LVwG-150208/5/VG

Linz, 13.02.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Verena Gubesch über die Beschwerde des Dr. A A in A, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Alkoven vom 19. März 2014, GZ. 612/2013, betreffend straßenrechtliche Bewilligung,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Verfahrensgang, Sachverhalt:

 

Mit Bescheid vom 19. März 2014 erteilte der Gemeinderat der Gemeinde Alkoven (in der Folge: belangte Behörde) im gemeindebehördlichen Instanzenzug über Antrag der Gemeinde Alkoven als Straßenverwalterin die straßenrechtliche Bewilligung gemäß § 32 Oö. Straßengesetz 1991 für die Errichtung der Siedlungsstraße „S“ auf den Grundstücken Nrn. x und x (Teilfläche) der KG H, mit der Maßgabe, dass die Auflage Nr. 7 des erstinstanzlichen Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Alkoven abgeändert wurde (Erhöhung des Abstandes des linken Fahrbahnrandes des Schusterwegs im Bereich des Grundstückes Nr. x, KG H, von 0,3 m auf 0,6 m, vom Grenzpunkt Nr. x gemessen).

 

Der Beschwerdeführer ist Alleineigentümer des Grundstückes Nr. x der KG H, das als gemischtes Baugebiet gewidmet ist. Der geplante Schusterweg verläuft südlich des Grundstückes des Beschwerdeführers.

 

Nach dem vorgelegten Verwaltungsakt führte die erstinstanzliche Behörde am 5. November 2013 eine mündliche Verhandlung durch. Dort hielt der beigezogene straßenbautechnische Amtssachverständige u.a. fest, Zweck der verfahrensgegenständlichen Gemeindestraßenbaumaßnahmen sei die verkehrliche Erschließung der neu errichteten Wohnsiedlung „L S S“. Die Doppelhaus- bzw. Reihenhausanlage liege südlich der B 133, X Straße (Str.km. 9,8), östlich der bestehenden Gemeindestraße „B“ und nördlich des „Wehrbaches“. Die Verordnung über die Widmung einer Straße für den Gemeingebrauch und ihre Einreihung in die Straßengattung Gemeindestraße gemäß § 11 Abs. 1 und 3 Oö. Straßengesetz im Bereich B - B zur Aufschließung des „W S“, sei durch Verordnung des Gemeinderates erfolgt. Die genaue Lage der Straße sei aus dem Verordnungsplan, Gestaltungskonzept „W S“ vom 11. April 2008 zu ersehen. Für die verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen sei von der K - S - M & P ZT-GmbH das Einreichprojekt 2013 „L S- S“ vom 19. September 2013 erstellt worden. Die Oberflächenwässer der Erschließungsstraße würden über Einlaufschächte in den begleitenden Reinwasserkanal abgeleitet. Die Lage der Schächte sei von den ausgeführten Hauszufahrten abhängig und werde bauseits bestimmt. Südlich des Wohndorfes werde das Straßenoberflächenwasser in ein Rückhaltebecken eingeleitet. Die Dimensionierung und Planung dieses Beckens erfolge in einem eigenen wassertechnischen Projekt. Gegenstand der straßenrechtlichen Bewilligung seien jene Baumaßnahmen, die auf öffentlichen Straßenabschnitten geplant seien. Die Ausführungen bezögen sich daher auf die geplanten Baumaßnahmen auf den öffentlichen Straßenabschnitten der Gemeindestraße. Das vorgelegte straßenbautechnische Einreichprojekt entspreche den anerkannten Regeln für den Straßenbau (Achse 1 und auch Achse 2). Bei Umsetzung der formulierten Auflagepunkte sei es geeignet dem straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren für die Achse 1 zu Grunde gelegt zu werden. Die Lage der Erschließungsstraße - Achse 1 stimme mit jener in der erlassenen Verordnung überein. Das Verkehrsaufkommen der Gemeindestraße werde bei rd. 33 Wohneinheiten im Mittel mit 148 Fahrbewegungen pro Tag ermittelt. In der Spitzenstunde von 17 - 18 Uhr seien damit 14 Fahrzeuge zu erwarten (siehe technischer Bericht Pkt. 3.3.1). Diese Verkehrsbelastungen würden das Verkehrsbedürfnis dokumentieren, die Straßenplanungen in den verfahrensgegenständlichen Straßenabschnitten seien danach auszurichten gewesen. Zur Verkehrsabwicklung seien die geplanten Straßenbaumaßnahmen zielführend. Der Straßenneubau entsprechend dem vorliegenden Projekt (Achse 1) sei zur Erschließung der Wohnsiedlung notwendig, darüber hinaus würden die im Befund skizzierten und angestrebten Ziele mit der Baumaßnahme erreicht. Die gewählten Fahrbahnbreiten seien auf das Verkehrsbedürfnis und den Erschließungszweck der Siedlungsstraße abgestimmt worden. Bei den Querprofilen 102 bis 103 werde das Straßenquergefälle in Richtung Doppelhaus 3 u. 4 ausgeführt. Die befürchtete Ableitung von Straßenoberflächenwasser von der S 1 auf den südlichen Eckbereich des Grundstückes Nr. x sei damit ausgeschlossen.

