendes aus:

Das Straferkenntnis stützt sich auf die Anzeige vom 23.09.2014 der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeiinspektion Wels Dragonerstraße sowie auf das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

 

Demnach haben Sie am 22.09.2014 um 04:00 Uhr in Wels, O. L. Straße 11, Fahrtrichtung A. S. Straße, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen WE-..... auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse waren, da Ihnen diese mit Bescheid der Landespolizeidirektion Polizeikommissariat Wels vom 08.07.2013 unter der Zahl 2-FE-21666/2013 rechtskräftig entzogen wurde.

 

Gegenüber den anzeigenden Polizeibeamten gaben Sie an, nicht im Besitz einer Lenkberechtigung zu sein.

 

Zur Wahrung des Parteiengehörs wurde von der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Wels wegen der angelasteten Verwaltungsübertretungen am 24.09.2014 eine Aufforderung zur Rechtfertigung erlassen, wonach Sie bis zum 10.10.2014 ab Zustellung dieser Aufforderung nach Vereinbarung eines telefonischen Termines zur Behörde kommen oder binnen dieser Frist schriftlich rechtfertigen sowie die Ihrer Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweismittel bekanntgeben konnten. Diese Aufforderung zur Rechtfertigung wurde ordnungsgemäß am 26.09.2014 zugestellt.

 

Sie haben der Behörde keine schriftliche Rechtfertigung übermittelt und sind im angeführten Zeitraum auch nicht zur Behörde gekommen. Das weitere Verfahren wurde daher wie in der Aufforderung zur Rechtfertigung angedroht ohne ihre weitere Anhörung durchgeführt.

 

Die Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Wels hat dazu folgende rechtliche Beurteilung vorgenommen:

Gemäß § 1 Abs. 3 Führerscheingesetz ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des § 1 Abs. 5 Führerscheingesetz, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkerberechtigung für die Klasse, in die das Kraftfahrzeug fällt.

 

Gemäß § 37 Abs. 1 Führerscheingesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von €36,- bis € 2.180- im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a Führerscheingesetz vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar

 

Gemäß § 37 Abs. 4 Führerscheingesetz ist eine Mindeststrafe von € 726,- zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl

1.    die Lenkerberechtigung entzogen wurde oder

2.    gemäß § 30 Abs. 1 ein Lenkverbot ausgesprochen wurde.

 

Die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung ist auf Grund der vorliegenden Beweise eindeutig erwiesen. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Wels hatte somit als Verwaltungsstrafbehörde spruchgemäß zu entscheiden. Der Sachverhalt ist auch deswegen als ausreichend erwiesen anzusehen, als eine eigene dienstliche Wahrnehmung von zwei Polizeibeamten vorliegt und Sie die angelastete Verwaltungsübertretung den Polizeibeamten gegenüber eingestanden haben.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Mildernd wurde gewertet, dass über Sie keine rechtskräftigen Verwaltungsstrafvormerkungen wegen Übertretungen nach § 1 Abs. 3 FSG aufscheinen.

 

Die verhängte Geldstrafe entspricht dem Unrechtsgehalt der Tat und der Schwere der Übertretung.

 

Da Sie Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht bekanntgaben, wurde bei der Strafbemessung davon ausgegangen, dass Sie kein hiefür relevantes Vermögen besitzen, keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten haben und ein monatliches Einkommen von ungefähr € 1.500,- beziehen.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 37 Abs. 1 FSG iVm. § 37 Abs. 4 Zi. 1 FSG ein gesetzlicher Strafrahmen von € 726,- bis zu € 2.180,- vorgesehen ist.

 

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten stützt sich auf § 64 Absatz 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991.

 

Gegen dieses Straferkenntnis, das am 26. November 2014 durch Hinterlegung zugestellt wurde, hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Dezember 2014 und somit rechtzeitig Beschwerde erhoben.

