LVwG-600725/12/Kof/CG

Linz, 16.03.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn A. P. T.,
geb. x, x ,vertreten durch Rechtsanwalt
Mag. P. H., x gegen das Straferkenntnis
der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 08. Jänner 2015, VerkR96-3611-2013, wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO
, nach der am 12. März 2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.

Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG hat der Beschwerdeführer
einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe
von 320 Euro zu leisten.

 

 

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

 

Tatort:  Gemeinde Hirschbach im Mühlkreis, B 38 Böhmerwald Straße bei km 112.200,

            vom Haus G. Richtung Freistadt, bis zur Kreuzung mit

            dem Güterweg „G." und ca. 50m auf diesem weiter und wieder retour.

 

Tatzeit:  15.12.2013, 05:20 Uhr

 

Fahrzeug:  Kennzeichen x, PKW, Marke, Type

 

„Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt.

Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,90 mg/l.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 5 Abs. 1 StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von 1.600 Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tage

gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

160 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100,00 Euro);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher ............... 1.760 Euro.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist eine begründete Beschwerde erhoben und vorgebracht, zur Tatzeit und am Tatort habe den verfahrensgegenständlichen PKW nicht er selbst, sondern Herr JM gelenkt.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Entscheidungswesentlich ist einzig und allein, ob zur Tatzeit und am Tatort der verfahrensgegenständliche PKW vom Bf selbst oder – wie von diesem angegeben – von Herrn JM gelenkt wurde.

 

Am 12. März 2015 wurde beim LVwG OÖ. eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter des Bf, eine Vertreterin der belangten Behörde sowie die Zeugen, Frau S.S., Herr JM und Herr Kontr.Insp. KH teilgenommen haben:

 

„Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers:

Am Samstag, dem 14. Dezember 2013 abends war im Gasthaus D. in H. eine Weihnachtsfeier, an welcher unter anderem der Bf, dessen Lebensgefährtin, Frau MD sowie Herr JM teilgenommen haben.

Die Fahrzeuge des Bf und des Herrn JM waren auf dem Parkplatz des Gasthauses D. abgestellt.

 

 

Die Weihnachtsfeier hat um ca. 18:00 Uhr begonnen.

Um ca. Mitternacht hat Herr JM die Weihnachtsfeier verlassen und sich in den PKW des Bf begeben.  Dort hat er auf der Ladefläche geschlafen.

Der Bf und Herr JM sind Fallschirmspringerkollegen.

Im PKW des Bf befand sich ein Schlafsack sowie eine Matte.

Weiters ist im PKW des Bf wesentlich mehr Platz als im PKW des Herrn JM vorhanden. Aus diesem Grund hat Herr JM sich nicht in seinen eigenen PKW sondern in den PKW des Bf zum Schlafen gelegt.

Herr JM hat – soweit bekannt – den Schlafsack verwendet.

Um ca. 01:00 Uhr bis 01:30 Uhr sind der Bf, Frau MD sowie der auf der Ladefläche schlafende Herr JM zur Diskothek „C.“ in H. gefahren.

Die Entfernung beträgt auf der Straße ca. 500 Meter, zu Fuß ca. 200 Meter (Abkürzung durch einen Waldweg).

Der Bf und Frau MD gingen in die Diskothek.

Herr JM hat weiterhin geschlafen.

Um ca. 05:15 Uhr sind der Bf auf der Fahrerseite und Frau MD auf der Beifahrerseite eingestiegen.

Herr JM wurde durch den Lärm wach.

Die Freundin des Bf, Frau MD hat dann zu Herrn JM gesagt:

JM, der Bf ist betrunken, fahr bitte du.

Herr JM hat den Bf vom Fahrersitz nach hinten gezogen und hat sich selbst auf den Fahrersitz begeben.

Dabei haben die beiden den PKW nicht verlassen.

Herr JM ist anschließend mit dem PKW weggefahren.

Nach einer Fahrtstrecke von ca. 500 Metern hat der Bf bemerkt, dass er seine Geldtasche und sein Handy im Lokal „C.“ vergessen habe.

