LVwG-750249/7/SR/Spe

Linz, 26.02.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Christian Stierschneider über die Beschwerde des K. H. T., vertreten durch G. K. L. Rechtsanwälte OG, xstraße x, L., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16. Jänner 2015, GZ: LL/4626, mit dem ua. ein Waffenverbot gemäß § 12 Waffengesetz ausgesprochen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 25. Februar 2015

 

zu Recht   e r k a n n t:

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 12 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 161/2013, wird der Beschwerde mit der Maßgabe stattgegeben, als das in Rede stehende Waffenverbot aufgehoben wird.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.               

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 16. Jänner 2015, GZ: LL/4626, über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) ein Verbot über den Besitz von Waffen und Munition gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997 idgF und § 58 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF ausgesprochen.

 

Begründend führt die belangte Behörde in ihrem Bescheid wie folgt zum Sachverhalt aus:

 

Gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

 

Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

Lt. Bericht der Polizeiinspektion Leonding vom 07.09.2014, GZ. E1/16305/2014-Es, wurden Sie an diesem Tag von Ihrem Wohnsitz in L., xweg x, weggewiesen. Ausschlaggebend dafür war eine Anzeige Ihrer Gattin S. T., wonach Sie sie am 07.09.2014 gegen Abend an den Haaren gepackt und vom Schlafzimmer auf den Gang geschliffen hätten. Dieser Vorfall wurde genauso von Ihrer gemeinsamen 9-jährigen Tochter bemerkt, wie der Vorfall am Vortag, wo Sie mit Ihrer Gattin im Badezimmer in Streit gerieten und sie im Zuge dessen am Hals packten und in die Badewanne stießen. Von der PI Leonding wurde über Sie ein mit 4 Wochen befristetes vorläufiges Waffenverbot verhängt.

 

Aufgrund des Sachverhaltes wurde Ihnen von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mit Bescheid vom 26.09.2014 der Besitz von Waffen und Munition verboten.

 

Innerhalb der gesetzten Frist ergriffen Sie durch Ihre Rechtsvertretung, Dr. G., mit Schriftstück vom 02.10.2014 das Rechtsmittel der Vorstellung, in welcher Sie die Einleitung des ordentlichen Verfahrens beantragen.

 

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurden der Behörde mit Bericht der Polizeiinspektion Leonding vom 22.10.2014 folgende Vorfälle Ihrerseits mitgeteilt:

- Körperverletzung, Wegweisung und Betretungsverbot vom 27.07.2014 - GZ B6/13625/14

- Wegweisung und Betretungsverbot vom 07.09.2014 - E1/16305/14

- Missachtung des Betretungsverbotes vom 07.09.2014 - Einstweilige Verfügung vom 11.10.2014-E1/16677/14.

 

Lt. Beschluss des Bezirksgerichtes Traun vom 16.12.2014, GZ. 3U 206/14M 2, wurde das Verfahren nach Bezahlung eines Geldbetrages eingestellt. Dazu wird mitgeteilt, dass eine diversionelle Erledigung keinen Freispruch darstellt. Abgesehen davon, ist die Verhängung eines Waffenverbots nicht von einer gerichtlichen Verurteilung abhängig.

 

Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefährdungen der im § 12 Abs. 1 WaffG bezeichneten Art und setzt nicht voraus, dass es schon zu einem missbräuchlichen Verwenden von Waffen durch den Betroffenen gekommen ist. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Dabei ist nach dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs. 1 WaffG setzt lediglich voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifizierte rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde nach 12 Abs. 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (vgl. etwa das hg Erkenntnis vom 21.10.2011, ZI 2010/03/0148).

 

Eine in familiären Auseinandersetzungen bewiesene Aggressionsbereitschaft bleibt auch nach Bereinigung des zugrunde liegenden familiären Konfliktes in waffenrechtlicher Hinsicht bedeutsam, weil sie in ähnlichen Situationen auch aus gänzlich anderem Anlass wirksam werden kann und es nicht der Befürchtung bedürfe, der Betroffene werde auch ohne Vorliegen einer (möglicherweise andersartigen) Ausnahmesituation Waffen missbräuchlich verwenden (vgl. VwGH v. 27.04.1994, ZI. 93/01/0337und vom 23.01.1997, ZI. 97/20/0019).