 

Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers führte der straßenbautechnische Amtssachverständige u.a. ergänzend aus, dass die straßenbautechnische Gestaltung des Binderwegs nicht Verfahrensgegenstand sei. Die Errichtung einer Straße zwischen der Xstraße und dem Xweg sei im vorgelegten Projekt nicht vorgesehen. Der geplante S liege lediglich zwischen dem Querprofil 102 und 103, bei der südöstlichen Ecke (Grenzpunkt Nr. 5963), in der Nähe des Grundstückes Nr. x. Dazu sei die Auflage Nr. 7 formuliert worden.

 

Mit Schriftsatz vom 31. März 2014 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 19. März 2014 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

 

II.            Beweiswürdigung:

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und Einholung eines aktuellen Grundbuchsauszuges zum Grundstück des Beschwerdeführers.

 

III.           Maßgebliche Rechtslage:

 

Die hier relevanten Bestimmungen des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl.Nr. 84/1991, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 90/2013, lauten auszugsweise:

㤠2

Begriffsbestimmungen

[…]

12. Anrainer: die Eigentümer jener Grundstücke, die innerhalb eines Bereichs von 25 m neben der öffentlichen Straße liegen; bei Verkehrsflächen des Landes außerhalb des Ortsgebiets darüber hinaus die Eigentümer jener Grundstücke, die innerhalb eines Bereichs von 50 m neben der öffentlichen Straße liegen;

[…]

§ 14

Schutz der Nachbarn

(1) Bei der Herstellung von öffentlichen Straßen ist vorzusorgen, daß Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den auf diesen Straßen zu erwartenden Verkehr soweit herabgesetzt werden, als dies mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist. Dies gilt nicht, wenn die Beeinträchtigung wegen der Art der Nutzung des der Straße benachbarten Geländes zumutbar ist.

[…]

(3) Durch Abs. 1 werden für die Anrainer, nicht jedoch für sonstige Nachbarn subjektive Rechte begründet; durch Abs. 2 werden subjektive Rechte nicht begründet.

[...]“

 

IV.          Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde durch seine gemäß § 2 VwGVG zuständige Einzelrichterin erwogen:

 