Der Bf wollte daher, dass Herr JM mit dem PKW umdrehe und zum Lokal „C.“ zurückfahre.

Der Freundin – Frau MD – hat es „gereicht“, sie ist ausgestiegen und wollte zu Fuß zu ihrer Unterkunft zurückgehen. Dies ist auch geschehen.

Herr JM hat das Fahrzeug gewendet und ist zur Diskothek „C.“ zurückgefahren.

Herr JM ist aus dem PKW ausgestiegen und hat den Bf darauf hingewiesen,
er möge mit einem Taxi zurückfahren.

Herr JM ist dann zu Fuß zum Gasthaus D. gegangen, wo sein PKW abgestellt war.

Anschließend ist Herr JM nach Hause nach B. gefahren.

Der Bf ging zum Türsteher des Lokals „C.“ und hat seine Geldtasche sowie sein Handy abgeholt.

Anschließend kam die Polizei und hat den Bf mitgenommen zur PI Freistadt.

Auf der PI Freistadt wurde der Alkotest durchgeführt,

Atemluftalkoholgehalt (niedrigster Wert) 0,90 mg/l.

 

 

 

Der Führerschein wurde dem Bf nicht abgenommen.

Anschließend wurde der Bf von seinem Unterkunftsgeber – .....–

von der PI Freistadt abgeholt.

 

Zeugenaussage der Frau S. S.:

Am Sonntag, 15. Dezember 2013 um ca. 5:00 Uhr früh kamen Herr ML,
Herr JM und ich mit dem PKW - gelenkt von Herrn ML – zum Lokal „C.“ in H..

Als wir auf dem Parkplatz vor dem Lokal „C.“ angekommen sind, habe ich Folgendes beobachtet:

In der Nähe des Eingangsbereiches des Lokals stand ein PKW mit K. Nummer.

Herr HML hat seinen PKW hinter diesem PKW abgestellt, allerdings nicht unmittelbar hinter diesem. Zwischen dem PKW mit K. Nummer und dem PKW des Herrn HML befand sich allerdings kein weiteres Fahrzeug.

Wir hatten gute Sicht auf das Fahrzeug mit der K. Nummer.

Ob die Entfernung ca. 5 oder ca. 10 Meter betragen hat, kann ich heute nicht mehr angeben.

Ich saß auf dem Beifahrersitz des PKW des Herrn HML und habe dieses Fahrzeug mit der K. Nummer gut im Blick gehabt.

Bei diesem PKW hat eine Frau auf dem Fahrersitz Platz genommen.

Anschließend ist der Bf - den ich damals und auch bis heute nicht persönlich kannte bzw. kenne – zum PKW gekommen und hat die Frau herausgezerrt.

Diese Frau ist anschließend auf dem Beifahrersitz eingestiegen, der Bf ist auf dem Fahrersitz eingestiegen.

Der Bf ist anschließend sofort weggefahren.

Uns kam die gesamte Situation – insbesondere das Herauszerren der Frau vom Fahrersitz – bedenklich vor. Wir sind daher diesem PKW nachgefahren.

Dieser PKW fuhr im Übrigen nicht auf der Fahrbahn, sondern über die angrenzende Wiese.

Nach geschätzt ca. 500 Meter Fahrtstrecke ist dieser PKW in einen Güterweg reingefahren.

Nach einer kurzen Strecke blieb der PKW stehen und die Beifahrerin stieg aus.

Ich befragte diese Frau, ob wir ihr helfen könnten. Sie sprach nur Englisch.

Allerdings sagte sie auch, es gehe ihr gut und sie bräuchte keine Hilfe.

Der PKW mit K. Nummer hat anschließend umgedreht und kam uns entgegen.

Wir drehten ebenfalls um und fuhren zurück zum Lokal „C.“.

Beim Lokal „C.“ stand dann der PKW des Bf.

Ich habe allerdings nicht gesehen, dass bzw. wo der Bf aus seinem PKW ausgestiegen ist, da wir erst etwas später als der PKW mit K. Nummer beim Parkplatz „C.“ angekommen sind.

