LVwG-450056/11/MZ/TK

Linz, 24.02.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde der P. GmbH, x, vertreten durch RA Dr. G. L., x, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Linz vom 13.10.2014, GZ 0047666/2014 FSA/a, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch Verkündung

zu Recht    e r k a n n t :

I.         Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.a) Mit Eingabe vom 21.7.2014 beantragte die Beschwerdeführerin (in Folge: Bf) beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz, die Einhebung der mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 25.2.2008 festgesetzten Kommunalsteuern in Höhe von 18.473,78 €, den mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 25.2.2008 festgesetzten Säumniszuschlag in Höhe von 369,50 € und die mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 27.5.2014 für den Zeitraum vom 7.12.2011 bis 30.1.2014 vorgeschriebenen Stundungszinsen in Höhe von 2.431,56 € bis zur rechtskräftigen Erledigung des (gleichzeitig eingebrachten) Antrages auf Nachsicht auszusetzen und von Einhebungsmaßnahmen abzusehen.

 

b.1) Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 3.9.2014, GZ 0012460/2005 FSA, wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung eines Abgabenbetrages in der Höhe von 21.274,84 € als unbegründet abgewiesen.

 

b.2) Gegen den am 5.9.2014 zugestellten Bescheid erhob die Bf rechtzeitig im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung das Rechtsmittel der Berufung.

 

b.3) Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 13.10.2014, GZ 0047666/2014 FSA/a, wurde der im vorigen Punkt genannten Berufung keine Folge gegeben.

 

Ihren Bescheid begründet die belangte Behörde wie folgt:

 

„Nach § 212a (1) BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht oder auf einen Bescheid dem kein Anbringen zugrunde liegt zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Nach § 212a (3) BAO können Anträge auf Aussetzung der Einhebung bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde gestellt werden. Daraus allein ist rechtlich zu folgern, dass im Hinblick auf den Verfahrensverlauf und die höchstgerichtliche Entscheidung vom 30.01.2014, die rechtlichen Voraussetzungen für eine Aussetzung der Abgabeneinhebung nicht mehr gegeben sind.

Nach § 212a (5) BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über die Beschwerde ergehenden Beschwerdevorentscheidung, ein Erkenntnis oder anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Der Ablauf der ursprünglich gewährten Aussetzung wurde bereits längst verfahrensrechtlich im Rahmen der Abgabenrechtsmittelentscheidung vom 14.01.2009 verfügt.

Die obzitierten Rechtsnormen gelten grundsätzlich analog gemäß § 288 BAO im zweistufigen Instanzenzug bei Gemeinden für Berufungsanträge.

Eine Aussetzung der Einhebung des Abgabenbetrages von € 18.843,30 (Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 14.01.2009 ) ist nur für den Zeitraum während des Abgabenverfahrens(Rechtsmittelverfahrens) rechtlich möglich; aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.01.2014 wurde die Rechtsmittelentscheidung vom 14.01.2009 rechtskräftig und endgültig vollstreckbar. Es liegen daher die rechtlichen Voraussetzungen einer Gewährung der Aussetzung der Einhebung eines Abgabenbetrages von 18.843,30, resultierend aus einem Abgabenbetrag von € 18.473,80 und Säumniszuschlag von € 369,50 nach § 212a BAO in Verbindung mit § 212 b BAO nicht mehr vor.

Hinsichtlich der beantragten Aussetzung der vorgeschriebenen Stundungszinsen wird bemerkt, dass nach § 212a (2) BAO eine Aussetzung ua nicht zu bewilligen ist, wenn eine Berufung (Beschwerde) nach der Lage des Falles wenig erfolgsversprechend erscheint. Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz hat bereits mit Bescheid vom 28.08.2014 über die Stundungszinsen von € 2.431,56 entschieden. Daher hatte Ihr Antrag (Berufungsantrag) keinen Erfolg. Es liegen daher auch diesbezüglich die rechtlichen Voraussetzungen einer Gewährung der Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO nicht vor. Zu Ihren Berufungseinwänden wird bemerkt, dass die Bundesabgabenordnung keine Bestimmung enthält, die im Zusammenhang mit einer beantragten Einhebungsaussetzung auf ein Nachsichtsverfahren Bezug nimmt und die Rechtskraft über die Nachsichtsentscheidung für die Weiterführung der Abgabeneinhebung voraussetzt. Dies umso weniger, als bereits eine negative Entscheidung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 24.09.2014 über das Nachsichtsansuchen vorliegt, weshalb auch in diesem vorliegenden Verfahren der Stadtsenat als entscheidende Abgabenbehörde diesen Umstand zu berücksichtigen hatte.

