LVwG-350130/2/GS/TO

Linz, 16.03.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Maga. Gabriele Saxinger über die Beschwerde von Herrn T.H., x, x, gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 14.1.2015, GZ: 3.01-ASJF, bzw. den Bescheid vom 5.12.2014, GZ: 3.01 – ASJF, jeweils des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz wegen Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde (der Vorlageantrag) als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz ( im Folgenden: belangte Behörde) vom 5.12.2014, GZ: 3.01 – ASJF, wurde zunächst Herrn T.H., x, x, aufgrund seines Antrages vom 5.12.2014 bedarfsorientierte Mindestsicherung in Form von Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs befristet bis 10.6.2015 zuerkannt.

Begründend wurde dargelegt, dass sich Herr H., der derzeit ohne Dienst­verhältnis sei, aufgrund seiner Einkommenssituation in einer sozialen Notlage befinde. Der Bf lebe alleine in einer Mietwohnung und habe keinerlei familiäre Verpflichtungen für unterhaltsberechtigte Angehörige. Zudem sei er beim AMS arbeitssuchend ohne Anspruch auf Leistung gemeldet. Es seien beim Bf zwar durch ein arbeitsmedizinisches Gutachten des B. vom 29.8.2014 als auch durch ein neuropsychiatrisches Gutachten vom 28.2.2014 Einschränkungen in der Erwerbssuche festgestellt worden, die ihm jedoch nicht die Verpflichtung nehmen würden, sich selbst aus der sozialen Notlage zu befreien.

Die Leistung sei daher zu befristen gewesen, da davon auszugehen sei, dass spätestens nach sechs Monaten einer intensiven Arbeitssuche ein Beschäfti­gungsverhältnis im Rahmen seiner gesundheitlichen Möglichkeiten zustanden kommen werde.

 

I.2. In der von Herrn H. rechtzeitig erhobenen Beschwerde wird vorgebracht, dass er sich aufgrund der im Bescheid auszugsweise wiedergegebenen Ergebnisse des arbeitsmedizinischen Gutachtens des B. vom 29.8.2014 vor allem durch die Angabe einer neurasthenisch-selbstunsichereren Persönlichkeits­akzentuierung beleidigt fühle und es für ihn den Anschein erwecke, dass man ihn nun aufgrund von psychischen Beeinträchtigungen als schwer vermittelbaren Langzeitarbeitslosen in eine Einrichtung von P. M. abschieben wolle. Dagegen richte sich seine Beschwerde. Er sei aufgrund seines Gesundheits­zustandes zwar für den ersten Arbeitsmarkt derzeit nicht geeignet, würde sich aber über einen Arbeitsplatz in einer staatlichen Einrichtung abseits der „Psychiatrie“ sehr freuen.

 

I.3. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 14.1.2015 wurde die eingebrachte Beschwerde vom 30.12.2014 als unbegründet abge­wiesen. Neben Anführung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen wurde im Wesent­lichen ausgeführt, dass die Behörde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens unter anderem das vom Bf am 29.8.2014 vorgelegte arbeitsmedizinische Gutachten des B. als Beweismittel gewürdigt und für die Begründung des Bewilligungs­bescheides vom 5.12.2014 herangezogen habe. Wie der Bf selbst in der Beschwerde anführe, habe er bei dem vom B. vorgelegten Fragebogen einige Beeinträchtigungen angegeben, die auch in dem Gutachten angeführt wurden und auf die in der Begründung des Bewilligungsbescheides Bedacht genommen worden wäre. Die Behörde wäre auch ohne Heranziehung des bestrittenen Punktes zu demselben Ergebnis, nämlich einem positiven Bescheid, gekommen.