 

 

 

Ich habe den Bf auch noch nach dem Eintreffen auf dem Parkplatz „C.“ auf diesem Gelände gesehen.

Die Polizei wurde von mir verständigt, allerdings nicht mit meinem eigenen Handy.

Ich kann bestätigen, dass ich den Bf auch nach Rückkehr zum Parkplatz „C.“ auf dem Parkplatzgelände gesehen habe.

In welcher Entfernung er von seinem PKW gestanden hat, weiß ich heute nicht mehr.

Als das Fahrzeug am G. gewendet hat und uns entgegengekommen ist, habe ich nicht gesehen, wer am Steuer gesessen hat.

 

Da der Bf auf der Fahrerseite eingestiegen ist, vermute ich, dass er selbst gefahren ist.

 

Die Luftbildaufnahme vor dem Lokal „C.“, in welchem die Zeugin S. S. die Positionen der PKW vor dem Wegfahren eingezeichnet hat, wird zum Akt genommen.

 

Zeugenaussage des Herrn MJM:

Am Sonntag, 15. Dezember 2013 um ca. 5 Uhr früh kamen Herr HML, Frau S.S. und ich mit dem PKW des Herrn HML zum Lokal „C.“ in H.

Das Lokal war bereits geschlossen, lediglich der Garderobenraum war noch geöffnet.

Unser PKW – genau genommen jener des Herrn HML – stand geschätzt

ca. 15 bis 20 Meter vom PKW mit K. Nummer entfernt.

In diesem PKW mit K. Nummer wollte eine Frau auf dem Fahrersitz einsteigen.

Der Bf – welchen ich damals persönlich nicht kannte und auch heute noch nicht kenne – hat diese Frau vom Fahrersitz herausgezerrt.

Die beiden haben gestritten.  Er zog sie an den Haaren.

Die Frau ist anschließend auf dem Beifahrersitz eingestiegen, der Bf auf dem Fahrersitz.

Das Auto wurde gestartet und sogleich losgefahren.

Dieser PKW fuhr direkt über die Wiese.

Diese Situation kam uns bedenklich vor.

Wir sind daher diesem PKW nachgefahren.

Dieser PKW fuhr auf der B. Straße und ist in den Güterweg G. eingebogen. Wir sind ihm nachgefahren.

Auf dem Güterweg G. blieb der PKW stehen und die Frau stieg aus dem Beifahrersitz aus.

Dieser PKW mit K. Nummer drehte um und fuhr wieder zurück.

Das Gesicht des Lenkers habe ich dabei nicht gesehen.

Wir haben die Frau angesprochen, diese konnte nur Englisch.

Wir waren bereit, sie nach Hause zu bringen.

Sie hat dies jedoch abgelehnt und wollte selbst gehen.

 

 

 

 

Wir fuhren zurück zum Lokal „C.“ in H. auf den Parkplatz.

Dort habe ich beobachtet, dass der Bf auf sein eigenes Auto „gepinkelt“ hat.

Bei der Rückkehr zum Parkplatz habe ich nicht gesehen, wie der Bf aus seinem PKW ausgestiegen ist.

Eine weitere Person, welche den PKW gelenkt haben könnte, war jedoch nicht ersichtlich.

 

Herr MJM hat auf einem Luftbild des Lokal „C.“ eingezeichnet,

wo der PKW des Bf und jener des Herrn HML abgestellt war.

 

In das Innere des Fahrzeuges konnte ich nicht sehen.

Aufgrund der Tatsache, dass der Bf auf dem Fahrersitz in den PKW eingestiegen ist, nehme ich an, dass er selbst den PKW gelenkt hat.

 

Dass eine Person, welche sich im hinteren Bereich dieses PKW mit K. Nummer befunden haben soll, diesen PKW gelenkt hat, halte ich für eine Ausrede.

Als der Bf die Frau vom Fahrersitz seines PKW herausgezerrt hat, ging das Licht an. Dabei konnte ich keine weitere Person in diesem PKW wahrnehmen.

 

Die anschließende Amtshandlung der Polizei vor dem Lokal „C.“ habe ich beobachtet.