 

Auf Grund des oben angeführten Sachverhaltes muss angenommen werden, dass Sie die angeführten Rechtsgüter durch die missbräuchliche Verwendung von Waffen gefährden könnten. Es ist Ihnen daher der Besitz von Waffen und Munition zu verbieten.

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende durch den Rechtsvertreter des Bf rechtzeitig am 30. Jänner 2015 bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingebrachte Beschwerde:

 

Der Bescheid wird zur Gänze als unrichtig angefochten.

 

a) Der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG 1996 setzt voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine besonders qualifizierte missbräuchliche Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Entscheidend für die Verhängung eines Waffenverbotes ist es, ob der von der Behörde angenommene Sachverhalt "bestimmte Tatsachen" iSd § 12 Abs 1 WaffG 1996 begründet, ob also die Annahme gerechtfertigt ist, der Betroffene könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient die Verhängung eines Waffenverbotes der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung (das ist eines "gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauches") von Waffen. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz-oder zweckwidriger ("missbräuchlicher") Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG herbeigeführt werden könnte. Bei dieser Beurteilung ist nach dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen. Der Begriff der "missbräuchlichen Verwendung" einer Waffe ist daher nicht restriktiv auszulegen. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG setzt somit voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine missbräuchliche Verwendung von Waffen zu befürchten ist (vgl etwa VwGH vom 19. März 2013, 2012/03/0180, mwH).

 

Die Waffenbehörde hat bei der Anwendung des § 12 Abs 1 WaffG 1996 eine Prognoseentscheidung anzustellen und aus bekannten und beweispflichtigen Tatsachen auf die Gefahr einer künftigen missbräuchlichen Waffenverwendung, die mit einer Gefährdung von Leben, Gesundheit, Freiheit oder fremdem Eigentum verbunden sein könnte, zu schließen (vgl VwGH vom 7. Oktober 2002, 99/20/0189). Der Hinweis auf einen in einer Anzeige erhobenen Tatverdacht reicht zur Erfüllung des Tatbestandes des § 12 Abs 1 WaffG nicht aus (vgl VwGH vom 10. Juli 1997, 96/20/0126).

 

Aber gerade das hat die Erstbehörde getan. Sie hat kein Beweisverfahren durchgeführt und, obwohl das Strafverfahren eingestellt wurde und daher keinerlei Präjudizialität hat, kein Beweisverfahren durchgeführt, sondern seine Entscheidung auf einen noch dazu strittigen Sach-verhalt gestützt, zu dem es nicht den geringsten Beweis aufgenommen hat. Die Erstbehörde verkennt völlig, dass nach erfolgtem Diversionsverfahren der Beschuldigte als nicht vorbestraft gilt, seine Unschuldsvermutung weiterhin bestehen bleibt (es sei denn, es wurde eine rechtskräftige, gerichtliche Entscheidung erbracht). Es verkennt weiters, dass die Zustimmung zur Diversion nicht als Geständnis oder Schuldanerkenntnis gilt. Völlig verfehlt ist daher die Erst-behörde offenbar davon ausgegangen, dass die mir zur Last gelegte Handlung quasi erwiesen wäre.

 

Die Erstbehörde hätte zunächst Beweise zu den verfahrensgegenständlichen Fakten aufnehmen müssen. Es Hätte ferner in seiner Entscheidung einen darauf aufgebauten Sachverhalt feststellen und die wiederstreitenden Beweisergebnisse gegeneinander abwägen müssen. Stattdessen hat die Erstbehörde sich in gesetzwidriger Weise auf die kurzgefasste Wiedergabe des Anzeigeninhaltes beschränkt und weder gehörig einen Sachverhalt festgestellt noch schlüssig dargestellt, aufgrund welcher Beweisergebnisse es diesen für gegeben erachtet.

 

Nach § 60 AVG sind zudem in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dabei ist die Behörde verpflichtet, in der Begründung des Bescheides in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise aufzuzeigen, von welcher konkreten Sachverhaltsannahme sie bei ihrem Erkenntnis ausgegangen ist und auf welche Erwägungen sich die getroffenen Tatsachenfeststellungen im Einzelnen stützen. Dieser Rechtspflicht nicht entsprechend gestaltete Bescheide werden nicht nur dem Sinn und Zweck der §§ 58 und 60 AVG nicht gerecht, sondern hindern im Falle seiner Anrufung auch den Verwaltungsgerichtshof, seiner Rechtskontrollaufgabe, wie sie im § 41 Abs. 1 VwGG zum Ausdruck kommt, insoweit zu entsprechen, als nicht oder unzureichend begründete Erkenntnisse inhaltlich auch keine Überprüfung "auf Grund des von der Behörde angenommenen Sachverhaltes" zulassen (vgl. etwa das Erkenn-nis des VwGH vom 9. Oktober 2006, ZI. 2005/09/0116).