 

I.4. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung richtet sich der Vorlageantrag des Bf vom 30.1.2015. Begründet wird dieser wie folgt:

 

„Wie in meiner am 30.12.2014 eingebrachten Beschwerde zu entnehmen ist, handelt es sich bei mir um keinen Psychiatriepatienten, weshalb eine Vermittlung an eine Beschäftigungsmaßnahme wie A. von P. M. rechtlich nicht zulässig ist. Nach persönlichen Vorsprachen beim Magistrat, B. und AMS vom 28.1.2015 ist diesbezüglich noch keine Entscheidung getroffen worden, man wird sich der Sache jedoch annehmen und ich erfahre davon im Laufe der nächsten Zeit. Da es wie in der Beschwerdevorentscheidung angeführt wurde, zu Bezugs­sperren kommen kann, wenn ich eine Teilnahme im A., einer Einrichtung für Psychiatriepatienten, verweigere, stelle ich nun den Vorlageantrag für das Verwaltungsgericht innerhalb der Frist von zwei Wochen ab Zustellung.“

 

I.5. Mit Schreiben vom 6.2.2015 wurde der Vorlageantrag gemeinsam mit dem Verfahrensakt von der belangten Behörde dem Oö. Landesverwaltungsgericht (LVwG) zur Entscheidung vorgelegt.

Das LVwG entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter.

 

I.6. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Ver­handlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG unterbleiben, zumal sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus dem Verfahrensakt ergibt und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Zudem wurde kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

 

I.7. Das Landesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung von folgendem relevanten Sachverhalt aus:

 

Der Bf hat mit 5.12.2014 einen Antrag auf Hilfe zur Sicherung des Lebens­unterhaltes und des Wohnbedarfs gestellt.

 

Im arbeitsmedizinischen Gutachten des B. vom 29.8.2014 wurden vom begutachtenden Arzt Dr. K.S. hinsichtlich des Bf folgende Diagnosen erstellt:

‒ Neurasthenische-selbstunsichere Persönlichkeitsakzentuierung ICD 10: F 60

‒ Zustand nach länger dauernder depressiver Anpassungsstörung, ausgelöst durch Arbeitsplatzprobleme zwischen 1998 und 2002

‒ Progrediente Innenohrschwerhörigkeit rechts – ICD 10: H91

‒ Hochtonläsion links

‒ Geschätzter GdB: 30 %

In Zusammenschau mit dem neuropsychiatrischen Gutachten von Dr. P.-B. vom 28.8.2014 ist der Klient für leichte und mittelschwere körperliche Arbeit in wechselnder Körperhaltung vollzeitig einsetzbar. Keine Arbeit höhenexponiert, keine Arbeit, bei der genaues Hörvermögen nötig ist. Arbeit nur mit geringem Zeitdruck bei geringer psychischer Belastbarkeit zumut­bar. Keine Nacht- und Schichtarbeit. Eine Unterstützung zur Wiedereingliederung wird empfohlen. Längerfristige Maßnahmen aufgrund der langen Arbeitsent­wöhnung wären günstig. Auffälliger sozialer Rückzug mit ängstlich-unsicherer Persönlichkeitsentwicklung, scheinbar ausgelöst durch Schwierigkeiten und Ent­täuschungen am Arbeitsplatz Ende der 1990er Jahre. Eine aktuelle psychia­trische Symptomatik ist nicht explorierbar, keine behandlungswürdige Depressivität. Eine Unterstützung zur Wiedereingliederung wird empfohlen. Längerfristige Maßnahmen aufgrund der langen Arbeitsentwöhnung wären günstig. Günstig wäre durchaus die Teilnahme an einem Arbeitstraining. Aufgrund des sozialen Rückzugsverhaltens mit ängstlich-unsicherer Persönlich­keitsentwicklung sowie der langen Periode der Arbeitslosigkeit ist die Aufnahme in ein A. (z.B. P. M. L.) zu empfehlen um dem Bf die Möglichkeit zu geben, in einem geschützten Milieu wieder ausreichend Stabilität zu erlangen und Belastbarkeit zu überprüfen und entsprechend zu steigern. Durch eine baldige Projektaufnahme würde der Bf wieder berufliche Bestätigungen erfahren und sich infolge dessen möglicherweise seine psychische Befindlichkeit verbessern.

 

Der Bf ist beim AMS arbeitssuchend ohne Anspruch auf Leistungen gemeldet.

 

 

II. Beweiswürdigung:

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig und vollständig aus dem Akteninhalt.