Dabei habe ich nicht gehört, dass der Bf angegeben hätte, jemand anderer sei mit seinem PKW gefahren.

Als die Polizei die Amtshandlung vor dem Lokal „C.“ durchgeführt hatte, war ich ebenfalls anwesend in einer sehr geringen Entfernung,

geschätzt ca. 2 – 3 Meter.

Als wir nach dem Umkehrmanöver auf dem Güterweg G. zum Parkplatz „C.“ gekommen sind, ist das Auto des Bf bereits auf dem Parkplatz gestanden.

Aussteigen aus dem Fahrzeug habe ich ihn nicht gesehen.

Zu diesem Zeitpunkt befand er sich offenkundig bereits außerhalb seines Fahrzeuges.

 

Nach dem Einsteigen in den PKW ist der Bf sofort weggefahren.

 

Zeugenaussage des Herrn KI KH, PI S.:

Wir wurden – Sektorstreife – am Sonntag, 15. Dezember 2013,

kurz nach 5.00 Uhr früh zum Lokal „C.“ in H. hinbeordert.

Es hätte dort einen Vorfall mit einem Herrn und einer Dame gegeben.

Das Lokal selbst war zu diesem Zeitpunkt bereits geschlossen, der Vorraum allerdings noch geöffnet.

Auf dem Parkplatz befanden sich einige Personen.

 

 

 

Nach Befragung der anwesenden Personen war schnell klar, es ginge um den Bf – dieser war mir zum damaligen Zeitpunkt weder persönlich noch namentlich bekannt.

Die Identität des Bf war zum damaligen Zeitpunkt nicht zu klären, da er kein Dokument mitgeführt hat.

Der Bf war alles andere als kooperativ, er hat sämtliche Angaben verweigert. Anschließend gingen der Bf und ich zum Streifenwagen.

 

Er war nach wie vor nicht kooperativ und hat keine zweckdienlichen Angaben gemacht. Nach einiger Zeit konnte ein Bezug zu dem auf dem Parkplatz abgestellten PKW mit dem Kennzeichen x hergestellt werden.

Wir fuhren anschließend mit dem Bf zur PI Freistadt.

Auf der PI Freistadt konnten wir – mittlerweile hat der Bf einige spärliche Angaben gemacht – seine Identität feststellen.

 

Auf dem Parkplatz vor dem Lokal „C.“ in H. wurde uns von dort anwesenden Personen gesagt, der Bf sei mit seinem PKW weggefahren und wieder zurückgekehrt.

Bereits in der Anzeige bei der PI Freistadt wurde mitgeteilt, eine männliche Person hätte eine weibliche Person an den Haaren gezogen und sei anschließend mit dieser weggefahren.

 

Auf der PI Freistadt hat der Bf – nach längerer Diskussion, nach einigem „hin und her“ – den Alkotest durchgeführt.

Ergebnis: 0,90 mg/l (niedrigster Wert).

Er hat zwar einmal gesagt, er sei nicht gefahren, hat jedoch keine Person angegeben, welche gefahren sein könnte.

Er hat im wesentlichen immer wieder versucht, die Angaben zu verweigern ungefähr mit dem Wortlaut „das geht euch nichts an“.

 

Nach meiner Erinnerung wurde der Bf nach der Amtshandlung von seinem Quartiergeber, ein Herr ... aus .... abgeholt.

 

 

Schlussäußerung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers:

Aufgrund der Zeugenaussagen der Zeugen S. S. und MJM ist hervorgekommen, dass die beiden Zeugen aufgrund der Tatsache, dass der Bf auf der Fahrerseite eingestiegen ist, auch annahmen, dass Herr der Bf das Fahrzeug in Betrieb genommen und gelenkt hat.

Aufgrund der Lichtverhältnisse und der Position des Fahrzeuges des Beschwerdeführers war es den Zeugen nicht möglich, den Wechsel von Herrn JM auf den Fahrersitz zu beobachten.

 

 

 

Beantragt wird ein Ortsaugenschein vor dem Lokal „C.“ in H. unter Berücksichtigung der Lichtverhältnisse.