 

Begründend wird angegeben, der Beschwerdeführer sei nicht selbst gefahren, sondern sei gefahren worden. Im Zeitpunkt der Kontrolle sei er lediglich im geparkten Auto gesessen. Er habe auf seine damalige Freundin gewartet. Er sei deshalb kontrolliert worden, da das Fahrzeug auf einen Behindertenparkplatz abgestellt gewesen sei, wofür er habe Strafe bezahlen müssen. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Schlüssel in seiner Tasche befunden. Im Zuge der Kontrolle habe er angegeben, selbst gefahren zu sein, da er den Schlüssel unerlaubt aus der gemeinsamen Wohnung mit seiner Mutter mitgenommen habe. Er sei davon ausgegangen, dass es sich um eine Straftat handle, wenn er zugebe, dass ein Freund gefahren sei und es sich um ein geringeres Vergehen handle, wenn er angebe, er sei selbst gefahren. Der Fahrer des Wagens, Herr A. H. P. habe sich im Kontrollzeitpunkt nicht mehr an Ort und Stelle befunden, sondern sei ca. 10 Minuten davor in seine Wohnung in die A. S.str. 10 gegangen. Dieser habe dort gewartet, um den Beschwerdeführer nach der Aussprache mit der Freundin wieder nach Hause zu fahren. Er sei auf dem Fahrersitz gesessen, da dieser in Richtung Gehsteig war. Zuvor habe er das Fahrzeug zum Rauchen verlassen und sei danach auf der Fahrerseite eingestiegen.

 

Aufgrund der Beschwerde hat die Landespolizeidirektion, Polizeikommissariat Wels den Zeugen A. H. P., geb. x, einvernommen.

Dieser gab Folgendes an:

„Ich habe am 21. September 2014 zwischen 22.00 Uhr und 24.00 Uhr einen Pkw, dessen Marke und Farbe ich heute nicht mehr angeben kann, über Ersuchen von Herrn J. V. von Wels, S. Straße, aus einer Tiefgarage nach Wels, in die O. L. Straße 11 gelenkt. Dort habe ich den Pkw vor dem Haus Nr. 11 unmittelbar vor eine Abfahrt zur Tiefgarage abgestellt. Dann bin ich in meine Wohnung in W., A. S. Straße 10/46, gegangen und bin dort bis zum nächsten Tag geblieben. In der O. L. Straße wohnt die ehemalige Lebensgefährtin von J. V. und er wollte mit ihr ein Gespräch führen. Er hat mit mir vereinbart, dass er mich anruft, wenn er mit dem Pkw wieder zurück in die S. Straße will. J. V. hat mich jedoch in dieser Nacht nicht mehr angerufen. Erst am nächsten Tag gegen 8.00 Uhr hat er mich angerufen und mitgeteilt, dass ich ihn nicht mehr abholen muss. Was am 22. September 2014 gegen 4.00 Uhr passiert ist und wer zu diesem Zeitpunkt den gegenständlichen Pkw gelenkt hat, kann ich nicht angeben, da ich mich zu diesem Zeitpunkt in meiner Wohnung befunden habe. Ich habe nur zwischen 22.00 Uhr und 24.00 Uhr den Pkw von der S. Straße in die O. L. Straße gelenkt und mich dann in meine Wohnung begeben.“

 

Mit Schreiben vom 12. Jänner 2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verfahrensstrafakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und beantragte das Straferkenntnis zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung wurde nicht Gebrauch gemacht.

 

Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in den Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist. Im Führerscheingesetz ist die Entscheidung durch einen Senat nicht vorgesehen.

 

 

II.            Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den von der belangten Behörde übermittelten Verfahrensstrafakt und der Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17. Februar 2015, in der die Zeugen Abteilungsinspektor R. W. H., Rev. Insp. K. H. sowie Herr A. H. P. als Zeugen einvernommen worden sind und der Beschwerdeführer selbst als Auskunftsperson befragt wurde.

