LVwG-300302/9/Kü/SH

Linz, 03.03.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde von Frau E.J., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. T.C., x, x, vom 18. April 2014, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 27. März 2014, SV-11/12, wegen Übertretung des Allgemeinen Sozial­versicherungsgesetzes, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11. Februar 2015

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG hat die Beschwerdeführerin weder einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu leisten.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.1.     Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 27. März 2014, SV-11/12, wurden über die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 111 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) drei Geld­strafen in Höhe von jeweils 750 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit jeweils Ersatzfreiheitsstrafen von 48 Stunden verhängt.

 

Diesem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

„Sie haben es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma J. KG in S., x, verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten, dass

1.     durch oa. Firma Hr. F.J., geb. am x, am 26.3.2012, im Gemeindegebiet von G., von oa. Firma als Arbeiter mit Spachtel­arbeiten an einer Garage beschäftigt wurde, ohne dass dieser Dienstnehmer vor Arbeitsantritt von oa. Firma als verantwortlicher Dienstgeberin beim zuständigen Sozialversicherungsträger angemeldet wurde. Der Monatslohn von Hrn. F.J. lag - bei Annahme einer kollektivvertraglichen Entlohnung - über der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 (2) ASVG. Hr. F.J. arbeitete gemäß den Anweisungen und auf Rechnung oa. Firma. Er war somit Dienstnehmer. Da die Dienstgeber jeden von ihnen beschäftigten vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden haben, stellt dies eine Übertretung der Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) dar.

2.     durch oa. Firma Hr. E.M., geb. am x, am 26.3.2012, im Gemeindegebiet von G., von oa. Firma als Arbeiter mit Spachtel­arbeiten an einer Garage beschäftigt wurde, ohne dass dieser Dienstnehmer vor Arbeitsantritt von oa. Firma als verantwortlicher Dienstgeberin beim zuständigen Sozialversicherungsträger angemeldet wurde. Der Monatslohn von Hrn. E.M. lag - bei Annahme einer kollektivvertraglichen Entlohnung - über der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 (2) ASVG. Hr. E.M. arbeitete gemäß den Anweisungen und auf Rechnung oa. Firma. Er war somit Dienstnehmer. Da die Dienstgeber jeden von ihnen beschäftigten vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden haben, stellt dies eine Übertretung der Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) dar.

3.     durch oa. Firma Hr. H.M., geb. am x, am 26.3.2012, im Gemeindegebiet von G., von oa. Firma als Arbeiter mit Spachtel­arbeiten an einer Garage beschäftigt wurde, ohne dass dieser Dienstnehmer vor Arbeitsantritt von oa. Firma als verantwortlicher Dienstgeberin beim zuständigen Sozialversicherungsträger angemeldet wurde. Der Monatslohn von Hrn. H.M. lag - bei Annahme einer kollektivvertraglichen Entlohnung - über der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 (2) ASVG. Hr. H.M. arbeitete gemäß den Anweisungen und auf Rechnung oa. Firma. Er war somit Dienstnehmer. Da die Dienstgeber jeden von ihnen beschäftigten vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden haben, stellt dies eine Übertretung der Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) dar.“

 

2.    Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu eine Ermahnung auszusprechen oder die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen.

 

Begründend wurde festgehalten, dass sich aus dem Akteninhalt kein Umstand ergebe, wonach die Bf Kenntnis vom genannten Sachverhalt gehabt hätte. Der Ehegatte der Bf, F.J., habe sich am 26. März 2012 den Lieferwagen aus der Firma der Bf ausgeliehen. Die Bf habe den Zweck des Ausleihens dieses PKW’s erst nachträglich erfahren. Es habe keinen Auftrag des Herrn Z.B. an die Firma der Bf gegeben. Nachträglich habe die Bf erfahren, dass ihr Ehe­gatte gemeinsam mit den beiden Herren E. und H.M. dem persön­lichen Freund des Herrn F.J. geholfen hätte, indem sie in der Decke in der Garage des Privathauses des Herrn B. in G. Spachtelarbeiten durchgeführt hätten. Die Bf habe von diesem Freundschaftsdienst erst nachträg­lich erfahren.

 

Es sei von der Firma der Bf weder ein Auftrag von Herrn Z.B. erteilt noch ein Entgelt bezahlt worden. Die Bf habe auch von ihrem Gatten die Mitteilung erhalten, dass Herr B. auch kein Entgelt an Herrn J. sowie die Herren E. und H.M. bezahlt habe und es sich um eine rein unentgeltliche Ge­fälligkeit gehandelt habe. Die Bf habe vor dem 26. März 2012 Herrn Z.B. nicht gekannt und sei mit ihm auch nicht in Geschäftsbeziehung gestanden.

