LVwG-600655/12/MS

Linz, 06.03.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Herrn S.W., x, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Wels, vom 19. November 2014, GZ: VStV/914300137646/2014, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 lit. m StVO und nach Abhaltung einer öffentlich mündlichen Verhandlung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, als die Strafhöhe auf 40 Euro (Ersatzfreiheits-strafe 15 Stunden) herabgesetzt wird.

 

 

 

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Wels (im Folgenden: belangte Behörde) vom 19. November 2014, GZ: VStV/914300137646/2014, wurde über Herrn S.W. (im Folgenden: Beschwerdeführer), x, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 lit. m StVO eine Geldstrafe von 50 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden verhängt sowie ein Kostenbeitrag von 10 Euro vorgeschrieben, da dieser am 29. Jänner 2014 um 6.30 Uhr in Linz, M.straße, X-Tankstelle, Sperrfläche bei der Einfahrt zur Tankstelle als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen X diese Fahrzeuge auf einer Sperrfläche abgestellt gehabt hat.

 

Begründend wird Folgendes ausgeführt:

„Das Straferkenntnis stützt sich auf die Anzeige vom 30.01.2014 des Stadtpolizeikommandos Linz - Polizeiinspektion Linz-L. sowie auf das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Demnach haben Sie am 29.01.2014 um 06:30 Uhr in Linz, M.straße, X-Tankstelle, Sperrfläche bei der Einfahrt zur Tankstelle, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen X dieses Fahrzeug auf einer Sperrfläche abgestellt gehabt.

Gegenüber den anzeigenden Polizeibeamten haben Sie angegeben, dass die Fahrbahn mit Schnee bedeckt gewesen sei.

Der anzeigende Polizeibeamte hat der Anzeige Lichtbilder angehängt, die zur Tatzeit angefertigt wurden und auf der die Sperrfläche sichtbar ist.

Wegen der Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 lit. m StVO wurde von der Landespolizeidirektion Oberösterreich mit Strafverfügung vom 04.03.2014 gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO über Sie als Lenker des angezeigten Kraftfahrzeuges eine Geldstrafe in der Höhe von € 58,- und im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt.

Gegen diese Strafverfügung erhoben Sie binnen offener Frist Einspruch, den Sie im Wesentlichen damit begründeten, dass die Sperrfläche nicht sichtbar gewesen sei.

Der anzeigende Polizeibeamte, Revlnsp T.W., machte dazu am 04.07.2014 als Zeuge folgende Angaben:

„Ich kann mich im Großen und Ganzen an den von meiner Kollegin angezeigten Sachverhalt noch erinnern. Der Tankstellenbesitzer verständigte die Polizei, da durch das angezeigte abgestellte Fahrzeug eine Belieferung der Tankstelle nicht möglich war, da ein Tankfahrzeug so nicht zufahren hätte können. Diese Lieferungen kommen ohne Vorankündigung, sodass es durchaus möglich hätte sein können, dass die Tankstelle nicht befüllt werden konnte. Wir kamen am 29.01.2014 um 06.30 Uhr zur Tankstelle, bis zur Abschleppung dauerte es etwa eine Viertelstunde. Bezüglich der Erkennbarkeit der Sperrfläche verweise ich auf das angefertigte Foto, worauf die Sperrfläche ebenfalls erkennbar gewesen ist, da bis zur Abschleppung des Fahrzeuges ein Schneepflug nicht zufahren konnte. Zu dem Einwand, dass eine vorbeugende Abschleppung unzulässig sei, wird zunächst erwogen, dass die Abschleppung nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Zudem handelte es sich insofern um keine vorbeugende Abschleppung, weil wie oben angeführt die Tankstelle jederzeit und unangekündigt mit Treibstoff beliefert wird."

Die anzeigende Polizeibeamtin, Insp M.P., machte dazu am 04.07.2014 als Zeugin sinngemäß die gleiche Aussage wie Revlnsp T.W..

 

Zur Wahrung des Parteiengehörs und um sich zu diesen Zeugenaussagen rechtfertigen und die ihrer Verteidigung dienlichen Beweise beibringen zu können, wurden Ihnen von der Landespolizeidirektion Oberösterreich - Polizeikommissariat Wels diese Zeugenaussagen am 27.08.2014 im Rahmen einer mündlichen Strafverhandlung zur Kenntnis gebracht. Sie machten dazu folgende Angaben:

„Meine Angaben im Einspruch gegen die Strafverfügung der LPD Oberösterreich entsprechen den Tatsachen und ich erhebe diese Angaben zum Gegenstand meiner heutigen Aussage. Die Sperrfläche war zum Zeitpunkt des Abstellens meines Fahrzeuges nicht sichtbar, weil sie mit Schnee bedeckt war. Ich habe mein Fahrzeug am Vortag etwa gegen 21.00 Uhr am Tatort abgestellt. Zu diesem Zeitpunkt war die Sperrfläche auf jeden Fall mit Schnee bedeckt, auch wenn die Polizisten behaupten, dass die Sperrfläche am nächsten Tag gegen 06.30 Uhr nicht mit Schnee bedeckt war. Es stimmt auch die Tatzeit auf dem Verständigungszettel und in der Aufforderung zur Rechtfertigung nicht überein. Am Verständigungszettel ist als Tatzeit 07.20 Uhr und in der Aufforderung zur Rechtfertigung 06.30 Uhr angeführt. Eine Nachfrage bei der Fa. K. hat ergeben, dass die Abschleppung am 29.1.2014 um 07.21 Uhr von der Polizei Linz telefonisch in Auftrag gegeben wurde. Das Fahrzeug war dann um 07.45 Uhr aufgeladen. Auch dies stimmt nicht mit den Angaben in der Anzeige überein. Außerdem habe ich bei der FA X erhoben, dass die gegenständliche Tankstelle am 29.1.2014 um ca. 05.00 Uhr beliefert worden ist. Ich habe die Belieferung der Tankstelle somit nicht behindert und die Abschleppung war nicht notwendig. Ich habe mit dem Einspruch ein Foto vorgelegt, das am 29.1.2014 um ca. 11.00 Uhr aufgenommen wurde und auf dem ersichtlich ist, dass die Sperrfläche teilweise mit Schnee bedeckt war."