 

Der Zeuge Abteilungsinspektor W. H. machte folgende Angaben:

Ich kann mich an den Vorfall am 22. September 2014 um ca. 4.00 Uhr früh in Wels in der O. L. Straße 11 erinnern. Wir sind am 22.9.2014 die O. L. Straße entlang gefahren. Im gegenständlichen Fahrzeug haben wir eine Bewegung wahrgenommen und sind übereingekommen uns das näher anzuschauen. Auf dem Fahrersitz saß der Beschwerdeführer. Er saß erst dann am Beifahrersitz als wir zur Kontrolle stehengeblieben sind. Im Vorbeifahren haben wir niemanden gesehen. Eben nur den Schatten. Ich habe dann in der Folge die Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchgeführt. Mein Kollege RI H. hat mich unterstützt. Gleichzeitig mit der Kontrolle haben wir auch nachgefragt, war der Beschwerdeführer hier macht und wie er hergekommen ist. Und ebenso warum er sich offensichtlich versteckt hat. Der Beschwerdeführer konnte sich nicht ausweisen, er gab an, den Führerschein vergessen zu haben. Er nannte uns gegenüber aber seine richtigen Daten, den Zulassungsschein hatte er mit. Das Auto selber war auf die Mutter zugelassen. Letzteres glaube ich zu wissen, definitiv erinnern kann ich mich daran nicht mehr. Der Beschwerdeführer hat uns gegenüber angegeben, dass er auf seine Freundin wartet oder das Haus seiner Freundin beobachtet oder die Wohnung seiner Freundin beobachtet und dass er vor ca. 20 Minuten selbst von zu Hause zum Anhalteort O. L. Straße gefahren ist. Die Motorhaube war zu diesem Zeitpunkt noch leicht warm. Das Fahrzeug war unbeleuchtet. Der Fahrzeugschlüssel ist im Zündschloss gesteckt. Ich habe dem Beschwerdeführer in der Folge eine Organstrafverfügung wegen des Fahrens ohne Führerschein angeboten. Dafür waren 20 Euro zu bezahlen. Diese Organstrafverfügung hat der Beschwerdeführer auch an Ort und Stelle bezahlt. Abschließend habe ich noch eine Abfrage durchgeführt und es kam dabei heraus, dass der Beschwerdeführer derzeit keinen Führerschein hatte. Der Beschwerdeführer ist aber bei seiner Aussage geblieben, dass er selbst eben in die O. L. Straße gefahren ist mit dem Fahrzeug seiner Mutter aber die Mutter davon eben nichts wisse.

 

In der Folge haben wir den Beschwerdeführer dann nach Hause in die S. Straße gefahren. Der Beschwerdeführer hat meiner Erinnerung nach dann seine Mutter aufgeweckt. Diese schien tatsächlich keine Ahnung von den Vorkommnissen zu haben. Wir haben ihr in der Folge den Schlüssel übergeben. Der Beschwerdeführer konnte sich mittels eines Reisepasses ausweisen, so konnten wir seine Identität feststellen.

 

In der ganzen Zeit hat der Beschwerdeführer nicht ein einziges Mal vorgebracht, es sei eine andere Person als er selber gefahren.

 

Über Befragen durch den Beschwerdeführer an den Zeugen, ob es nicht möglich wäre, dass er den Schlüssel aus der Tasche seines Pullovers geholt habe und dieser nicht gesteckt ist, gibt der Zeuge an, dass er in der Anzeige geschrieben hat, dass der Schlüssel im Zündschluss gesteckt ist. Aufgrund der vergangenen Zeit kann er aber heute nicht mehr mit Sicherheit sagen, ob er gesteckt ist oder ob er ihn eingesteckt hatte. Die Anzeige wurde jedoch sofort am nächsten Tag verfasst.

 

Auf die Frage, ob das Organmandat nicht wegen des Falschparkens ausgestellt wurde, gibt der Zeuge an, dass das Organmandat ausgestellt wurde, weil eben der Beschwerdeführer seinen Führerschein nicht dabei hatte. Dies lässt sich auch insofern nachweisen, als eine Kopie des Organstrafmandats bei der Behörde aufliegt.

 

Der Zeuge Rev.Insp. H. gab Folgendes bekannt:

Mein Kollege, AI W. H. und ich sind am fraglichen Tag Streife gefahren. Wir sind dann stehengeblieben und haben Nachschau gehalten.