 

Diesen Anforderungen entspricht der angefochtene Bescheid nicht. Ihm ist insbesondere nicht zu entnehmen, von welchen konkreten (allenfalls auch negativen) Feststellungen die Behörde bei ihrer Entscheidung ausgegangen ist und auf welchen Erwägungen ihre Beweiswürdigung beruht. Eine Auseinandersetzung mit den Ermittlungsergebnissen einschließlich jener Akten-teile, die Grundlage des eingeleiteten Verfahrens gewesen waren, hat nicht stattgefunden. Es wäre in diesem Sinne Sache der belangten Behörde gewesen, konkret und in substanzieller Weise im angefochtenen Erkenntnis darzutun, auf welche konkreten beweiswürdigenden)

 

Überlegungen sich die Schlussfolgerung stützt, im gegenständlichen Verfahren hätten die Voraussetzungen für eine Gesetzesübertretung vorgelegen. Insbesondere Eine Überprüfung dieser Überlegungen durch den Verwaltungsgerichtshof ist damit nicht möglich.

b) Dazu kommt, dass es die Erstbehörde unterlassen hat mir vor Erlassung deren Entscheidung den Akteninhalt bzw. die Beweisergebnisse zur Kenntnis zu bringen und mir Gelegenheit zu geben (dazu) Stellung zu nehmen. Dadurch wurde unser Recht auf ein faires Verfahren gemäß Artikel 6 Abs.1 EMRK verletzt. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs stellt einen derart fundamentalen Grundsatz des Verfahrensrechts dar, dass schlicht unverständlich ist, dass die Erstbehörde mir dieses Recht versagt hat. Durch diesen ungesetzlichen Vorgang wurde uns im Besonderen die Möglichkeit genommen darzustellen und zu beweisen, dass ich kein Verhalten gesetzt habe, dass das gegen mich erlassene Waffenverbot rechtfertigen würde.

c) Selbst wenn sich die Vorfälle so zugetragen hätten, wie sich aus dem Anzeigeninhalt ergibt, würde dies das gegen mich erlassene Waffenverbot nicht rechtfertigen, weil unter Zugrundelegung des von der Judikatur geforderten strengen Maßstabes damit keineswegs fest steht, dass ich Waffen missbräuchlich verwenden würde bzw. dies zu befürchten sei. Bloße situative, spontane Konflikte im Familienbereich ohne besondere Auswirkungen, die noch dazu ohne Einsatz von Waffen ausgetragen wurden, sind nämlich für sich alleine keineswegs geeignet die Besorgnis zu erwecken, dass von einer Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger ("missbräuchlicher") Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG herbeigeführt werden könnte.

d) Zum Beweis dafür, dass bei mir keine Gefahr besteht, dass ich von einer Waffe einen gesetz- oder zweckwidriger ("missbräuchlicher") Gebrauch machen werde bzw. durch mich eine Gefährdung im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG herbeigeführt werden könnte, beantrage ich die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Gebiet der Psychologie.

 

Ich stelle daher nachstehende

Anträge:

 

Es wolle der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und das gegen mich erlassene Waffenverbot aufgehoben werden.

In eventu wolle der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Erledigung und Entscheidung an die Erstbehörde zurückverwiesen werden.

 

Jedenfalls aber möge gemäß § 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung anberaumt werden.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 2. Februar 2015 zur Entscheidung vor.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat für den 25. Februar 2015 eine öffentliche Verhandlung anberaumt und hiezu die Verfahrensparteien geladen. Die belangte Behörde ist entschuldigt der Verhandlung ferngeblieben. Beweisanträge wurden von ihr keine gestellt.