Eine Überprüfung hat ergeben, dass die gegenständliche Sperrfläche mit Verordnung des Magistrates der Stadt Linz vom 24.09.2013 ordnungsgemäß verordnet ist.

Zur Wahrung des Parteiengehörs und um sich zu dieser Verordnung rechtfertigen und die Ihrer Verteidigung dienlichen Beweise beibringen zu können, wurde Ihnen von der Landespolizeidirektion Oberösterreich - Polizeikommissariat Wels wegen der angelasteten Verwaltungsübertretungen eine Kopie dieser Verordnung mit einer Aufforderung zur Rechtfertigung erlassen, wonach Sie bis zum 06.11.2014 ab Zustellung dieser Aufforderung nach Vereinbarung eines telefonischen Termines zur Behörde kommen oder binnen dieser Frist schriftlich rechtfertigen sowie die ihrer Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweismittel bekanntgeben konnten.

Mit Schreiben vom 05.11.2014 übermittelten Sie der Landespolizeidirektion Oberösterreich - Polizeikommissariat Wels eine schriftliche Stellungnahme, in der Sie im Wesentlichen Ihre bisherige Rechtfertigung wiederholten.

Es waren keine weiteren Verfahrensschritte notwendig, zumal die Aktenlage als ausreichend für die Entscheidung der Behörde anzusehen war.

 

Die Landespolizeidirektion Oberösterreich - Polizeikommissariat Wels hat dazu folgende rechtliche Beurteilung vorgenommen:

 

Gemäß § 24 Abs. 1 lit. m StVO ist das Halten und Parken auf Sperrflächen verboten.

 

Nach § 99 Abs. 3 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 726,-, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges oder als Fußgänger gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung verstößt und das Verhalten nicht nach einer strengeren Norm zu bestrafen ist.

 

Sie geben als Rechtfertigung im Wesentlichen an, dass die Sperrfläche wegen Schneebelag auf der Fahrbahn nicht sichtbar gewesen sei. Sie legten dazu mit Ihrem Einspruch auch ein Foto vor.

 

Sowohl auf dem von Ihnen vorgelegten Foto als auch auf dem von der anzeigenden Polizeibeamtin vorgelegten Foto ist erkennbar, dass die gegenständliche Sperrfläche insbesondere auch unter dem Fahrzeug sichtbar ist. Auch auf dem von Ihnen vorgelegten Foto des Tatortes ohne Fahrzeug ist die Sperrfläche auf dem ursprünglichen Abstellplatz des Fahrzeuges deutlich sichtbar. Es ist daher davon auszugehen, dass der Schneefall hauptsächlich nach dem Abstellen Ihres Fahrzeuges eingesetzt hat.

Bei der Bewertung der Beweismittel musste die Landespolizeidirektion Oberösterreich -Polizeikommissariat Wels davon ausgehen, dass die Zeugen zur Wahrheit verpflichtet sind und Sie sich als Beschuldigter so äußern können, wie es für Sie am günstigsten ist. Der Sachverhalt wurde von den anzeigenden Polizeibeamten schlüssig und allgemein nachvollziehbar dargestellt und die Angaben des Polizeibeamten stimmen überein.

 

Vielmehr stimmt Ihre Rechtfertigung nicht mit den allgemeinen Lebenserfahrungen überein, da nicht nachvollziehbar ist, dass die Sperrfläche beim Abstellen des Fahrzeuges nicht sichtbar gewesen sein soll, obwohl die Fläche unter dem Fahrzeug nicht mit Schnee bedeckt war. Aus diesen Gründen muss die Landespolizeidirektion Oberösterreich - Polizeikommissariat Wels davon ausgehen, dass die Darstellung des Sachverhaltes durch die Polizeibeamten den Tatsachen entspricht und es sich bei Ihrer Rechtfertigung um eine Schutzbehauptung handelt.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschuldigte initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln beziehungsweise die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus.

Die monotone Behauptung, die Fahrbahn sei durch Schnee bedeckt gewesen, reicht weder für die Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens des Beschuldigten an der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung im Sinne des § 5 Abs 1 VStG aus, noch kann sie als bestimmte Tatsache gewertet werden, dass sich der angelastete Vorfall nicht ereignet hätte.

Im Verwaltungsstrafverfahren war einzig und allein zu beurteilen, ob ihr Fahrzeug vorschriftswidrig auf einer Sperrfläche abgestellt war. Diese Tatsache wurde im Zuge des Ermittlungsverfahrens zweifelsfrei erwiesen. Die Rechtmäßigkeit der Abschleppung war nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgrunde, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Mildernd wurde gewertet, dass über Sie keine rechtskräftigen Verwaltungsstrafvormerkungen wegen gleicher Verwaltungsübertretungen aufscheinen.

