LVwG-150313/2/VG

Linz, 13.02.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Verena Gubesch über die Beschwerde des Dr. A A in Alkoven, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Alkoven vom 24. Juni 2014, GZ. 612/2014, betreffend das Oö. Straßengesetzes 1991,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Verfahrensgang, Sachverhalt:

 

Mit dem im Devolutionsweg ergangenen Bescheid vom 24. Juni 2014, Zl. 612/2014, wies der Gemeinderat der Gemeinde Alkoven (in der Folge: belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers vom 21. Oktober 2013 auf Zustellung des Bescheides über den Umbau der Gemeindestraße B mangels Verfahrens bzw. bescheidmäßiger Erledigung als unzulässig ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, im Jahr 2012 sei die Baubewilligung für die Errichtung von mehreren Doppelhäusern erteilt worden, welche über den B zu erreichen seien. Der B sei eine Sackgasse, die von der B x im Norden abzweige, nach Süden verlaufe und von der die Aufschließung für die Doppelhäuser über den neuen S erfolge. Der B sei bis 2013 auf ca. 4 m Breite asphaltiert gewesen. Bis zur Liegenschaft des Beschwerdeführers im Osten sei zum Großteil asphaltiert und somit kein Bankett vorhanden gewesen. Auf der privaten Fläche sei ebenfalls Asphalt vorhanden.

 

Im Jahr 2008 habe der Anrainer westlich des Bes (gegenüber der Liegenschaft des Beschwerdeführers) eine Fläche im Ausmaß von 82 m2 an das öffentliche Gut Nr. x, KG H, abgetreten. Auf einem Teil dieser Fläche (ca. 50 m2) seien 2013 die Bäume gefällt, ein Unterbau hergestellt und 2014 Asphalt mit Bankett aufgebracht, also eine geringe Verbreiterung durchgeführt worden. Die Ableitung der Wässer von der neu asphaltierten Fläche erfolge breitflächig in das angrenzende Grundstück im Westen. Zur Liegenschaft des Beschwerdeführers hin habe es keine Änderungen gegeben. Südlich der Liegenschaft des Beschwerdeführers sei die neue Gemeindestraße S in den B eingebunden worden. Für den S sei eine straßenrechtliche Bewilligung erteilt worden.

 

Mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 habe der Beschwerdeführer die Zustellung des Bescheides über den Umbau des Bes mit der Begründung beantragt, dass ihm als Eigentümer der Parzelle Nr. x, KG H, als unmittelbarer Nachbar, Parteistellung bezüglich der wesentlichen Verbreiterung und sohin des vorgenommenen Umbaus der Gemeindestraße zukomme. Ein Verfahren nach Straßengesetz wäre einzuleiten und abzuhalten gewesen und ein Bescheid hätte sohin an ihn ergehen müssen. Mit Schreiben vom 30. April 2014 sei der Devolutionsantrag mit derselben Begründung gestellt worden.

 

Dem Antrag könne schon faktisch nicht entsprochen werden, weil ein Bescheid der zugestellt werden könnte nicht existiere. Aber auch wenn man den Antrag als Antrag auf Feststellungsantrag hinsichtlich des Bestehens oder Nichtbestehens einer Bewilligungspflicht im vorliegenden Fall deuten würde, käme man zu keinem anderen Ergebnis. Im gegenständlichen Fall sei § 31 Oö. Straßengesetz 1991 maßgeblich. Demnach komme Anrainern kein Antragsrecht zu, sodass auch in diesem Fall der Antrag mangels gesetzlicher Grundlage zurückzuweisen sei. Abgesehen davon seien durch die oben genannten Umbaumaßnahmen (geringe Verbreiterung) die Anlagenverhältnisse nur unwesentlich verändert worden. Das Recht auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Bewilligungspflicht im Einzelfall komme Anrainern nicht zu.

 

Mit Schriftsatz vom 30. Juni 2014 erhob der Beschwerdeführer erkennbar gegen diesen Bescheid der belangten Behörde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. [Anm.: Der in diesem Schriftsatz ebenfalls – offenbar versehentlich – zitierte Bescheid vom 19. März 2014 zu Zl. 612/2013, betrifft das straßenrechtliche Bewilligungsverfahren für die Gemeindestraße „S“. Die dazu erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers ist Gegenstand des hg. Verfahrens Zl. LVwG-150208.]

 

II.            Beweiswürdigung:

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt.

 

III.           Maßgebliche Rechtslage:

 

Die hier maßgebliche Bestimmung des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84/1991, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 90/2013, lautet auszugsweise:

 

„Straßenrechtliche Bewilligung

§ 31

Verfahren

(1) Für den Bau einer öffentlichen Straße einschließlich allfälliger Grundflächen gemäß § 11 Abs. 1a ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Eine Bewilligung ist nicht erforderlich für den Bau von Verkehrsflächen gemäß § 8 Abs. 2 Z 3 sowie für Umbaumaßnahmen, durch die die Anlageverhältnisse nur unwesentlich verändert und die Schutzgüter des § 13 Abs. 1 sowie fremde Rechte nur in einem geringfügigen Ausmaß berührt werden, dies gilt jedenfalls für

1. die Errichtung von Gehsteigen oder Radfahrwegen an öffentlichen Straßen,

2. die Errichtung von Busbuchten oder

3. die Errichtung von Abbiegespuren.

Das Bestehen oder Nichtbestehen der Bewilligungspflicht im Einzelfall ist auf Antrag der Straßenverwaltung oder der Oö. Umweltanwaltschaft von der Behörde bescheidmäßig festzustellen.

