LVwG-150597/3/DM

Linz, 16.02.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Doris Manzenreiter über die Beschwerde des Dipl. Ing. C S, vertreten durch L + E Rechtsanwaltspartnerschaft, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes Gmunden vom 6. November 2014, Zl. BauR01-5-2014, betreffend Entschädigung gemäß § 15 Abs. 6 Oö. BauO 1994, den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.          Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: Bf) stellte mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2013 bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden einen Antrag auf Entschädigung gemäß § 15 Abs. 6 Oö. BauO 1994, welcher mit dem nun angefochtenen Bescheid mangels Zuständigkeit als unzulässig zurückgewiesen wurde.

 

I.2. Dagegen erhob der Bf rechtzeitig das Rechtsmittel der mit 5. Dezember 2014 datierten Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

 

I.4. Mit Schreiben vom 2. Februar 2015 zog der Bf seine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ausdrücklich zurück.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt und in die Eingabe des Bf an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (ON 1 des verwaltungsgerichtlichen Aktes).

 

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich ist die gegenständliche Beschwerde als ein solches Anbringen iSd § 13 Abs 7 AVG zu werten. Wird eine beim Landesverwaltungsgericht anhängige Beschwerde zurückgezogen, ist das Beschwerdeverfahren einzustellen, weil dadurch das Landesverwaltungsgericht seine funktionelle Zuständigkeit verloren hat (vgl die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, 2. Ausgabe 2014, § 66 Rz 56 [Stand 1.7.2007, rdb.at] zitierte höchstgerichtliche Judikatur zur insofern vergleichbaren Rechtslage betreffend die Zurückziehung einer Berufung). Dies hat gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG mit Beschluss zu erfolgen.

 

Da der nunmehrige Bf die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes vom 6. November 2014 ausdrücklich zurückzogen hat, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

IV. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Doris Manzenreiter