Die verhängte Geldstrafe entspricht dem Unrechtsgehalt der Tat und der Schwere der Übertretung.

Da Sie Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht bekanntgaben, wurde bei der Strafbemessung davon ausgegangen, dass Sie kein hiefür relevantes Vermögen besitzen, keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten haben und ein monatliches Einkommen von ungefähre 1600,- beziehen.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 99 Abs. 3 lit a StVO ein gesetzlicher Strafrahmen von bis zu € 726 vorgesehen ist.

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten stützt sich auf § 64 Absatz 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Dezember 2014 Beschwerde erhoben und begründend Folgendes ausgeführt:

„Ich habe am 28/01/2014 etwa gegen 21:00 Uhr in der M.straße  in Linz im Anschluss an einer Reihe parkender Autos das KFZ Hyundai A. mit dem behördlichen Kennzeichen X (Zulassungsbesitzer und Eigentümer B.S.) abgestellt. Da am rechten Fahrtbahnrand eine Schneedecke war, konnte ich die darunter liegende Sperrfläche nicht erkennen (siehe Fotos in der Beilage 1, 2 und 3). Am nächsten Tag am Vormittag war das in meiner Obhut befindliche KFZ nicht mehr an seiner abgestellten Stelle. Ich ging daraufhin zur nächsten Polizeidienststelle in Linz (H.straße). Dort wurde mir mitgeteilt, dass das KFZ abgeschleppt wurde von der Firma Abschleppdienst K. GmbH und auch auf deren Firmengelände abgestellt wurde. Ebenfalls gab ich bei der Polizei gleich an, dass ich der Lenker des Fahrzeuges bin. Ich gab bei der Exekutive gleich an, dass am Vorabend keine Sperrfläche ersichtlich war da Schnee am rechten Fahrbahnrand war und ich somit die Sperrfläche nicht sehen konnte. Auch gab ich sofort bekannt, dass ich gegen die Abschleppung und die Strafverfügung Einspruch erheben werde. Bei der Abschleppfirma K. fragte ich, ob ich die Abschleppung bezahlen muss, was mir mit ja beantwortet wurde. Auch dort gab ich gleich bekannt, dass ich gegen die Abschleppung vorgehen werde. Heute weiß ich, dass ich nicht bezahlen hätte müssen. Die Firma K. hat mich dadurch, wissentlich und mit Vorsatz um einen Rechtsmittelbescheid beraubt. Nach Bezahlung wurde mir das Auto ausgehändigt. Diese Vorgehensweise dürfte bei jeder polizeilich veranlassten Abschleppung so gemacht werden da ich 2 mal bei der Firma K. war und beide Male wurde die Auskunft an KFZ Besitzer deren KFZ abgeschleppt wurde erteilt, zuerst zahlen und dann bekommt man sein Auto wieder. Am 11/03/2014 wurde mir dann erst die Strafverfügung übermittelt. Mein Einspruch zur Strafverfügung wurde fristgerecht per Einschreiben dem Strafamt Linz eingebracht. Der Akt wurde dann nach Wels überstellt und ich bekam am 25/08/2014 vom Strafamt in Wels die Aufforderung zur Rechtfertigung. Der Aufforderung kam ich am 27/08/2014 persönlich in der angegebenen Frist nach. Einer mir mündlich angebotenen Verwarnung konnte ich nicht annehmen, da das ein Schuldeingeständnis ist und mir keine Schuld bewusst ist, da ich keine Bodenmarkierung auf Grund des Schnees sehen konnte. Am 27/10/2014 erhielt ich eine erneute Aufforderung zur Rechtfertigung, die lediglich die Rechtmäßigkeit der Sperrfläche zum Inhalt hatte. Der Stellungnahme kam ich 05/11/2014 per Einschreiben in der angegebenen Frist nach. Am 21/11/2014 erhielt ich die Straferkenntnis die keine meiner Einwendungen gewürdigt hat.

Meine Argumente zur Aufhebung der Strafe wurden alle nicht gewürdigt und überprüft. In der Straferkenntnis wird behauptet ich habe mein Einkommen nicht angegeben, deshalb wurde mein Gehalt auf Euro 1.600,- angehoben, obwohl ich mein Einkommen mit rund Euro 1.300,-angegeben habe und auch auf der Niederschrift ersichtlich ist (Beilage 4).

Es wurde von Beginn an den Aussagen der zwei Polizisten mehr Glauben geschenkt und meine Aussagen und Niederschriften als bloßes Leugnen und Schutzbehauptung abgetan, obwohl bei genauer Betrachtung der vorliegenden Beweise (Fotos), das Gegenteil ersichtlich ist und meine Aussage nachvollzogen werden kann.

Die Strafverfügung stimmt nicht mit der Verständigung überein, so ist die Uhrzeit um 50 Minuten different und der Text, wo eine Behinderung der Tankstelle angeführt wird und damit das Abschleppen gerechtfertigt wird, trifft auch nicht zu. Die Zufahrt war jederzeit frei, auch für die Triebstofflieferung zur Tankstelle, denn die war am 29/01/2014 schon um 5:00 Uhr in der Früh It. E-Mail von der X (Beilage 5). Es ist sowohl auf der Verständigung als auch auf der Strafverfügung kein Zeitraum angegeben was jedoch erforderlich ist für den Tatbestand „geparkt". Auch wurde ich zwischenzeitlich einmal als Zulassungsbesitzer geführt (Beilage 6)von den amtshandelnden Beamten Revlnsp. W. und Insp. P., was falsch ist. Ich war zu keiner Zeit Zulassungsbesitzer des KFZs (Beilage 7).