Auf Befragen durch die Verhandlungsleiterin, ob der Beschwerdeführer auf dem Beifahrersitz oder auf dem Fahrersitz gesessen ist, gibt der Zeuge an: Der Beschwerdeführer ist am Fahrersitz gesessen.

Auf Befragen durch die Verhandlungsleiterin, ob der Zündschlüssel gesteckt ist, gibt der Zeuge an: Das kann sein aber das weiß ich nicht mehr genau.

Auf Befragen durch die Verhandlungsleiterin, ob er die Motorhaube angegriffen habe, gibt der Zeuge an: Nein, das hat mein Kollege gemacht.

Wir haben in der Folge dann den Schlüssel abgenommen, das Fahrzeug versperrt. Derjenige wird darauf aufmerksam gemacht, Wertgegenstände oder Sachen die er noch braucht daraus zu entfernen. Wir haben dann in weiterer Folge die Zulassungsadresse des Autos eruiert. Natürlich auch, ob die Angaben der Wahrheit entsprechen, weil er dann gesagt hat, dass seine Mutter nicht weiß, dass er mit dem Auto unterwegs ist. Es ist auch zu ermitteln, ob der Zulassungsbesitzer auch von uns anzuzeigen ist oder nicht, weil ein Überlassen des Fahrzeuges strafbar wäre. Herr V. wurde von uns mitgenommen. Nachdem er keinen Führerschein und keine Ausweis mitgehabt hat, habe wir keine eindeutige Identität feststellen können. Natürlich brauchen wir dann einen Zeugen, dass das Ganze dann hieb- und stichfest ist. Bei der Wohnung haben wir dann angeläutet, die Mutter hat aufgemacht, ich glaube, dass der Vater auch zu Hause war, dass weiß ich nicht mehr genau. Wir haben mit der Mutter Kontakt aufgenommen, sie hat dann uns gegenüber sehr glaubhaft angegeben, dass sie nichts davon gewusst hat, dass der Sohn unterwegs ist. In Folge dessen ist für uns festgestanden, dass die Mutter dann keine Anzeige bekommt.

 

Befragt durch den Beschwerdeführer, ob sich der Zeuge noch daran erinnern kann, wie sie beim Auto gestanden sind und er gefragt hat, inwiefern er sich strafbar gemacht habe, gibt der Zeuge an: Es kann sein, er weiß es nicht mehr genau.

Befragt durch den Beschwerdeführer, ob es sein kann, dass er den Fahrzeugschlüssel aus der rechten Tasche herausgenommen habe, gibt der Zeuge an: Das kann er auch nicht sagen, das weiß ich nicht. Ich kann genau so wenig sagen, dass er gesteckt ist oder der Schlüssel aus der Pullovertasche herausgeholt wurde.

Auf Befragen durch die Verhandlungsleiterin an den Beschwerdeführer betreffend das Gespräch des Beschwerdeführers mit dem Zeugen, gibt der Beschwerdeführer an: Wir haben über die O. L. Straße (Zustand) gesprochen und mittendrin habe ich die Frage gestellt, ob ich mich oder inwiefern ich mich strafbar gemacht habe, weil ich auf meine damalige Freundin gewartet habe.

Der Zeuge gibt dazu an: Da ist es nicht um das Auto gegangen, sondern ob er sich strafbar machen würde, wenn er da steht und eben die Wohnung der Freundin beobachtet und beobachtet wer aus- und eingeht. An dieses Gespräch kann ich mich sehr wohl erinnern.

