LVwG-400066/9/HW

Linz, 24.02.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Wiesinger über die Beschwerde des W M, x, x, D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding, vom 30. September 2014, GZ: VerkR96-533-1-2014-Hol, wegen einer Übertretung nach dem Oö. Parkgebührengesetz

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG iVm § 38 VwGVG eingestellt.

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG und § 66 Abs. 1 VStG hat der Beschwerdeführer weder einen Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren vor dem Oö. Landes-verwaltungsgericht noch einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstraf-verfahrens zu leisten.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4
B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und eine revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding (im Folgenden: belangte Behörde) vom 30. September 2014, GZ: VerkR96-533-1-2014-Hol, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) eine Geldstrafe von 26 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 40 Stunden) mit der Begründung verhängt, dass der Bf am 29. Oktober 2013 den PKW mit dem Kennzeichen x im Ortsgebiet S vor dem Gebäude des Hauses in der x abgestellt habe, ohne die Parkgebühr zu entrichten und er daher die Parkgebühr hinterzogen habe.

 

I.2. Der Bf führt seiner von der belangten Behörde als Beschwerde angesehenen Eingabe vom 29. November 2014 unter Bezugnahme auf das angefochtene Straferkenntnis aus, dass er bereits „dem Ersten Bescheid mehrfach wider­sprochen“ habe und auf seine Darstellung nicht eingegangen worden wäre. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich bringt der Bf damit im Ergebnis zum Ausdruck, dass sich seine Eingabe gegen die verhängte Strafe im angefochtenen Straferkenntnis richtet und es kann daher der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie diese Eingabe als Beschwerde behandelte und dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich samt Verfahrens-akt vorlegte.

 

I.3. Zum Auftrag des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich klarstellend bekannt zu geben, ob der Bf tatsächlich eine Beschwerde erheben wollte und gegebenenfalls diese dahingehend zu verbessern, dass ein Begehren und die Gründe für die behauptete Rechtswidrigkeit angegeben werden sollen, führte der Bf im Hinblick auf die angegebene Möglichkeit einer Beschwerde aus, dass er diese „vollziehen“ und nochmals begründen werde. Aus Sicht des Landes-verwaltungsgerichtes Oberösterreich kommt damit auch angesichts des sonstigen Akteninhalts zum Ausdruck, dass eine Beschwerde erhoben werden soll. Inhaltlich bringt der Bf im Wesentlichen vor, dass die Beschilderung der Kurz­parkzone nicht ausreichend (erkennbar) gewesen sei. 

 

I.4. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch die Einsicht­nahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und Einholung ergänzender Unter­lagen betreffend die Kundmachung der verfahrensgegenständlichen Verordnung.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfällt gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

 

I.5. Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht von folgendem entscheidungs-relevanten  S a c h v e r h a l t  aus:

 

Mit Verordnung vom 22. März 2011, Verk-5-220-11-Si, hat der Gemeinderat der Stadtgemeinde S folgende – durch Parzellennummern bestimmte – Straßen und Plätze des Stadtgebiets von S zur Kurzparkzone erklärt:

 

a) x

Parzelle KG EZ

x S-S x

x S-S x

x S-S x

x S-S x

x S-S x

x S-S x

 

b) xgasse

Parzelle KG EZ

x S-S x

x S-St x

 

c) xgasse

Parzelle KG EZ

x S-S x

 

d) xgasse

Parzelle KG EZ

x S-S x

x S-S x

x S-S x

 

e) xstraße

Parzelle KG EZ

x S-S x

 

f) xstraße

Parzelle KG EZ

x S-S x

 

g) xgaßl

Parzelle KG EZ

x S-S x

x S-S x

 

h) xgasse

Parzelle KG EZ

x S-S x

 

i) xstraße

Parzelle KG EZ

x S-S x

 

j) x

Parzelle KG EZ

x S-S x

x S-S x

 

k) xgaßl

Parzelle KG EZ

x S-S x

 

I) xgaßl

Parzelle KG EZ

x S-S x

 

m) xgasse

Parzelle KG EZ

x S-S x

 

n) x

Parzelle KG EZ

x S-S x

 

o) xgasse

Parzelle KG EZ

x S-S x

 

p) xstraße

Parzelle KG EZ

x S-S x

 

q) xgasse

Parzelle KG EZ

x S-S x

 

r)  xgraben

Parzelle KG EZ

x S-V  x

 

s) xstraße, entlang der linken Fahrbahnseite der Einbahnführung, entlang x

 

Parzelle KG EZ

x S-V  x

 

t) x, vor Geschäft x

Parzelle KG EZ

x S-V  x

 

Für diese Kurzparkzone wurde mit Verordnung vom 22. März 2011, Verk-5-317-11-Si, – unter Anführung dieser (und weiterer, für das gegenständliche Verfahren nicht relevanter) durch Parzellennummern bestimmte Straßen und Plätze des Stadtgebiets von S – Gebührenpflicht verordnet.

