LVwG-600743/2/Kof/MSt

Linz, 27.02.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn F.C., geb. x, x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 03. Februar 2015 und den Berichtigungsbescheid vom 06. Februar 2015, GZ: VerkR96-24242-2014 wegen Übertretungen des GGBG,

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.          

Gemäß § 50 VwGVG wird festgestellt, dass der Schuldspruch des behördlichen Straferkenntnisses – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen ist.

Hinsichtlich der Strafen wird der Beschwerde insofern stattgegeben,
als die Geldstrafen sowie Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herab- bzw. festgesetzt werden:

zu 1.:                               750 Euro  bzw.  15 Stunden

zu 2.1. bis 2.6. gesamt:   750 Euro  bzw.  15 Stunden.

 

Gemäß § 64 Abs. 2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.                      

Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG ist für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

II.       

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Der Beschwerdeführer hat somit insgesamt zu bezahlen:

·      Geldstrafe (750 + 750 =) ................................................... 1.500 Euro

·      Kosten für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren ......... 150 Euro

                                                                                                  1.650 Euro      

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt

(15 + 15 =) .......................................................................... 30 Stunden.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.             Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Am 29.07.2014 um 16.57 Uhr wurde in Wels, Oberfeldstraße 58 -
der LKW mit dem Kennzeichen LL-..... – gelenkt vom Bf – angehalten und im Zuge einer Gefahrgutkontrolle Folgendes festgestellt.

 

Die Beförderungseinheit war mit folgenden gefährlichen Gütern beladen:

UN 2794 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, GEFÜLLT MIT SÄURE 8, (E)

1 Palette / 2 Batterien

 

1.   Das erforderliche Beförderungspapier wurde nicht mitgeführt.

 

2.   Der Beförderer hat die Beförderung des gefährlichen Gutes durchgeführt und es unterlassen, sich im Rahmen des § 7 Abs.1 GGBG zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den gem. § 2 Z1 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften wider-sprechenden offensichtlichen Mängel aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen.

 

2.1.    Das gefährliche Gut UN 2794 - 2 BATTERIEN, NASS, GEFÜLLT MIT SÄURE - wurde lose stehend auf einer Palette befördert.

Die Batterien waren nicht durch geeignete Mittel gesichert, dass eine Bewegung während der Beförderung verhindert wurde.

 

2.2.    Das weitere geladene Sammelgut (mehrere Kartons und Metallteile) war nicht dementsprechend gesichert bzw. verpackt.

 

 

 

2.3.    Die verwendete Verpackung entsprach nicht der anzuwendenden Verpackungs-anweisung nach Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 8 und war somit vorschriftswidrig verpackt.

Bei einer Batterie war der Pluspol mit keiner Schutzkappe versehen.

 

2.4.    Das gefährliche Gut - BATTERIEN, NASS, GEFÜLLT MIT SÄURE - war nicht mit der

UN-Nummer, welcher die Buchstaben UN voranzustellen sind, gekennzeichnet (UN 2794).

 

2.5.    Auf den Versandstücken fehlten die Gefahrzettel.

Die Versandstücke waren nicht mit dem Gefahrzettel Klasse „8" gekennzeichnet.

 

2.6.       Auf den Versandstücken fehlten die Kennzeichnung für umweltgefährdende Stoffe. Die Versandstücke waren nicht gemäß Unterabschnitt 5.2.1.8 ADR gekennzeichnet.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

 

1.     §§7 Abs.1, 7 Abs.2, 13 Abs.1a Z2, 37 Abs.2 Z8 GGBG

       Abschnitt 5.4.1. ADR, Unterabschnitt 1.4.2.2.1 lit.b ADR

Einstufung gemäß § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkatalog:

GEFAHRENKATEGORIE I

 

2.    §§ 7 Abs.1, 7 Abs.2, 13 Abs.1a Z 3, 37 Abs.2 Z8 GGBG

 

2.1. Unterabschnitt 7.5.7.1 - zweiter Satz ADR,

2.2. Unterabschnitt 7.5.7.1 - dritter Satz ADR,

2.3. Unterabschnitt 4.1.3.2 ADR,

2.4. Unterabschnitt 5.2.1.1 ADR,

2.5. Absatz 5.2.2.1.1 ADR,

2.6. Unterabschnitt 5.2.1.8 ADR,

2.1 – 2.6:       Absatz 1.4.2.2.1 lit.c ADR;  Einstufung gemäß § 15a GGBG unter Beachtung

                     des Mängelkatalog:  GEFAHRENKATEGORIE I

 

             

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe in Euro                      falls diese uneinbringlich ist,                                    gemäß §

                                       Ersatzfreiheitsstrafe von       

1.      750 Euro                  150 Stunden                    §§ 7 Abs.1, 7, Abs.2, 13 Abs.1a Z2,

37   Abs.2 Z8 GGBG

2.1.  750 Euro                     150 Stunden                            §§ 7 Abs.1, 7, Abs.2, 13 Abs.1a Z3,

                                                                        37 Abs.2 Z8 GGBG

2.2.  750 Euro                     150 Stunden                            §§ 7 Abs.1, 7, Abs.2, 13 Abs.1a Z3,

