LVwG-750186/2/MB

Linz, 02.03.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde des S. B., vertreten durch G./K./L./S./B., x, gegen den Bescheid des Stadtsenats der Landeshauptstadt Linz vom 5.  Mai 2014 GZ: PPO-RM-Pol-140006-05, mit dem die Berufung gegen den Bescheid des Magistrats der Landeshauptstadt Linz vom 13. Jänner 2014, GZ: 0014277/2013, wegen Abweisung eines Antrags auf Erteilung einer Bordellbewilligung nach dem Oö. Sexualdienstleistungsgesetz, abgewiesen wurde,

zu Recht    e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG iVm § 6 Abs 1 Z 1
oö. Sexualdienstleistungsgesetz wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, und die Abweisung des Antrags auf Erteilung einer Bordellgenehmigung im Gebäude mit der Adresse x wird bestätigt.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

 

1. Mit Bescheid vom 5. Mai 2014 GZ: PPO-RM-Pol-140006-05, wies der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz (im Folgenden: belangte Behörde) die Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden: Bf) gegen den Bescheid des Magistrats der Landeshauptstadt Linz vom 13. Jänner 2014,
GZ: 0014277/2013, wegen Abweisung eines Antrags auf Erteilung einer Bordellbewilligung an der Adresse X, nach dem
Oö. Sexualdienstleistungsgesetz ab und begründete wie folgt:

 

„Berufungsbescheid

 

Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz hat über die Berufung des S. B., X, vertreten durch Dr. R. G., Dr. J. K., Mag. H. L., Mag. R. S., Mag. T. B., Rechtsanwälte, x, gegen den Bescheid des Magistrates Linz, Bezirksverwaltungsamt, vom 13.01.2014, GZ 0014277/2013, entschieden:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

 

Rechtsgrundlagen:

 

§ 4 Abs 2, § 6 Abs 1 Z 1 und § 7 Abs 2 Z 1 Oö. Sexualdienstleistungsgesetz (Oö. SDLG);

§ 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG);

§ 34 Abs 2 und § 64 Abs 1 Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992 (StL 1992)

 

Entscheidungsgründe

 

I.    Verfahrensverlauf

 

1. Mit Eingabe vom 26.03.2013 stellte der Berufungswerber beim Magistrat der Landes­hauptstadt Linz einen Antrag auf Bewilligung eines Bordellbetriebes im Gebäude x (Grundstück x, EZ x, KG L). Dem Antragsvorbringen zufolge würden die Betriebsräumlichkeiten die Gewerbefläche TOP x im x. Stock des Gebäudes sowie den Stiegenaufgang von der Betriebseingangstür, welcher direkt straßenseitig ins Freie führe und sich zwischen Tiefgaragenabfahrt und Müllraum befinde, umfassen. Die Fläche der gesamten Betriebsräumlichkeiten betrage 214 m2.

 

2. Dem verfahrenseinleitenden Antrag war unter anderem ein von der H. (FN x) erstelltes Schreiben - datiert mit 26.03.2013 - angeschlossen, welches folgenden Wortlaut hat:

 

,Als Vertretung der Eigentümer des Objektes x erteilen wir bis auf Wi­derruf die Genehmigung an Herrn S. B. persönlich im Objekt x ein Bordell betrei­ben zu dürfen."

 

2.1. Über behördliches Ersuchen legte die H. nachstehende Vollmachts­urkunde vor:

 

„VOLLMACHT

für die Verwaltung von Miethäusern

 

an Firma

H., X

 

als Immobilienverwalter in allen Angelegenheiten der mir (uns) gehörigen Liegenschaft(en) in X

 

Ich (Wir) bevollmächtige(n) bzw. bestelle(n) den Immobilienverwalter

 

1. in allen Angelegenheiten, die die Verwaltung der Liegenschaft mit sich bringt, mich (uns) zu vertreten, besonders vor Behörden (Gerichten, Baubehörden, Finanzbehörden, Schlichtungsstellen usw.), Geld- oder Geldwerte einschließlich der mit der Liegenschaft in Zusammenhang stehenden Steuerguthaben jedweder Art in Empfang zu nehmen und darüber rechtswirksam zu quittieren;

2. zum Zustellbevollmächtigten insbesondere von Schriftstücken der Behörden in vorge­nanntem weiten Sinn;

3. zum Machthaber im Sinne des § 1008 ABGB für alle mit der Liegenschaft verbundenen Geschäfte, wie die Aufnahme von Darlehen und Krediten, den Abschluß von Vergleichen vor Gericht, und darüber hinaus zur Vertretung vor Ämtern und Behörden jeder Art, insbe­sondere in meiner (unserer) Eigenschaft als Partei oder sonstiger Beteiligter,

4. zum Machthaber im Umfang einer Prozeßvollmacht im Sinne des §31 ZPO.

 

Der Vollmachtsnehmer ist berechtigt, seinerseits entweder unmittelbar für mich (uns) oder für sich, insbesondere für alle behördlichen Verfahren, einen Vertreter zu bestellen.

 

Ferner anerkenne(n) ich (wir) als Grundlage für das Honorar €2,91 netto auf der Basis VPI05 Ausgangslage Januar 08 Veränderung bei Über oder Unterschreiten von 3 % und die sonstigen Ansprüche (z.B. bei Kündigung der Vollmacht) die jeweils in den Richtlinien der Bundesinnung der Immobilien- und Vermögenstreuhänder enthaltenen Bestimmungen, wobei die zum Ab­schluß und für die laufende Betreuung von Versicherungsverträgen notwendigen Vorarbeiten gesondert zu honorieren sind. Der Vollmachtsnehmer wird somit ermächtigt, Vergütungen der Versicherungsanstalten für diese Mühewaltung, ohne Anrechnung auf das Richtlinien-Honorar, entgegenzunehmen.

 

Weiters wird der Vollmachtsnehmer ermächtigt, bei der Durchführung von Reparatur- und Er­haltungsarbeiten, sofern kein erhöhter Mietzins gem. § 18 Abs. 2 oder 3 Mietrechtsgesetz ein­gehoben wird, 20 v.H. der Rechnungssumme zugunsten des Vollmachtsgebers (Hauseigentü­mers) in der Hauptmietzinsabrechnung gemäß § 20 Mietrechtsgesetz auszuweisen. Für die organisatorische und administrative Abwicklung auch dieser Reparatur- und Erhaltungsarbeiten gebührt dem Vollmachtnehmer ein Honorar gemäß Pkt. III A. c) It. 4 der Richtlinien.

 

Weiters anerkenne(n) ich (wir) die vom Vollmachtsträger bzw. von seinem Vertreter gestellten Abrechnungen, wenn nicht binnen vier Monaten ab Abrechnung und Hinweis auf diese Frist nach Erhalt der Abrechnung Einwendungen erhoben werden.

 

m. gmbh

(firmenmäßig gefertigt)"

 

2.2.  In einem Schreiben vom 22.08.2013 an die Erstbehörde gab die M. GmbH fol­gende Erklärung ab:

 

„Bordellbewilligung

x

 

Sehr geehrter Herr D.,

 

Wir sind Eigentümer der oben genannten Liegenschaft.

Hiermit geben wir zu Ihrer geschätzten Kenntnisnahme, dass wir jegliches Betreiben eines Bor­dells oder Betriebes für erotische Leistungen und Massagen ablehnen. Wir geben keine Einwilligung für das Betreiben von angeführten Gewerben in der x und werden keinem Ansuchen dieser Art zustimmen.