Der Beschwerdeführer ist unstrittig Anrainer iSd § 2 Z 12 Oö. Straßengesetz 1991. Vorweg ist festzuhalten, dass das Mitspracherecht des Beschwerdeführers im gegenständlichen straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren auf jene subjektiven Rechte beschränkt ist, die § 14 Oö. Straßengesetz 1991 den Anrainern einräumt. Gemäß § 14 Abs. 3 Oö. Straßengesetz 1991 kommt Anrainern nur hinsichtlich der in Abs. 1 dieser Gesetzesstelle genannten Gesichtspunkte ein Mitspracherecht zu (vgl. VwGH 14.10.2005, 2004/05/0174; 20.12.2005, 2003/05/0098). Insbesondere sind Nachbarrechte iSd Baurechts im gegenständlichen Verfahren – schon aus kompetenzrechtlichen Überlegungen – nicht von Relevanz. Die belangte Behörde – wie auch bereits die erstinstanzliche Behörde – haben daher zu Recht darauf hingewiesen, dass sich eine Auseinandersetzung mit der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten höchstgerichtlichen Judikatur zu baurechtlichen Bestimmungen erübrigte. Aus diesem Grund sind auch jene Argumente des Beschwerdeführers, die keine Anrainerrechte nach dem Oö. Straßengesetz 1991 betreffen, von vornherein nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen, weshalb darauf vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im Folgenden nicht einzugehen war.

 

Weiters ist zu bemerken, dass eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht u.a. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten hat (siehe § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG). Nach Ansicht der erkennenden Richterin entsprechen die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG jenen des § 63 Abs. 3 AVG (vgl. AB 2112 BlgNR 24. GP 7). Damit ist die zum Begriff des „begründeten Berufungsantrages“ nach § 63 Abs. 3 AVG ergangene Judikatur des VwGH auf die Bestimmung des § 9 Abs. 1 VwGVG, insbesondere auf dessen Z 3, übertragbar. Aus der Beschwerdebegründung muss der Wille des Beschwerdeführers erkennbar sein, im Beschwerdeverfahren ein für ihn vorteilhafteres Verfahrensergebnis zu erreichen. Die inhaltlichen Anforderungen sind so zu verstehen, dass ein durchschnittlicher Bürger sie auch ohne Unterstützung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erfüllen kann (vgl. abermals AB 2112 BlgNR 24. GP 7). Mit anderen Worten, soll bei der Auslegung der Beschwerdegründe kein strenger Maßstab angelegt werden. Die Beschwerde muss aber wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. Es muss aus der Begründung zumindest erkennbar sein, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird (vgl. etwa VwGH 29.6.2005, 2003/04/0080 zum Begriff „begründeter Berufungsantrag“ gemäß § 63 Abs. 3 AVG).

 

Vor diesem Hintergrund behauptet der Beschwerdeführer erkennbar dadurch in seinen subjektiven Rechten im Sinne des § 14 Oö. Straßengesetz 1991 verletzt zu sein, dass zu keinem Zeitpunkt Gutachten über Emissionsbelastungen betreffend die Errichtung der Siedlungsstraße vorgelegt worden seien. Lediglich im Rahmen der nicht verfahrensgegenständlichen Baubewilligung von Doppel- und Reihenhäusern seien einschlägige Amtsgutachten beigebracht worden, welche jedoch inhaltlich nicht schlüssig und widerspruchsfrei gewesen seien. Insbesondere sei nicht erklärt worden, warum zusätzliche Belastungen in einem derzeit noch nicht abschätzbaren Ausmaß hinzunehmen seien. Den Gutachten werde daher widersprochen. Auch sei darauf hinzuweisen, dass die Bezeichnung Siedlungsstraße keinen Rückschluss auf die damit zusammenhängende Verkehrsbelastung zulasse. Vielmehr sei ein dramatischer Anstieg der Belastungen gegeben, sobald die geplante Verbindungsstraße Xstraße - Xweg über Xweg errichtet sei.

 