Eine Aussetzung der Abgabeneinhebung kommt nach den Rechtsnormen der Bundesabgabenordnung für „Abgabennachforderungen", niemals aber im Zusammenhang mit „Nachsichtsverfahren" in Betracht, sodass die abgabenrechtlichen Voraussetzungen für eine Abgabenaussetzung schon allein aus diesen rechtlichen Gründen nicht vorliegen; die (negative) Entscheidung über die Nachsicht durch den Stadtsenat rechtfertigt jedenfalls keine Aussetzung der Abgabeneinhebung.

Im Hinblick auf den bisherigen Verfahrensverlauf und dem Vorliegen einer höchstgerichtlichen Entscheidung scheint das Verhalten der Abgabenschulderin überdies geradezu auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabenschuld nach § 212 a (2) lit c BAO hinauszulaufen.

Der Aussetzungsantrag wurde daher zu Recht abgewiesen.“

 

c) Mit Schriftsatz vom 6.10.2014 erhob die Bf rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.

 

Die Bf stellt einleitend die Anträge, eine mündliche Verhandlung abzuhalten und der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid des Stadtsenates dahingehend abzuändern, dass dem Aussetzungsantrag der Bf stattgegeben wird, in eventu die Rechtssache zurückzuverweisen.

 

Ihre Beschwerde begründet die Bf wie folgt:

 

„Die belangte Behörde führt in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, im Hinblick auf den Verfahrensverlauf und die höchstgerichtliche Entscheidung vom 30.01.2014 seien die rechtlichen Voraussetzungen für eine Aussetzung der Abgabeneinhebung nicht mehr gegeben.

 

Dem ist einerseits zu entgegnen, dass die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes  vom 30.01.2014,  Zahl 2012rt5/0009-10, inzwischen eine Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingebracht hat, die Beschwerde ist zu Zahl 59240/14 anhängig. Eine Entscheidung liegt noch nicht vor. Bereits in dem in diesem Verfahren aktuell anhängigen Beschwerdeverfahren betreffend Aussetzung der Einhebung wurde vorgebracht, dass es - um dem EU- und verfassungsrechtlichen Gebot der Effizienz des Rechtsschutzes zu entsprechen - erforderlich ist, eine Aussetzung der Einhebung über den Umfang des § 212a BAO hinaus zu gewähren (vgl z.B. Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 19.06.1990, Rechtssache C-2013/69). Dies ergibt sich aus Art. 10 EGV und Art. 4 Abs, 3 EUV, welche Primärrecht darstellen und Anwendungsvorrang von nationalen Bestimmungen wie § 212a BAO genießen (siehe in diesem Sinn auch Ritz4, BAO, § 254 TZ 18 ff).

 

Hinsichtlich der beantragten Aussetzung der Stundungszinsen führt die belangte Behörde aus, nach § 212a Abs. 2 BAO sei eine Aussetzung unter anderem nicht zu bewilligen, wenn eine Berufung (Beschwerde) nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheine, dies sei im vorliegenden Fall gegeben, da der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz bereits mit Bescheid vom 28.08.2014 über die Stundungszinsen entschieden hätte.

 

Dem ist zu entgegnen, dass - entgegen den Ausführungen der belangten Behörde - keine rechtskräftige Entscheidung über die Stundungszinsen vorliegt, da von Seiten der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 2S.08.2014 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben wurde, welche zudem mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden wurde. Es kann daher keinesfalls gesagt werden, dass der Antrag keinen Erfolg gehabt hätte, da über ihn noch nicht rechtskräftig entschieden ist.