 

m. gmbh

(firmenmäßig gefertigt)"

 

2.3. Am 23.09.2013 richtete die H.gesellschaft m.b.H. an den Magistrat Linz ein Schreiben, welches wie folgt lautet:

 

„...Als Vertretung der Eigentümer des Objektes x, M.GmbH, x, erteilen wir bis auf Widerruf die Genehmigung an Herrn S. B. persönlich im Objekt x ein Bordell im bestehenden Ausmaß betreiben zu dürfen...."

 

2.4. Im Zusammenhang mit einer Stellungnahme vom 05.11.2013 übermittelte der Rechtsver­treter des Berufungswerbers ein Mailkonvolut, aus dem hervorgeht, dass sich der Berufungs­werber offenbar bei der M. GmbH um die Eigentümerzustimmung bemüht hat, von der Vertreterin dieser Gesellschaft jedoch ohne weitere inhaltliche Erklärung an die H.gmbH verwiesen wurde.

 

3.    In zwei Schreiben vom 23.07.2013 und 01.08.2013 teilte die C. der Erstbehörde (sinngemäß) mit, dass sie keine Einwände gegen die Genehmigung des Bordellbe­triebes des Antragstellers im Objekt x habe.

 

In weiterer Folge zog die Caritas der D.L. das Einverständnis zur Genehmigung des gegenständlichen Bordellbetriebes zunächst zurück (Schreiben vom 03.10.2013), erteilte dann aber die Zustimmung neuerlich (Schreiben vom 11.10.2013).

 

4. Nach weiteren Ermittlungen und (mehrmaliger) Einräumung des Parteiengehörs wies der Magistrat Linz mit Bescheid vom 13.01.2014 den verfahrenseinleitenden Antrag des Beru­fungswerbers vom 26.03.2013 nach Maßgabe näher bezeichneter Bestimmungen des Oö. Sexualdienstleistungsgesetzes ab.

 

Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich im Umkreis von 150 m (Luftlinie) vom beantragten Bordellstandort (Hauseingang) im südöstlichen Bereich ein öffentli­cher Spielplatz (Grundstück x, KG L) und eine Kinderbetreuungseinrichtung („D. N. - Kinderbetreuung im Herzen von L", x) befinde und somit ein Widerspruch zu § 6 Abs 1 Z 1 Oö. Sexualdienstleistungsgesetz gegeben sei. Darüber hinaus liege kein liquider Nachweis der Grundeigentümerzustimmung durch die M. GmbH vor.

 

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller mit Schriftsatz vom 22.01.2014 fristge­recht Berufung und beantragte, unter Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides die be­gehrte Bordellbewilligung zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen.

 

II.    Feststehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt

 

1. Das Gebäude x, Grundstück x, KG L ist Teil einer in geschlos­sener Bauweise bebauten Häuserzeile, welche westlich der x gelegen ist und an das öffentliche Gut unmittelbar angrenzt.

 

Das betreffende Objekt ist - aus Richtung der Kreuzung x gese­hen - das erste Gebäude in dieser Häuserzeile. Im Bereich des südlichen Gebäudeendes be­findet sich eine Tiefgarageneinfahrt. Unmittelbar nördlich daran anschließend ist der Eingang zum verfahrensgegenständlichen Bordell gelegen.

 

2. Ein vom Eingang des geplanten Bordells als Mittelpunkt gezogener Kreis mit einem Radi­us von 150 m stellt sich - im hier relevanten Bereich - wie folgt dar:

 

 

Innerhalb dieses Umkreises befinden sich ein öffentlicher Spielplatz der S L (Grund­stück x, KG L) sowie das Gebäude „x" (Grundstück x KG L), in dessen östlichem Bereich eine vom Verein „Kindergruppe D. N." (ZVR-Zahl x) geführte Kinderbetreuungseinrichtung für Kinder im Alter von 0 bis 3 Jahren situiert ist.

 

3. Vom Eingang des geplanten Bordells besteht eine über die x - x - x verlaufende, nicht unterbrochene Wegverbindung zum erwähn­ten öffentlichen Spielpatz. Eine ebensolche Wegverbindung zur Kinderbetreuungseinrichtung „D. N." verläuft über die x und x. Die geschilderten Verbin­dungen liegen zur Gänze innerhalb des oben in Pkt. 2 dargestellten Kreises. Eine Sichtverbin­dung zwischen dem Bordellstandort und dem öffentlichen Spielplatz bzw. der Kinderbetreu­ungseinrichtung „D. N." ist wegen der mehrgeschoßigen Blockverbauung x, x, x nicht gegeben.

 

4. Die Liegenschaft EZ x, Grundstück x, KG L, auf der sich das Gebäude x befindet, steht zu unterschiedlichen Anteilen im Miteigentum der C.L. sowie der M.GmbH (FN x).

 

5. Die C.L. erteilte als Gebäudemiteigentümerin zuletzt mit Schreiben vom 11.10.2013 die Zustimmung zum beantragten Bordellbetrieb.

 

6. Die weitere Gebäudemiteigentümerin M.GmbH erklärte mit Schreiben vom 22.08.2013, keine Einwilligung für das Betreiben eines Bordells im betreffenden Standort zu geben und keinem Ansuchen dieser Art zuzustimmen.

Am 23.09.2013 gab die von der M.GmbH mit der Liegenschaftsverwaltung beauftrag­te und von ihr bevollmächtigte H.gesellschaft m.b.H. gegenüber der Erstbe­hörde die Erklärung ab, in Vertretung der M. GmbH die widerrufliche Genehmigung zum verfahrensgegenständlichen Bordellbetrieb zu erteilen.

 

7. Die vorstehende wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den Ver­fahrensakt der Erstbehörde sowie allgemein zugängliche („notorische") und somit nach § 45 Abs 1 AVG keines Beweises (und somit auch keines Parteiengehörs; vgl. VwGH 28.02.2012, 2011/09/0054) bedürfender Tatsachen, die sich aus folgenden Quellen ergeben:

 

Ø  Grundbuch

Ø  Ist-Zustand in der Natur

Ø  Digitales Oberösterreichisches Raum-Informations-System („DORIS") auf www.doris.ooe.gv.at

Ø  Zentrales Vereinsregister

Ø  Homepage der S L, x

 

 

 

III.   Rechtslage

 

Die maßgeblichen Bestimmungen des Oö. Sexualdienstleistungsgesetzes (Oö. SDLG), LGBI. Nr. 80/2012 zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 90/2013, lauten:

 

§2

Begriffsbestimmungen

 

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

 

1.    Sexualdienstleistung: Die gewerbsmäßige Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder die gewerbsmäßige Vornahme sexueller Handlungen.

 

2.    Anbahnung der Sexualdienstleistung: Ein Verhalten, das die Absicht erkennen lässt, eine Sexualdienstleistung ausüben zu wollen.

...

 

4. Bordell: Betrieb, in dem die Sexualdienstleistung durch eine oder mehrere Personen an­gebahnt oder ausgeübt wird.

 

...

 

§4

Bewilligungspflicht

 

(1) Ein Bordell darf nur mit Bewilligung der Gemeinde betrieben werden (Bordellbewilli­gung). Jede wesentliche Änderung des Bordellbetriebs bedarf vor ihrer Ausführung ebenfalls der Bewilligung.

(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die persönlichen (§ 5) und sachlichen (§ 6) Vo­raussetzungen erfüllt sind. Sie ist zu befristen, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen sowie zur Wahrung der Interessen der Personen, welche die Sexualdienstleistungen anbahnen oder ausüben, erforderlich ist.