 

Zur Kundmachung der verordneten gebührenpflichtigen Kurzparkzone im Bereich der Innenstadt von S wurden am 21. April 2011 Verkehrszeichen an folgenden Stellen angebracht und befanden sich dort auch noch am 29. Oktober 2013:

x: Bucht in der Mitte des Tores

x: an der Gebäudemauer bei der Toreinfahrt

x: vor dem Tourismusgebäude

 

Das x befindet sich auf den Parzellen mit den Nummern x, x und x, der Zwischenraum des x befindet sich auf Parzelle Nummer x. Das x befindet sich auf Parzelle Nummer x.

 

Der Bf hatte am 29. Oktober 2013 den PKW mit dem Kennzeichen x im Ortsgebiet S vor dem Gebäude des Hauses in der x (Kurzparkzone im Bereich der Innenstadt) abgestellt, ohne eine Parkgebühr zu entrichten.

 

 

II. Die Fläche der verordneten Kurzparkzone ergibt sich aus den Verordnungen vom 22. März 2011, Verk-5-220-11-Si und Verk-5-317-11-Si, und den bei­liegenden Lageplänen.

 

Die Position der Verkehrszeichen (zum Tatzeitpunkt), die zur Kundmachung der im Bereich der Innenstadt verordneten Kurzparkzone aufgestellt wurden, und deren Aufstellungsdatum ergeben sich aus dem Aktenvermerk vom 21. April 2011, in dem die Aufstellungspunkte und das Aufstellungsdatum festgehalten sind.

 

Dass der Bf am 29. Oktober 2013 den PKW mit dem Kennzeichen x im Ortsgebiet S vor dem Gebäude des Hauses in der x (Kurzparkzone im Bereich der Innenstadt) abgestellt hatte, ist unstrittig.

 

III. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

III.1. Aus § 25 iVm § 44 Abs. 1 StVO ergibt sich, dass Kurzparkzonen durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen sind. § 52 Z 13d und Z 13e StVO regelt die optische Ausgestaltung der Verkehrszeichen, wobei § 52 Z 13d StVO festlegt, dass für den Fall, dass für das Abstellen eines Fahrzeuges in einer Kurzparkzone auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu entrichten ist, auf diesen Umstand durch das Wort „gebührenpflichtig“, das im unteren Teil des Zeichens oder auf einer Zusatztafel anzubringen ist, hinzuweisen ist.

 

Eine Verordnung betreffend eine gebührenpflichtige Kurzparkzone ist somit durch Verkehrszeichen, die optisch § 52 Z 13d und Z 13e StVO zu entsprechen haben und mit dem Zusatz „gebührenpflichtig“ versehen sein müssen, kundzumachen.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs „sind die Straßenver­kehrszeichen dort anzubringen, wo der räumliche Geltungsbereich der Verord­nung beginnt und endet. Differiert der Aufstellungsort eines Straßenver­kehrszeichens von der getroffenen Verordnungsregelung um fünf Meter, kann von einer gesetzmäßigen Kundmachung der Verordnung nicht die Rede sein“ (vgl. VwGH 25.11.2009, 2009/02/0095). Eine Nichtübereinstimmung der verord­nungsmäßig festgelegten Grenzen der Kurzparkzone mit der tatsächlich durch Vorschriftszeichen kundgemachten Verordnung führt zur Rechtswidrigkeit der Kundmachung und damit zu einer nicht gehörigen Kundmachung (Pürstl, StVO-ON13.01 § 44 E 36).

 

III.2. Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, war im Zeitpunkt der gegenständlich vorgeworfenen Straftat die gebührenpflichtige Kurzparkzone im Bereich der Innenstadt von S durch die Aufzählung von Parzellennummern und den diesen Parzellen entsprechenden örtlichen Bezeichnungen verordnet. Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgte durch Verkehrszeichen gemäß § 52 Z 13d und 13e StVO, die an folgenden Stellen angebracht wurden: x: Bucht in der Mitte des Tores auf Parzelle Nr. x, x: an der Gebäudemauer bei der Toreinfahrt auf Parzelle Nr. x, x: vor dem Tourismusgebäude auf Parzelle Nr. x.

 

Wie oben anhand der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dargestellt, erfordert die gehörige Kundmachung einer Verordnung, mit der eine Kurzparkzone festgelegt wird, die Übereinstimmung der verordnungsmäßig festgelegten Grenzen der Kurzparkzone mit der tatsächlich durch Vorschrifts-zeichen kundgemachten Verordnung. Ein Nichtübereinstimmen der Grenzen führt zur Rechtswidrigkeit der Kundmachung.