 

Wenn die Tatzeit auf der Verständigung und der Strafverfügung um fast eine Stunde differiert, die Aussagen eine Gemeinschaftsarbeit oder voll abgesprochen wurden, da auf Punkt und Beistrich ident, was mehr als suspekt um nicht zu sagen unmöglich ist, wurde den Beamten Glauben geschenkt und meiner Beweisführung als bloßes Leugnen und allgemein gehaltene Behauptung abgetan, obgleich die schriftlichen Fehler der amtshandelnden Beamten vorliegen, und der Zeitpunkt der Abschleppung und Auftragserteilung der Firma K. vorliegt (Beilage 8). Wetterauskunft der aufgezeichneten Wetterdaten vom Flughafen Hörsching für Linz für den 28/01/2014: Morgen Nebel -2°C gefrierend. Mittag kurzzeitiger Schneefall, Abend vermehrter Schneefall bis Mitternacht. 29/01/2014: allgemein unter 0°C, ab Mittag leichter Schneefall.

 

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Verwaltungsbehörden. Meine Beschwerdelegitimation ergibt sich aus Parteistellung, § 8 AVG. Durch den angefochtenen Bescheid bin ich in meinem Recht, nicht gegen § 24 Abs. 1 lit. m StVO bestraft zu werden, verletzt worden. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist zuständig, weil der bekämpfte Bescheid in mittelbarer Bundesverwaltung erlassen wurde. Gemäß §7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Beschwerdefrist nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG 4 Wochen. Der Bescheid wurde mit 21/11/2014 zugestellt. Die Beschwerde ist daher fristgerecht erhoben.

Der mir vorgeworfene Tatbestand betrifft das Halten und Parken verboten auf einer Sperrfläche. Zum Zeitpunkt des Abstellens meines KFZs (am 28/01/2014 etwa gegen 21:00 Uhr) war die Sperrfläche auf Grund des vorangegangenen Schneefalls für mich nicht ersichtlich. Da ich ortsunkundig bin, kenne ich die Verkehrszeichen und Bodenmarkierungen nicht auswendig. Wie bereits auf dem Foto 1 (Beilage 1), das von der Exekutive aufgenommen wurde, ersichtlich ist, bleibt überall dort wo niemand die Schneedecke befährt oder anders mechanisch bearbeitet, der Schnee liegen. Wie auch auf der anderen Straßenseite ersichtlich ist, dass die Schneedecke in dem Bereich durchgehend ist. Durchgängig war die Schneedecke am rechten Fahrbahnrand auch zum Zeitpunkt des Abstellens des Autos. Auf dem Foto 2 (Beilage 2), das von der Exekutive angefertigt wurde ist ersichtlich, dass das abgestellte Auto schon einen längeren Zeitraum abgestellt war. Beschneite Windschutzscheibe sowie Dach und durch das frei machen von Schnee bei der Plakette durch die Exekutive. Somit ist es, für den Zeitpunkt des Abstellens des KFZ hinfällig, wie vom Herrn Revlnsp. W. angegeben, dass die Sperrfläche bei Eintreffen der Exekutive teilweise ersichtlich war (Polizeifoto 1 und 2). Zu den Wetterdaten gebe ich bekannt, dass die telefonische Wetterauskunft für den 28/01/2014 wie folgt lautet: „ Morgen Nebel -2°C gefrierend; Mittag kurzzeitig Schneefall, Abend vermehrter Schneefall bis Mitternacht." Erhalten habe ich die Auskunft vom VzLt A.C. per SMS. Herr VzLt C. ist in Hörsching stationiert, wo er die Wetterdaten per Telefon vom Flughafen Hörsching erfragt hat. Die SMS ist bei mir am Handy noch gespeichert. Die Beilage 9 ist eine E-Mail von der AustroControl die den Schneefall am 28/01/2014 bestätigt. Laut der E-Mail ist die Temperatur ganztägig zwischen -2,4°C und -0,6°C, ganztägig stark bewölk bis bedeckt, zeitweise unergiebiger Schneefall zwischen 12:30 Uhr und 13:30 Uhr und ab 17:30 Uhr, durchgehende Altschneedecke von 7cm. Laut Beilage 10 von Land Oberösterreich Inspektionsbericht, Seite 21 letzte Tabelle (Temp. Grad C), war die Temperatur von 27/01/2014 bis 29/01/2014 immer unter dem Gefrierpunkt. Auf dem Foto, Beilage 3 von mir persönlich am 29/01/2014 um 10:47 Uhr aufgenommen, ist ersichtlich, das bereits bei Sonnenschein die Sperrfläche dort wo das Auto gestanden ist noch immer beinahe durchgängig von Schnee bedeckt ist. Autolänge ist 3,56m lang und die Sperrfläche ist It. Verordnung 6,12m lang. Auf Grund der ersichtlichen Fotos und der Schneelage muss der Schnee vor dem Abstellen des Autos vorhanden gewesen sein, da es unmöglich ist, das vor dem Auto kein Schnee ist und unter dem Auto sehr wohl Schnee ist. Da es ab 17:30 Uhr wieder Schneefall gegeben hat und zu der Zeit die Sonne bereits untergegangen ist, ist es auszuschließen, dass der Schnee auf natürliche Weise geschmolzen ist. Eine Schneeschmelzung wird bei den hier vorherrschenden Wetterbedingungen nur durch Hilfsmittel oder durch Thermische- oder Mechanische- Manipulation erreicht. Auch wird im Regelfall eine Sperrfläche nicht gesondert geräumt. Im gegenständlichen Fall ist auf den Polizeifotos 1 und 2 (Beilage 1 und 2) noch immer der Schneerand am rechten Fahrbahnrand in Fahrtrichtung stadteinwärts so ersichtlich, das keine Schneeräumung auf der Sperrfläche erfolgt ist. Die gleiche Schneemenge und Schneekonturenverlauf ist auf dem Foto (Beilage 3) das am 29/01/2014 um 10:47 Uhr gemacht wurde. Der Konturenverlauf des Schneerandes deckt sich mit dem Konturenverlauf der Sperrfläche. Am Polizeifoto 2 (Beilage 2) ist eindeutig ersichtlich das noch immer ein hoher Anteil der Sperrfläche mit Altschnee bedeckt ist (ca. 50% bedeckt). Da auf dem Foto Klumpenschneeformationen sind handelt es sich eindeutig um Altschnee. Die Fotos von der Exekutive und von mir sind auf Grund der sichtbaren Schneeformationen eindeutig als der gleiche Platz anzusehen (siehe Markierung).