 

§6

Sachliche Voraussetzungen

 

(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn

1. sich im Umkreis von 150 m um den beantragten Standort keine der folgenden Einrichtun­gen befindet: Kindergärten; Schulen; Kinder-, Jugend- und Schülerheime; Kinderbetreu­ungseinrichtungen; Jugendzentren; öffentliche Spielplätze; Sportstätten; Gebäude, die re­ligiösen Zwecken gewidmet sind; Amtsgebäude; Kranken- und Kuranstalten. Von diesem Schutzbereich ausgenommen ist der Fall, dass sich zwischen Schutzobjekt und dem Ort der Anbahnung oder Ausübung der Sexualdienstleistung eine Abgrenzung befindet, die innerhalb des Schutzbereichs keine Verbindungswege und keine Sichtverbindung zum Schutzobjekt aufweist, wie insbesondere eine Bahntrasse oder eine Einfriedungsmauer;

 

§7

Bewilligungsverfahren

 

(1) Die Bewilligung für den Bordellbetrieb oder für die Änderung des Bordellbetriebs ist schriftlich vor der Inbetriebnahme bei der Gemeinde zu beantragen. Der Antrag hat zu enthal­ten:

 

2. Name, Anschrift und Geburtsdatum der Eigentümerin bzw. des Eigentümers des Gebäu­des, in dem das Bordell betrieben werden soll;

 

(2) Dem Antrag sind anzuschließen:

 

1. ein Grundbuchauszug, aus dem das Eigentum der Bewilligungswerberin bzw. des Bewilligungswerbers am betroffenen Gebäude hervorgeht, oder, wenn dies nicht zutrifft, neben dem Grundbuchauszug die schriftliche Zustimmungserklärung der Eigentümerin bzw. des Eigentümers;

 

§14

Behörden

 

(1) Die nach diesem Landesgesetz von der Gemeinde zu besorgenden Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde.

 

IV.   Erwägungen

 

1. Zutreffend rügt der Beschwerdeführer zwar, dass seine am 10.01.2014 der Erstbehörde übermittelte Stellungnahme in die Begründung des erst am 13.01.2014 erstellten Abweisungs­bescheides keinen Eingang gefunden hat. Eine ergebnisrelevante Mangelhaftigkeit der Be­gründung eines erstinstanzlichen Bescheides ist jedoch im Lichte des § 66 Abs 4 AVG nicht denkbar, zumal die Berufungsbehörde berechtigt ist, ihre Rechtsanschauung die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen, woraus naturgemäß, auch die Verpflichtung resultiert, Begrün­dungsmängel des Erstbescheides zu sanieren.

 

2. Die Erstbehörde führt für die Abweisung des verfahrenseinleitenden Antrags zwei Argu­mente ins Treffen, nämlich einerseits einen Widerspruch des Vorhabens zu § 6 Abs 1 Z 1 Oö. SDLG und andererseits das Fehlen der Zustimmung sämtlicher Gebäudeeigentümer nach § 7 Abs 2 Z 1 Oö. SDLG.

 

 

 

 

3. S 6 Abs 1 Z 1 Oö. SDLG

 

3.1. Der betreffende, die Erteilung einer Bordellbewilligung ausschließende Tatbestand ist dann erfüllt, wenn eine der im Gesetz genannten Einrichtungen („Schutzobjekt") innerhalb des gesetzlich normierten Umkreises um das Bordell („Schutzbereich") gelegen ist.

 

3.2. Zu den von § 6 Abs 1 Z 1 Oö. SDLG geschützten Einrichtungen zählen unter anderem „Kinderbetreuungseinrichtungen" und „öffentliche Spielplätze". Die Erstbehörde nimmt in der angefochtenen Entscheidung auf einen in der x auf dem Grundstück x, KG L, befindlichen öffentlichen Spielplatz sowie auf die im Gebäudekomplex „x (Grundstück Nr. x, KG L) situierte Kinderbetreuungseinrichtung „D N" Bezug.

 

Der Berufungswerber bestreitet zunächst - allerdings völlig unsubstanziiert - die „Öffentlichkeit" des auf dem Grundstück x, KG L, befindlichen Spielplatzes. Das genannte Grundstück steht im Alleineigentum der S L. Laut Homepage der S L ist dieser Spielplatz mit folgenden Spielgeräten ausgestattet: Drehkreuz/Spielrad, Federwipptier, Abenteuerspielhaus, Nestschaukel. Der Spielplatz ist von der öffentlichen Verkehrsfläche x ohne jegliche Einschränkung für jedermann zugänglich. Die Berufungsbehörde hat keine Zweifel da­ran, dass eine von der Gemeinde der Allgemeinheit zur Verfügung gestellte Spielstätte für Kin­der als öffentlicher Spielplatz im Sinne des § 6 Abs 1 Z 1 Oö. SDLG zu qualifizieren ist.

 

Dass es sich bei der von einem Verein betriebenen Einrichtung das „D N" um eine Kinder­betreuungseinrichtung handelt, wird vom Berufungswerber nicht bestritten und kann nach dem Internetauftritt der betreffenden Einrichtung auch keinem ernstlichen Zweifel unterliegen.

 

3.3. Entscheidungswesentlich ist daher im vorliegenden Fall, ob zumindest eines der beiden Schutzobjekte im Schutzbereich des § 6 Abs 1 Z 1 Oö. SDLG gelegen ist.

 

Die genannte Bestimmung definiert den Schutzbereich als „Umkreis von 150 m um den bean­tragten (Bordell)Standort".

 

Im Ausschussbericht zum Oö. SDLG (Beilage 618/2012 zu den Wortprotokollen des Oö. Land­tags, XXVII. Gesetzgebungsperiode) wird zum „Schutzbereich" wie folgt ausgeführt:

„...Im Oö. Polizeistrafgesetz war der Schutzbereich durch den unbestimmten Begriff,in der Nä­he von' definiert. Dies hat in der Praxis zu Auslegungsschwierigkeiten geführt. Der Schutzbe­reich soll nunmehr nachvollziehbar geregelt werden und vom Eingang des Gebäudes gemes­sen werden.

 

Der Gesetzeswortlaut (arg.: „Umkreis...um den beantragten Standorf') im Zusammenhalt mit den Gesetzesmaterialien lässt daher nur den Schluss zu, dass der „Schutzbereich" des § 6 Abs 1 Z 1 Oö. SDLD durch die geometrische Figur eines Kreises mit einem Radius von 150 m gebildet wird, wobei sich der Mittelpunkt des Kreises beim Bordelleingang befindet. So hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.04.2009, 2007/09/0159, zur nahezu wortgleichen Bestimmung des § 1e Z 1 des Salzburger Landes-Polizeistrafgesetzes ausgesprochen, der Begriff „im Umkreis" verbunden mit einer Entfernungsangabe bedeute nach dem allgemeinen Sprachgebrauch das Gebiet, das in der angegebenen Entfernung „um etwas herum" liegt. Dabei entspräche die Entfernungsangabe dem Radius, also jener Strecke, die zwischen dem Mittelpunkt eines Kreises und der Kreislinie liegt.