Zudem wird weiterhin die Einvernahme des Bf beantragt sowie die Einvernahme des heute nicht erschienenen Zeugen HML.

Die Innenbeleuchtung des Fahrzeuges des Bf erlischt sofort mit Schließen der Fahrer- und der Beifahrertüre.

 

Zudem drang durch die Werbebeklebung auf dem Großteil der Fenster auf dem Fahrzeug des Bf kein Licht mehr in das Innere ein.

Zum Beweis dafür, dass es nach dem Schließen der Fahrzeugtüren im Inneren des Fahrzeuges komplett dunkel ist und damit von außen keine Vorgänge im Inneren des Fahrzeuges erkennbar sind, wird nachstehender Internetlink mit einem Demonstrationsvideo am Fahrzeug des Bf vorgelegt.

 

Weiteres Vorbringen: siehe die eben vorgelegte Beilage.

„Obwohl zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt durch örtliche Bewölkung und Nebel keine klare Nacht herrschte, war der Mond bereits laut Monduntergangsliste der Zentralanstalt für Meteorologie untergegangen.

Es wird dazu auf den Eintrag für den 14.12.2013 hingewiesen. Laut Eintrag ist der Mond an diesem Tag um 04:40 Uhr (demnach am 15.12.2013) untergegangen.

Nimmt man aber den Eintrag vom 15.12.2013 an, wäre der Mond um 05:41 Uhr untergegangen, demnach wenige Minuten nach dem vorgeworfenen Tatzeitpunkt. Zu dieser Uhrzeit steht der Mond aber bereits aufgrund der örtlichen Hügellandschaft und der hohen Bäume rund um den Parkplatz so tief am Horizont bzw. ist bereits beim Verschwinden, dass keinerlei Mondlicht mehr den vorgeworfenen Tatort ausleuchten konnte.

Als Beweis wird die Liste der Z. für 14./15.12.2013 veröffentlicht im Internet vorgelegt.“

 

Weiters werden vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Daten „Mondaufgang“ und „Monduntergang“ vorgelegt.

 

Im Hinblick auf das bisher abgeführte Beweisverfahren hat sich ergeben, dass die Zeugen die Vorgänge im Inneren des Fahrzeuges nicht sehen konnten. Tatsächlich hat Herr JM zur Tatzeit und am Tatort den PKW gelenkt.

Alleine aufgrund der bisherigen Zeugenaussagen kann nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit angenommen werden, dass der Bf selbst den PKW gelenkt hat.

 

Anmerkung:

Der Name des Bf wurde durch die Wendung „Bf“ – in der jeweils grammatikalisch richtigen Form – ersetzt.

 

 

Alle Tatsachen, auf die eine behördliche Entscheidung gestützt werden soll, bedürfen eines Beweises. Das LVwG hat alle beweisbedürftigen Tatsachen
von sich aus zum Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens zu machen.

Dabei muss der volle Beweis erbracht werden.

Dies bedeutet, dass sich das LVwG Gewissheit vom Vorliegen der für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente (zB eines tatsächlichen Vorgangs) verschaffen - somit also davon überzeugen - muss.

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist für die Annahme einer Tatsache
als erwiesen allerdings keine "absolute Sicherheit" bzw. "kein Nachweis im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn" erforderlich, sondern es genügt, wenn eine Möglichkeit gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.

 

Das LVwG hat

- nach der Aufnahme von Beweisen zu prüfen, ob ihr diese die erforderliche Überzeugung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen des maßgeblichen Sachverhalts vermitteln (= Beweiswürdigung)

- unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens    nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht  und

- den Wert der aufgenommenen Beweise nach deren innerem Wahrheitsgehalt
zu beurteilen;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage, E10 zu
§ 45 AVG (Seite 645) zitierte Judikatur des VwGH  sowie

Hengstschläger-Leeb, AVG-Kommentar, RZ 2 und RZ 8 zu § 45 AVG  (Seite 460ff);

Leeb - Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung im Verwaltungsverfahren in Holoubek-Lang: Allgemeine Grundsätze des Verwaltungs- und Abgabenverfahrens, Seite 343 - 348;  jeweils mit zahlreichen Literatur- und Judikaturhinweisen.   

