LVwG-300518/2/Py/TO

Linz, 10.03.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr.in Andrea Panny über die Beschwerde der Frau E M, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirks­hauptmannschaft Eferding vom 10. Oktober 2014, GZ: SV96-14-2014, wegen Verwaltungsübertretung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)  wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) eingestellt.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1.     Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 10. Oktober 2014, SV96-14-2014, wurde über die Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf) wegen Verwaltungsübertretung nach § 71 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungs-gesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF,  eine Geldstrafe iHv 200 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe iHv 36 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag iHv 20 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

„Am 17.8.2014, um 16:50 Uhr, wurde durch Organe der Finanzpolizei (Team 46) für das Finanzamt Grieskirchen Wels im Gastgarten des Lokales „A", x, x, eine Kontrolle durchgeführt. Anlässlich der Kontrolle wurden Sie im Gastgarten mit einer Kellnerbrieftasche an einem Kellnergürtel angetroffen, obwohl Sie beim Arbeitsamt als arbeitssuchend gemeldet waren und Leistungen des AMS bezogen.

Laut Ihren Angaben haben Sie um ungefähr 14:00 Uhr als Kellnerin mit Inkasso im Lokal „A" (Betreiber: Fa. x GmbH, x., x) zu arbeiten begonnen und diese Beschäftigung hätte noch bis 18:00 Uhr oder 19:00 Uhr gedauert. Sie haben den Arbeitstag mit Ihrer Schwester ausgemacht, welche für das Lokal verantwortlich ist. Der Geschäfts­führer der Gaststätte ist fast nie anwesend.

Die verspätete Anmeldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger er­folgte am 17.08.2014 um 17:00 Uhr, mit 20 Wochenstunden.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 50 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 idgF.

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrens­ganges und der Rechtsgrundlagen zusammengefasst aus, dass die Behörde mit der Verhängung der Mindeststrafe das Auslangen finden konnte, da keine ein­schlägigen Verwaltungsstrafen vorliegen.

 

 

2.       Dagegen richtet sich die rechtzeitig von der Bf mit Schreiben vom
4. November 2014 eingebrachte Beschwerde. Darin bringt sie vor, dass die Anmeldung zur GKK nicht in ihrer Verantwortung liege, sondern Sache des Arbeitgebers sei. Zum Vorwurf das AMS nicht unverzüglich über ihre Arbeits­aufnahme benachrichtigt zu haben, hält die Bf fest, dass sich die Möglichkeit zu arbeiten kurzfristig an einem Sonntag ergeben habe, zu diesem Zeitpunkt jedoch das regional zuständige AMS geschlossen habe und sie somit erst am darauf­folgenden Werktag Kontakt mit dem AMS aufnehmen konnte, was von ihr auch erledigt worden wäre.

3.       Mit Schreiben vom 20. November 2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungs­gericht vor, das gemäß § 2 VwGVG durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin zur Entscheidung berufen ist.

 

4.       Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid zu beheben ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen.

 

5.       Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

5.1.    Gemäß § 12 Abs. 3 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl.
Nr. 609/1977 idgF gilt als arbeitslos im Sinn der Abs. 1 und 2 insbesondere nicht:

a)    wer in einem Dienstverhältnis steht;

b)    wer selbständig erwerbstätig ist;

c)    wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl.
Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;

d)    wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist;

e)    wer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird;

f)     wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang – so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt – ausgebildet wird oder, ohne dass ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht;

g)    ein Lehrbeauftragter in den Semester- und Sommerferien;

h)    wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.

 

Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Ein-stellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungs­verhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

 

Gemäß § 25 Abs. 2 AlVG gilt, wenn ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Not-standshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit.a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten wird, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), die unwiderlegliche Rechts­vermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rück­zufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienst­nehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivver­tragslohn bzw. falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.