 

Ausgehend von den bisherigen Beweisergebnissen hätte die Behörde feststellen müssen, dass die Bf keine Kenntnis von der Fahrt am 26. März 2012 nach G. und dem Freundschaftsdienst ihres Ehegatten gehabt hätte.

 

3.    Der Bürgermeister der Stadt Steyr hat die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 22. April 2014 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidungsfindung vorgelegt. Gemäß § 2 VwGVG hat dieses durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

 

4.       Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5. Februar 2015, an welcher die Bf in Begleitung ihres Rechtsvertreters sowie Vertreter der Finanzverwaltung und der belangten Behörde teilgenommen haben. In der Verhandlung wurde der Ehegatte der Bf als Zeuge einvernommen.

 

4.1.    Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Die Bf ist unbeschränkt haftende Gesellschafterin an der J. KG mit dem Sitz in x, x. Geschäftszweck der Firma ist die Ver­spachtelung von Decken und Wänden aller Art. Gegründet wurde diese Firma im September 2006. In der Firma sind die Bf sowie ihr Ehegatte F.J. tätig. Wenn die Auftragslage es erlaubt hat, wurden zusätzlich ein oder zwei Arbeiter zur Sozialversicherung gemeldet.

 

Im März 2012 war bei der J. KG kein weiteres Personal angemeldet. Der Grund ist darin gelegen, dass die Firma grundsätzlich erst ab April Aufträge für die Durchführung von Decken- und Wandverspachtelungsarbeiten erhält.

 

Am 26. März 2012 ist der Ehegatte der Bf mit dem Firmenfahrzeug der J. KG zusammen mit Herrn H. und Herrn E.M. nach G. gefahren, um dort an der Adresse x bei einem Bekannten des Ehegatten der Bf Spachtelungsarbeiten in der Garage durchzuführen. Die Bf selbst hatte keine Kenntnis davon, dass ihr Ehegatte mit dem Firmenfahrzeug zu dieser Arbeitsstelle gefahren ist. Zudem hatte die J. KG keinen Auftrag für die Durchführung von Spachtelungsarbeiten an der Adresse x in G. Vielmehr hatte der Ehegatte der Bf mit seinem Bekannten Herrn Z.B. vereinbart, dass bei einem weiteren Verwandten diese Verspachtelungs­arbeiten der Decke in der Garage vorgenommen werden. Es war nicht vereinbart, dass für diese Arbeiten ein Entgelt geleistet wird. Das Material für die Verspachtelungsarbeiten wurde vom Bauherrn selbst gestellt. Die zur Arbeit notwendigen Werkzeuge haben sich im Firmenauto der J. KG befunden.

 

Die s. Staatsangehörigen H. und E.M. hat der Ehegatte der Bf drei Monate zuvor in Österreich kennengelernt. Der Ehegatte der Bf hat ge­wusst, dass die beiden bei einer österreichischen Firma mit Fassadenarbeiten beschäftigt sind. H. und E.M. haben den Ehegatten der Bf gefragt, ob sie in der Firma arbeiten könnten. Der Ehegatte der Bf hat den beiden mitgeteilt, dass die J. KG erst ab 2. April 2012 über entsprechende Aufträge verfügt und ab dann Arbeiten geleistet werden können. Der Ehegatte der Bf hat aber von sich aus bereits am 26. März 2012 Herrn H. und Herrn E.M. nach G. zur Arbeitsstelle mitgenommen, um zu sehen, wie die beiden arbeiten.

 

Für die Verspachtelungsarbeiten in der Garage, welche zwei Stunden gedauert haben, erhielten H. und E.M. kein Entgelt und wurden von diesen die Arbeiten freiwillig geleistet.

 

Erst ab 2. April 2012 wurden H. und E.M. als Arbeiter von der J. KG zur Sozialversicherung gemeldet und waren in der Folge dann zwei Jahre bei dieser Firma beschäftigt.

