LVwG-650323/2/MS/Bb

Linz, 10.02.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde der R. GmbH, x, vom 23. Jänner 2015, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 13. Jänner 2015, GZ VerkR30-01-2015, betreffend die Abweisung des Antrages auf Zulassung eines Pkws zum Verkehr zur wechselweisen Verwendung im Rahmen des Taxigewerbes (Kennziffer 25) und des Mietwagengewerbes (Kennziffer 29),

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

 

I.          Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene behördliche Bescheid bestätigt.

                       

 

 

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.1.) Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach (im Folgenden: belangte Behörde) vom 13. Jänner 2015, GZ: VerkR30-01-2015, wurde der bei der Zulassungsstelle der U. Versicherung AG, x, eingebrachte Antrag der Firma R. GmbH (der nunmehrigen Beschwerdeführerin – im Folgenden kurz: Bf) vom 2. Jänner 2015 auf Zulassung des Pkw, Marke VW, Typ x, zum Verkehr mit den Verwendungsbestimmungen Kennziffer 25 (Verwendung im Rahmen des Taxigewerbes) und 29 (Verwendung für die entgeltliche Personenbeförderung im Rahmen des Mietwagengewerbes) gemäß §§ 40b Abs. 3 und 4 Kraftfahrgesetz (KFG) iVm § 12 Abs. 2 Zulassungsstellenverordnung (ZustV) abgewiesen.

 

Ihre Entscheidung begründend verwies die belangte Behörde im Wesentlichen auf § 12 Abs. 2 (ZustV).

 

I.2.) Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 15. Jänner 2015, wurde innerhalb offener Frist die Beschwerde vom 23. Jänner 2015 erhoben, mit der beantragt wird, die Zulassungsstellenverordnung aufzuheben.

 

Das Rechtsmittel begründend wurde – zusammengefasst – ausgeführt, dass die erwähnte Zulassungsstellenverordnung gesetzeswidrig sei, weil dies außer-ordentlich wirtschaftsfeindlich für das Taxi- und Mietwagenunternehmen im ländlichen Raum sei. Gerade für Unternehmen, die sowohl das Taxi- als auch das Mietwagengewerbe betreiben, sei dies der Ruin, weil Taxifahrten im ländlichen Raum nur fallweise anfallen würden. Durch diese Verordnung müssten zwei Fahrzeuge angeschafft werden.

 

Im Dezember 2014 sei ein neuer Bus gekauft und hierfür 46.940 Euro investiert worden, um wieder eine gute Voraussetzung zu haben, um das Taxi- und Mietwagengewerbe bestmöglichst ausüben zu können. Das Fahrzeug als Verwendungsbestimmung 25 (Taxi) und 29 (Mietwagen) anzumelden, sei verweigert worden, obwohl dies bis jetzt immer möglich gewesen sei. Auch die Verwendungsbestimmung „entgeltliche Personenbeförderung“ sei möglich gewesen, sodass das Fahrzeug sowohl im Taxi- als auch im Mietwagengewerbe verwendet habe werden können. Diese Kennziffer sei einfach entfernt worden. In der Zulassungsstellenverordnung stehe auch die Kennziffer 20 (zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt). Hier würden auch Taxi- und Mietwagengewerbe hineinfallen, weil beides eine gewerbsmäßige Beförderung sei. Auch diese Zulassung mit der Kennziffer 20 habe man verweigert (Beilageschreiben der W. ).

I.3.) Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 29. Jänner 2015, GZ VerkR30-01-2015, ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels gesonderten Antrages der Bf trotz entsprechenden Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides, der Tatsache, dass der für das Verfahren wesentliche Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage hinreichend geklärt vorliegt, eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sachlage nicht erwarten ließ und überdies ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen waren, unterbleiben. Das dem Entfall der Verhandlung Art. 6 EMRK oder Art. 47 der EU-Charta der Grundrechte entgegenstünde, vermag nicht erkannt werden.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem wesentlichen Sachverhalt aus:

 

Die Firma R. GmbH mit Sitz x, beantragte am 2. Jänner 2015 bei der Zulassungsstelle der U. Versicherung AG, x, die Zulassung des Pkw, der Marke VW, Typ x, zum Verkehr zur gleichzeitigen Verwendung im Rahmen des Taxigewerbes (Kennziffer 25) als auch zur Verwendung für die entgeltliche Personenbeförderung im Rahmen des Mietwagengewerbes (Kennziffer 29).

 

Dieser entsprechende Antrag wurde von der Zulassungsstelle der U. unter Bezugnahme auf § 40b Abs. 3 KFG der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vorgelegt, welche mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13. Jänner 2015 den Antrag vom 2. Jänner 2015 gemäß §§ 40b Abs. 3 und 4 KFG iVm § 12 Abs. 2 ZustV abwies.

 

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht hierüber erwogen:

 

Gemäß § 40b Abs. 1 KFG dürfen nach der Einrichtung von Zulassungsstellen Anträge gemäß § 40a Abs. 5 nur bei den zuständigen Zulassungsstellen eingebracht werden. Im Rahmen der übertragenen Aufgaben (§ 40a Abs. 5) treten die Zulassungsstellen an die Stelle der Behörde und haben die ihnen übertragenen Aufgaben wahrzunehmen, wobei die Bestimmungen des IV. Abschnittes anzuwenden sind.