 

Wesentlich ist, ob

·      der Sachverhalt genügend erhoben wurde  und

·      die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen;

VwGH vom 26.06.2009, 2008/02/0044;  vom 15.05.2009, 2008/09/0088;

vom 21.12.2010, 2007/05/0231; vom 03.10.1985, 85/02/0053 – verstärkter Senat

 

Die Beweiswürdigung ist ein "Denkprozess nach den Gesetzen der Logik"
bzw. wird auf

die "allgemeinen Denkgesetze der Logik" sowie die "Lebenserfahrung" verwiesen;

VwGH vom 27.04.1972, GZ: 0171/72;  vom 21.12.1994, 94/03/0256;

          Vom 21.12.2010, 2007/05/0231 mit Vorjudikatur

 

 

Ein Vorgang tatsächlicher Art ist dann als bewiesen anzusehen, wenn die
Behörde aufgrund einer - aus den zur Verfügung stehenden Beweismitteln
(hier: Zeugenaussagen) nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen und den Gesetzen logischen Denkens - gezogenen Schlussfolgerung zur Überzeugung gelangt, dass er sich so abgespielt hat;

VwGH vom 26.05.1993, 90/13/0155; vom 06.12.1990, 90/16/0031.

 

Tatsache ist – und wurde vom Bf im gesamten Verfahren nicht bestritten –, dass zur Tatzeit und am Tatort zuerst die Lebensgefährtin des Bf, Frau MD auf dem Fahrersitz eingestiegen ist und der Bf diese daraufhin vom Fahrersitz – teilweise sogar an den Haaren – herausgezogen hat.

Anschließend ist der Bf auf dem Fahrersitz eingestiegen und Frau MD auf dem Beifahrersitz.

 

Der Bf hat im Verfahren angegeben, sein Fallschirmspringerkollege Herr JM habe sich auf der Ladefläche seines PKW im Schlafsack befunden und dort geschlafen. Nachdem der Bf in den PKW auf der Fahrerseite eingestiegen ist, sei Herr JM wach geworden und habe den Bf vom Fahrersitz zurückgezogen.

Anschließend habe Herr JM sich selbst auf den Fahrersitz begeben.

Bei diesem „Fahrerwechsel“ hätten sowohl der Bf, als auch Herr JM das Fahrzeug nicht verlassen.

 

Der Bf hat während der Amtshandlung – sowohl auf dem Parkplatz vor dem Lokal C. in H., als auch bei der PI Freistadt – mit keinem Wort erwähnt, dass zur Tatzeit und am Tatort der PKW nicht von ihm selbst, sondern von
Herrn JM gelenkt wurde.

Gegenteiliges behauptet der Bf selbst nicht!

Hätte tatsächlich Herr JM und nicht der Bf den PKW gelenkt, dann hätte
der Bf dies zu seiner sofortigen Entlastung umgehend dem amtshandelnden Polizeibeamten mitgeteilt;  VwGH vom 28.03.2006, 2002/03/0220.

 

Dass zur Tatzeit und am Tatort nicht der Bf, sondern Herr JM den PKW gelenkt haben soll, wurde vom Bf – mittlerweile anwaltlich vertreten – erstmals mit Schriftsatz vom 17.02.2014 behauptet. –

somit ca. zwei Monate nach diesem Vorfall!

 

Bereits aus diesem Grund ist die Behauptung des Bf, nicht er selbst, sondern Herr JM habe den PKW gelenkt, völlig unglaubwürdig.

 

Für den unterfertigten Richter des LVwG steht somit fest, dass Herr JM zur Tatzeit am Tatort gar nicht anwesend war bzw. dass die damalige Anwesenheit des Herrn JM vom Bf frei erfunden wurde.

 

 

 

Unabhängig davon ist jedoch auszuführen:

 

Es widerspricht der Lebenserfahrung und entbehrt jedweder Logik, dass ein Fahrerwechsel sich derart ereignet, wie der Bf dies bei der mVh geschildert hat.