 

Gegendarstellung der Begründung der Straferkenntnis Siehe Beilage 11

Markierung 1 (Demnach haben Sie am 29/01/2014um 06:30 Uhr..)

Hierzu ist festzuhalten, dass ich das KFZ am angegebenen Platz am Vortag etwa gegen 21:00 Uhr abgestellt habe. Ersichtlich ist das viele Stunden frühere Abstellen dadurch, dass die eintreffenden Beamten ein ausgekühltes Auto vorfanden. Der Nachweis dafür ist das Beweisfoto der Polizei Foto 1 und 2 (Beilage 1 und 2), da die Beamten erst die Plankette von Schnee befreien mussten, der auf dem Auto liegt.

 

Markierung 2 (Der anzeigende Polizeibeamte hat der..)

Die Fotos sind beim Eintreffen der Exekutive von ihnen gemacht worden, was jedoch nicht die Tatzeit ist. Auf Grund der Fotos ist eindeutig erkennbar, dass das KFZ schon ein sehr lange Zeit dort stehen musste, da Schnee auf dem Auto liegt, denn bei einem frisch abgestellten Auto bleibt auf dem Auto kein Schnee liegen, da das Auto viel zu warm ist. Auch gab es Schneefall nur am Vortag bis in die Nachtsunden hinein am 28/01/2014.

 

Markierung 3 (Der anzeigende Polizeibeamte Rev.lnsp. T.W.…)

Es ist für mich unverständlich, dass einmal Herr Rev:lnsp. W. und einmal die Frau Insp. P. als amtshandelnder Beamter angeführt wird. Bei der Verständigung ist Dienstnummer (3347) und Unterschrift von Frau Insp. P. ersichtlich. In der Niederschrift wird ebenfalls die Frau Insp. P. als amtshandelnde und anzeigende Beamtin geführt, in dem Absatz wird hingegen als amtshandelnder und anzeigender Person Herr Rev.lnsp W. angeführt. Bezüglich der Erkennbarkeit der Sperrfläche weise ich nochmals darauf hin, dass die Sperrfläche vor dem Auto nicht zur Gänze frei ist und auch ersichtlich ist, dass der dort befindlich Schnee nicht von einem neuen Niederschlag stammen kann, da er schon kleine Klumpen gebildet hat. Die Sperrfläche wurde, It. Foto 1 und 2 der Polizei, nicht vom Straßendienst geräumt, da in dem sichtbaren Bereich noch etwa die Hälfte der Sperrfläche von Schnee bedeckt ist. Die Zufahrt zur Tankstelle war jederzeit gegeben, auch für LKWs, da um 05:00 Uhr die Tankstelle mit Treibstoff beliefert wurde und es keine Behinderung gab.

 

Markierung 4 (Sowohl auf dem von ihnen vorgelegten Foto…..)

Die hier dargestellte Argumentation ist frei erfunden!

Auf den Polizeifotos 1 und 2 (Beilage 1 und 2) kann man nicht unter das abgestellt Auto sehen! Auf meinem beigelegten Foto (Beilage 3) ist zu sehen, das der vordere Teil der Sperrfläche zu sehen ist, wie auf dem Polizeifoto 2 (Beilage 2). Der hintere Teil ist mit Schnee bedeckt und dort ist auch das Auto gestanden. Untermauert wird das auch dadurch, dass die Sperrfläche eine Länge von 6,12m hat lt. Verordnung, das Auto ein Hyundai A. eine Länge von 3,56m hat (Beilage 12). Da man davon ausgehen kann, dass es nicht unter ein Auto schneit und direkt vor dem Auto kein Schnee ist, muss es vor dem Abstellen geschneit haben. Auch ersichtlich auf dem Foto (Beilage 3) vom 29/11/2014 kurz vor Mittag. Auch ist hier schon eine Klumpenbildung ersichtlich die keinesfalls nur durch Schneefall erreicht wird. Somit muss es vor dem Abstellen des Autos geschneit haben.

