LVwG-300602/6/KLi/SH

Linz, 20.03.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Lidauer über die Beschwerde vom 4. Februar 2015 des I.S., geb. x, x, x, vertreten durch Dr. G.S., Rechtsanwalt, x, x gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 26. Jänner 2015, GZ: SanRB96-101-2015, wegen Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.          Die Beschwerde wird gem. § 31 Abs. 1 iVm § 50 VwGVG als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren – mit der Feststellung, dass das behördliche Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen ist – eingestellt.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom
26. Jänner 2015, GZ: SanRB96-101-2015, wurde über den Beschwerdeführer wegen Verletzung des § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 und 1a ASVG eine Geldstrafe in Höhe von 2.180 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 146 Stunden verhängt.

 

Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, er habe es als unbeschränkt haftender Gesellschafter der S. A. KG mit Sitz in B., x, und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass diese Kommanditgesellschaft als Dienstgeber im Sinn des § 35 Abs. 1 ASVG den k. Staatsangehörigen M.A., geb. x, am 25.11.2014 ab 8.00 Uhr mit Eisenverlegearbeiten auf der Baustelle „B. V.“ in V. gegenüber x als Dienstnehmer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen einen Monatsbruttolohn von 2.124,38 Euro in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt hat. Obwohl dieser Dienst­nehmer nicht von der Vollversicherung im Sinn des § 5 ASVG ausgenommen und daher in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung vollversichert sei, sei hierüber eine zumindest mit den Mindestangaben ausgestattete Meldung bei der Oö. Gebietskrankenkasse nicht vor Arbeitsantritt, sondern laut ELDA-Meldung verspätet am 25.11.2014 um 8.36 Uhr erstattet worden.

 

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtete sich die Beschwerde vom 4. Februar 2015, wonach die Höhe der verhängten Geldstrafe bekämpft wurde. Vorgebracht wurde, dass eine einschlägige Verurteilung beim Beschwerdeführer bis dato nicht vor­liegen würde und daher der Strafrahmen von 730 Euro bis 2.180 Euro reichen würde. Es bestehe die Möglichkeit, diese Geldstrafe auf 365 Euro herabzusetzen bzw. nach § 20 VStG vorzugehen oder eine Ermahnung zu erteilen.

 

 

I.3. Tatsächlich ist der Beschwerdeführer aber nicht unbescholten, sodass der Straf­satz von 2.180 bis 5.000 Euro anzuwenden ist. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18. März 2015 erklärte der Beschwerdeführer die Beschwerde zurückzuziehen.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 50 VwGVG war daher die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Beschwerdeverfahren – mit der Feststellung, dass das behördliche Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen ist – einzustellen.

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die zur Zurückziehung eines Rechtsmittels vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Lidauer