 

Gemäß § 40b Abs. 3 KFG hat sich die Zulassungsstelle jeder weiteren Tätigkeit zu enthalten und den Antrag samt Beilagen mit ausreichender Begründung unverzüglich der Behörde vorzulegen, wenn dem Antrag nicht vollinhaltlich stattgegeben werden kann.

 

Wird die Behörde in den Fällen des Abs. 2 oder Abs. 3 befasst, so hat die Behörde gemäß § 40b Abs. 4 KFG den Antrag zu prüfen. Ergibt die Prüfung, dass dem Antrag stattzugeben ist, so hat die Behörde festzustellen, dass die Zulassungsstelle zuständig ist. Ergibt die Prüfung, dass dem Antrag nicht stattgegeben werden kann, so hat die Behörde über den Antrag abzusprechen.

 

Gemäß § 12 Abs. 1 Zulassungsstellenverordnung (im Folgenden: ZustV) sind Anträge auf Zulassung, auf vorübergehende Zulassung oder auf Erteilung von Bewilligungen zur Durchführung von Überstellungsfahrten von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Anträge auf Ausgabe von Kennzeichentafeln für eingeschränkte Zulassung oder für Probefahrten bei den Zulassungsstellen mit einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 3 einzubringen. Der Antragsteller hat durch Unterschrift die Richtigkeit der Angaben des Formblattes zu bestätigen.

 

§ 12 Abs. 2 ZustV lautet:

„Auf dem Antragsformular gemäß Abs. 1 ist auch die Erklärung über die beabsichtigte Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges unter Angabe der Kennziffer im Sinne der Anlage 4 abzugeben. Es sind auch Kombinationen von Verwendungsbestimmungen zulässig, sofern diese einander nicht ausschließen. Nicht zulässig sind jedenfalls die Angabe der Kennziffer 01 (zu keiner besonderen Verwendung bestimmt) mit einer anderen Kennziffer und die Kombination der Kennziffern 25 (zur Verwendung im Rahmen des Taxigewerbes bestimmt) und 29 (zur Verwendung für die entgeltliche Personenbeförderung im Rahmen des Ausflugswagen-, Stadtrund­fahrten-, Mietwagen- oder Gästewagengewerbes bestimmt).

 

 

IV. Wie sich aus dem klaren Wortlaut des § 12 Abs. 2 ZustV zwingend ergibt, ist die Zulassung eines Kraftfahrzeuges zum Verkehr zur gleichzeitigen Verwendung im Rahmen des Taxigewerbes (Kennziffer 25) und zur Verwendung für entgeltliche Personenbeförderungen im Rahmen des Ausflugswagen-, Stadtrund­fahrten-, Mietwagen- oder Gästewagengewerbes (Kennziffer 29) nicht zulässig. § 12 Abs. 2 ZustV ordnet ausdrücklich an, dass eine Kombination der Kennziffern 25 und 29 unzulässig ist. Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Anordnung, weshalb der Behörde bezüglich keinerlei Ermessen eingeräumt ist. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Antrag der Bf unter Hinweis auf §§ 40b Abs. 3 und 4 KFG iVm § 12 Abs. 2 ZustV abwies.

 

Was die vermeintliche Gesetzwidrigkeit der ZustV betrifft, wird die Ansicht der Bf nicht geteilt. Aufgrund der bestehenden unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen und Anforderungen in Bezug auf das Taxigewerbe einerseits und das Mietwagengewerbe andererseits (vgl. hiezu im Besonderen die Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrsgesetzes - GelverkG), erscheint es nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich nicht unschlüssig, dass die Zulassung eines Fahrzeuges zur Verwendung im Rahmen des Taxigewerbes als auch zur gleichzeitigen Verwendung im Mietwagengewerbe durch den zuständigen Verordnungsgeber als unzulässig erachtet wurde.

 

Die vom Bf ins Treffen gebrachten Argumente vermögen daher keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit der ZustV zu erwecken. Es besteht daher keinerlei Veranlassung zur Beantragung eines Verordnungsprüfungsverfahrens gemäß Art. 139 B-VG beim Verfassungsgerichtshof betreffend diese Verordnung.

 

Sofern der Bf beantragt, das Landesverwaltungsgericht möge die verfahrensgegenständliche Verordnung aufheben, darf ihm entgegnet werden, dass die angesprochene Verordnung auf der Kompetenzbestimmung des Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG fußt, wonach das Kraftfahrwesen, welches alle Angelegenheiten, die das Kraftfahrzeug und seinen Lenker betreffen, umfasst, in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist und dem erkennenden Gericht die Kompetenz zur Prüfung bzw. Aufhebung der Verordnung nicht zukommt und aufgrund des Art. 89 Abs. 1 B-VG verwehrt ist.

 

 

V.        Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung zu § 12 Abs. 2 Zulassungsstellenverordnung fehlt.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Mag. Dr. Monika  S ü ß

Beachte:

Die beschwerdeführende Partei ist durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden (V 133/2015-8 vom 18. Februar 2016).

Das Erkenntnis wurde aufgehoben.

VfGH vom 18. Februar 2016, Zl.: E 724/2015-16