 

Eine von § 6 Abs 1 Z 1 Oö. SDLG geschützte Einrichtung „befindet" sich dann im Schutzbereich, wenn sie - wenn auch nur teilweise - im Schutzbereich gelegen ist. Für eine Auslegung dahingehend, dass der Versagungsgrund des § 6 Abs 1 Z 1 Oö. SDLG erst dann erfüllt wäre, wenn das „Schutzobjekt" zur Gänze oder überwiegend im Schutzbereich gelegen ist, findet sich weder im Gesetzeswortlaut noch in den Materialien ein Anhaltspunkt. Ebenso wenig kommt es darauf an, dass sich der Eingang des Schutzobjektes innerhalb des Schutzbereiches befindet, wäre es doch sonst lediglich vom Zufall abhängig, ob eine im Nahbereich eines geplanten Bor­dells befindliche Einrichtung von § 6 Abs 1 Z 1 Oö. SDLG geschützt wird. Die gegenteilige Auf­fassung würde nämlich zum absurden Ergebnis führen, dass etwa eine unmittelbar an ein Bor­dell angrenzende aber aufgrund ihrer Ausdehnung über den Schutzbereich hinausreichende Freiluftsportanlage nicht geschützt wäre, wenn sich deren Zugang auf der bordellabgewandten Seite - also außerhalb des Schutzbereiches - befindet.

 

Nach dem zweiten Satz des § 6 Abs 1 Z 1 Oö. SDLG steht das Vorhandensein eines im Schutzbereich gelegenen Schutzobjektes der Erteilung einer Bordellbewilligung allerdings (aus­nahmsweise) dann nicht im Wege, wenn sich zwischen Schutzobjekt und dem geplanten Bor­dell eine Abgrenzung befindet, die innerhalb des Schutzbereichs keine Verbindungswege und keine Sichtverbindung zum Schutzobjekt aufweist (zB eine Bahntrasse oder eine Einfrie­dungsmauer). Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut muss daher die zwischen dem Schutzobjekt und dem Bordell verlaufende bauliche Abgrenzung KUMULATIV folgende zwei Voraussetzungen erfüllen, um den Ausnahmetatbestand des § 6 Abs 1 Z 1 Satz 2 Oö. SDLG zu begründen: Die Abgrenzung muss erstens jegliche Wegverbindung zwischen Schutzobjekt und Bordell innerhalb des Schutzbereiches unterbinden, UND darf zweitens keine wie immer geartete Sichtverbindung zwischen Schutzobjekt und Bordell zulassen. § 6 Abs 1 Z 1 Satz 2 Oö. SDLG stellt somit nicht nur auf das Fehlen von direkten Verbindungswegen und Sichtver­bindungen zwischen dem Schutzobjekt und dem Ort der Anbahnung der Prostitution (etwa auf­grund eines dazwischen befindlichen Häuserblockes) ab, sondern verlangt für das Bestehen einer Ausnahme vom Schutzbereich eine .Abgrenzung', die innerhalb des Schutzbereiches we­der Verbindungswege noch eine Sichtverbindung zum Schutzobjekt zulässt, und nennt dafür als Beispiele Bahntrassen oder Einfriedungsmauern (vgl. VwGH vom 29.11.2012, 2011/01/0167, zu der mit § 6 Abs 1 Z 1 Satz 2 wortidenten Bestimmung des § 4 Abs 2 letzter Satz des frühe­ren Wiener Prostitutionsgesetzes idF LGBI. Nr. 17/2004, wobei allerdings nach dieser Bestim­mung - anders als beim Oö. SDLG - der Mittelpunkt des Schutzbereiches vom nächstliegen­den Ein- oder Ausgang des Schutzobjektes zu bemessen war).

 

Die Erteilung einer Bordellbewilligung trotz eines im Schutzbereich gelegenen Schutzobjektes kommt daher - bei Fehlen einer Sichtverbindung - nur dann in Betracht, wenn in Folge der bau­lichen Abgrenzung der einzige Weg zwischen Schutzobjekt und Ort der Anbahnung der Prosti­tution aus dem Schutzbereich herausführt.

 

3.4. Unter Zugrundelegung des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes (siehe oben Be­gründungsabschnitt II) ist - ausgehend von den vorstehend wiedergegebenen rechtlichen Prä­missen - festzuhalten, dass sich das Grundstück x, KG L, auf dem sich der öffentliche Spielplatz befindet, fast zur Gänze innerhalb des Schutzbereiches (Kreis mit dem Mittelpunkt des Bordelleingangs und einem Radius von 150 m) gelegen ist. Das Gebäude x, in dessen östlichem Trakt die Kinderbetreuungseinrichtung „D. N." situiert ist, befindet sich vollständig in diesem Schutzbereich.

 

Daran können auch die vom Berufungswerber als Beilage zu seiner Stellungnahme vom 10.01.2014 vorgelegten Ausdrucke aus dem „DORIS" nichts ändern, zumal diese schon wegen ihres Maßstabes von 1:6062 zur Beweisführung untauglich sind. Davon abgesehen wird in der erwähnten Stellungnahme auf einen (nicht entscheidungsrelevanten) Spielplatz der Wohnungs­genossenschaft „F" und nicht auf den öffentlichen Spielplatz der S L Bezug ge­nommen.

 

Mit dem in der Berufung vorgetragenen - und auch zutreffenden - Vorbringen, zwischen den Schutzobjekten und dem geplanten Bordell würde keine freie Sicht bestehen, kann für den Be­rufungswerber nichts gewonnen werden. Wie bereits oben in IV.3.3. näher ausgeführt, verlangt § 6 Abs 1 Z 1 Satz 2 Oö. SDLG für das Bestehen einer Ausnahme vom Schutzbereich eine Ab­grenzung, die innerhalb des Schutzbereiches WEDER Verbindungswege NOCH eine Sichtver­bindung zum Schutzobjekt aufweist. Nach den oben in II.2 und 3 getroffenen und kartografisch dokumentierten Sachverhaltsfeststellungen bestehen jedoch zwischen den Schutzobjekten und dem geplanten Bordell nicht unterbrochene Wegverbindungen, welche sich zur Gänze inner­halb des Schutzbereiches befinden. Auf die Länge dieser Wegverbindungen kommt es nicht an; entscheidend ist nur dass - wie im vorliegenden Fall erwiesen ist - bei Benützung dieser Weg­verbindungen der Schutzbereich nicht verlassen wird.

 

3.5.  Resümierend ist daher festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die sachlichen Vorausset­zungen des § 6 Abs 1 Z 1 Oö. SDLG für die Genehmigung des beantragten Bordells nicht ge­geben sind, sodass die Abweisung des verfahrenseinleitenden Antrags durch die Erstbehörde schon aus diesem Grund zu Recht erfolgt ist.

 

4.     § 7 Abs 2 Z 1 Oö. SDLG

 

4.1. Aus § 7 Abs 2 Z 1 Oö. SDLG geht hervor, dass der Antragsteller betreffend eine Bordell­bewilligung die schriftliche Zustimmungserklärung der Eigentümerin bzw. des Eigentümers des Gebäudes beizubringen hat, wenn er nicht selbst Gebäudeeigentümer ist. Diese Bestimmung ist somit inhaltlich § 28 Abs 2 Z 4 Oö. Bauordnung 1994 nachgebildet, wonach bei bestimmten Bauvorhaben dem Baubewilligungsantrag die Zustimmung des Grundeigentümers anzuschlie­ßen ist. Es spricht daher für die Berufungsbehörde nichts dagegen, auf die baurechtliche Judi­katur des Verwaltungsgerichtshofes zur Grundeigentümerzustimmung zurückzugreifen.