Ebenso liegt über das von der Beschwerdeführerin eingebrachte Nachsichtsansuchen keine rechtskräftige Entscheidung vor, da von Seiten der Beschwerdeführerin gegen den abweislichen Bescheid des Stadtsenats der Landeshauptstadt Linz vom 24.09,2014, GZ. 0040633/2014 FSA/a, innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben wurde, welche mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden wurde.

 

Wenn die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführt, im Zusammenhang mit einem Nachsichtsverfahren komme keine Aussetzung in Betracht, so widerspricht dies jedenfalls auch dem EU - und verfassungsrechtlichen Gebot der Effizienz des Rechtsschutzes, wobei auf die obigen Ausführungen verwiesen wird.

 

Der Hinweis der belangten Behörde, im Hinblick auf den bisherigen Verfahrensverlauf und dem Vorliegen einer höchstgerichtlichen Entscheidung scheine das Verhalten der Beschwerdeführerin geradezu auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabenschuld hinauszulaufen, geht völlig ins Leere. Es darf darauf hingewiesen werden, dass von Seiten der Beschwerdeführerin bereits zweimal eine Bankgarantie zur Sicherung der Abgabenansprüche vorgelegt wurde, was die Annahme der Gefährdung der Einbringlichkeit zwingend ausschließt.

 

Vielmehr wäre die sofortige volle Entrichtung der Abgaben samt Stundungszinsen für die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die große Höhe der geforderten Abgaben mit erheblichen Härten verbunden. Daher ist es geboten, die Einhebung auszusetzen und mit den weiteren Vollzug bis zur rechtskräftigen Erledigung des Antrages auf Gewährung von Nachsicht zuzuwarten.

 

Die Abgabenbehörde hat ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und ihrer' gesetzlichen Feststellungs- und Begründungspflicht nicht entsprochen. Hätte die Abgabenbehörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und ihrer gesetzlichen Feststellungs- und Begründungspflicht entsprochen, wäre sie im Ergebnis zu einem anders lautenden Bescheid, nämlich der Stattgabe des Aussetzungsantrages gelangt.“

 

 

II.a) Mit Schreiben vom 19.11.2014 wurde von der belangten Behörde der verfahrensgegenständliche Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.2.2015. Zu dieser ist keine der Parteien erschienen. Die belangte Behörde hat sich am Vortag telefonisch entschuldigt. Der die Verhandlung beantragt habende rechtsfreundliche Vertreter der Bf teilte um 12.50 Uhr telefonisch mit, sich hinsichtlich der für 13.00 Uhr anberaumten (und auf dessen Bitte hin vertagten) Verhandlung um eine halbe Stunde zu verspäten. Bis zum Ende der daraufhin erst um 13.30 Uhr eröffneten mündlichen Verhandlung um 13.45 Uhr ist der rechtsfreundliche Vertreter – wie auch während der anschließenden Verkündung der Entscheidung und deren Begründung – nicht erschienen.

 

b) Da gesetzlich nicht Abweichendes normiert ist, entscheidet das Landesverwaltungsgericht gemäß § 272 Abs 1 BAO durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

c) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von dem in Punkt I. dargestellten, unstrittigen Sachverhalt aus.

 

Ergänzend ist festzuhalten:

 

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 12.1.2015, LVwG-450050/8/MZ, wurde die Beschwerde der Bf hinsichtlich der vom Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz festgesetzten Stundungszinsen in Höhe von 2.431,56 € abweislich entschieden.

 

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 3.3.2015, LVwG-450055/10/MZ, wurde die Beschwerde der Bf hinsichtlich der vom Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz vorgenommenen Abweisung des Antrags auf Nachsicht der mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 25.2.2008 festgesetzten Kommunalsteuern in Höhe von 18.473,78 €, den mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 25.2.2008 festgesetzten Säumniszuschlag in Höhe von 369,50 € und die mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vorgeschriebenen Stundungszinsen in Höhe von 2.431,56 € abgewiesen.