 

Der Zeuge A. H. P. gab bekannt:

Ich bin am 22.9.2014 mit dem Auto der Mutter des Beschwerdeführers von der S. Straße in die O. L. Straße gefahren. Nach der Uhrzeit befragt, gebe ich an, dass es weit nach Mitternacht war. Etwa 1.00 Uhr oder 1.30 Uhr morgens. Auf Vorbehalt der Aussage bei der Landespolizeidirektion . vom 9.1.2015, wo die Zeugenaussage festgehalten wurde, ich wäre zwischen 22.00 Uhr und 24.00 Uhr mit dem PKW gefahren, gebe ich an, dass dies nicht den Tatsachen entsprechen kann. Ich habe auch dort zu Protokoll gegeben, dass ich nach Mitternacht gefahren bin. Warum zwischen 22.00 Uhr und 24.00 Uhr festgehalten wurde, kann ich nicht mehr sagen. Ich nehme an, ich habe diese Zeugenaussage ungelesen unterfertigt.

Als wir an der O. L. Straße angekommen sind, habe wir noch 1 -2 Zigaretten geraucht. In der Folge bin ich dann nach Hause gegangen, weil meine Wohnung ca. 100 m entfernt liegt. Außerdem wollte ich beim Gespräch zwischen Herrn V. und seiner Freundin nicht dabei sein. Wir haben vereinbart, dass er mich anrufen solle, wenn er wieder nach Hause fahren will. Den Autoschlüssel habe ich ihm dort gelassen. Ich habe gewusst, dass Herr V. keine Lenkberechtigung hat, bin jedoch davon ausgegangen, dass er nirgends mit dem Auto hinfahren werde. Herr V. rief mich erst am selben Tag gegen Mittag wahrscheinlich so um 11.00 Uhr an, dass ich ihn nicht mehr nach Hause fahren müsste, weil er schon von jemand anderen abgeholt worden ist oder so wie das Herr V. mit der Polizei nach Hause hat fahren müssen. Daher war die Sache für mich erledigt.

 

Weiter wurde der Beschwerdeführer als Auskunftsperson befragt und gab dieser Folgendes an:

Ich hatte zum damaligen Zeitpunkt Probleme mit meiner damaligen Freundin. Herr P. war an diesem Tag bei mir in der S. Straße in W. Ich bin dann auf die Idee gekommen zur Wohnung meiner Freundin zu fahren und mit ihr zu reden. Weggefahren sind wir auf jeden Fall nach Mitternacht, wahrscheinlich zwischen 2.30 Uhr und 3.30 Uhr morgens. Meine damalige Freundin hat in der O. L. Straße 11 gewohnt. Die Fahrzeit von meiner Wohnung zur Wohnung meiner damaligen Freundin beträgt ca. 10 Minuten. Gefahren ist Herr P.. Das Fahrzeug mit dem wir gefahren sind, mit dem Kennzeichen WE-....., war auf meine Mutter zugelassen. Ich habe mir den Schlüssel genommen ohne meine Mutter zu fragen, welche geschlafen hat, und dann sind wir in der Folge losgefahren. Als wir dann in der O. L. Straße angekommen sind, sind wir beide ausgestiegen und haben geraucht. Der Fahrer, Herr P., wollte dann beim Gespräch nicht anwesend sein und ist in seine Wohnung gegangen, welche ca. 200 m entfernt liegt. Wir haben vereinbart, dass ich ihn anrufe, wenn er mich zurückfahren soll. In der Folge habe ich dann alleine weitergewartet, zwischendurch eine geraucht, bin auf der Fahrerseite, weil dies Gehsteig war, wieder eingestiegen ins Auto und habe dann im Auto weitergewartet. Als ich die Polizei kommen sah, habe ich versucht, mich im Auto zu verstecken, dass mich die Polizei nicht sieht. Dies vor allem deswegen, weil ich eben keinen Führerschein hatte und weit und breit kein Fahrer zu sehen war. Das Fahrzeug selber war im Halte- und Parkverbot abgestellt. In der Folge wurde ich dann erst recht kontrolliert. Der Polizei gegenüber habe ich dann gesagt, ich wäre selber gefahren, da ich den Schlüssel ohne Fragen genommen hatte. Ich bin davon ausgegangen, dass sich sonst mein Freund strafbar machen würde, weil wir ja unbefugt das Auto genommen haben. Den Zündschlüssel selber hatte ich in der Tasche eingesteckt. In der Folge habe ich dann ein Organmandat wegen Falschparkens bezahlt. Der Wagen blieb an Ort und Stelle zurück, ich fuhr mit der Polizei zu meinem Wohnort der S. Straße, wo dann der Autoschlüssel meiner Mutter übergeben wurde.