 

4.2. Die Zustimmungserklärung des Gebäudeeigentümers ist als Beleg dem Bordellbewilli­gungsantrag anzuschließen (§ 7 Abs 2 Z 1 Oö. SDLG). Unvollständige Angaben oder Unterla­gen führen daher nicht zu einer sofortigen Zurückweisung des Antrags, sondern zu einem Män­gelbehebungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG (vgl. den bereits erwähnten Ausschussbericht zum Oö. SDLG). Ergibt sich allerdings im Verfahren, dass die Zustimmung des Eigentümers zum Projekt im Zeitpunkt des Einbringens des Ansuchens nicht vorgelegen hat oder später wegge­fallen ist, wird die Zustimmung des Grundeigentümers zu einer Voraussetzung für die aufrechte Erledigung des Ansuchens (vgl. VwGH 30.11.1999, 97/05/0262, mit weiteren Nachweisen). In einem solchen Fall hat daher das Fehlen der Gebäudeeigentümerzustimmung eine Versagung der beantragten Bordellbewilligung zur Folge.

 

4.3. Während im vorliegenden Fall die Zustimmung der C.L. unstrittig ist (siehe Schreiben vom 11.10.2013), vertritt die Erstbehörde - im Gegensatz zur Meinung des Berufungswerbers - die Ansicht, dass ein Nachweis der Zustimmung der M. GmbH nicht erbracht worden sei.

 

4.4. Ein Antragssteiler, der nicht Gebäudeeigentümer ist, hat in seinem Ansuchen um Ertei­lung einer Bordellbewilligung die Zustimmung sämtlicher Gebäudeeigentümer liquid nachzuwei­sen. „Liquid" ist ein Nachweis nur dann, wenn ein entsprechender Beleg vorgelegt wird, auf­grund dessen es keinesfalls fraglich sein kann, ob die Zustimmung erteilt wurde (vgl. VwGH 11.12.2012, 2011/05/0019, mwN). Eine Eigentümerzustimmung, die nicht als Beleg des Ansu­chens vorgelegt wird, sondern erst durch ein Beweisverfahren von der Behörde erhoben wer­den muss, ist keinesfalls „liquid" (VwGH 11.10.1994, 94/05/0229).

 

Die Berufungsbehörde hat daher - ohne weitere Beweisaufnahmen - zu beurteilen, ob nach dem aktuellen Akteninhalt von einer Zustimmung der Gebäudemiteigentümerin M. GmbH zum Bordellbetrieb auszugehen ist.

 

4.5. Festzuhalten ist zunächst, dass die M. GmbH mit Schreiben vom 22.08.2013 gegenüber der Erstbehörde ausdrücklich erklärt hat, jegliches Betreiben eines Bordells oder Betriebes für erotische Leistungen und Massagen im gegenständlichen Gebäude abzulehnen und keinem Ansuchen dieser Art zuzustimmen.

 

In weiterer Folge des Verfahrens legte der Antragsteller ein mit 23.09.2013 datiertes Schreiben der H. gesellschaft m.b.H. vor, in welchem in Vertretung der M. GmbH dem Berufungswerber bis auf Widerruf die Genehmigung erteilt wurde, persönlich im gegen­ständlichen Objekt ein Bordell im bestehenden Ausmaß betreiben zu dürfen.

 

Durch die verwaltungsgerichtliche Judikatur ist zunächst einmal klargestellt, dass eine Haus­verwaltervollmacht nach § 17 WEG (nunmehr § 20 WEG 2002) zur Erteilung einer Zustimmung im Namen eines Miteigentümers nicht ausreicht (vgl. VwGH 19.09.1995, 95/05/0135, mwN). Der Berufungswerber hält dem entgegen, dass die HausverwaltungsgmbH ausdrücklich be­vollmächtigt worden sei, eine Zustimmungserklärung abzugeben.

 

Die im Verwaltungsakt der Erstbehörde erliegende und von der M. GmbH firmenmä­ßig gefertigte Vollmacht diente, wie schon aus der Überschrift der Vollmachtsurkunde hervor­geht („Vollmacht für die Verwaltung von Miethäusern"), dem Zweck, die Verwaltung der Lie­genschaft einer bestimmten Gesellschaft zu übertragen. Es trifft nun zwar zu, dass mit dieser Vollmacht die verwaltende Gesellschaft bevollmächtigt wurde, in allen Angelegenheiten, die die Verwaltung der Liegenschaft mit sich bringt, die Vollmachtgeberin zu vertreten, besonders vor Behörden (Gerichten, Baubehörden, Finanzbehörden, Schlichtungsstellen usw.). Auch wurde die Verwalterin als Machthaber im Sinne des 1008 ABGB für alle mit der Liegenschaft verbun­denen Geschäfte, wie etwa dem Abschluss von Vergleichen ermächtigt. Alle diese Formulie­rungen in der Vollmacht betreffen aber letztlich die Verwaltung der Liegenschaft, woraus zu schließen ist, dass es sich eben nur um eine Vollmacht für die Verwaltung der Liegenschaft handelt. Die bloße Berechtigung zur Verwaltung einer Liegenschaft reicht jedoch nicht aus, im Namen des Vollmachtgebers eine Zustimmung zu einem nach Verwaltungsvorschriften zustimmungspflichtigen Vorhaben zu erteilen (vgl. VwGH 16.03.1993, 92/05/0293). Auf Grund dieser Vollmacht durfte also die Erstbehörde zu Recht nicht annehmen, dass eine liquide Zu­stimmung der M. GmbH zum Vorhaben des Berufungswerbers vorliegt, wozu noch kommt, dass die Grundmiteigentümerin gegenüber der Erstbehörde sogar ausdrücklich erklärt hat, einem Bordellbetrieb im gegenständlichen Objekt nicht zuzustimmen. Gerade der Umstand, dass die M. GmbH zunächst die Verweigerung der Eigentümerzustimmung „persön­lich" (also ohne Dazwischentreten der bevollmächtigten H. gmbH) erklärte, dann aber dem Berufungswerber in einer E-Mail vom 29.09.2013 eine solche direkte Zustimmungser­klärung verweigerte und ihn lapidar an die H. gmbH verwies, lässt ernste Zweifel am „Zustimmungswillen" der M. GmbH aufkommen.

 

5. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass jedes der beiden von der Erstbehörde ins Treffen geführte Argument für sich allein geeignet ist, den angefochtenen Bescheid zu tragen.

 

Die dagegen eingebrachte Berufung war daher abzuweisen.

 

2. Gegen diesen am 5. Mai 2014 zugestellten Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 4. Juni 2014.

 

Darin stellt die Bf den Antrag, das Oö. Landesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern und unter Stattgabe des Antrags des Bf eine Bordellbewilligung für den beantragten Standort erteilen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben. Jedenfalls aber möge eine mündliche Verhandlung anberaumt werden.

 

Die Bf begründet ihre Beschwerde wie folgt:

 

 

An das

 

Bundesverwaltungsgericht/Landesverwaltungsgericht

 

Magistrat Linz

Hauptstraße 1-5

4040 Linz

 

 

Per Mail: rechtsmittel@mag.linz.at

 

 

x

 

 

Beschwerdeführer:        S. B., Angestellter

x

 

 

vertreten durch:             Dr. R. G., Dr. J. K., Mag. H. L.,

Mag. R. S., Mag. T. B.