 

Das Oö. Landesverwaltungsgericht (LVwG) stützt sich bei seiner Entscheidung, wie die belangte Behörde, auf das im Akt einliegende arbeitsmedizinische Gut­achten des B. vom 29.8.2014. Dieses Gutachten ist schlüssig und nachvoll­ziehbar. Aufgrund der Ausführungen im Gutachten sind die vom begutachtenden Arzt Dr. K.S. erstellten Diagnosen glaubwürdig und nachvoll­ziehbar.

 

 

III. Rechtsgrundlage und rechtliche Beurteilung:

 

„Eine soziale Notlage liegt gemäß § 6 Oö. BMSG bei Personen vor,

1.    die ihren eigenen Lebensunterhalt und Wohnbedarf

2.    den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von unterhaltsberechtigten Angehö­rigen, die mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft leben,

nicht decken oder im Zusammenhang damit den erforderlichen Schutz bei Krank­heit, Schwangerschaft und Entbindung nicht gewährleisten können.

 

Die Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung setzt gemäß § 7 Abs. 1 Oö. BMSG die Bereitschaft der hilfebedürftigen Person voraus, in angemessener, ihr mögli­cher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Milderung bzw. Überwin­dung der sozialen Notlage beizutragen.

Als Beitrag gelten insbesondere

1.    der Einsatz der eigenen Mittel nach Maßgabe der §§ 8 bis 10 Oö. BMSG

2.    der Einsatz der Arbeitskraft nach Maßgabe des § 11 Oö. BMSG

3.    die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte (z.B. Unterhaltsansprüche), bei deren Erfüllung die Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre sowie

4.    die Umsetzung ihr vom Träger bedarfsorientierter Mindestsicherung oder einer Be­hörde nach diesem Landesgesetz aufgetragener Maßnahmen zur Abwendung, Mil­derung bzw. Überwindung der sozialen Notlage.

 

Die Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung setzt gemäß § 11 Oö. BMSG den Einsatz der Arbeitskraft voraus.

 

1.  Hilfebedürftige haben ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen und sich um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten zu bemühen.

2.  Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist auf die persönliche und familiäre Situation der hilfesuchenden Person sowie auf die Eigenart und Ursache der sozialen Notlage Be­dacht zu nehmen.

 

3. Der Einsatz der Arbeitskraft darf insbesondere nicht verlangt werden von

1.) arbeitsunfähigen Personen,

2.) Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben,

3.) jenem Elternteil, der das im gemeinsamen Haushalt lebende, unterhalts­berechtigte Kind bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres überwiegend selbst pflegt und erzieht, sofern auf Grund mangelnder geeigneter Unterbringungsmöglichkeiten (wie Kinderbetreuungseinrichtungen, Tages­mütter oder Tagesväter) keine Beschäftigung aufgenommen werden kann. Bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres eines Kindes kann dieser Elternteil auch bei verfügbaren geeigneten Unterbringungsmöglichkeiten vom Ein­satz der Arbeitskraft absehen, es sei denn, er hätte bereits bei der Ent­scheidung zum Bezug des Kinderbetreuungsgeldes eine abweichende Wahl für eine kürzere Bezugsvariante getroffen,

4.) Personen, die

a) nahe Angehörige, eine Lebensgefährtin oder einen Lebensgefährten bzw. eine Lebenspartnerin oder einen Lebenspartner, welche bzw. welcher ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen bzw. bezieht, überwiegend betreuen, sofern mangels zumutbarer alternativer Betreuungsmöglich­keiten keine Beschäftigung aufgenommen werden kann oder

b) Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern leisten,

5.) Schülerinnen und Schüler, die in einer bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen.

4.      Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung, auf die ein Rechts­anspruch be­steht, können stufenweise und maximal um die Hälfte gekürzt werden, wenn trotz nach­weislicher vorheriger Ermahnung durch die zuständige Behörde keine Bereitschaft zu ei­nem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft besteht. Bei der Entscheidung über das Aus­maß der Reduktion der Leistungen sind die Gründe und die Dauer der Verweigerung zu berück­sichtigen.

5.      Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung, auf die ein Rechts­anspruch be­steht, können im Einzelfall über Abs. 4 hinaus gekürzt werden oder von vornherein nicht gewährt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die betreffende Person ausdrücklich die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung verweigert.