 

4.2.    Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Aussagen der Bf sowie des einvernommenen Zeugen in der mündlichen Verhandlung, die glaubwürdig und übereinstimmend angeben, dass die J. KG nicht mit den Verspachtelungsarbeiten an der Decke einer Garage bei einem Wohnhaus in G. beauftragt worden ist. Da der Firmensitz der J. KG am Wohnort der Bf gelegen ist und dort auch das Firmenauto geparkt wird, ist es nachvollziehbar, dass der Ehegatte der Bf für die Tätigkeit in G. das Fahrzeug verwendet hat. Allein die Verwendung des Fahrzeuges liefert allerdings keinen Beweis dafür, dass der Ehegatte der Bf mit den beiden s. Arbeitern im Auftrag der J. KG gearbeitet hat. Bereits bei der von der Polizeiinspektion durchgeführten Kontrolle haben sowohl der Ehegatte der Bf als auch H. und E.M. gegenüber den Kontrollorganen angegeben, kein Entgelt für ihre Tätigkeit zu er­halten. Auch im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde vom Zeugen glaub­würdig dargestellt, dass die Arbeiten kurzfristig gewesen sind und nur ein bis zwei Stunden gedauert haben. Es kann daher kein Beweis dafür erbracht werden, dass für diese kurzfristigen Arbeiten irgendein Entgelt geflossen ist. Vielmehr deutet die Sachlage, wie vom Zeugen geschildert, darauf hin, dass über Ersuchen eines Freundes der Ehegatte der Bf zusammen mit den beiden s. Arbeitern Verspachtelungsarbeiten durchgeführt hat, und der Ehegatte der Bf diese Arbeiten gleichzeitig zum Anlass genommen hat, die Fähigkeiten der beiden s. Staatsangehörigen zu prüfen. Wie sich aus den Sozialver­sicherungsauszügen ergibt, wurden die beiden s. Arbeiter dann ab 2. April 2012 von der J. KG beschäftigt und zur Sozialversicherung gemeldet. Sowohl aus der Anzeige als auch aus den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung ergibt sich aber kein Beweis für eine Tätigkeit des Bf sowie der beiden s. Staatsangehörigen am 26. März 2012 im Auftrag der J. KG.

 

 

II.       Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

1.       Gemäß § 45 Abs. 2 AVG, welcher gemäß § 38 VwGVG iVm § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet, hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

 

Gemäß § 48 VwGVG ist, wenn eine Verhandlung durchgeführt wurde, bei der Fällung des Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist.

 

Der Verhängung eines Straferkenntnisses hat die vollständige Feststellung des Sachverhaltes vorauszugehen, um den Tatvorwurf mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit beweisen zu können. Auch unter Bedachtnahme auf die gesetzliche Schuldvermutung des § 5 Abs. 1 VStG im Bereich der Ungehorsamkeitsdelikte hat die Behörde die Erfüllung des objektiven Tatbestandes von Amts wegen zu beweisen (Grundsatz der Amtswegigkeit in § 39 Abs. 2 AVG; siehe hiezu auch die Ausführungen in Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahren, 6. Auflage, Seite 412f). Das damit ausgedrückte Offizialprinzip verpflichtet die Behörde, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu erheben und festzustellen. Es ist daher Aufgabe der Behörde, Erhebungen, die zur Klärung des Sachverhalts benötigt werden, durchzuführen. Sie hat weiters die gepflogenen Erhebungen dem Beschuldigten in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen, um diesen in die Lage zu versetzen, auf den Tatvorwurf bezogene konkrete Gegenbeweise anbieten zu können.

 

2.       Nach § 4 Abs. 2 ASVG ist als Dienstnehmer anzusehen, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

 

Wie bereits oben festgehalten, konnte im Verfahren kein Nachweis darüber erbracht werden, dass die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses genannten Personen über Auftrag der J. KG die Verspachtelungsarbeiten in G. durchgeführt haben. Jedenfalls steht fest, dass die drei Arbeiter kein Entgelt für ihre Tätigkeit vom Bauherrn oder sonst wem erhalten haben, sondern der Ehegatte der Bf aufgrund der Anfrage eines Freundes die Verspachtelungsarbeiten, die ein bis zwei Stunden gedauert haben, umgesetzt hat. Bei dieser Beweislage kann daher nicht die Feststellung getroffen werden, dass die drei Arbeiter die Verspachtelungsarbeiten als Dienstnehmer der J. KG durchge­führt hätten. In diesem Sinne kann daher der Bf auch nicht angelastet werden, dass sie die rechtzeitige Anmeldung der drei Arbeiter zur Sozial­versicherung unterlassen hat. Es war daher im Zweifel gemäß Art. 6 Abs. 2 EMRK davon auszugehen, dass die der Bf angelastete Verwaltungsübertretung nicht erwiesen ist und sie daher auch nicht zur Verantwortung gezogen werden kann. In diesem Sinne war der Beschwerde Folge zu geben, das gegenständliche Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

 

III.      Die Entscheidung über die Verfahrenskosten ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

IV.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Thomas Kühberger