Rechtsanwälte OG

 

 

Tel. x , x@x.com

x

 

Vollmacht gem. § 10 AVG erteilt

 

 

 

Belange Behörde:         Magistrat der Landeshauptstadt Linz

Hauptstraße 1 - 5

4040 Linz

 

 

 

 

Wegen:             Antrag auf Bewilligung eines Bordellbetriebes im Gebäude

x, Bescheid Magistrat der Stadt Linz,

GZ PPO-RM-Pol-140006-05(0004063/2014 PPO/RM)

 

 

 

Beschwerde

 

 

1-fach

In der umseits bezeichneten Verwaltungsstrafsache erhebe ich gegen den Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 05.05.2014, GZ PPO-RM-Pol-140006-05 (0014277/2013), binnen offener Frist die nachstehende

 

 

 

Beschwerde:

 

 

Der angefochtene Bescheid wird seinen gesamten Umfang nach als unrichtig bekämpft. Es werden herangezogen die Beschwerdegründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststeilungen infolge unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und werden wie folgt begründet:

 

 

 

1.       Zu § 6 Abs 1 Z 1 Oö. SDLG

 

Entgegen den unrichtigen Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde befindet sich im Radius von 150m weder ein öffentlicher Spielplatz (Grundstück x, KG L), noch die vom Verein „Kindergruppe D. N." (ZVR - Zahl x) geführte Kinderbetreuungseinrichtung für Kinder im Alter von 0 -3 Jahren (Feststellungen Seite 4 und 5 des bekämpften Bescheides).

 

Wie Auszüge aus dem Geoinformationssystem des Landes (DORIS) - dessen Auszüge

vorgelegt wurden - sich eindeutig ergibt, ist die Distanz zum Spielplatz „F" (kein öffentlicher Spielplatz) 151,60 m und die Distanz zur (ebenso nicht öffentlichen Einrichtung) „D. N." 153,90 m. Es sind die Vorschriften sohin betreffend die Schutzzone zur Gänze eingehalten und liegen die Bewilligungsvoraussetzungen vor und ist die bekämpfte anders lautende Tatsachenfeststellung schlicht unrichtig.           

 

Es wird daher nunmehr beantragt die Durchführung eines Ortsaugenscheins zum Beweis dafür, dass im Schutzbereich von 150m weder ein öffentlicher Spielplatz (Grundstück x, KG L), noch die vom Verein „Kindergruppe D. N. (ZVR – Zahl x) geführte Kinderbetreuungseinrichtung für Kinder im Alter von 0 -3 Jahren (Feststellungen Seite 4 und 5 des bekämpften Bescheides) situiert sind.

 

Aber auch rechtlich ist die Beurteilung der Berufungsbehörde zum Schutzbereich verfehlt.

Die festgestellten hohen Gebäudekomplexe zwischen dem Spielplatz, Gst. x, KG L und eine Kinderbetreuungsanlage, „D. N. - x", x, Gst. 1255, KG, die keine freie Sicht zum geplanten Bordell zulassen (bekämpfter Bescheid Seite 5 Punkt 3.), hätten jedenfalls zu der rechtlichen Beurteilung führen müssen, dass diese Voraussetzung, nämlich die Einhaltung der Schutzzone, jedenfalls erfüllt ist. Es ist gerade die Intention des Gesetzgebers war, die (freie) Sicht auf ein Bordell zu unterbinden. Die Schutzzone von 150m ist nämlich durch den zweiten Satz gemäß. § 6 Abs 1 Z 1 Oö. Sexualdienstleistungsgesetz dergestalt eingeschränkt, als davon ausgenommen ist der Fall, dass sich Abgrenzungen zwischen Schutzobjekt und dem Ort der Anbahnung (geplanten Bordellbetrieb) befinden. Dies ist gegenständlich durch die dazwischen befindlichen Gebäudekomplex, die zumindest 20 m hoch sind, der Fall, sodass der bekämpfte Bescheid auch aus diesem Grund unrichtig ist. Die Verweise auf die Rechtsprechung zum Begriffsgebrauch aus anderen Gesetzesmaterien sind unbrauchbar, handelt es sich dabei einerseits um ein andere Gesetzgebern und kommt es auf den konkreten Schutzzweck der Bestimmung nach dem Willen des konkreten Gesetzgebers (hier eben Land ) an. Die Verweise auf Gesetze anderer Bundesländer mit gänzlich anderem Schutzzweck und die Rechtsprechung dazu sind jedenfalls untauglich. Es wäre die beantragte Bewilligung aus all diesen Gründen zu erteilen gewesen.

 

 

2.       Zu § 7 Abs 2 Z1 Oö SDLG

 

Auch unrichtig ist, es lägen nicht die notwendigen Zustimmungserklärungen der Liegenschaftseigentümer vor.

 

Vielmehr hätte die belangte Behörde auf Grundlage der vorgelegten Urkunden feststellen müssen, dass die M. GmbH ausdrücklich die H.-GmbH (auch) zur Abgabe der Zustimmungserklärung bevollmächtigt hat und diese namens der M. GmbH auch zugestimmt hat. Ausdrücklich wird diese Ersatzfeststellung begehrt, die auch wesentlich ist.

 

Die belangte Behörde verkennt rechtlich ferner, dass die - umfangreich zitierte - Rechtsprechung des VwGH zu bauchrechtlichen Problemkreisen weder einschlägig, noch sonstwie anwendbar wäre. Dabei handelt es sich um besondere spezifische nur dem Eigentümer vorbehaltene Erklärungen, da dessen Rechte auch erheblich davon berührt sind.

 

Unabhängig davon, dass die Zustimmung eines Hauseigentümers zu baurechtlichen Maßnahmen wesentlich weitreichender ist, als die Zustimmung zum Betrieb eines Bordells und die Anwendbarkeit eine wesentliche Überspannung der Bestimmung des
Oö. Sexualdienstleistungsgesetzes darstellen würde, stellt der VwGH auf die gesetzliche Hausverwaltervollmacht ab. Gegenständlich wurde aber ausdrücklich die Hausverwaltung bevollmächtigt zur Abgabe der konkreten Erklärung, was auch hinreichend nach nachgewiesen worden ist, sodass eine hinreichende Zustimmungserklärung im Sinne der einschlägigen Bestimmung auch abgegeben wurde - entgegen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde.

 

Im Übrigen wurde meinem Beweisantrag, nämlich der Einvernahme des Zeugen
Mag. S. L., x keine Folge geleistet, der angeben hätte können, dass die H. -GmBH zur Abgabe der Zustimmungserklärung durch die M. GmbH bevollmächtigt wurde und diese auch abgegeben hat, was einen relevanten Verfahrensmangel darstellt. Ich halte diesen Beweisantrag vollinhaltlich aufrecht und kann diese Zeugeneinvernahme ergeben, dass eine hinreichende Zustimmungserklärung abgegeben wurde. Der bekämpfte Bescheid ist aufgrund dieser unterlassenen Beweisaufnahme jedenfalls auch mit einer Mangelhaftigkeit behaftet.

 

Aus all den genannten Gründen ist der bekämpfte Bescheid mangelhaft und inhaltlich unrichtig. Es wäre die beantragte Bewilligung zu erteilen gewesen.

 

Es werden daher gestellt nachstehende

 

Anträge:

 

Es wolle der Beschwerde stattgeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert werden, dass dem Antrag vollinhaltlich stattgegeben und die beantragte Bewilligung erteilt wird;

 

in eventu wolle der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Erledigung und Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen werden.

 

Jedenfalls aber möge eine mündliche Verhandlung anberaumt werden.

 

3. Mit Schreiben vom 6. Juni 2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt vor. Im Rahmen der Vorlage äußerte sich die belangte Behörde wie folgt:

 

„Vorweg wird bemerkt, dass im Beschwerdeschriftsatz als belangte Behörde der „Magistrat der Landeshauptstadt Linz", sohin also nicht jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat (Stadtsenat), angeführt ist (§9 Abs 1 Z 2 und Abs 2 Z 1 VwGVG).