 

Markierung 5 (Bei der Bewertung der Beweismittel musste die ….)

Die hier dargestellte Schlüssigkeit der Polizeibeamten ist nicht nachvollziehbar. Uhrzeit der Verständigung und der Anzeige stimmt nicht überein auch deshalb schon suspekt da auf der Rechnung von der Firma K. die Zeit in Einklang mit der Verständigung ist (Beilage 8). Der Text auf der Verständigung, dass eine Behinderung stattgefunden habe stimmt nicht, da eine LKW-Zufahrt mit einer Treibstofflieferung am 29/01/2014 gegen 05:00 Uhr erfolgte It. Mail von der X (Beilage 5). Bei der Verständigung wurde als Straftatbestand „geparkt" angekreuzt jedoch nur eine Zeit angegeben. Auch ist es nicht ersichtlich, wer die amtshandelnde Person und anzeigende Person war da, einmal der Herr Revlnsp. W. als Anzeigender Beamter und einmal die Beamtin Insp. P. als anzeigende Beamtin geführt wird. Zwischenzeitlich wurde ich als Zulassungsbesitzer von der Beamtin Insp. P. angeführt (Beilege 6) was ich jedoch zu keinem Zeitpunkt war (Beilage 7). Die Zeugen Niederschrift der beiden Beamten ist dahingehen suspekt, da es augenscheinlich eine Gemeinschaftsproduktion sein muss, da beide den identen Text wiedergeben und schriftlich festgehalten wurde (auf Punkt und Beistrich ident). Auch bestätigt hier Herr Revlnsp. W. die Aussage und Niederschrift seiner Kollegin Insp. P., die jedoch erst im Anschluss an Herrn Revlnsp. W. ihre Aussage und Niederschrift hatte. Zu sehen an der Enduhrzeit auf der Niederschrift. Hier kann man eindeutig nicht von einem lückenlosen und kausalen Zusammenhang und Handlungsabfoige sprechen.

 

Markierung 6 (Vielmehr stimmt ihre Rechtfertigung nicht mit…..)

Die allgemeine Lebenserfahrung zeigt auch dass sich Berufsgruppen und Kollegen immer gegenseitig den Rücken frei halten und deren einzelne Aussagen abgestimmt werden. Auch hier ist die Argumentation wieder unverständlich das unter dem Auto kein Schnee gewesen sein soll. Bei einer Sperrfläche von 6,12m It. Verordnung und einer Autolänge von 3,56m (Beilage 12) und der sichtbaren Fläche vor dem Auto it. Polizeifoto 2 (Beilage 2) und der Schneemenge auf dem Foto (Beilage 3) kurz vor Mittag und der ersichtlichen Klumpenbildung ist es kausal, dass sich schon vor dem Abstellen des Autos Schnee auf der Sperrfläche befand. Da es keine mechanische oder thermische Manipulation gegeben hat, ist es auch Stunden nach dem Abschleppen des Autos noch ersichtlich, dass dort wo das Auto gestanden ist die Sperrfläche noch immer durchgängig mit Schnee bedeckt ist. Was daher nur einen Schluss zulässt, dass beim Abstellen des Autos bereits schon Schnee auf der Sperrfläche war und ich diese daher auch nicht erkennen konnte. Auf Grund dieser Tatsachen kann man nicht von einer Schutzbehauptung sprechen.

 

Markierung 7 (Die verhängte Geldstrafe entspricht dem…..)

Die Argumentation das ich meine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht bekanntgab ist dahingehend falsch, da auf meiner Niederschrift über die Vernehmung des Beschuldigten eindeutig niedergeschrieben steht das ich kein Vermögen besitze, keine Familiären Verpflichtungen habe und mein Einkommen mit Euro 1.300,- bekannt gegeben wurde. Nachweis hierfür, die Bezugsbestätigung vom AMS (Beilage 13). Wie man daher auf ein Einkommen von Euro 1.600,- kommen kann ist mir ein Rätsel.

 

Aus den dargelegten Fakten ist somit eindeutig ersichtlich, dass zum Zeitpunkt des Abstellens des KFZs die Sperrfläche für mich nicht ersichtlich war. Ein Verkehrszeichen (Bodenmarkierung) das nicht ersichtlich ist kann ich nicht einhalten und befolgen. Auf Grund des Rechtsgrundsatzes „keine Strafe ohne Schuld" kann ich nach § 24 Abs. 1lit. m StVO nicht bestraft werden, da hier kein schuldhaftes Verhalten vorliegt.“

 

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2014 legt die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsstrafakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht.

Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäfts-verteilung zuständige Einzelrichterin.

 

 

II.            Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt sowie durch die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26. Februar 2015, in der die anzeigelegende Polizeibeamtin als Zeugin und der Beschwerdeführer als Auskunftsperson befragt wurden. Vom Beschwerdeführer wurden zum Beweis des Nichtdurchführens der Schneeräumung auf der Sperrfläche Fotos vorgelegt und darüber hinaus eine handgefertigte maßstäbliche Skizzierung der Sperrfläche samt Kotierung sowie die Darstellung des Fahrzeuges in Form eines rot gefärbten Rechteckes, ebenfalls mit Kotierung versehen.

