LVwG-650309/2/ZO/CG

Linz, 09.02.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde des Herrn R L, geb. X, X, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck wegen Entziehung der Lenkberechtigung,

 

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Die Beschwerde wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

II.      Gegen diese Entscheidung ist keine ordentliche Revision zulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

zu I.

1.           Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A und B bis zur Befolgung der Anordnung des Bescheides vom 17.09.2014 entzogen. Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, den Führerschein bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck oder einer Polizeiinspektion abzuliefern und einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Weiters wurde ihm eine allenfalls in seinem Besitz befindliche ausländische Lenkberechtigung entzogen.

 

Dieser Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 17.09.2014 aufgefordert worden war, sich binnen einer Woche nach Rechtskraft des Bescheides amtsärztlich untersuchen zu lassen. Er sei dieser Verpflichtung nicht nachgekommen.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der  Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er vom Landesgericht Wels wegen des Vorfalles, welcher dieses Verfahren ausgelöst hatte, freigesprochen worden sei. Es bestehe daher kein Grund für die von der Behörde angeführten Maßnahmen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat den Verwaltungsakt mit Schreiben vom 13. Jänner 2015 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ohne Beschwerdevorentscheidung vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, welches durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter entscheidet.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht erforderlich war, eine solche wurde auch nicht beantragt (§ 24 Abs.1 VwGVG).

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Dem Beschwerdeführer wurde am 22.05.2012 die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A (Code 79.03 und 79.04) sowie B von der Bezirkshauptmannschaft S erteilt. Von der Landespolizeidirektion OÖ. wurde eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft Wels sowie eine Mitteilung an die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck erstattet, weil der Beschwerdeführer in der Zeit von Jänner bis Juli 2014 insgesamt 25 Gramm Cannabiskraut gekauft habe und bei einer am 16.07.2014 durchgeführten Hausdurchsuchung bei ihm eine Menge von ca. 12,75 Gramm Cannabiskraut vorgefunden wurde. Wegen dieses Vorfalles wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 17.09.2014, Zl. VerkR21-530-2014 aufgefordert, sich bei der Bezirks-hauptmannschaft Vöcklabruck innerhalb einer Woche nach Rechtskraft des Bescheides amtsärztlich untersuchen zu lassen. Dieser Bescheid wurde am Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers in X, am 25.09.2014 durch Hinterlegung zugestellt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben, weshalb er in Rechtskraft erwachsen ist. Der Beschwerdeführer hat sich jedoch bis zum heutigen Tag nicht amtsärztlich untersuchen lassen.

 

Der Beschwerdeführer wurde vom LG Wels mit Urteil vom 10.11.2014 vom Vorwurf, dass er am 22.06.2014 in F zur Ausführung einer strafbaren Handlung durch andere Täter beigetragen habe, freigesprochen.

 

Festzuhalten ist, dass jene polizeilichen Ermittlungen, in deren Rahmen der Beschwerdeführer den Ankauf von Konsum von Cannabiskraut eingeräumt hatte, in direktem Zusammenhang mit jenem Vorfall stehen, von dem der Beschwerdeführer mit Urteil des LG Wels freigesprochen wurde. Die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung ist jedoch nicht mit der dem Beschwerdeführer von der Polizei angelasteten Beteiligung an einer strafbaren Handlung begründet, sondern ergibt sich aus dessen Cannabiskonsum. Der Freispruch des Beschwerdeführers ändert nichts daran, dass dieser in nicht bloß geringem Umfang Cannabis konsumiert hat.

 

 

5. Darüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

5.2. Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 17.09.2014 verpflichtet, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. Dieser Verpflichtung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, weshalb die Behörde gemäß § 24 Abs.4 letzter Satz FSG verpflichtet war, ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung dieser Anordnung, also bis zu seiner amtsärztlichen Untersuchung, zu entziehen. Der angefochtene Bescheid erfolgte daher zu Recht, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.

 

Die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheines, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die Entziehung einer allenfalls in seinem Besitz befindlichen ausländischen Lenkberechtigung sind in den von der Behörde angegebenen Bestimmungen begründet.

 

 

zu II.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Entziehung der Lenkberechtigung wegen Nichtbefolgens einer Anordnung nach § 24 Abs. 4 FSG ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Gottfried Zöbl