 

Das Landesverwaltungsgericht geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

Am 22. September 2014 hat der Beschwerdeführer den Pkw mit dem Kennzeichen WE-..... in Wels, O. L. Straße 11, in Fahrtrichtung A. S. Straße gelenkt.

 

Dem Beschwerdeführer wurde die Lenkberechtigung mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wels vom 8. Juli 2013, GZ: FE-21666/2013, rechtskräftig für den Zeitraum von 22. Juni 2013 bis 22. Februar 2015 entzogen und war dieser daher am 22. September 2014 nicht im Besitz einer aufrechten Lenkberechtigung.

 

 

III.           Gemäß § 1 Abs 3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des § 1 Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt.

 

Gemäß § 37 Abs. 1 FSG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

 

Gemäß § 37 Abs. 4 FSG ist eine Mindeststrafe von 726 Euro zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl

1. die Lenkberechtigung entzogen wurde oder

2. gemäß § 30 Abs. 1 ein Lenkverbot ausgesprochen wurde.

 

 

IV.          Entsprechend § 1 Abs. 3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges nur mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die entsprechende Fahrzeugklasse zulässig.

Unbestritten wurde der Beschwerdeführer auf dem Fahrersitz des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen WE-..... am 22. September 2014 um ca. 4.00 Uhr von den beiden Beamten, Rev. Insp. H. und Abteilungsinspektor W. H. in Wels, O. L. Straße 11, vorgefunden. Die beiden Beamten wurden auf den Beschwerdeführer aufmerksam, da dieser zuvor versucht hat, sich vor den Beamten zu verstecken, indem er sich duckte.

 

Strittig ist, ob der Beschwerdeführer das Fahrzeug zuvor selbst gelenkt hat. Im Zuge der Kontrolle am 22. September 2014 gab der Beschwerdeführer den Beamten gegenüber an, er selbst habe das Fahrzeug gelenkt. In der Beschwerde jedoch und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Oö. Landesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer an, nicht er habe das Fahrzeug gelenkt, sondern sein Freund, A. H. P.. Hierzu gibt der Beschwerdeführer an, er habe mit seiner zuerst gemachten Aussage seinen Freund schützen wollen, da das Fahrzeug seiner Mutter gehört und er den Schlüssel ohne zu fragen, genommen habe.

Der Freund des Beschwerdeführer wurde darauf schon von der belangten Behörde als Zeuge vernommen und gab dort sinngemäß an, er habe das Fahrzeug vom Wohnort des Beschwerdeführer in Wels, S. Straße 28/11 in die O. L. Straße 11, ebenfalls in Wels, gefahren. Dies sei so zwischen 22.00 und 24.00 Uhr gewesen. Wer das Fahrzeug um 4.00 Uhr gefahren habe, wisse er nicht, da er nach der Fahrt in die O. L. Straße nach Hause gegangen sei, er wohne nämlich in der Nähe.

Der Zeuge wurde auch in der mündlichen Verhandlung einvernommen und gab inhaltlich dasselbe an. Lediglich die Zeit, wann er das Fahrzeug gelenkt haben will, wurde vor dem Oö. Landesverwaltungsgericht mit „sicher nach Mitternacht – ca. 1.00 Uhr bis 1.30 Uhr“ angegeben. Befragt nach der nunmehr geänderten Zeit, kann der Zeuge keine nachvollziehbare Erklärung abgeben, sondern gibt an, er wisse nicht warum im Protokoll der Zeugeneinvernahme vor der Landespolizeidirektion, Polizeikommissariat Wels 22.00 Uhr bis 24.00 Uhr protokolliert wurde. Das Protokoll habe er ungelesen unterschrieben.

