LVwG-600706/6/Zo/IS

Linz, 05.03.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde des R. W., geb. 19.., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. N., G., vom 27.01.2015 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau des Bezirkes Rohrbach vom 05.01.2015, GZ. VerkR96-2564-2014 wegen zwei Übertretungen des KFG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.02.2015

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Hinsichtlich Punkt 1 wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und die verhängte Geldstrafe auf 150 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Stunden herabgesetzt;

 

 

II.      Hinsichtlich Punkt 2 wird die Beschwerde abgewiesen.

 

 

III.   Die behördlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 30 Euro, für das Beschwerdeverfahren ist ein Kostenbeitrag in Höhe von 30 Euro (20% der zu Punkt 2 bestätigten Geldstrafe) zu bezahlen.

 

IV.     Gegen diese Entscheidung ist keine ordentliche Revision zulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis den Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Strafhöhe der mit Strafverfügung vom 28.11.2014, GZ: VerkR96-2564-2014 verhängten Strafen abgewiesen.

 

In dieser Strafverfügung war dem Beschwerdeführer vorgeworfen worden, dass bei einer Kontrolle am 20.11.2014 um 13:55 Uhr auf der B127 bei Kilometer 30,300 festgestellt worden sei, dass er als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges LL-…, LL-…., welcher zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt war und dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt,

1.  für den 24.10.2014, von 21:13 Uhr bis 22:56 Uhr manuell eine Ruhezeit im Sinne des Abs. 3 lit.d am Kontrollgerät eingegeben habe, obwohl er sich nicht im Fahrzeug aufgehalten habe und daher nicht in der Lage war, das Gerät zu betätigen. Er habe am 24.10.2014 von 21:25 Uhr bis 22:35 Uhr den kontrollgerätpflichtigen LKW LL-…. verwendet und es seien in dem dort verwendeten Schaublatt Lenkzeiten aufgezeichnet worden, wobei er gleichzeitig für diesen Zeitraum am digitalen Kontrollgerät des Sattelzugfahrzeuges LL-….. manuell Ruhezeit eingegeben habe. Dies stelle anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG  einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar;   

2. er dem Kontrollorgan die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt habe, obwohl der Fahrer, wenn er ein Fahrzeug lenkt, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I.B ausgerüstet ist, dem Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können müsse: Alle während des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vorgeschrieben sind: Es habe der manuelle Nachtrag der Ruhezeit am 24.10.2014, 21:04 Uhr von 06:05 Uhr bis 19:21 Uhr gefehlt. Dies stelle anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Der Beschwerdeführer habe dadurch zu 1. eine Verwaltungsübertretung gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung (EWG) 3821/85 begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs. 1 i.V.m § 134 Abs. 1b KFG eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt wurde. Zu 2. habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach Art. 15 Abs. 7 der Verordnung (EWG) 3821/85 begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs. 1 i.V.m § 134 Abs. 1b KFG und § 20 VstG eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) verhängt wurde.

 

2. Der Beschwerdeführer hat gegen das Straferkenntnis, mit welchem sein Einspruch gegen die Strafhöhe abgewiesen wurde, rechtzeitig eine Beschwerde eingebracht und diese zusammengefasst damit begründet, dass er vom 23. zum 24.10.2014 bis 06:00 Uhr mit der Sattelzugmaschine LL-…. unterwegs gewesen sei und anschließend am 24.10.2014 um 19:20 Uhr den Dienst mit der Sattelzugmaschine LL-…. in Schärding wieder angetreten habe. Der Nachtrag der Pause sei nicht möglich gewesen. Als er die Fahrerkarte ins Kontrollgerät gesteckt habe, sei das Symbol für Arbeitsbereitschaft aufgeschienen und es habe sich nicht auf Pause umstellen lassen, weshalb der Nachtrag „Pause“ nicht möglich gewesen sei. Er habe auch keinen Ausdruck ausfertigen können.

Weiters habe er an diesem Abend den LKW mit dem Kennzeichen LL-…. von einem Kollegen übernehmen müssen und habe mit diesem eine Überstellung nach Schärding durchgeführt. In Schärding habe er um 23:00 Uhr wieder auf seine Sattelzugmaschine, LL-…. gewechselt. Wegen der ungeplanten Überstellungsfahrt habe er Zeit verloren und sei in Zeitdruck geraten. Dabei sei ihm das Missgeschick passiert und er habe den Nachtrag „Pause“ anstatt „Arbeitsbereitschaft“ gedrückt.

 

Bezüglich der nicht nachgetragen Ruhezeit handle es sich um einen technischen Defekt, an dem ihn kein Verschulden treffe und ein kurzer unabsichtlicher Drücker  könne doch nicht strafbar sein. Weiters sei der Beamte bei der Kontrolle sehr unfreundlich gewesen.