(2) Die Bewilligung ist von der Straßenverwaltung bei der Behörde zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Beurteilung des Straßenbauvorhabens erforderlichen Pläne und Behelfe, insbesondere auch im Hinblick auf Grundflächen gemäß § 11 Abs. 1a, sowie ein Verzeichnis der dem Verfahren gemäß Abs. 3 beizuziehenden Parteien anzuschließen.

(3) Parteien sind:

[…]

3. die Anrainer,

[…]“

 

IV.          Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde durch seine gemäß § 2 VwGVG zuständige Einzelrichterin erwogen:

 

Der Beschwerdeführer fordert in seiner Beschwerde erkennbar, dass seitens der Gemeinde eine straßenrechtliche Bewilligung für den Umbau der Gemeindestraße B zur Wahrung der Nachbarschaftsrechte erlassen wird. Dies begründet er im Wesentlichen damit, dass entlang des Bes wesentliche Umbaumaßnahmen vorgenommen worden seien. So sei die Straße von rund 4 m auf 6 m sohin um rund 2 m auf eine Länge von ca. 60 - 70 m verbreitert worden. Dies stelle rund ein Drittel der Gesamtlänge des Bes dar. Alleine der Umstand, dass für die Maßnahmen Bäume gefällt worden seien, zeige, dass es sich nicht um unwesentliche Umbaumaßnahmen gehandelt habe. Es sei richtig, dass es sich beim B derzeit noch um eine S handle. Zur Einbindung des Ses sei jedoch ergänzend darauf hinzuweisen, dass rund 32 Wohneinheiten in Form von Doppel- und Reihenhäusern errichtet würden bzw. worden seien. Auch sei eine Xstraße zwischen S und Xstraße vorgesehen, wodurch die S. nicht mehr länger eine S darstelle. Die straßenrechtliche Bewilligung für den S sei nicht im Zusammenhang mit dem Umbau B zu sehen, dies sei auch seitens der Gemeinde im Zuge der straßenrechtlichen Bewilligung für den S mehrfach behauptet und so festgestellt worden, weshalb diese Bewilligung sohin nicht gegenständlich sein könne. Auch die Ausführungen zur Art der Umbaumaßnahmen und die Beschaffenheit der Privatflächen seien nicht gegenständlich, sondern es stelle sich vielmehr die Frage, ob die Umbaumaßnahmen, welche auf die wesentlich gestiegene Frequentierung des Bes zurückzuführen seien – bisher habe die Straße zu drei Einfamilienhäusern und zwei Bauernhöfen geführt, wovon einer nicht mehr bewirtschaftet werde – bewilligungspflichtig seien, um die Vermeidung schädlicher Emissionen sicherzustellen. § 31 . Straßengesetz 1991 sei zu entnehmen, dass vom straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren nur geringfügige Änderungen wie z.B. Abbiegespur, Busbuchten ausgenommen seien. Andernfalls sei ein straßenrechtliches Bewilligungsverfahren einzuleiten. Aufgrund der umfangreichen Umbauarbeiten sei sohin ein Bewilligungsverfahren einzuleiten. Verbunden mit diesem straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren sei natürlich auch die mündliche Verhandlung zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts sowie zur Wahrung der Interessen der Parteien. Das Parteiengehör soll dabei sicherstellen, dass keine schädlichen Emissionen durch die baulichen Maßnahmen auf die Nachbarn wirkten. Durch die Behauptung, die Umbaumaßnahme sei nicht bewilligungspflichtig, werde die Erlassung eines Bescheides umgangen und sohin würden die nachbarschaftlichen Rechte bzw. Anrainerrechte verletzt. Gegenständlich gehe es nicht um die Feststellung von Bewilligungspflichten, sondern um die Wahrung und Sicherstellung von Nachbarschaftsrechten anlässlich von wesentlichen Umbaumaßnahmen, welche hier offenkundig verletzt worden seien.

 

Mit seinem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer, dass die Einleitung eines straßenrechtlichen Bewilligungsverfahrens nach § 31 Abs. 2 Oö. Straßengesetz 1991 einen Antrag des zuständigen Straßenerhalters betreffend ein bestimmtes Straßenbauvorhaben voraussetzt; nur dieser ist nach der ausdrücklichen Regelung des § 31 Abs. 2 leg. cit. legitimiert, einen Antrag um Bewilligung für den Bau und die Umgestaltung einer Straße zu stellen. Die Straßenbaubewilligung ist somit ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer ist (als Eigentümer der Parzelle Nr. x, KG H) unstrittig Anrainer im Sinne des § 31 Abs. 3 Z 3 Oö. Straßengesetz 1991. Diese ihm durch die zitierte Gesetzesstelle zukommende Parteistellung in einem Verfahren nach § 31 leg. cit. vermittelt ihm zwar den Anspruch, in diesem Bewilligungsverfahren geltend zu machen, dass eine Straßenbaubewilligung, die zu einer Verletzung seiner subjektiven-öffentlichen Rechten führen würde, nicht erteilt wird. Diese Parteistellung vermittelt ihm aber keinen Anspruch auf Einleitung oder Fortführung eines Straßenbaubewilligungsverfahrens. Im Übrigen sind hinsichtlich der Frage des Bestehens oder Nichtbestehens der Bewilligungspflicht – was die belangte Behörde richtig erkannt hat – gemäß der ausdrücklichen Regelung in § 31 Abs. 1 letzter Satz Oö. Straßengesetz 1991 ausschließlich die Straßenverwaltung sowie die Oö. Umweltanwaltschaft antragslegitimiert (vgl. VwGH 7.8.2013, 2013/06/0108, mwN).

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

V.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH 7.8.2013, 2013/06/0108). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Verena Gubesch