                                                                         37 Abs.2 Z8 GGBG

2.3.  750 Euro                     150 Stunden                            §§ 7 Abs.1, 7, Abs.2, 13 Abs.1a Z3,

                                                                         37 Abs.2 Z8 GGBG

2.4.  750 Euro                     150 Stunden                            §§ 7 Abs.1, 7, Abs.2, 13 Abs.1a Z3,

                                                                          37 Abs.2 Z8 GGBG

 

 

2.5.  750 Euro                     150 Stunden                            §§ 7 Abs.1, 7, Abs.2, 13 Abs.1a Z3,

                                                                          37 Abs.2 Z8 GGBG

2.6.  110 Euro                     60 Stunden                              §§ 7 Abs.1, 7, Abs.2, 13 Abs.1a Z3,

                                                                                                        37 Abs.2 Z8 GGBG

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     4.610 Euro.“

 

Mit Berichtigungsbescheid vom 06. Februar 2015, VerkR96-24242-2014 wurde der Bf verpflichtet, gemäß § 64 Abs.2 VStG Verfahrenskosten von 10 % der Strafe = 461 Euro zu entrichten.

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt somit ............................ 5.071 Euro.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist eine nur gegen das Strafausmaß gerichtete Beschwerde erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Die Beschwerde richtet sich nicht gegen den Schuldspruch, sondern nur gegen
das Strafausmaß bzw. die Strafhöhe. Der Schuldspruch des behördlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 27.10.2014,  Ra 2014/02/0053; vom 30.09.2014, Ra 2014/11/0052, jeweils mit Vorjudikatur; vom 16.11.2007, 2007/02/0026; vom 17.12.2007, 2003/03/0248; vom 25.04.2002, 2000/15/0084; vom 18.10.1999, 98/17/0364; vom 17.04.1996, 94/03/0003; vom 19.09.1984, 82/03/0112 - verstärkter Senat; vom 26.04.1979, Zlen 2261, 2262/77 - verstärkter Senat.

 

Betreffend die Strafbemessung ist festzustellen:

Zu Punkt 1.:  Der Bf hat bei der verfahrensgegenständlichen Fahrt kein Beförderungspapier mitgeführt. Dies ist in Gefahrenkategorie I einzustufen.

Gemäß § 37 Abs.2 Z8 lit.a GGBG beträgt die Geldstrafe 750 Euro bis 50.000 Euro – im Fall der Uneinbringlichkeit: Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen.

 

Die Strafhöhe  bedarf auf Grund der Verhängung der Mindeststrafe keiner näheren Begründung;  VwGH vom 23.03.2012, 2011/02/0344

 

Die – für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe festzusetzende – Ersatzfreiheitsstrafe ist zwar nicht nach einem festen Umrechnungsschlüssel zu bemessen, sollte sich jedoch grundsätzlich an der Strafobergrenze orientieren;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, E9ff zu

§ 16 VStG (Seite 269f) zitierte Judikatur bzw. VwGH v. 24.04.2008, 2007/07/0076

 

 

 

 

Gemäß § 37 Abs.2 Z8 beträgt die Strafobergrenze: Geldstrafe ....... 50.000 Euro,

Ersatzfreiheitsstrafe ..... 6 Wochen (= 1.000 Stunden – geringfügig abgerundet).

Das Verhältnis Geldstrafe zu EFS beträgt somit: 50 Euro = 1 Stunde.

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe wird daher auf 15 Stunden herab- bzw. festgesetzt;

vgl. VwGH vom 26.05.2014, 2012/03/0084

 

In Punkt 2. des behördlichen Straferkenntnisses wurden insgesamt sechs – näher bezeichnete – Übertretungen angeführt.

 

Der Beförderer ist nach § 13 Abs.1a Z3 GGBG verantwortlich, eine Sichtprüfung durchzuführen, in deren Rahmen er offensichtliche Mängel von Fahrzeugen und Ladung wahrzunehmen hat.

Die Unterlassung dieser Sichtprüfung bedeutet nur eine einzige Übertretung –

unabhängig davon, wie viele Mängel bei der Kontrolle festgestellt wurden!

VwGH vom 25.03.2009, 2009/03/0031;  vom 29.05.2009, 2009/03/0022;

          vom 29.10.2009, 2006/03/0009;  vom 27.06.2007, 2005/03/0140;

          vom 03.09.2008, 2005/03/0010;  vom 23.09.2009, 2004/03/0164 ua.

 

Anstelle der von der belangten Behörde festgesetzten sechs Einzelstrafen wird daher eine Gesamtstrafe verhängt und diese auf insgesamt 750 Euro – Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden – herab- bzw. festgesetzt.

 

Zu 1. und 2.:  Wurde das Beförderungspapier nicht mitgeführt und vom Beförderer die Sichtprüfung nicht durchgeführt, dann liegen zwei Übertretungen vor;

VwGH vom 29.10.2009, 2008/03/0096; vom 26.05.2014, 2012/03/0084.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.

 

Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG ist für das Verfahren vor dem LVwG OÖ. kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

II.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim VfGH und/oder einer außerordentlichen Revision beim VwGH.

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.
Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.  Für die Beschwerde bzw. Revision

ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.

 

H i n w e i s

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als gegenstandslos. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Mag. Josef Kofler