 

Ob diese - offenkundig auf einem Versehen beruhende - Unrichtigkeit einen Mangel im Sinne des § 13 Abs 3 AVG begründet, konnte von uns abschließend nicht beurteilt werden. Die belangte Behörde verzichtet daher auf die Einleitung eines (allenfalls zu einer zurückweisenden Beschwerdevorentscheidung) führenden Mängelbehebungsverfahrens und überlässt die formale Beurteilung der Beschwerde dem Oö. LVwG.

 

I.    Zum Sachverhalt

 

Um Wiederholungen zu vermeiden, verweisen wir auf die Aktenlage und die Begründung des angefochtenen Bescheids.

 

Entgegen dem unrichtigen Beschwerdevorbringen ist nochmals festzuhalten, dass es sich -wie in der Natur für jedermann ersichtlich ist - bei dem auf dem Grundstück x, KG L, befindlichen Spielplatz um einen öffentlichen Spielplatz der S L und nicht um einen Spielplatz der Wohnungsgesellschaft „F" handelt. Dass dieser Spielplatz innerhalb des 150 m-Schutzbereiches gelegen ist, ergibt sich sogar aus dem vom Berufungswerber selbst vorgelegten „DORIS-Auszug" (Aktenseite 56). Im Übrigen wird auf die Darstellung in Begründungsabschnitt II.2. des angefochtenen Bescheides verwiesen.

 

Die Durchführung des beantragten Ortsaugenscheines erscheint entbehrlich, zumal die Öffentlichkeit des Spielplatzes im Lichte des § 45 Abs 1 AVG „notorisch" ist (und somit keines Beweises bedarf) und zur Feststellung der exakten Entfernung ein Ortsaugenschein nicht geeignet ist.

 

II.         Zur behaupteten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides

 

Auch dazu verweisen wir auf die umfangreiche Begründung des angefochtenen Bescheides; die Rechtsausführungen in der Beschwerde enthalten diesbezüglich keine neuen Aspekte.

 

Zur Verfahrensrüge, dem Beweisantrag auf Einvernahme des Zeugen Mag. S L sei zu Unrecht keine Folge gegeben worden, wird bemerkt, dass es aus den in Begründungsabschnitt IV.4.4. und IV.4.5. dargestellten rechtlichen Überlegungen wegen des Fehlens einer „liquiden" Zustimmung der M. GmbH nicht erforderlich war, zu diesem Thema ein Beweisverfahren durchzuführen (vgl. VwGH 11.10.1994, 94/05/0229).

 

Bemerkt wird, dass es dem Beschwerdeführer zwar frei steht, die fehlende Grundeigentümerzustimmung auch erst im Verfahren vor dem zur Sachentscheidung verpflichteten Verwaltungsgericht beizubringen, was als Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes bei dessen Erkenntnisfindung zu berücksichtigen wäre. Eine Genehmigungsfähigkeit des beantragten Bordells würde jedoch auch bei einer Beibringung der Gebäudeeigentümerzustimmung aus den in Begründungsabschnitt IV.3. dargestellten Gründen (Widerspruch zu § 6 Abs 1 Z 1 Oö. SDLG) nicht bewirkt.

 

 

 

 

 

 

III.        Anträge:

 

Aus diesen Gründen stellen wir daher den

 

Antrag,

 

das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge gemäß § 28 Abs 2 VwGVG die Beschwerde als unbegründet abweisen.

 

Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.“

 

 

II.

 

1. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und das Beschwerdevorbringen.

 

2. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt dem Akt der belangten Behörde und dem Beschwerdeschriftsatz zu entnehmen ist. Darüber hinaus ist zu erkennen, dass der Bf selbst die technische Möglichkeit des Systems DORIS zur „Distanzermittlung“ verwendet, die so ermittelten Ergebnisse in ihrer Methodik nicht bestreitet und insofern die Ermittlung des entscheidungsrelevanten Umkreises auch im selben Weg unstrittig erfolgen kann. Die – zur Durchführung eines Ortsaugenscheines – abzuführende öffentliche mündliche Verhandlung zur Ermittlung eines Umkreises im Stadtgebiet konnte unterbleiben, da zudem ein Ortsaugenschein zur Umkreisermittlung im Stadtgebiet nicht tauglich ist.

 

3.   Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht von folgendem entscheidungsrelevanten  S a c h v e r h a l t  aus:

Die geographische Lage samt der Lage des Kinder- und Jugendspielplatzes – X (Grundstück x, KG L) und der Kinderbetreuungseinrichtung – „D. N.“ (x Grundstück x, KG L) stellen sich nach „DORIS“ wie folgt dar:

 

 

Beide Einrichtungen (jeweils markiert mit dem roten Zeichen – rechts-oben = öffentlicher Kinderspielplatz: x; rechts-unten = D. N.: x) liegen innerhalb des von der Eingangstür (=Garageneinfahrtsbreite von der straßenseitig gesehen linken Gebäudeseite entfernten Hausmauer) gemessenen Radius von 150 Meter. Die Verschiebung des Kreismittelpunktes auf der Achse des Gebäudes bis zu den Gebäudeecken bewirkt kein Hinausfallen aus dem Radius. Festzustellen ist überdies, dass es sich bei dem Kinder- und Jugendspielplatz-X um einen öffentlichen Kinder- und Jugendspielplatz der Stadt Linz handelt (s GB-Auszug).

 

Eine direkte Sichtverbindung zwischen den jeweiligen Objekten ist nicht gegeben.

 

Eine Wegverbindung zwischen dem Bewilligungsobjekt und dem jeweiligen Schutzobjekt ist innerhalb des Kreises möglich.

 

 

III.

 

1. Gemäß § 4 Abs. 1 Oö. Sexualdienstleistungsgesetz, LGBl Nr 80/2012 idF LGBl Nr 90/2013 – oö.SDLG darf ein Bordell nur mit Bewilligung der Gemeinde betrieben werden (Bordellbewilligung). Jede wesentliche Änderung des Bordellbetriebs bedarf vor ihrer Ausführung ebenfalls der Bewilligung.

 

Gemäß § 4 Abs. 2 oö. SDLG ist die Bewilligung zu erteilen, wenn die persönlichen (§ 5 oö. SDLG) und sachlichen (§ 6 oö. SDLG) Voraussetzungen erfüllt sind. Sie ist zu befristen, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen sowie zur Wahrung der Interessen der Personen, welche die Sexualdienstleistungen anbahnen oder ausüben, erforderlich ist.