 

Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer stellte am 28. Jänner 2014 um ca. 21.00 Uhr das Fahrzeug mit dem Kennzeichen X im Bereich M.straße in Linz auf der dort befindlichen Sperrfläche ab. Die Sperrfläche war auf dem sich verjüngenden Teil nur zum Teil mit Schnee bedeckt, sodass der erste Querstreifen zum Teil, der zweite Querstreifen zur Gänze und die straßenseitige Längsbegrenzung in diesem Bereich schneefrei waren. Das Fahrzeug verblieb dort bis zum 29. Jänner 2014, ca. 7.40 Uhr und wurde in der Folge abgeschleppt.

 

Für die Sperrfläche M.straße besteht eine Verordnung des Magistrates der Landeshauptstadt Linz, Bezirksverwaltungsamt, vom 24. September 2013, GZ: 0027693/2013, deren Ausmaß auf einem beiliegenden Bodenmarkierungsplan in roter Farbe dargestellt wurde.

 

 

III.           Gemäß § 24 Abs. 1 lit. m StVO ist das Halten und Parken auf Sperrflächen verboten.

 

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 

 

IV.          Gemäß der Bestimmung des § 24 Abs. 1 lit. m StVO darf auf Sperrflächen weder gehalten noch geparkt werden.

Ausnahmen bestehen dort, wo die Bodenmarkierungen infolge Schneelage nicht wahrnehmbar sind. Nach der Rechtsprechung des VwGH haben diese dann nicht mehr zu gelten und sind die Fahrzeuglenker nicht gehalten, sich nach diesen zu richten (VwGH 27.10.1976, 2257/75). Bei unbedeutenden Veränderungen, die die Erkennbarkeit lediglich unwesentlich beeinträchtigen, bleibt jedoch die Wirksamkeit von Bodenmarkierungen erhalten. Nur ausnahmsweise, wenn die Bodenmarkierung beseitigt ist oder so stark beeinträchtigt ist, dass der Lenker auch bei Aufbieten der erforderlichen Sorgfalt die Bodenmarkierung nicht wahrnehmen kann, entfällt die Pflicht zur Beachtung derselben (OGH 5.9.2002, 2Ob 288/01v, ZVR 2003/90).

 

Der Tatvorwurf, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug mit dem Kennzeichen X am 29. Jänner 2014 in Linz auf der Sperrfläche bei der Einfahrt zur X Tankstelle, M.straße, um 6.30 Uhr abgestellt gehabt hat, wird nicht bestritten. Jedoch bringt der Beschwerdeführer vor, er habe infolge der Witterungssituation die Sperrfläche nicht wahrnehmen können, da diese im Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeuges am 28. Jänner 2014, um ca. 21.00 Uhr von Schnee bedeckt gewesen ist. In der mündlichen Verhandlung bringt der Beschwerdeführer zusätzlich vor, die Bodenmarkierung der Sperrfläche entspreche nicht den Ausmaßen, die in der Planbeilage, die der Verordnung angeschlossen ist, dargestellt sind. Die Sperrfläche wäre zum einen ca. 30 cm länger und auch 13 cm breiter. Damit bringt der Beschwerdeführer Zweifel an der ordnungsgemäßen Kundmachung der ggst. Verordnung zum Ausdruck.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Aufstellung von Verkehrszeichen eines Halte- und Parkverbotes, die die Kundmachung einer diesbezüglichen Verordnung bewirken, entschieden hat, macht die Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen, die den Beginn und das Ende eines Halt- und Parkverbotes anzeigen, und die anstelle eines Abstandes von 10,5 m zueinander nur einen Abstand von 10 m aufweisen, die Kundmachung der Verordnung nicht fehlerhaft (VwGH 25.1.2001, 99/0270014). Dieser Grundsatz ist auch auf die Kundmachung einer Verordnung heranzuziehen, die abweichend vom entschiedenen Sachverhalt durch Bodenmarkierungen kundgemacht worden ist. Die Abweichung von 30 cm in der Länge und 12 cm in der Breite im Vergleich zu dem verordneten Ausmaß stellt eine Abweichung von 5 % in der Länge und von 6,5 % in der Breite dar und sind die Abweichungen daher durchaus mit dem oben angeführten entschiedenen Sachverhalt vergleichbar und haben daher keinerlei Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Kundmachung der Verordnung. Daher konnte auch auf eine Überprüfung, ob das Vorbringen den Tatsachen entspricht (Nachmessen durch das Oö. Landesverwaltungsgericht) verzichtet werden.

 

Aus dem Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, insbesondere den darin aufliegenden Fotos, die der Anzeige angeschlossen sind, als auch jener Fotos, die der Beschwerdeführer der Beschwerde angeschlossen hat, ist erkennbar, dass zum jeweiligen Aufnahmezeitpunkt die Sperrfläche weder zur Gänze mit Schnee bedeckt gewesen ist, noch zur Gänze schneefrei war. Auf dem sich verjüngenden Bereich der Sperrfläche, im Bereich der ersten zwei Quermarkierungen ist die straßenseitige Begrenzungslinie durchgängig erkennbar, die erste Quermarkierung ist nur teilweise schneebedeckt und die zweite Quermarkierung, die bereits teilweise und zwar gehsteigseitig unter der Motorhaube des Fahrzeuges verläuft, ist schneefrei (s. Bild Nr. 2 der Anzeige). Auf der Beilage 3 der Beschwerde ist ersichtlich, dass der weitere Bereich der Sperrfläche schneebedeckt ist.