Mit diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, dass – worauf die belangte Behörde zu Recht hingewiesen hat – aufgrund der Anordnung in § 14 Abs. 1 Oö. Straßengesetz 1991 die Behörde im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren lediglich vorzusorgen hat, dass Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den auf der projektierten Straße zu erwartenden Verkehr soweit herabgesetzt werden, als dies mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist. § 14 Abs. 1 Oö. Straßengesetz 1991 gewährt dem Beschwerdeführer jedenfalls keinen absoluten, zu einer Versagung des Straßenbauvorhabens führenden Immissionsschutz. Nur dann, wenn mit der Herstellung der Straße für ihn eine Gesundheitsgefährdung verbunden wäre, könnte dies zu einer Änderung oder Ergänzung des Projektes führen. Nur wenn das von der Straßenverwaltung eingereichte Projekt nicht ausreichend auf die zu erwartenden Beeinträchtigungen der Nachbarn im Sinne des § 14 Abs. 1 Oö. Straßengesetz 1991 Rücksicht nimmt, hat die Behörde im straßenrechtlichen Baubewilligungsverfahren durch entsprechende Auflagen dem gesetzlich geforderten Berücksichtigungsgebot Rechnung zu tragen (vgl. dazu die bereits zitierte Entscheidung des VwGH vom 20.12.2005, 2003/05/0098, mwN).

 

Davon abgesehen, kann der belangten Behörde auch nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie davon ausging, dass es sich bei der gegenständlichen Straße um eine Siedlungsstraße und damit um niedrigstrangigen Verkehr handelt. Diese Ausführungen sind für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nachvollziehbar, da - wie der straßenbautechnische Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung auf Basis des vorgelegten Einreichprojektes schlüssig und nachvollziehbar festhielt – der Zweck der verfahrensgegenständlichen Gemeindestraßenbaumaßnahmen die verkehrliche Erschließung der neu errichteten Wohnsiedlung „L S S“ ist. Weiters führte der Amtssachverständige auf Basis des Einreichprojektes aus, dass bei rd. 33 Wohneinheiten im Mittel mit einem Verkehrsaufkommen auf der gegenständlichen Gemeindestraße mit 148 Fahrbewegungen pro Tag zu rechnen sei. In der Spitzenstunde von 17 - 18 Uhr seien damit 14 Fahrzeuge zu erwarten. Den Ausführungen des Amtssachverständigen tritt der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegen. Es gilt weiters zu berücksichtigen, dass die geplante Gemeindestraße mit der im angeführten Bescheid erteilten neuen Auflage Nr. 7 weiter von der Liegenschaft des Beschwerdeführers abgerückt wurde. Festzuhalten ist zudem, dass es wegen der im AVG herrschenden Unbeschränktheit der Beweismittel (vgl. § 17 VwGVG iVm § 46 AVG) grundsätzlich nicht unzulässig ist, im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren, die in einem parallel geführten Verfahren gewonnenen Ermittlungsergebnisse zu berücksichtigen, wenn allfällige unterschiedliche Aufgabestellungen der Behörden in den jeweiligen Verfahren beachtet werden. Im vorgelegten Verwaltungsakt befinden sich Gutachten, die offenbar im Zuge des Baubewilligungsverfahrens für die geplante Wohnanlage mit Doppel- und Reihenhäusern eingeholt wurden. Daraus ergeben sich für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nachvollziehbar auch für das hier gegenständliche straßenrechtliche Bewilligungsverfahren relevante Umstände. Demnach ist auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers die Umgebungslärmsituation jedenfalls durch den öffentlichen Straßenverkehr geprägt, da diese unmittelbar an der X Straße B x liegt. Bezüglich der maßgeblichen Verkehrsbelastung auf der B 133 wird eine Fahrfrequenz von ca. 10.000 Fahrbewegungen pro Tag angenommen. Im Zusammenhang mit der beantragten Wohnbebauung finden Fahrbewegungen bei den Garagen- und Freistellplätzen statt, die jedoch im Hinblick auf den vorherrschenden öffentlichen Verkehr aus lärmtechnischer Sicht schon allein wegen der untergeordneten Bewegungshäufigkeit nicht relevant sind. Eine Verschlechterung der Lärmsituation ist auch deshalb auszuschließen, da ein Großteil der Fahrbewegungen in großer Distanz zur Liegenschaft des Beschwerdeführers stattfindet und durch die geplanten Wohnbauten teilweise eine Abschirmung gegen diese Nachbarliegenschaft gewährleistet wird (siehe zum Gesagten das lärmtechnische Gutachten vom 23. Oktober 2012).