 

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

a) Die maßgebliche Bestimmung der Bundesabgabenordnung – BAO lautet idgF:

 

„§ 212a. (1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.“

 

b) Die Bf beantragt

 

1.   die Einhebung der mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 25.2.2008 festgesetzten Kommunalsteuern in Höhe von 18.473,78 €

2.   den mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 25.2.2008 festgesetzten Säumniszuschlag in Höhe von 369,50 €

3.   und die mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 27.5.2014 für den Zeitraum vom 7.12.2011 bis 30.1.2014 vorgeschriebenen Stundungszinsen in Höhe von 2.431,56 €

bis zur rechtskräftigen Erledigung des (gleichzeitig eingebrachten) Antrages auf Nachsicht auszusetzen und von Einhebungsmaßnahmen abzusehen.

 

Hinsichtlich der in 1. genannten Kommunalsteuer sowie dem in 2. genannten Säumniszuschlag wurde der Instanzenzug bis zum Verwaltungsgerichtshof durchlaufen, der mit Beschluss vom 30.1.2014, 2012/15/0009-10, die Behandlung der Beschwerde ablehnte.

 

Die Festsetzung der in 3. genannten Stundungszinsen wurden mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 12.1.2015, LVwG450050/8/MZ, bestätigt.

 

c.1) Dem klaren und unmissverständlichen Wortlaut des § 212a Abs 1 erster Satz BAO zufolge ist die Einhebung einer Abgabe nur dann auszusetzen, wenn „deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt“.

 

Der unter der Überschrift „Beschwerden an Verwaltungsgerichte“ stehende § 243 BAO normiert, dass „[g]egen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, … Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig [sind], soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.“ Die in § 212a Abs 1 Satz 1 BAO angesprochene Bescheidbeschwerde stellt somit das Rechtsmittel gegen (letztinstanzliche) Bescheide dar; die Entscheidung über eine Bescheidbeschwerde obliegt dem Verwaltungsgericht.

 

Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof, Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und den EGMR oder andere außerordentliche Rechtsmittel sind vom Anwendungsbereich des § 212a BAO hingegen nicht umfasst.

 

c.2) Hinsichtlich des Kommunalsteuerbetrages sowie des Säumniszuschlages stand somit bereits im Zeitpunkt der Einbringung des verfahrenseinleitenden Antrages fest, dass deren Höhe weder unmittelbar noch mittelbar von der Erledigung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht abhängig sein konnte: Wie dargestellt wurde die gegen deren Festsetzung erhobene Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof nicht inhaltlich behandelt.

 

Auch der Stundungszinsenbetrag ist aufgrund der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 12.1.2015, LVwG-450050/8/MZ, mittlerweile weder unmittelbar noch mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängig.

 

Es kann der belangten Behörde daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie zur Auffassung gelangt ist, dass dem von der Bf gestellten Antrag keine Folge zu geben war.

 

c.3) Sollte man die – vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht geteilte – Rechtsauffassung vertreten, dass der von der Bf am 21.7.2014 gestellte Antrag auf Nachsicht der in Rede stehenden Abgabenbeträge mittelbar die Höhe derselben beeinflusst, vermag für die Bf daraus nichts gewonnen zu werden, da im Zeitpunkt der Ausfertigung dieses Erkenntnisses auch über die diesbezügliche Beschwerde gegen den die Nachsicht abweisenden Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 24.9.2014, 004633/2014 FSA/a, mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 3.3.2015, LVwG-450055/10/MZ, entschieden wurde.

 

c.4) Schließlich ist für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht ersichtlich, inwiefern – wie von der Bf ins Treffen geführt – die in den vorigen Punkten dargelegte Rechtsauffassung dem Verfassungsrecht bzw dem Gemeinschaftsrecht widerstreitet.

 

Eine Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechtes scheidet bereits aufgrund mangelnden Auslandsbezugs aus. Ebenso vermag die nicht weiter begründete Verfassungswidrigkeit des § 212a Abs 1 BAO nicht nachvollzogen werden. Es steht der Bf freilich frei, ihre Bedenken an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.

 

IV.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da der Wortlaut des § 212a Abs 1 erster Satz BAO, wonach lediglich während eines anhängigen Bescheidbeschwerde-verfahrens eine Aussetzung der Einhebung gewährt werden kann, unmissverständlich ist.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Markus Zeinhofer