 

Er habe nicht vorsätzlich gehandelt und keinen Vorteil für sich oder einen anderen durch diese Vorgangsweise gehabt, weshalb er ersuche, von einer Bestrafung abzusehen.

 

Zum Vorfallszeitpunkt habe starker Regen geherrscht und das Fahrzeug sei in einer großen Pfütze gestanden. Es sei auch in der Fahrerkabine aufgrund der niedrigen Witterungsverhältnisse nass gewesen und habe eine hohe Luftfeuchtigkeit  geherrscht. Auf Grund der Gewittersituation habe er elektrische Spannung verspüren können, weshalb er aus der Pfütze weggefahren sei. Dadurch sei es möglicherweise zu einer Fehlaufzeichnung (Überspannung) gekommen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat den Verwaltungsakt mit Schreiben vom 29.01.2015 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ohne Beschwerdevorentscheidung vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, welches durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter entscheidet.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweise erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.02.2015. An dieser haben der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertreterin teilgenommen. Die Behörde war entschuldigt.

 

4.1 Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt:

 

Der Beschwerdeführer lenkte am 20.11.2014 um 13:55 Uhr das im Spruch der Strafverfügung angeführte Sattelkraftfahrzeug. Bei einer Kontrolle auf der B127 bei Kilometer 30,300 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 24.10.2014 auf seiner Fahrerkarte für die Zeit von 21:13 Uhr bis 22:56 Uhr manuell Ruhezeit nachgetragen hatte, obwohl er in dieser Zeit (von 21:25 bis 22:35 Uhr) den schaublattpflichtigen LKW mit dem Kennzeichen LL-…. gelenkt hatte. Für den Zeitraum vom 24.10.2014, 06:05 Uhr bis 19:21 Uhr fehlte der manuelle Nachtrag der Ruhezeit. Aus den Aufzeichnungen der Fahrerkarte sowie des angeführten Schaublattes ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum die Lenk- und Ruhezeiten sowie Lenkpausen eingehalten hat.

 

Der Beschwerdeführer brachte zum fehlenden Nachtrag der Ruhezeit vor, dass dieser Nachtrag nicht funktioniert habe und vermutet, dass es diesbezüglich wegen des Gewitters ein kurzzeitiges Problem mit der Stromversorgung gegeben habe. Bezüglich der falsch nachgetragenen Ruhezeit für jenen Zeitraum, in dem er einen schaublattpflichtigen LKW gelenkt hatte, machte der Beschwerdeführer in seinen schriftlichen Vorbringen einen unabsichtlichen Fehler geltend, während er in der mündlichen Verhandlung behauptete, bei der Schulung zur Berufskraftfahrerweiterbildung dahingehend belehrt worden zu sein, dass er in solchen Fällen Lenkpause eintragen müsse.

 

Der Beschwerdeführer hat gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 28.11.2014 rechtzeitig einen Einspruch eingebracht, welcher sich nach seinem klaren Wortlaut nur gegen die Höhe der Strafverfügung richtet. Er macht zwar auch im Einspruch ähnliche inhaltliche Ausführungen wie in der Beschwerde, dennoch ist aufgrund der zweimaligen Verwendung der Worte „Einspruch der Höhe nach“ sowie dem Antrag, „von einer Bestrafung abzusehen weil er nicht vorsätzlich gehandelt und keinen Vorteil für sich oder jemand anderen herbeigeführt habe“, klar zu erkennen, dass sich der Einspruch nur gegen die Strafhöhe gerichtet hat.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat über diesen Einspruch gegen die Strafhöhe mit dem nunmehr bekämpften Straferkenntnis abgesprochen und die in der Strafverfügung verhängten Geldstrafen bestätigt.

 

Zur Behauptung des Beschwerdeführers, wonach es beim Nachtrag fehlender Zeiten im Kontrollgerät nicht möglich sei, Ruhezeiten, Lenkzeiten usw. getrennt zu erfassen, wurde mit einem Amtssachverständigen für Kraftfahrzeugtechnik Kontakt aufgenommen. Der Sachverständige führte dazu aus, dass bei einem manuellen Nachtrag der digitale Tachograph grundsätzlich den gesamten fehlenden Zeitraum anzeigt, es jedoch möglich ist, das Ende dieses Zeitraumes händisch zu korrigieren und nur für einen kürzeren Zeitraum eine bestimmte Tätigkeit nachzutragen. Bezüglich des dann noch fehlenden Zeitraumes fragt der digitale Tachograph dann wieder nach, ob dieser ebenfalls manuell nachgetragen werden soll und es kann wiederum das Ende korrigiert werden. Auf diese Weise ist es möglich, im gesamten fehlenden Zeitraum die unterschiedlichen Tätigkeiten (z.B. Ruhezeit oder andere Arbeit) getrennt nachzutragen. Der Sachverständige erläuterte weiters, dass gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung (EWG) 3821/85 folgende Zeiten manuell nachgetragen werden müssen:

„Andere Arbeiten“

Bereitschaftszeiten

Arbeitsunterbrechungen und Tagesruhezeiten.

