LVwG-650138/7/ZO/CG

Linz, 12.01.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde des Herrn DI. Dr. M. O., vertreten durch RAe G., G. & O., W., vom 21.05.2014 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 30.04.2014, Zl.: VerkR21-62-2014, wegen Entziehung der Lenkberechtigung folgenden

 

B E S C H L U S S

gefasst:

I. Das Verfahren wird als gegenstandslos eingestellt.

 

 

II. Gegen diesen Beschluss ist keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1.           Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C und F wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen und ausgesprochen, dass bis zur behördlichen Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung keine Lenkberechtigung für diese Klassen erteilt werden darf.

 

2.           In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, dass er über eine ausreichende Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen – zumindest in einen ihm bekannten Umkreis – verfüge. Die vom Amtsarzt durchgeführte Beobachtungsfahrt sei nicht geeignet gewesen, seine gesundheitliche Eignung zu überprüfen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat die Beschwerde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergab sich dessen Zuständigkeit, wobei es durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden hat (§ 2 VwGVG).

 

4.           Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat einen Sachverständigen für Kraftfahrzeugtechnik mit der Durchführung einer weiteren Beobachtungsfahrt beauftragt. Diese konnte jedoch vorerst wegen einer Erkrankung des Beschwerdeführers nicht durchgeführt werden. Mit Schreiben vom 23.12.2014 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass dieser am 10.11.2014 verstorben ist. Da es sich bei der Lenkberechtigung um ein höchstpersönliches Recht handelt, war das Beschwerdeverfahren daher einzustellen.

 

 

Zu II.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen diesen Beschluss besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Gottfried Zöbl