LVwG-600458/4/KLE/HK

Linz, 21.10.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Lederer über die Beschwerde des K. L., A. A. Nr. 9, B. F., Deutschland, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 16. Juni 2014, VerkR96-5135-2014,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.              Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat den Einspruch gegen die Strafverfügung vom 8.5.2014, VerkR96-5135-2014 wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen.  

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass laut Kuvert der Einspruch am 26.5.2014 zur Post gegeben worden sei. Dies sei ausreichend. Es gebe dazu als Beweis „siehe Rückseite BH Grieskirchen“. Wieso der Brief am 28.05.2014 in Wien gewesen sei, entziehe sich seiner Kenntnis.   

 

Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung ist keine der Parteien erschienen.

 

Folgender Sachverhalt steht fest:

Die Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 13.5.2014 zugestellt.

Am Kuvert ist handschriftlich das Datum 26.5.2014 vermerkt worden. Der Poststempel zeigt das Datum 28.5.2014.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgen­des erwogen:

 

Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

§ 33 AVG lautet:

(1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.

(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

 

Die Rechtsmittelfrist ist daher gewahrt, wenn das fristgebundene Anbringen am letzten Tag der Frist einem zur Übernahme für ein Postamt befugten Postorgan (vgl. VwSlg 4262 A/1975) übergeben oder in einen Postkasten eingeworfen wird (vgl. VwGH 7.3.1997, 96/19/0095). In diesem Fall gilt das Schriftstück allerdings nur dann als noch an diesem Tag aufgegeben, wenn der Einwurf vor der am Postkasten vermerkten Aushebezeit oder zumindest vor dem Zeitpunkt der tatsächlichen Aushebung erfolgt (VwGH 7.3.1997, 96/19/0095).

 

Zur Feststellung des Zeitpunkts, in dem das am Postamt überreichte oder in einen Postkasten eingeworfene Schriftstück iSd § 33 Abs 3 AVG zur Weiterbeförderung übergeben wurde (vgl VwGH 7.3.1997, 96/19/0095), ist grundsätzlich der von der Post (vom Zustelldienst) auf der Briefsendung angebrachte Datumsstempel (Poststempel) als Beweismittel heranzuziehen (vgl VwSlg 6086 A/1963; 15.462 A/2000; VwGH 20.2.2004, 2003/18/0034; 24.9.2009, 2009/18/0110; 17.10.2013, 2013/11/0178).

 

Nach VwGH 7.3.1997, 96/19/0095, kommt diesem der Beweiswert einer öffentlichen Urkunde zu.

 

Der Gegenbeweis, dass der Postlauf (etwa auf Grund eines Irrtums) nicht an dem im Poststempel bezeichneten Tag, sondern an einem anderen Tag begonnen hat, ist allerdings zulässig (vgl auch VwGH 29.6.1978, 2658/77; 22.4.2010, 2008/09/0247; 17.10.2013, 2013/11/0178)

 

Der Beschwerdeführer brachte lediglich allgemeine Behauptungen vor. Wenn die Partei den Erhebungsergebnissen weder konkrete gegenteilige Sachverhaltsbehauptungen (die näheren Umstände der Postaufgabe betreffend) entgegensetzt noch entsprechende Beweisanträge stellt, wird dieser Gegenbeweis aber weder versucht noch erbracht (VwGH 8. 8. 1996, 95/10/0206; 13. 2. 1997, 94/09/0300).

 

Daran kann auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in seinen Aufzeichnungen am 26.5.2014 als Termin „BH Grieskrichen“ eingetragen hat, nichts ändern, weil dieses Beweismittel überhaupt nicht die (maßgebliche) Frage betrifft, wann das Schriftstück von der Post in Behandlung genommen wurde (VwGH 20. 2. 2004, 2003/18/0034). Weitere Beweise wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt.

 

Es war daher, wie im Spruch angeführt, zu entscheiden.

 

 

II.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Karin Lederer