 

Gemäß § 50 Abs. 1 AlVG ist, wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unver-züglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maß-gebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder „Bildungsteil-zeitgeld“ trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

 

Gemäß § 71 Abs. 2 AlVG begeht, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 200 Euro bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall von
400 Euro bis zu 4.000 Euro zu bestrafen, wer vorsätzlich Leistungen der Arbeits-losenversicherung in Anspruch nimmt oder genießt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder zu solchen Missbräuchen anstiftet oder Hilfe leistet.

 

5.2.    Der Bf wird im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die vor­sätzliche Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung und die verspätete Anmeldung beim zuständigen Sozialversicherungsträger zur Last gelegt.

 

Gemäß § 44a Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF, der gemäß § 38 VwGVG auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Anwendung findet, hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1)    die als erwiesen angenommene Tat;

2)    die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3)    die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

4)    den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

5)    im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Beschul­digte ein subjektives Recht darauf, dass ein Straferkenntnis den in § 44a Z 1–5 VStG festgelegten Sprucherfordernissen entspricht (vgl. VwGH vom 26.01.2012, 2010/07/0011). Die Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihr die als erwiesen angenommene Tat richtig und vollständig vorgehalten wird (VwGH vom 08.08.2008, 2008/09/0042). Die Umschreibung der Tat hat – bereits im Spruch und nicht erst in der Bescheidbegründung – so präzise zu sein, dass die Beschul­digte ihre Verteidigungsrechte wahren kann und sie nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist. Sie muss somit die Zuordnung des Tatver­haltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkreti-sierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind, ermöglichen (VwGH vom 06.11.2012, 2012/09/0066). Es darf kein Zweifel daran bestehen, wofür die Täterin bestraft worden ist. Andererseits dürfen bei der Angabe der als erwiesen angenommenen Tat auch keine Verhaltensweisen mitumfasst werden, die nicht der verletzten Verwaltungsvorschrift im Sinn des § 44a Z 2 unterliegen (VwGH vom 24.04.2008, 2007/07/0124).

 

Zum in der Begründung durch die belangte Behörde ausgeführten Tatvorwurf, dass die Bf die Anmeldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger verspätet, d.h. nicht schon vor Arbeitsantritt durchgeführt hat, ist anzumerken, dass diese Pflicht gemäß § 33 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) den Dienstgeber trifft, und nicht die Bf als Dienstnehmerin. Ein ordnungswidriges Verhalten ihres Dienstgebers kann daher der Bf nicht angelastet werden und ist der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses schon aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit behaftet.

 

Der Bf wird zudem vorgeworfen, sie habe unberechtigt Leistungen der Arbeits­losenversicherung bezogen. Dazu ist auszuführen, dass der gegenständlichen Strafbestimmung des § 71 Abs. 2 AlVG zu entnehmen ist, dass nur eine vorsätzliche Beziehung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung ohne Berechtigung unter Strafe gestellt wird. Da somit vom Gesetzgeber ausdrücklich festgelegt wurde, dass zur Verwirklichung des Tatbildes der unberechtigten Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine vorsätzliche Tatbegehung erforderlich ist, genügt allein fahrlässiges Verhalten der Bf nicht. Es muss daher gegen die Beschuldigte der konkrete Tatvorwurf, der die Annahme rechtfertigt, die Beschuldigte habe die Tat vorsätzlich begangen, erhoben werden. Inwiefern die Bf dieses wesentliche Tatbestandsmerkmal erfüllt hat, ist im Hinblick auf die glaubwürdigen Rechtfertigungsangaben der Bf nicht zweifelsfrei erkennbar. Ergänzend ist anzumerken, dass die belangte Behörde begründet ausführt, die Bf habe die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 AlVG nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeits­marktservice angezeigt. Dieses Verhalten wird im AlVG jedoch nicht unter Strafe gestellt und bildet somit keinen Verwaltungsstraftatbestand, gemäß § 25 AlVG bewirkt ein derartiges Vorgehen jedoch die Verpflichtung zum Rückersatz zu Unrecht bezogener Leistungen.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fort­führung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die der Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen ist oder keine Ver­waltungsübertretung bildet.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

II.       Der Kostenausspruch ist in den angeführten gesetzlichen Bestimmungen begründet.

 

 

 

 

 

III.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr.in Andrea Panny