Der Beschwerdeführer selbst gibt als Zeitrahmen auch nach Mitternacht, jedoch wesentlich später als der Zeuge, nämlich 2.30 Uhr bis 3.30 Uhr an.

 

Die Aussagen der beiden Polizeibeamten entsprechen dem Inhalt der Anzeige, lediglich zur Frage, ob der Schlüssel tatsächlich im Zündschlüssel gesteckt ist, gibt Abteilungsinspektor W. H. an, dass er sich an dieses Detail nicht mehr genau erinnern kann. Es könne sein, dass der Schlüssel gesteckt ist, es könne aber auch sein, dass der Beschwerdeführer denselben eingesteckt gehabt hat. Weiters gibt der Zeuge an, er wisse genau, dass die Motorhaube des Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Kontrolle, 4.20 Uhr, lauwarm gewesen ist.

 

Im Zusammenhang mit den Zeugenaussagen und den Angaben des Beschwerdeführers selbst ist auffallend, dass die Angaben über die Zeiten, zu denen mit dem Fahrzeug von der S. Straße in die O. L. Straße gefahren worden ist, stark differieren, nämlich von 22.00 Uhr bis 24.00 Uhr, von 1.00 Uhr bis 1.30 Uhr und schlussendlich von 2.30 Uhr bis 3.30 Uhr. Die geänderten Zeitangaben des Zeugen P. beeinträchtigen dessen Glaubwürdigkeit, zumal er vor der belangten Behörde zweimal angibt, das Fahrzeug zwischen 22.00 Uhr und 24.00 Uhr gelenkt zu haben und vor dem erkennenden Gericht sodann eine Uhrzeit angibt, die wesentlich später anzusetzen ist und dem Gericht keine andere Erklärung für die differierenden Zeiten anbieten kann, als dass er das Protokoll über seine Aussage nicht gelesen habe und er nicht wisse, wieso der Zeitraum von 22.00 Uhr bis 24.00 Uhr festgehalten worden sei.

 

Ähnlich verhält es sich mit dem Beschwerdeführer selbst. Im Zuge der Amtshandlung durch die Organe der Polizei am 22. September 2014 war nie die Rede davon, dass jemand anderer als er das Fahrzeug gelenkt hat. Die Angabe in der Beschwerde, seinen Freund durch die Angaben während der Amtshandlung schützen zu wollen, da der Beschwerdeführer die Autoschlüssel für das Fahrzeug seiner Mutter ungefragt genommen hat, erscheint äußerst zweifelhaft.

 

Insgesamt fällt auf, dass die Zeiten, zu denen das Fahrzeug die gegenständliche Strecke gelenkt wurde, sukzessive nach hinten revidiert wurden um sich in der Folge immer mehr dem Kontrollzeitpunkt anzunähern.

 

Die bekannt gegebene Fahrstrecke zwischen der Wohnung des Beschwerdeführers in Wels, S. Straße, zum Zielort, Wels, O. L. Straße beträgt nicht einmal 4 km. Bei der Amtshandlung um 4.20 Uhr des 22. September 2014 wurde seitens des Polizisten festgestellt, dass die Motorhaube des Fahrzeuges lauwarm war. Selbst wenn man unterstellt, dass der Zeuge P. das Fahrzeug zu den von ihm nach hinten revidierten Zeiten die genannte Strecke gefahren hätte, wäre die Motorhaube des Fahrzeugs nach allgemeiner Lebenserfahrung im Zeitpunkt der Kontrolle nicht mehr lauwarm gewesen.

 

Insgesamt ist nach Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug selbst gelenkt hat und ist somit das objektive Tatbild als erfüllt zu betrachten.

 

Mangels Vorliegen von Entschuldigungsgründen ist davon auszugehen, dass auch das subjektive Tatbild erfüllt ist.

 

Hinsichtlich der Strafbemessung ist festzuhalten, dass die belangte Behörde die Strafbemessung entsprechend dem Unrechtsgehalt der Tat, unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers vorgenommen hat und daher ihr Ermessen im Sinn des § 19 VStG vorgenommen hat.

 

 

V.           Daher ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Monika Süß