6.      Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung, auf die ein Rechts­anspruch be­steht, können vorübergehend um höchstens 10 % gekürzt werden, wenn eine Person trotz entsprechender Bemühungen über einen längeren Zeitraum keine Erwerbstätigkeit findet und dennoch ein ange­messenes, ihr mögliches und zumutbares Angebot einer Hil­fe zur Arbeit ohne nachvollziehbare Begründung ablehnt.

7. Die Deckung des Wohnbedarfs der arbeitsunwilligen Person sowie des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs der mit ihr in Haushaltsgemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Personen, Lebensgefährtinnen oder – gefährten bzw. eingetragene Partnerinnen und Partner darf durch Ein­schränkungen nach den Abs. 4 und 5 nicht gefährdet werden. Die Bedarfs­deckung im unerlässlichen Ausmaß soll vorzugsweise in Form von Sach­leistungen erfolgen.“

 

Laut § 11 Oö. BMSG hat der Bf seine Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzu­setzen und sich um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten zu bemühen. Laut den Ausführungen des genannten arbeitsmedizinischen Gutachtens des B. vom 29.8.2014 ist der Bf grundsätzlich am allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar. Laut arbeitsmedizinischem Leistungskalkül ist aufgrund des sozialen Rückzugs­verhaltens mit ängstlich-unsicherer Persönlichkeitsentwicklung sowie der langen Periode der Arbeitslosigkeit (letztes DV im Jahr 2003) die Aufnahme in ein A. (z.B. P. M. L.) zu empfehlen, um dem Bf die Möglichkeit zu geben, in einem geschützten Milieu wieder ausreichend Stabilität zu erlangen und Belast­barkeit zu überprüfen und entsprechend zu steigern. Der Einsatz der Arbeitskraft des Bf wurde daher von der belangten Behörde zu Recht verlangt. Zumutbar im Sinne § 11 Oö. BMSG sind jedenfalls die auf Einschränkungen spezialisierten Arbeitsangebote und Kursmaßnahmen des AMS, BFI und B. anzunehmen. Hingewiesen wird, dass es für den Bf eine Erleichterung darstellt, eine Arbeit in einem sogenannten „geschützten Bereich“ zu finden. Der Bf erhält dadurch die Möglichkeit, in einem geschützten Milieu wieder ausreichend Stabilität zu erlangen und Belastbarkeit zu überprüfen und entsprechend zu steigern.

 

Der Bf wird darauf hingewiesen, dass er durch die belangte Behörde ins­besondere dazu verpflichtet wurde, die auf Einschränkungen spezialisierten Arbeitsangebote und Kursmaßnahmen anzunehmen. Dies heißt, dass er natürlich auch Arbeitsangebote außerhalb des sogenannten „geschützten Bereiches“ an­nehmen kann.

Wenn es dem Bf wirklich eine Freude bereitet, eine Arbeit zu finden, so ist im sogenannten geschützten Bereich sicherlich leichter eine geeignete Arbeits­stelle für den Bf zu finden.

 

Wenn der Bf Einwände gegen die festgestellten Diagnosen erhebt, ist auf das glaubwürdige, schlüssige und nachvollziehbare Gutachten des arbeitsmedi­zinischen Gutachtens des B. vom 29.8.2014 zu verweisen. Es wäre dem Bf unbenommen gewesen, ein entsprechendes Gegengutachten vorzulegen. Dies ist jedoch nicht erfolgt.

 

Zusammengefasst wird daher festgehalten, dass der Bf im Rahmen seines zumutbaren Einsatzes seiner Arbeitskraft nach dem Oö. BMSG dazu verpflichtet werden kann, die auf Einschränkungen spezialisierten Arbeitsangebote und Kursmaßnahmen des AMS, BFI und B. anzunehmen. Da bei einer intensiven täglichen Arbeitssuche, der Annahme jeder im Rahmen der gesundheitlichen Möglichkeiten des Bf angebotenen Tätigkeit und des Hervorstreichens seiner Arbeitswilligkeit bei Bewerbungsgesprächen jedenfalls davon auszugehen ist, dass innerhalb einer angemessenen Zeit ein Beschäftigungsverhältnis tatsächlich zustande kommt, wurde die Leistung zu Recht befristet.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Gabriele Saxinger