 

5. Das Landesgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem relevanten Sachverhalt aus:

 

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde wurden dieser von der Polizeiinspektion Leonding folgende, den Bf betreffende Vorfälle mitgeteilt:

- Körperverletzung, Wegweisung und Betretungsverbot vom 27.07.2014 - GZ B6/13625/14

- Wegweisung und Betretungsverbot vom 07.09.2014 - E1/16305/14

- Missachtung des Betretungsverbotes vom 07.09.2014 - Einstweilige Verfügung vom 11.10.2014-E1/16677/14.

 

Sowohl am 6. als auch am 7. September 2014 ist es in der ehelichen Wohnung zu überwiegend verbalen Auseinandersetzungen zwischen dem Bf und seiner Gattin gekommen. Ob der Bf am 6. September 2014 bei den Streitigkeiten im Bad alkoholisiert gewesen ist, kann nicht festgestellt werden. Der am 7. September 2014 vorgenommene „Alkovortest“ erbrachte ein negatives Ergebnis (0,0 Promille). Die Gattin des Bf wurde bei beiden Vorfällen nicht verletzt.

 

Das Bezirksgericht Traun hat mit Beschluss vom 16. Dezember 2014, GZ 3U 206/14f-12, das Verfahren gegen den Bf wegen § 83 Abs. 1 StGB gemäß §§ 199, 200 Abs. 5 StPO nach Bezahlung eines Geldbetrages (700 Euro Schmerzensgeld an die Gattin und 2000 Euro zugunsten des Bundes) eingestellt. In der Begründung wird ausgeführt, dass der Bf im Zuge des Scheidungsverfahrens am 7. September 2014 versucht habe, seine Gattin am Körper zu verletzen. Der Bf sei geständig und unbescholten gewesen und habe sich mit der diversionellen Erledigung des Verfahrens einverstanden erklärt.

 

Weder im Verfahren der belangten Behörde noch in der öffentlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 25. Februar 2015 sind konkrete Umstände hervorgekommen, die auf einen missbräuchlichen Gebrauch einer Waffe hinweisen bzw. einen solchen befürchten lassen.

 

6. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist gemäß § 2 VwGVG zur Entscheidung durch Einzelrichter berufen, zumal das Materiengesetz keine Senatszuständigkeit vorsieht.

II.             

 

Entgegen den Feststellungen der belangten Behörde kann aus der Aktenlage (ONr. 1) nicht abgeleitet werden, welche Angaben die Tochter am 7. September 2014 bestätigt hat, da im Bericht (ONr. 1) keine Aussage der Mutter aufscheint, diese erst am 9. September 2014 befragt werden sollte und tatsächlich auch an diesem Tag einvernommen worden ist.

 

Setzt man die sehr kurz gefassten Aussagen der Gattin des Bf (ONr. 2) den „Folgen“ gegenüber, so erscheinen ihre Angaben wenig glaubhaft. Obwohl die Ehegattin vom Bf an den Haaren aus dem Schlafzimmer geschliffen und am Folgetag am Hals gepackt und in die Badewanne gestoßen worden sein will, hat sie laut eigenem Vorbringen keinerlei Verletzung davon getragen. Auch ohne einschlägige medizinische Kenntnisse und allein auf die Lebenserfahrung abstellend, ist – folgt man den Beschreibungen der Gattin des Bf - nicht nachvollziehbar, dass bei den, wenn auch sehr verkürzt beschriebenen „Tathandlungen“ überhaupt keine Verletzungsspuren am Körper zurückbleiben bzw. nachweisbar waren.

 

Die im Verfahren der belangten Behörde hervorgekommenen Wegweisungen und Betretungsverbote scheinen ausschließlich ihre Ursache im laufenden Scheidungsverfahren zu haben. Ein gewalttägiges Verhalten des Bf ist nicht glaubhaft hervorgekommen. Ebenso ergaben sich keine Hinweise auf ein bestehendes Aggressionspotential.

 

Bestätigung für diese Einschätzung findet sich auch im Beschluss des BG Traun. Demnach wurde darin auf den Vorfall vom 6. September 2014 (aus dem Schlafzimmer zerren) überhaupt nicht Bezug genommen.

 

Da die den Bf betreffenden Ausführungen im angesprochenen Beschluss mit seinen Aussagen in der öffentlichen Verhandlung in Teilbereichen nicht übereinstimmen, kommt auch dem Bf keine umfassende Glaubwürdigkeit zukommt. Gegenüber dem beschließenden Gericht hat der Bf nämlich eine versuchte leichte Körperverletzung (7. September 2014) eingestanden. Im Übrigen ist der Bf in weiten Teilen glaubwürdig aufgetreten.

