LVwG-000094/2/Bi

Linz, 06.03.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde der Frau M. Z., K. 19, K., vom 30. Jänner 2015 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/Krems vom 27. Jänner 2015, Pol96-82-2014-Fe, wegen Übertretungen des Tierschutzgesetzes, zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern teilweise Folge gegeben, als die Geldstrafen auf je 150 Euro herabgesetzt werden. Die Verfahrenskosten der belangten Behörde ermäßigen sich auf je 15 Euro.  

 

 

II.

Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG entfällt ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren.

 

 

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über die Beschuldigte wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) und 2) je §§ 38 Abs.3 Tierschutzgesetz iVm Punkt 3.2.1. der Anlage 2 zur 1. Tierhaltungsverordnung Geldstrafen von je 200 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatz­freiheitsstrafen von jeweils 16 Stunden verhängt sowie ihr gemäß § 64 Abs.1 VStG Verfahrenskostenbeiträge von gesamt 40 Euro auferlegt. Zugrundegelegt wurde laut Schuldspruch, sie habe am 28. Oktober 2014 in ihrem landwirtschaftlichen Betrieb in K., K. 19, LFBIS NR.x,

1) ein Kalb mit der OhrmarkenNr. AT x, geb. x, in Anbinde­haltung gehalten, obwohl die Anbindehaltung von Kälbern verboten sei, und

2) ein Kalb noch ohne OhrmarkenNr. (das am 28. Oktober 2014 jünger als 1 Woche zu sein schien) in Anbindehaltung gehalten, obwohl die Anbindehaltung von Kälbern verboten sei.

 

2. Dagegen hat die Beschwerdeführerin (in Folge: Bf) fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungs­gericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Die Durchführung einer (nicht beantragten) öffentlichen mündlichen Verhandlung erübrigte sich gemäß § 44 Abs.3 Z3 VwGVG.

 

3. Die Bf macht im Wesentlichen geltend, sie werde die Kälber mit Juli 2015 in den Schweinestall sperren, wenn die Schweine weg seien und sie frisches Stroh zur Verfügung habe. Sie habe nicht wissen können, dass sich die Schweine­haltung so lange hinziehe. Ab Juli 2015 werde sie die Kälber dort aufziehen. Da sie nicht wisse, ob der Sohn den Hof übernehmen werde und sie ihn nicht zu hohen Schulden verpflichten wolle, werde sie keinen anderen Kälberaufziehbereich einrichten, wenn die Tierhaltung vielleicht nur noch auf Zeit laufe. Sie habe nicht vorgehabt, ihre Kälber in Iglus zu sperren. 440 Euro seien eine große Summe für sie, sie habe derzeit eine Baustelle am Laufen, bei der sie 80.000 Euro Schulden haben werde. Sie wisse nicht, warum sie für ihre ausgezeichnete Arbeit und ihre stets gesunden Kälber auch noch bestraft werde. Die Summe sei so hoch, als wenn mindestens drei 100 kg schwere Kälber sterben täten, das sei ein Viertel ihrer überhaupt lebendgeborenen Kälber pro Jahr. Sie ersuche, diese Summe nachzulassen, da sie es ohnehin schon schwer habe, über die Runden zu kommen. 

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 38 Abs.3 TSchG begeht, wer außer in den Fällen der Abs.1 und 2 gegen §§ 5, 8a, 9, 11 bis 32, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen. Gemäß § 16 Abs.1 TSchG darf die Bewegungsfreiheit eines Tieres nicht so eingeschränkt sein, dass dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird. Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung muss das Tier über einen Platz verfügen, der seinen physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen ist. Gemäß Abs.3 ist die dauernde Anbindehaltung verboten.

 

Gemäß § 2 Abs.1 1. Tierhaltungsverordnung gelten für die Haltung der in § 1 genannten Tierarten – so auch Rinder – die in den Anlagen 1 bis 11 festgelegten Mindestanforderungen.

Gemäß Punkt 3.2.1. ist die Anbindehaltung von Kälbern verboten. Von diesem Verbot ausgenommen ist eine höchstens einstündige Anbindung oder Fixierung während bzw. unmittelbar nach der Milchtränke oder Milchaustauschertränke.

 

Die Feststellung, dass zwei Kälber – eines (OhrmarkenNr. AT x) geboren am 15.10.2014, also 13 Tage alt, und eines noch ohne Ohrmarke, augen­scheinlich jünger als 1 Woche – im Stall mit Ketten fixiert waren, machten am 28. Oktober 2014 die Amtstierärztin der BH K. Frau Dr. P. und der Amtstierarzt Mag. D. bei einer unangekündigten Kontrolle auf dem Hof der Bf. Die beiden Kälber wurden fotografiert. Die Bf war nicht bereit, mit den Amtstierärzten zu sprechen. Sie hat vor der belangten Behörde am 15. Dezember 2014 wie auch im Schreiben an den Bezirkshauptmann, das sie ausdrücklich als Beschwerde verstanden haben wollte, keine Einsicht gezeigt und ein „Nachlassen“ des Strafbetrages beantragt.

 

Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes hat die Bf keinerlei Verständnis für die Bedürfnisse eines so jungen Kalbes, das durch die Kette gezwungenermaßen an einem fixen Platz gehalten wird und keinerlei Bewegungsfreiheit hat. Ihre Überlegungen zur Rinderhaltung beziehen sich nur auf einen bestimmten Stall und die voraussichtlichen Kosten, aber nicht auf die Bedürfnisse neugeborener Kälber, die ausschließlich von ihrem Gutdünken abhängig sind.

Damit soll in keiner Weise die Leistung der Bf, die alleine die Tiere, ua 21 Rinder und 20 Aufzuchtschweine, versorgt, angesichts der zusätzlichen psychischen Belastung durch den Tod ihres Gatten zwei Wochen vor der ggst Kontrolle am 11. Oktober 2014 geringgeschätzt werden. Sie hat jedoch durch ihr Handeln hinsichtlich beider Tiere den ihr vorgeworfenen Tatbestand erfüllt, zumal die oben angeführte Ausnahme nicht einmal behauptet wurde und von den Amtstierärzten auch keine unmittelbare oder kurz zuvor vorgenommene Milchtränke festgestellt werden konnte.   

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 38 Abs.3 bis 3750 Euro Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit gemäß § 16 VStG bis zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die Bf hat vor der belangten Behörde ihr monatliches Einkommen nicht angegeben, wohl aber Schulden von 80.000 Euro und die Sorgepflicht für einen Sohn – der Hinweis auf eine Tochter kam erst später telefonisch. Strafer­schwerende Umstände lagen nicht vor; die belangte Behörde hat das Fehlen einschlägiger Vormerkungen als mildernd gewertet. Allerdings ist festzuhalten, dass die Bf bei der belangten Behörde verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist, was als wesentlicher Milderungsgrund zu berücksichtigen war. Angesichts dieses Umstandes wird eine Herabsetzung der beiden Strafen aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes noch für vertretbar angesehen.

 

Die nunmehr verhängten Strafen liegen an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens, halten generalpräventiven Überlegungen stand und sollen die Bf zur genauesten Einhaltung der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes, speziell bei neugeborenen Kälbern, anhalten. Es steht ihr frei, unter Nachweis ihres tatsächlichen Einkommens bei der belangten Behörde um die Möglichkeit der Bezahlung des Strafbetrages in Teilbeträgen anzusuchen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.  

 

 

Zu II.:

 

Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG entfällt die Vorschreibung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren.

 

 

Zu III.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.

 

 

H i n w e i s

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als gegenstandslos.

Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesendet.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger