LVwG-300520/14/Bm/Rd

Linz, 06.03.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Michaela Bismaier über die auf das Strafausmaß beschränkte Beschwerde des Herrn J.P., vertreten durch Rechtsanwälte Prof. H. & P., x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmann­schaft Rohrbach vom 29. Oktober 2014, Ge96-41,-1,-2-2014, wegen Verwal­tungs­übertretungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, nach Durch­führung einer mündlichen Verhandlung am 18. Februar 2015,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG  wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die hinsichtlich der Fakten 1 bis 3 verhängten Geldstrafen auf jeweils 800 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils einen Tag herabgesetzt werden.  

 

II.       Der Kostenbeitrag zum behördlichen Verwaltungsstrafverfahren wird mit insgesamt 240 Euro (10% der nunmehr festgesetzten Geldstrafen) bestimmt. Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren.

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 29. Oktober 2014, Ge96-41,-1,-2-2014, wurden über den Beschwerdeführer hinsichtlich der Fakten 1 bis 3 Geldstrafen von jeweils 1.800 Euro, für den Fall der Uneinbring­lichkeit  Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 2 Tagen, wegen Verwaltungsübertre­tungen gemäß § 87 Abs.2 BauV iVm § 130 Abs.5 Z1 und § 118 Abs.3 ASchG (Fakten 1 bis 3) verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der B. R. Hoch- und Tiefbau GmbH mit dem Sitz in U., die wiederum unbeschränkt haftende Gesellschafterin der B. R. Hoch- und Tiefbau GmbH & Co KG mit dem Sitz in U. ist (diese besitzt im Standort U., x, unter anderem das Baumeistergewerbe), als Arbeitgeber zu verantworten hat, dass am 23. Juli 2014 auf der Baustelle „N. – M., x, x, die  Arbeitnehmer

1. S.R.,

2. M.M. und

3. W.F.

mit Arbeiten auf einem Dach (im Speziellen: Arbeiten an den Hochzügen am Hauptdach) mit einer Neigung bis zu 20° (tatsächlich 0°) und einer Absturzhöhe von mehr als 3,0 m (tatsächlich ca. 7,00m) beschäftigt wurden, obwohl Absturz­sicherungen oder Schutzeinrichtungen gemäß §§ 7 bis 10 Bauarbeiterschutz­verordnung nicht vorhanden waren. Insbesondere ergab sich die Absturzgefahr durch die offenen Lichtkuppelöffnungen und die seitlich fehlende Absturzsiche­rung. In diesem Bereich waren nur zwei der rot-weiß-roten Bänder gespannt, was keine sachgemäße Absturzsicherung darstellt.    

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu den Ausspruch einer Ermahnung, in eventu die Herabsetzung der Strafhöhe,  beantragt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich das gegenständliche Bauvorhaben in ein Hallendach mit einer Fläche von ca. 10.000 , ein der Halle vorgelagertes Foyerdach mit einer Fläche von ca. 2.500 und ein diesem vorgelagertes Vordach ähnlicher Größe, unterteile.

 

Aufgrund ungünstiger Witterungsverhältnisse sei zum Kontrollzeitpunkt nicht am Vordach gearbeitet worden, sodass auch keine Absicherung der Lichtkuppeln in diesem Bereich vorhanden gewesen sei. Die Arbeiten am Foyerdach seien hinreichend gegen Absturz gesichert gewesen, da dieses einen halben Meter tiefer liege als das Vordach und dieses durch eine fixe Absturzsicherung (Wehr) gesichert gewesen sei. Zusätzlich habe ein Absperrband den Bereich des Foyerdaches von jenem des Vordaches getrennt. Die Halle selbst sei 2 m höher als das Foyerdach. Es haben sich zu keinem Zeitpunkt Mitarbeiter des Unternehmens am Vordach befunden, als dieses kurzfristig über die 5 ungesicherten Lichtkuppeln verfügt habe. Die verwirklichte Absicherung sei im Zuge des Montagekonzepts seitens der AUVA ohne weiteres akzeptiert worden. Das Vordach habe nicht betreten werden müssen, um auf das Foyerdach zu gelangen; Materialanlieferungen seien über das Vordach von durch Einzel-anschlagspunkte gesicherte Mitarbeiter ausgehängt worden.

 

Zur ordnungsgemäßen Absicherung wurde nach Zitierung des § 87 Abs.2 BauV ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Inspektion ausschließlich Arbeiten am Foyerdach stattgefunden haben und dieses durch eine Wehr bzw. durch rot-weiß-rote Absperrbänder iSd § 9 BauV abgesichert worden sei. Zudem seien für Materialübernahmen in der Nähe der Absturzkante auf dem Vordach besondere Schutzmaßnahmen iSd § 9 Abs.4 BauV eingehalten worden. Auf dem Vordach haben ansonsten keine Arbeiten iSd § 87 Abs.2 BauV stattgefunden, weshalb eine Strafbarkeit daher dem Grunde nach nicht gegeben gewesen sei, da die Absturzsicherungen der Baustelle zu jedem Zeitpunkt den §§ 7 bis 10 BauV entsprochen haben.

 

Zur Doppelbestrafung wurde ausgeführt, dass § 87 Abs.2 BauV alleine auf die Errichtung einer Absturzsicherung bzw. sonstiger Schutzeinrichtungen abziele. Sollte diese nicht entsprechend den Vorschriften errichtet werden, liege damit eine Verwaltungsübertretung vor. Erfolgen also ganz allgemein Arbeiten auf einem ungesicherten Dach stelle dies bezogen auf die nicht erfolgte Absicherung eine Verletzung dar, da es sich hiebei um ein potentielles Gefährdungsdelikt handle. Es stelle ein Verhalten unter Strafe, dass ex-ante betrachtet geeignet sei, eine bestimmte Rechtsgutbeeinträchtigung herbeizuführen. Wortlaut und Zweck der Norm zielen darauf ab, dass ein Arbeitsvorgang durch die Errichtung von Absturzsicherungen gesichert werde.

 

Durch die fehlende Absturzsicherung werden allerdings keinesfalls einzelne Bauarbeiter angegriffen. Aus diesem Grund sei eine dreifache Bestrafung für eine mangelhafte Absicherung von vornherein ausgeschlossen. Ein Anwendungsfall des § 22 VStG liegt nicht vor.

Durch die Mehrfachbestrafung werde Art.4 7. ZP-EMRK verletzt. Der Grundsatz ne bis in idem gebiete ganz grundsätzlich, dass gegen denselben Beschuldigten wegen derselben Tat nur einmal ein Strafverfahren eingeleitet werden darf. So gelte der Grundsatz auch in Fällen der Scheinkonkurrenz als verletzt (Öhlinger, Verfassungsrecht Rz 977). Der Unrechts- und Schuldgehalt einer mangelhaften Absicherung sei durch eine einfache Bestrafung bereits vollkommend abgedeckt. Die vorliegende Mehrfachbestrafung greife allerdings immer auf denselben Unrechts- und Schuldgehalt zurück und verletzte damit Art.4 7.ZP-EMRK. Überdies stelle die Dreifachbestrafung auch eine Verletzung des Gleichheitssatzes dar.

 

Zusammenfassend könne also gesagt werden, dass Arbeiten iSd § 87 Abs.2 BauV bloß am Foyerdach durchgeführt worden seien und dieses entsprechend den Vorschriften abgesichert gewesen sei. Der Tatbestand des § 87 Abs.2 BauV ziele zudem nicht auf die Gefährdung einzelner Bauarbeiter ab, was zur Folge habe, dass bloß eine potentielle Gefährdung im Allgemeinen zu sanktionieren gewesen wäre.

 

Zu den Eventualanträgen wurde vorgebracht, dass beim Beschwerdeführer ein bloß äußerst geringer Grad der Fahrlässigkeit anzunehmen wäre, da eine Ab­grenzung am Foyerdach errichtet und von der AUVA in Form eines Montage­konzepts akzeptiert worden sei. Der Beschwerdeführer habe keinen Grund zur Annahme gehabt, dass die zum Zeitpunkt der Inspektion vorgenommene Ab­sturzsicherung nicht den Voraussetzungen des § 87 Abs.2 BauV genüge.          

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach als belangte Behörde hat die Beschwer­de samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Landesverwaltungs­gericht vorgelegt. Das Arbeitsinspektorat Wels wurde am Verfahren beteiligt.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18. Februar 2015, zu welcher die Verfahrensparteien eingeladen wurden und mit Ausnahme der belangten Behörde erschienen sind. Das Arbeitsinspektorat Wels wurde durch Ing. Mag. P.H. vertreten. Des weiteren wurde AI Ing. Mag. H. sowie R.S., M.M. und F.W. als Zeugen geladen und einvernommen.

 

4.1. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage im Rahmen der Beschwerde­verhandlung wurde die Beschwerde auf die Strafbemessung eingeschränkt, wobei vom Arbeitsinspektorat Wels auch die Ansicht vertreten wurde, dass mit einer Herabsetzung der verhängten Geldstrafen auf 800 Euro pro Arbeitnehmer das Auslangen gefunden werden kann.

 

5. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

5.1. Zumal das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gemäß § 9 VwGVG an die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerdepunkte gebunden ist und gegenständlich anlässlich der Verhandlung die Beschwerde auf das Strafausmaß eingeschränkt wurde, war auf den Tatvorwurf dem Grunde nach nicht einzugehen.

 

5.2.1. Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verant­wortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Gemäß § 130 Abs.5 Z1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 Euro bis 8.324 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 Euro bis 16.659 Euro zu bestrafen ist, wer den nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden Bestimmungen zuwiderhandelt.

 

5.2.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013, in Geltung ab 1. Juli 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

5.2.3. Die Bestimmungen des ASchG bzw. der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen haben den Schutz des Lebens und die Gesundheit der Arbeitnehmer zum Ziel und sind daher entsprechende Verstöße mit einem besonderen Unrechtsgehalt der Tat behaftet, welche durch genau jene Gefährdungen herbeigeführt werden, denen die genannten Bestimmungen entgegenwirken sollen. Durch die Absturzhöhe von 7 m ist dieses Rechtsgut intensiv beeinträchtigt.

 

5.2.4. Von der belangten Behörde wurden im angefochtenen Straferkenntnis über den Beschwerdeführer hinsichtlich der Fakten 1 bis 3 Geldstrafen von jeweils 1.800 Euro verhängt. Der Strafrahmen für die zur Last gelegten Übertretungen reicht von 166 Euro bis 8.324 Euro. Wiederholungsfall liegt gegenständlich keiner vor. Strafmildernd bzw. straferschwerend wurden von der belangten Behörde keine Umstände gewertet. Die verwaltungsstrafrechtliche Unbe­scholtenheit kommt dem Beschwerdeführer aufgrund von Verwaltungsstraf­vor­­mer­kungen nicht mehr zugute, wenngleich er auch nicht einschlägig in Er­schei­nung getreten ist, sohin von einer erstmaligen Tatbegehung auszugehen war. Im Übrigen wurde von der belangten Behörde ein monatliches Netto­einkommen von 2.500 Euro, keine Sorgepflichten und kein Vermögen der Strafbemessung zugrunde gelegt. Diesen Ausführungen wurde in der Beschwerde nicht entgegen­getreten, weshalb diese auch bei der nunmehrigen Strafbemes­sung durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich herangezogen werden konnten.

 

5.2.5. Zum Unrechtsgehalt der Tat ist zu bemerken, dass sich drei Arbeitnehmer auf dem Flachdach (bestehend aus dem Vor- und dem Foyerdach) mit einer Absturzhöhe von ca. 7 m befunden haben. Die mit der Abdichtung des Hochzugs beschäftigten Arbeitnehmer haben sich dabei in jenem Bereich aufgehalten, bei welchem die Wehr zu früh endete und der verbleibende ungesicherte Teil mittels rot-weiß-roten Absperrbändern gekennzeichnet war. Diese Kennzeichnung stellt aber keine geeignete Absturzsicherung dar. Es waren daher die in diesem Bereich tätigen Arbeitnehmer einer lebensgefährlichen Situation ausgesetzt und wurde von der belangten Behörde auch auf die besondere Gefahrensituation bei Arbeiten auf Flachdächern in Höhe wie der gegenständlichen hingewiesen. Grundsätzlich erscheint dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Verhängung von höheren Geldstrafen bei einer solchen massiven Gefährdung durchaus gerechtfertigt.

 

Im gegenständlichen Fall war jedoch als mildernd zu berücksichtigen, dass die Arbeitnehmer – dies wurde durch die glaubwürdigen und widerspruchs­freien Zeugenaussagen der einvernommenen Arbeitnehmer belegt – grundsätzlich nicht sorglos gehandelt haben, da sie vor der Überprüfung des Arbeitsinspektorates bei Arbeiten am Vordach nahe der Absturzkante zumindest Sicherheitsgeschirre verwendet haben. Auch war be­rücksichtigungswürdig, dass der Bauleiter die einzelnen Baufortschritte der Dacharbeiten mit einem Vertreter der AUVA abgesprochen hat, sohin grundsätz­lich Maßnahmen getroffen wurden, um die Sicherheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten. Zudem ist der Beschwerdeführer bislang noch nicht einschlägig in Erscheinung getreten.

 

Aus diesen Erwägungen heraus konnte mit einer Herabsetzung der verhängten Geldstrafen auf das nunmehr festgesetzte Ausmaß – das auch dem Arbeitsin­spektorat angemessen erscheint – gerade noch das Auslangen gefunden werden. Bei einer neuerlichen Begehung habe der Beschwerdeführer mit einer empfind­licheren Geldstrafe zu rechnen.   

 

Einer Anwendung des § 20 VStG konnte nicht näher getreten werden, da hiefür die Voraussetzungen nicht vorlagen.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z4 VStG hat die Behörde von der Einleitung und Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Da vom Beschwerdeführer keinerlei Ausführungen über ein im Unter­nehmen installiertes Kontrollsystem bzw. wann, wie oft und von wem Kontrollen durchgeführt werden, dargelegt wurden, konnte kein geringes Verschulden erkannt werden. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ermahnung liegen gegenständlich nicht vor, schon gar nicht jene zur Einstellung des Verfahrens.

 

Der Vollständigkeit halber ist im Hinblick auf den vom Beschwerdeführer eingewendeten vermeintlichen Widerspruch bei der Straffestsetzung zu Art.4 7.ZP-EMRK auf die ständige Judikatur des VwGH zu verweisen (vgl. etwa VwGH vom 31.3.2000, 96/02/0052). Demnach liegen bei rechtswidrigen Angriffen gegen die Gesundheit mehrerer Dienstnehmer mehrere Straftaten vor.  

 

6. Weil die Beschwerde teilweise Erfolg hatte, entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren gemäß § 52 Abs.8 VwGVG. Der Kostenbeitrag zum behördlichen Verwaltungsstrafverfahren war entsprechend herabzusetzen (§ 64 Abs.1 und 2 VStG).       

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Michaela Bismaier