 

Unbestritten ist, dass sich keinerlei Hinweis auf eine missbräuchliche Verwendung von Waffen ergeben hat.

 

III.            

 

1. Gemäß § 12. Abs. 1 Waffengesetz 1996, BGBl I 12/1997 idF 161/2013 (in der Folge: WaffG) hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

 

Nach § 12 Abs. 3 WaffG hat eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten

1. die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;

2. die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.

 

2.1. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen gemäß § 12 Abs. 1 WaffG für die Verhängung eines Waffenverbotes gegeben sind.

 

Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefährdungen der im § 12 Abs. 1 WaffG bezeichneten Art und setzt nicht voraus, dass es schon zu einem missbräuchlichen Verwenden von Waffen durch den Betroffenen gekommen ist. Es genügt, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte.

 

Zur Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbots nach § 12 Abs. 1 WaffG vorliegen, ist es auch nicht entscheidend, ob die Strafverfolgungsbehörde wegen des strittigen Vorfalls von einer Verfolgung, allenfalls nach diversionellem Vorgehen, Abstand genommen hat, weil diese Entscheidung für die Waffenbehörde keine Bindungswirkung entfaltet (vgl. etwa VwGH vom 30. Jänner 2014, 2013/03/0154, und VwGH vom 19. März 2013, 2012/03/0180).

 

Bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist im Hinblick auf den dem WaffG (allgemein) innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen. Der Begriff der "missbräuchlichen Verwendung" einer Waffe ist daher nicht restriktiv auszulegen (vgl. ua. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 2014, Zl. 2014/03/0063). Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde gemäß § 12 Abs. 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen. Die Erlassung eines Waffenverbotes liegt somit nicht im Ermessen der Behörde (vgl. auch VwGH vom 18. Mai 2011, 2008/03/0011, und VwGH vom 27. November 2012, 2012/03/0134).

 

Im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG muss der Bf also Tatsachen gesetzt haben, die die Annahme rechtfertigen, dass er durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

Der Verbotstatbestand des § 12 Abs. 1 WaffG setzt voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine besonders qualifizierte missbräuchliche Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Entscheidend für die Verhängung eines Waffenverbotes ist es, ob der von der Behörde angenommene Sachverhalt "bestimmte Tatsachen" iSd § 12 Abs. 1 WaffG begründet, ob also die Annahme gerechtfertigt ist, der Betroffene könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden. Demgegenüber ist die Versagung bzw. der Entzug waffenrechtlicher Urkunden (vgl. § 21 Abs. 1 bzw. § 25 Abs. 3 WaffG) schon bei fehlender waffenrechtlicher Verlässlichkeit (vgl. § 8 WaffG) gerechtfertigt, die insofern an andere, weniger strenge Anforderungen geknüpft sind (vgl. etwa VwGH vom 28. November 2013, 2013/03/0084).

 

2.2. Unbestritten haben sich keine Hinweise auf einen gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch von Waffen ergeben.

 

Mangels konkret vorliegender Umstände, die die Besorgnis erwecken würden, dass der Bf von einer Waffe missbräuchlich Gebrauch machen und dadurch eine Gefährdung im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG herbeigeführt werden könnte, kann eine „Prognoseentscheidung in Sinne der belangten Behörde“ zu Lasten des Bf nicht vorgenommen werden. Die verbalen Streitigkeiten wurden teilweise vom Bf und teilweise von seiner Gattin begonnen. Abgesehen von den wenig glaubhaften Handgreiflichkeiten ist es zu keiner Zeit zu einem Gewaltexzess gekommen. Mangels bewiesener Aggressionsbereitschaft des Bf sind die familiären Auseinandersetzungen in waffenrechtlicher Hinsicht nicht bedeutsam.

 

2.3. Abstellend auf den vorliegenden Sachverhalt und unter Berücksichtigung der oa Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Tatbestand des § 12 Abs. 1 WaffG im vorliegenden Fall nicht erfüllt. 

 

3. Es war also im Ergebnis der Beschwerde mit der Maßgabe stattzugeben, als das in Rede stehende Waffenverbot aufzuheben und spruchgemäß zu entscheiden war.

 

IV.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art.133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Stierschneider