Aufgrund der mittels Parzellennummern verordneten Grenzen und Flächen der Kurzparkzone im Bereich der Innenstadt von S, hat – um den Kriterien des Verwaltungsgerichtshofs zu entsprechen – die Kundmachung durch entsprechende Verkehrszeichen an allen Ein- und Ausfahrtsstellen, im vor­liegenden Fall somit an den Grenzen jener Parzellen, an denen sich diese Ein- und Ausfahrtsstellen befinden, zu erfolgen.

 

Im Fall der Kurzparkzone im Innenstadtbereich von S entsprach zum Tatzeitpunkt aber allenfalls die an der Ein- und Ausfahrtsstelle „x“ erfolgte Aufstellung der Verkehrszeichen diesen Anforderungen. Die Verkehrszeichen am x und am x waren einerseits auf Parzellen angebracht, die nicht in der Verordnung über die Kurzparkzone und in der Verordnung über die Parkgebühren im Innenstadtbereich von S enthalten und somit nicht als gebührenpflichtige Kurzparkzone verordnet sind, andererseits befanden sich diese Verkehrszeichen nicht einmal an der Grenze zu den von der Verordnung erfassten Parzellen.

 

Im Fall des x war das Verkehrszeichen im Zwischenraum des Tors auf der Parzelle Nr. x situiert. Diese Parzelle war von der ersten – von der Kurzparkzone erfassten – Parzelle mit der Nummer x durch die Parzelle Nummer x getrennt. Das Verkehrszeichen im x ist rund 15 Meter von der Grenze der Parzellen x und x entfernt.

Somit war bereits aufgrund der Situierung des Verkehrszeichens im Bereich des x die Kundmachung der Verordnung über die Kurzparkzone im Innenstadtbereich von S mit Rechtswidrigkeit behaftet (vgl. bereits die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 29.9.2014,
LVwG-400031/5/ER/TK).

 

Ähnliches gilt für die Ein- und Ausfahrtsstelle beim x. Das Verkehrs­zeichen war an der Gebäudemauer bei der Toreinfahrt auf Parzelle Nr. x angebracht. Diese Parzelle ist jedoch nicht von der Verordnung über die Kurzparkzone im Innenstadtbereich von S erfasst. Ferner war das Verkehrszeichen an der Mauer bei der Toreinfahrt des x angebracht. Zwischen der Grenze der Parzellen Nr. x und Nr. x und dem Verkehrszeichen liegt ein Abstand von etwa sieben Metern.

Auch aufgrund der Situierung des Verkehrszeichens im Bereich des x war die Kundmachung der Verordnung über die Kurzparkzone im Innen­stadtbereich von S mit Rechtswidrigkeit behaftet und somit nicht gehörig kundgemacht (vgl. bereits die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 29.9.2014, LVwG-400031/5/ER/TK).

 

III.3. Im Erkenntnis vom 22. Februar 2006, 2003/17/0138 führte der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus: „Unabhängig von der Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Behörde unter der Annahme der Geltung der angewendeten Rechtsgrundlage (also unabhängig davon, ob die Norm richtig angewendet wurde) ist ein Verwaltungsakt schon dann rechtswidrig, wenn sich (wenn auch nachträglich) ergibt, dass die Verordnung, auf die sich der Verwaltungsakt stützte, nicht gehörig kundgemacht war.

 

Die Rechtswidrigkeit der vorgelegten Bescheide wäre daher schon aus diesem Grund festzustellen, wenn die gehörige Kundmachung der Kurzparkzonenver­ordnung zum Tatzeitpunkt nicht gegeben war.

...

Eine Bestrafung nach der Parkgebührenverordnung kam diesfalls keinesfalls in Betracht; der jeweilige Bescheid erweist sich daher schon aus diesem Grund als rechtswidrig.“

 

Wie oben dargelegt, war die gehörige Kundmachung der Kurzparkzonen-verordnung betreffend den Innenstadtbereich von S zum Tatzeitpunkt nicht gegeben. Da sich das angefochtene Straferkenntnis auf eine nicht gehörig kundgemachte Verordnung stützt, ist es iSd zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs mit Rechtswidrigkeit behaftet.

 

III.4. Es ist der belangten Behörde kein Vorwurf zu machen, dass sie trotz des dargelegten Kundmachungsmangels ein Straferkenntnis erlassen hat, da der Bf im erstinstanzlichen Verfahren diesen Kundmachungsmangel nicht konkret vorbrachte und im Übrigen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich betreffend den Kundmachungsmangel (LVwG-400031/5/ER/TK) vom 29. September 2014 datiert, sodass diese Entscheidung der belangten Behörde im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses noch nicht bekannt sein musste. 

Aufgrund des im Tatzeitpunkt vorliegenden Kundmachungsmangels ist der Beschwerde aber im Ergebnis stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bf weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren vorzuschreiben.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.


 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von
240 Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde und einer revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Wiesinger