Auf dem Foto, Bild Nr. 2 der Anzeige, ist erkennbar, dass die Windschutzscheibe entweder vereist oder mit einer dünnen Schneeschicht bedeckt ist. Auf der Motorhaube selbst ist kein Schnee zu erkennen. Auf einem weiteren Foto, das dem Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Strafverfügung angeschlossen worden ist, ist eine dünne Schneeschicht am Dach des Wagens, auf der Heckscheibe und auf einem Teil der hinteren Stoßstange ersichtlich.

Das Fahrzeug wurde am 28. Jänner 2014 um etwa 21.00 Uhr auf dem ggst. Straßenstück abgestellt und verblieb dort bis am 29. Jänner 2014 bis zum Zeitpunkt des Abschleppens um ca. 7.40 Uhr.

Wie bereits ausgeführt, war vor und zum Teil unter dem Fahrzeug (im Bereich Motorhaube, Vorderrad Beifahrerseite) erkennbar, dass im ggst. Bereich sich eine Sperrfläche befindet, was aufgrund der oben beschriebenen Fotos eindeutig hervorgeht. Aufgrund der vom Beschwerdeführer erhobenen Temperatur-angaben, an denen kein Grund zu zweifeln besteht, ist davon auszugehen, dass die am 29. Jänner 2014 um 6.30 Uhr vorgefundene Situation in Bezug auf die geschilderte Schneedecke jener entspricht, die der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeuges am 28. Jänner 2014 vorgefunden haben muss, da ja nicht davon auszugehen ist, dass der Schnee im Jänner bei leichten Minustemperaturen über Nacht schmilzt.

Da die Sperrfläche, wie bereits dargelegt, durchaus wenn auch nicht im vollen Umfang erkennbar war, hätte der Beschwerdeführer bei Aufbieten der erforderlichen Sorgfalt erkennen können, dass das von ihm gelenkte Fahrzeug wenigstens zum Teil auf einer Sperrfläche abgestellt worden ist. Somit ist das objektive Tatbild als erfüllt zu betrachten. Mangels Vorliegens von Schuldausschließungsgründen ist auch davon auszugehen, dass auch das subjektive Tatbild erfüllt ist.

 

Darüber hinaus ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass die Zeugenaussagen der beiden Polizeibeamten ident lauten. Im ggst. Beweisverfahren konnte der relevante Sachverhalt bereits aufgrund der aufliegenden Fotos erschlossen werden. Am Inhalt der beiden Zeugenaussagen ist darüber hinaus, was den zu betrachtenden Sachverhalt anbelangt, nicht zu zweifeln.

 

In Bezug auf die weiteren Beschwerdevorbringen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer immer wieder auf den Abschleppvorgang Bezug nimmt. Hierzu ist festzuhalten, dass der Tatbestand des § 24 Abs. 1 lit. m StVO durch das Halten und/oder Parken auf einer Sperrfläche bewirkt wird. Andere Tatbestandsmerkmale wie ein behinderndes Abstellen etc. sind in diesem Zusammenhang nicht zu betrachten, ebenso wenig wie die Frage nach der Zeitdifferenz zwischen Anzeigenaufnahme und Abschleppen des Fahrzeuges.

 

Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, zwischenzeitlich als Fahrzeughalter geführt worden zu sein. Gegenstand der Betrachtung des Oö. Landesverwaltungsgerichtes ist der im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses enthaltene Tatvorwurf. In diesem wird dem Beschwerdeführer ausdrücklich vorgeworfen als Lenker das Fahrzeug auf der Sperrfläche abgestellt gehabt zu haben. Der gleiche Tatvorwurf findet sich auch in der Aufforderung zur Rechtfertigung durch die belangte Behörde, sodass hieraus kein Mangel des durchgeführten Verfahrens abzuleiten ist.

 

Zur Strafbemessung ist festzuhalten, dass die belangte Behörde von einem monatlichen Einkommen von 1.600 Euro ausgeht. Wie der Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Beschwerde richtig vorbringt, hat er im Zuge der Einvernahme als Beschuldigter am 27. August 2014 beim Polizeikommissariat Wels angegeben, über ein monatliches Einkommen von 1.300 Euro zu verfügen und kein Vermögen zu haben. Die mit 50 Euro bemessene Geldstrafe umfasst nicht einmal 7% des zur Verfügung stehenden Strafrahmens. Dennoch ist die verhängte Geldstrafe unter Berücksichtigung der Einkommenssituation des Beschwerdeführers auf 40 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 15 Stunden herabzusetzen.

 

Ansonsten wurde bei der Strafbemessung mildernd gewertet, dass gegen den Beschwerdeführer keine rechtskräftigen Verwaltungsstrafvormerkungen aufscheinen. Als erschwerend wurde kein Umstand gewertet und als Grundlage der Unrechtsgehalt der Tat und die Schwere der Übertretung herangezogen, sodass diesbezüglich für das Oö. Landesverwaltungsgericht kein fehlerhaftes Ermessen festgestellt werden kann.

 

 

V.           Da die Sperrfläche für den Beschwerdeführer auf die er das Fahrzeug abgestellt gehabt hat durchaus erkennbar war bzw. hätte erkennbar sein müssen, war die Beschwerde im Grunde nach abzuweisen und die verhängte Geldstrafe samt Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend herabzusetzen.

 

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Monika Süß