LVwG-370002/5/Py/SH

Linz, 06.03.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Dr.in Andrea Panny
über die Säumnisbeschwerde des Dipl.-Ing. A.M., x, x, wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend seinen Antrag auf Mindestsicherung vom 4. November 2014 durch die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land den

 

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

 

I. Die Beschwerde wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungs- pflicht wird gemäß § 28 VwGVG in Verbindung mit § 32 Oö. BMSG als unzulässig geworden zurückgewiesen.

 

 

II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

1. Mit Eingabe vom 6. Februar 2015 langte von Herrn Dipl.-Ing. A.M., x, x (in der Folge: Bf), eine Säumnisbeschwerde ein, in welcher vorgebracht wird, dass über seinen Antrag vom 4. November 2014 (GZ: 2014-201955-La) nach nun bereits über drei Monaten von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land nicht entschieden wurde. Der Antrag sei am 4. November 2014 persönlich abgegeben worden, am 14. November 2014 sei zu der gegenständlichen Angelegenheit bei der belangten Behörde eine Niederschrift aufgenommen worden, zu dem am
5. Dezember 2014 erhaltenen Verständigungsschreiben vom 1. Dezember 2014 über das Ergebnis der Beweisaufnahme habe der Bf mit Fax am
17. Dezember 2014 eine Stellungnahme abgegeben. Danach über drei Monaten noch kein Bescheid in der gegenständlichen Angelegenheit ergangen sei, liege somit eine Säumnis in der Entscheidungstätigkeit vor.

 

2. Aufgrund dieser Eingabe wurde der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom Oö. Landesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 10. Februar 2015 aufgetragen, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens den Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen oder anzugeben, weshalb eine Ver­letzung der Entscheidungsfrist nicht vorliegt.

 

3. Mit Schreiben vom 26. Februar 2015 legte die belangte Behörde dem
Oö. Landesverwaltungsgericht die Entscheidung vom 24. Februar 2014,
GZ: BHWL-2014-201955-La, betreffend den Antrag des Bf vom
4. November 2014 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs vor.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 32 Abs. 1 Oö. Mindestsicherungsgesetz – Oö. BMSG, LGBl.
Nr. 74/2011 idgF ist die Behörde verpflichtet, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach der Einbringung des Antrages gemäß § 28
Abs. 4, einen Bescheid zu erlassen.

 

§ 32 Abs. 2 Oö. BMSG lautet:

Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so hat auf­grund einer Säumnisbeschwerde der Partei das Landesverwaltungsgericht der Behörde binnen einer Woche aufzutragen, innerhalb von vier Wochen den Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Landesverwaltungs­gericht vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungs­frist nicht vorliegt.

 

Gemäß § 32 Abs. 3 Oö. BMSG geht, sofern dem Landesverwaltungsgericht binnen der Frist nach Abs. 2 der Bescheid nicht vorgelegt wird, die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Landesverwaltungsgericht über; für seine Entscheidung gilt die Frist gemäß Abs. 1.

 

4.2. Der Bf begründet seine Säumnisbeschwerde mit dem Vorbringen, die belangte Behörde habe innerhalb der gesetzlichen Frist nicht über seinen Antrag entschieden. Die belangte Behörde hat dem Oö. Landesverwaltungsgericht innerhalb der gemäß § 32 Abs. 2 festgelegten Frist den Bescheid vom 24. Februar 2015, mit dem über den Antrag des Bf vom 4. November 2014 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs entschieden wurde, vorgelegt. Gemäß § 32 Abs. 3 Oö. BMSG liegt daher keine Säumnis der belangten Behörde und somit eine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes zur Sachentscheidung nicht vor (vgl. VwGH vom 30.5.2001, Zl. 2000/13/0195). Der gegenständliche Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.

 

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr.in Andrea Panny