LVwG-150523/10/EW LVwG-150524/2/EW

Linz, 24.02.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Elisabeth Wiesbauer über die Beschwerde („Rekurs“) von Frau E S und Herrn A S, vertreten durch Dr. E C Rechtsanwälte GmbH, gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Kirchdorf vom 17.11.2014, TZ 3634/2014, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I.        Die Beschwerde von Frau A S, wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

II.       Die Beschwerde von Herrn A S, vertreten Dr. E C Rechtsanwälte GmbH, wird als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

 

 

III.      Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) erhob mit Schreiben vom 28.11.2014 beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich das als „Rekurs“ bezeichnete Rechtsmittel gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Kirchdorf vom 17.11.2014, TZ 3634/2014.

 

2. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

 

3. Die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oö. Landesverwaltungsgerichtes maßgebliche Bestimmung des Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 101/2014 lautet:

 

„Artikel 130.

 

(1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

          1.    gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

          2.    gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

          3.    wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

          4.    gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

[...]“

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Verwaltungsgerichte entscheiden gemäß Art. 130 B-VG nicht über Beschlüsse oder Entscheidungen von Bezirksgerichten. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist daher nicht zur Entscheidung über den Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Kirchdorf zuständig. Mangels eines mit Beschwerde anfechtbaren Bescheides ist das eingebrachte Rechtsmittel wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen.

 

Zu II.:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) erhob mit Schreiben vom 28.11.2014 persönlich beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich das als „Rekurs“ bezeichnete Rechtsmittel gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Kirchdorf vom 17.11.2014, TZ 3634/2014. Da das verwaltungsgerichtliche Ermittlungserfahren ergeben hat, dass der Bf besachwaltet ist, wurde der durch Beschluss des Bezirksgerichtes Wels vom 16.10.2009, 17 P 125/03s-395, bestellten Sachwalter gemäß § 13 Abs 3 AVG iVm § 17 VwGVG aufgefordert, das vom Bf persönlich eingebrachte Rechtsmittel zu genehmigen. Mit Schreiben vom 24. Februar 2015 teilte dieser mit, dass der eingebrachte „Rekurs“ nicht genehmigt wird.

 

2. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

 

3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Aufgrund des durch den besachwalteten Bf persönlich eingebrachten Rechtsmittels des Rekurses beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich musste im Wege eines Mängelbehebungsverfahrens gemäß § 13 Abs 3 AVG iVm § 17 VwGVG dem Sachwalter Gelegenheit gegeben werden, das eingebrachte Rechtsmittel zu genehmigen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG [2. Auflage 2014] § 9 Rz 6, § 66 Rz 39 [Stand 1.1.2014, rdb.at]). Da der Sachwalter richtigerweise erkannte, dass das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht zur Entscheidung über einen Rekurs gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Wels zuständig ist, hat er das vom Bf selbst eingebrachte Rechtsmittel nicht genehmigt. Das Rechtsmittel gilt somit als zurückgezogen und es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu III.: Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Elisabeth Wiesbauer