Lenkzeiten müssen hingegen nicht nachgetragen werden. Wenn ein LKW Fahrer, welcher grundsätzlich mit einem digitalen Tachograph fährt, zwischendurch einen LKW mit Schaublatt verwendet, so kann er die auf der Fahrerkarte fehlenden Zeiten ohnedies durch das Schaublatt nachweisen. Ein manueller Nachtrag dieser Zeiten im Kontrollgerät ist daher nicht erforderlich.

 

Diese Ausführungen des Sachverständigen wurden der Vertreterin des Beschwerdeführers zur Kenntnis gebracht, sie hat dazu keine Stellungnahme mehr abgegeben.

 

5. Darüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erhoben:

 

5.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Gemäß § 49 Abs.2 VStG ist, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft.

 

Art.15 Abs.2 4. Satz lit.d Verordnung (EWG) 3821/85 lautet:

Wenn der Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhält und daher nicht in der Lage ist, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, müssen die in Abs. 3 – Buchstaben B,C und D genannten Zeiträume, wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I.b ausgestattet ist, mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Kontrollgerätes auf der Fahrerkarte eingetragen werden.

 

5.2 Festzuhalten ist, dass sich bereits der Einspruch gegen die Strafverfügung aufgrund des klaren Wortlautes nur gegen die Höhe der verhängten Strafen gerichtet hat. Der Schuldspruch der dem Beschwerdeführer in den Punkten 1 und 2 der Strafverfügung vorgeworfenen Übertretungen ist daher in Rechtskraft erwachsen. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat daher zu Recht im Straferkenntnis lediglich über die Strafhöhe entschieden. Auch das Landesverwaltungsgericht kann auf Grund der Rechtskraft der Schuldsprüche trotz des teilweise inhaltlichen Vorbringens, mit welchem im Wesentlichen das Verschulden bestritten wird, lediglich die Strafbemessung überprüfen.

 

5.3 Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß §134 Abs.1 KFG beträgt die Höchststrafe für jede Übertretung 5.000 Euro. Gemäß § 134 Abs.1b KFG werden die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 3821/85 anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABL Nr. L29 vom 30. Jänner 2009, Seite 45, nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen.

 

Entsprechend Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG in der derzeit geltenden Fassung stellen fehlende bzw. falsche manuelle Eintragungen auf der Fahrerkarte - wenn diese vorgeschrieben sind - einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar, weshalb die gesetzliche Mindeststrafe 300 Euro beträgt.

 

Gemäß §20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

 

Im gegenständlichen Fall ist als erheblicher Strafmilderungsgrund zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich keine Überschreitungen der Tageslenkzeit, Unterschreitungen der täglichen Ruhezeit bzw. Übertretungen im Zusammenhang mit Lenkpausen begangen hat. Die Übertretungen sind lediglich auf eine fehlerhafte Bedienung des Kontrollgerätes bzw. eine unzureichende Schulung des Beschwerdeführers zurückzuführen. Das Verschulden des Beschwerdeführers ist daher niedriger, als dies bei derartigen Übertretungen im Allgemeinen der Fall ist. Dieses geringe Verschulden bildet einen erheblichen Strafmilderungsgrund. Einen weiteren erheblichen Strafmilderungsgrund bildet die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, Straferschwerungsgründe liegen hingegen nicht vor.

 

Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist es gerechtfertigt, auch bezüglich des fehlerhaften Nachtrages der Ruhezeit für einen Zeitraum, in dem der Beschwerdeführer tatsächlich einen anderen LKW gelenkt hat, die gesetzliche Mindeststrafe auf die Hälfe herabzusetzen und daher auch bezüglich Punkt 1 lediglich eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro zu verhängen.

 

Ein vollständiges Absehen von der Strafe im Sinne des §45 Abs.1 Z. 4 VStG kommt jedoch nicht in Betracht, weil der Richtigkeit der Eintragungen im Kontrollgerät hohe Bedeutung zukommt und es zumindest der halbierten Mindeststrafe bedarf, um dem Beschwerdeführer in Zukunft zur genaueren Einhaltung dieser Bestimmungen anzuhalten. Eine Herabsetzung der in Punkt 2 verhängten Geldstrafe war daher nicht mehr möglich, weil für diese Übertretung bereits die Verwaltungsbehörde die gesetzliche Mindeststrafe um die Hälfte unterschritten - und damit den gemäß § 20 VStG möglichen Spielraum zur Gänze ausgeschöpft - hat.

 

Zu III.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten ergibt sich aus § 64 VStG und § 52 VwGVG.

 

Zu IV.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Strafbemessung bei derartigen Delikten ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Gottfried Zöbl