 

Gemäß § 6 Abs. 1 oö.SDLG darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn

1.   sich im Umkreis von 150 m um den beantragten Standort keine der folgenden Einrichtungen befindet: Kindergärten; Schulen; Kinder-, Jugend- und Schülerheime; Kinderbetreuungseinrichtungen; Jugendzentren; öffentliche Spielplätze; Sportstätten; Gebäude, die religiösen Zwecken gewidmet sind; Amtsgebäude; Kranken- und Kuranstalten. Von diesem Schutzbereich ausgenommen ist der Fall, dass sich zwischen Schutzobjekt und dem Ort der Anbahnung oder Ausübung der Sexualdienstleistung eine Abgrenzung befindet, die innerhalb des Schutzbereichs keine Verbindungswege und keine Sichtverbindung zum Schutzobjekt aufweist, wie insbesondere eine Bahntrasse oder eine Einfriedungsmauer;

 

2. § 6 Abs. 1 Z 1 oö.SDLG regelt, dass sich im Umkreis von 150 m um den beantragten Standort keine der genannten Einrichtungen befinden darf. Der Begriff „Umkreis“ lässt – wie die belangte Behörde richtig festgehalten hat – nur den Schluss zu, dass der Schutzbereich durch die geometrische Figur eines Kreises mit einem Radius von 150 Metern gebildet wird, wobei sich der Mittelpunkt des Kreises beim Bordelleingang befindet.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 23. April 2009,
Zl. 2007/09/0159, zur Auslegung des Begriffs Umkreis im Zusammenhang mit der im Wesentlichen dem § 6 Abs. 1 Z 1 oö.SDLG gleichlautenden Bestimmung des § 1e Z 1 des Salzburger Landes-Polizeistrafgesetzes, LGBl. Nr 58/1975, Folgendes festgehalten:

„... Gegenstand der Auslegung [ist] grundsätzlich der Gesetzestext als Träger des in ihm niedergelegten Sinnes [...], um dessen Verständnis es bei der Auslegung geht. Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des rechtlich maßgeblichen, des normativen Sinnes des Gesetzes. Jede Gesetzesauslegung hat (im Sinne des § 6 ABGB) mit der Erforschung des Wortsinnes zu beginnen, wobei zu fragen ist, welche Bedeutung einem Ausdruck oder Satz nach dem allgemeinen Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2006, Zl. 2002/13/0156, mwN). Wird auf diesem Weg keine Eindeutigkeit des Gesetzeswortlautes erkannt, ist insbesondere auch der Regelungszusammenhang, in welchem die anzuwendende Norm steht, zu berücksichtigen. Der Begriff ‘im Umkreis’ verbunden mit einer Entfernungsangabe bedeutet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ‘das Gebiet, das in der angegebenen Entfernung ‘um etwas herum’ liegt. Dabei entspricht die Entfernungsangabe dem Radius, also jener Strecke, die zwischen dem Mittelpunkt eines Kreises und der Kreislinie liegt. Anderes lässt sich auch den Materialien nicht entnehmen, in denen darauf hingewiesen wird, dass ‘der Schutzbereich gegenüber dem Entwurf (unmittelbare Umgebung) wesentlich erweitert und zur leichteren Vollziehung genau festgelegt’ werden sollte (vgl. Erläuterungen zur Regierungsvorlage, Nr. 610 der Beilagen zum stenografischen Protokoll des Salzburger Landtages (5. Session der 12. GP)). Die von der beschwerdeführenden Partei vertretene Auffassung, wonach die im Gesetz vorgesehene Entfernung als Wegstreckenangabe zu werten sei, entfernt sich daher vom allgemeinen Sprachgebrauch, zumal es dem Gesetzgeber freigestanden wäre, hätte er dem Gesetz diesen Sinn unterlegen wollen, die Ausdrücke ‘Wegstrecke’ oder ‘Straßenkilometerentfernung’ o.ä. zu verwenden. Auch weist die belangte Behörde zutreffend darauf hin, dass – ausgehend von einem derartigen Wortsinn – der Schutzbereich durch äußere Umstände, wie Straßenbauarbeiten oder sonst begründete Umwege, beliebig veränderbar würde, was dem erklärten Zweck der Vorschrift zuwiderliefe.“

 

Auch den Materialien zum oö.SDLG ist nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber ein Kreissegment oder gar eine Wegstrecke von höchstens 150 Metern berücksichtigt wissen wollte. Vielmehr trifft auf die anzuwendende gesetzliche Bestimmung die vom Verwaltungsgerichtshof angewendete Interpretation des Begriffs „Umkreis“ zu. Somit ist der durch § 6 Abs 1 Z 1 oö.SDLG festgelegte Schutzbereich jene kreisförmige Fläche, deren Mittelpunkt der Eingang des beantragten Bordells ist und der einen Radius von 150 Metern aufweist.

 

2.1. Innerhalb dieser Fläche darf sich nach dem Wortlaut des Gesetzes keine der in § 6 Abs 1 Z 1 oö.SDLG aufgezählten Einrichtungen befinden. Wie lang die tatsächlich zurückzulegenden Wegstrecken zwischen einem beantragten Bordell und einem Schutzobjekt sind, ist dabei unbeachtlich. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind alle direkten Wegstrecken zwischen dem Eingang des beantragten Bordells und dem Schutzobjekt vom – kreisförmigen – Schutzbereich umfasst. Welche Richtung dabei eingeschlagen werden muss bzw. wie lang diese direkten Wegstrecken sind, spielt dabei keine Rolle.

 

2.2. Als Ausnahme ist nur jener Fall vorgesehen, dass sich zwischen beantragtem Bordell und Schutzobjekt eine Abgrenzung befindet, die innerhalb des Schutzbereichs keine Verbindungswege und keine Sichtverbindung zum Schutzobjekt aufweist. Die – beispielhaft als Bahntrasse oder Einfriedungsmauer beschriebene – Abgrenzung muss daher so beschaffen sein, dass sie – ohne innerhalb des Schutzbereichs einen Verbindungsweg oder eine Sichtverbindung aufzuweisen – den Kreis von 150 Metern Radius um das beantragte Bordell vollständig schneidet, wobei sich das beantragte Bordell auf der einen und das Schutzobjekt auf der anderen Seite der Abgrenzung befindet. Die Ausnahmebestimmung gelangt somit nur dann zur Anwendung, wenn eine Person das Schutzobjekt vom beantragten Bordell aus nur erreichen kann, indem sie den Schutzbereich vollständig verlässt (vgl VwGH 29.11.2012, 2011/01/0167).

 

Der bloße Umstand, dass zwischen dem Schutzobjekt und dem beantragten Bordell lediglich keine Sichtverbindung besteht, reicht für die Anwendung der Ausnahmebestimmung nicht aus. Dies ergibt sich klar aus dem Wortlaut des Gesetzes und lässt dieser für eine anderslautende Interpretation keinen Raum.

 

3. Den Materialien zu § 6 Abs 1 Z 1 oö.SDLG ist zudem zu entnehmen, dass der Schutzbereich vom Eingang des Gebäudes, in dem sich das beantragte Bordell befindet, gemessen werden soll. Innerhalb des Schutzbereichs, dürfen sich keine der aufgezählten Einrichtungen befinden. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass der jeweilige Eingang der genannten Einrichtungen innerhalb des Schutzbereichs zu liegen hat.

 

4. Vor diesem Hintergrund ergibt sich daher eindeutig, dass zwei taugliche Schutzobjekte im Umkreis des verfahrensgegenständlichen Bewilligungsobjektes gelegen sind. Auch die Ausnahmebestimmung des § 6 Abs. 1 Z 1 oö. SDLG vermag dieses Ergebnis nicht zu beseitigen, da entsprechend dem ausdrücklichen Wortlaut die kumulative Voraussetzung des fehlenden Verbindungsweges nicht gegeben ist. Die fehlende Sichtverbindung alleine reicht hier nicht.

 

4.1. Das Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen war daher entbehrlich, da schon der bisherige Befund einer Erteilung der Bewilligung entgegensteht.

 

5. Im Ergebnis war daher die Beschwerde abzuweisen und die durch die belangte Behörde getroffene Abweisung des Antrags des Bf auf Bewilligung des Betriebs eines Bordells an der Adresse x, zu bestätigen.

 

VI.

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Markus Brandstetter