 

Der Bf hat auf dem Fahrersitz Platz genommen.

Der – angeblich – im Laderaum, im Schlafsack schlafende Herr JM sei wach geworden und habe anschließend den auf dem Fahrersitz befindlichen Bf vom Fahrersitz zurückgezogen.

Wiederum anschließend habe Herr JM sich auf den Fahrersitz begeben.

Dabei hätten sowohl der Bf, als auch Herr JM das Fahrzeug nicht verlassen.

 

Der alkoholisierte Bf (Atemluftalkoholgehalt: 0,90 mg/l) zieht zuerst seine Freundin Frau MD vom Fahrersitz heraus und setzt sich selbst auf den Fahrersitz. Anschließend lässt der Bf es geschehen, dass der auf der Ladefläche, im Schlafsack sich befindliche Herr JM ihn – innerhalb des Fahrzeuges – vom Fahrersitz „zurückzieht“, sich selbst auf den Fahrersitz begibt und dann losfährt.

 

Ein derartiges Vorbringen ist völlig unglaubwürdig und eine reine Schutzbehauptung zu Gunsten des Bf;  VwGH vom 28.11.2008, 2008/02/0201.

 

Anders ausgedrückt:

Es würde eines hohen Maßes an Leichtgläubigkeit bedürfen, diese Version des Fahrerwechsels zu glauben;

siehe dazu Erkenntnis des UVS OÖ. vom 25. Mai 2012, VwSen-166758/10 – diesem folgend VwGH vom 24.05.2013, 2012/02/0174.

 

Ein auf diese - völlig unglaubwürdige - Art und Weise durchgeführter Fahrerwechsel würde längere Zeit – mit Sicherheit einige Minuten – in Anspruch nehmen.

 

Die beiden Zeugen, Frau S.S. und Herr MJM haben bei der mVh einen
sehr glaubwürdigen und kompetenten Eindruck hinterlassen, den Ablauf des Geschehens ausführlich und detailliert geschildert und im Übrigen in keiner Weise bei der Einvernahme den Anschein erweckt, den Bf in irgendeiner Art und Weise ungerechtfertigt belasten zu wollen;

VwGH vom 23.01.2009, 2008/02/0247; vom 31.05.2012, 2012/02/0082.

 

Beide Zeugen haben übereinstimmend angegeben, dass – nachdem der Bf auf dem Fahrersitz eingestiegen ist – unmittelbar danach der PKW gestartet und damit weggefahren wurde.

Es ist daher zeitlich völlig unmöglich, dass der vom Bf geschilderte – ohnedies völlig unglaubwürdige – Fahrerwechsel stattgefunden hat.

 

 

Im Übrigen hat der Rechtsvertreter des Bf im gesamten Verfahren, insbes. bei der mVh, nicht bestritten, dass - nachdem der Bf auf dem Fahrersitz eingestiegen ist - unmittelbar danach der PKW gestartet und mit diesem weggefahren wurde.

 

Somit steht eindeutig fest, dass der Bf – und sonst niemand – zur Tatzeit und am Tatort mit dem PKW gefahren ist.

 

Sämtliche vom Rechtsvertreter des Bf gestellten Beweisanträge sind somit nicht erforderlich und werden abgewiesen.

Die zeugenschaftliche Einvernahme der Frau MD sowie des Herrn JM wurde vom – anwaltlich vertretenen – Bf  in keinem Stadium des Verfahrens beantragt.

 

Betreffend den Schuldspruch war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

Die belangte Behörde hat die gesetzliche Mindeststrafe (Geldstrafe: 1.600 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Tage) verhängt. –

Diese bedarf keiner näheren Begründung; VwGH vom 23.03.2012, 2011/02/0244.

 

Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG beträgt der Kostenbeitrag

für das Verfahren vor dem LVwG . ............. 20 % der verhängten Geldstrafe.

 

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim VfGH und/oder einer außerordentlichen Revision beim VwGH.

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VfGH vom 11. Juni 2015, Zl.: E 883/2015-4