 

Aus den Ausführungen des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung ergibt sich – soweit hier relevant –, dass die nähere Umgebung (gemeint: im Bereich der geplanten Wohnanlage und insbesondere im Bereich des Grundstückes des Beschwerdeführers) weitgehend eben ist und auch sonst keine außergewöhnlichen Umstände bekannt sind, welche Einfluss auf die Immissionssituation haben könnten. Es ist von einer für ländliches Gebiet üblichen Vorbelastung durch Luftschadstoffe auszugehen, welche primär durch die vorbeiführende Landesstraße geprägt ist. Im Nahbereich von Straßen mit einem täglichen Verkehrsaufkommen von ca. 10.000 KFZ ist nach den Erfahrungen des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung mit keinen Näherungen bzw. Überschreitungen von Grenzwerten gemäß Immissionsschutzgesetz - Luft zu rechnen (siehe die Gutachten vom 25. Oktober 2012 und 14. März 2013). Um die Staubemissionen durch Aufwirbelung hintanzuhalten, erschien es dem Amtssachverständigen für Luftreinhaltung erforderlich, dass die Zufahrtsstraße auf dem Grundstück Nr. x mittels einer gebundenen Tragschicht aus Asphalt, Beton u.a. befestigt wird (siehe das Gutachten vom 14. März 2013). Die geforderte Befestigung der nunmehr geplanten Gemeindestraße ist unzweifelhaft bereits Bestandteil des Einreichprojektes (siehe die Ausführungen im technischen Bericht vom 19. September 2013, Seite 3, „Asphaltbetonbzw. „bit. Tragschicht“).

 

Im Übrigen ist das straßenrechtliche Bewilligungsverfahren – worauf die belangte Behörde zu Recht hingewiesen hat – ein Projektgenehmigungsverfahren, in dem über das Begehren des Antragstellers, wie es sich aus dem Ansuchen, den Plänen und der Beschreibung ergibt, abzusprechen ist (vgl. VwGH 14.10.2005, 2004/05/0174, mwN). Wenn der Beschwerdeführer sein Vorbringen auf nicht abschätzbare künftige Entwicklungen durch eine allenfalls geplante Verbindungsstraße B - B stützt, so entfernt er sich damit im Ergebnis vom beantragten Projekt.

 

Zusammenfassend geht das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich daher davon aus, dass das tägliche Verkehrsaufkommen auf der geplanten Gemeindestraße „Schusterweg“ im Vergleich zum täglichen Verkehrsaufkommen auf der – ebenfalls am Grundstück des Beschwerdeführers vorbeiführenden B x – eine Bagatellgröße darstellt. Auch ist zu beachten, dass die Liegenschaft des Beschwerdeführers nach der Aktenlage im gemischten Baugebiet liegt. Dies wird im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt, sondern geht vielmehr aus seinen eigenen Angaben in der Beschwerde hervor, dass der Beschwerdeführer sein Grundstück (zumindest auch) für Betriebszwecke nutzt („Kunden- und Parteienverkehr“). Die allenfalls zu erwartende Immissionsbelastung des Beschwerdeführers durch die Gemeindestraße „Schusterweg“ ist damit wegen der Art der Nutzung des der Straße benachbarten Geländes als zumutbar im Sinne des letzten Satzes des § 14 Abs. 1 Oö. Straßengesetz 1991 zu werten. Davon abgesehen, ist aber das Vorbringen des Beschwerdeführers im Ergebnis jedenfalls nicht geeignet, eine Verletzung der in § 14 Oö. Straßengesetz 1991 normierten Vorsorgepflicht durch die belangte Behörde aufzuzeigen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

V.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die in dieser Entscheidung zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung zum eingeschränkten Mitspracherecht der Anrainer im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren VwGH 14.10.2005, 2004/05/0174; 20.12.2005, 2003/05/0098, sowie zu dem Umstand, dass das straßenrechtliche Bewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist, VwGH 14.10.2005, 2004/05/0174, mwN). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Verena Gubesch