LVwG-600700/10/MS

Linz, 19.02.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Herrn W. A. , X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, vom 13. Jänner 2015, GZ: VerkR96-23194-2014 wegen der Übertretung nach § 20 Abs. 2 StVO, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 31 und 50 VwGVG als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren – mit der Feststellung, dass das Straferkenntnis vom 13. Jänner 2015, GZ: VerkR96-23194-2014, in Rechtskraft erwachsen ist – eingestellt.

 

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 13. Jänner 2015, GZ: VerkR96-23194-2014, wurde über Herrn W. A. , X, wegen der Verwaltungs-übertretung nach § 20 Abs. 2 StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 60,00 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden verhängt und ein Kostenbeitrag in der Höhe von 10,00 Euro vorgeschrieben, weil dieser am 30. August 2014 um 10.52 Uhr mit dem Pkw mit dem Kennzeichen x in der Gemeinde St. L., L-straße Ortsgebiet, St. L., OG P. Nr. x bei km x  in Fahrtrichtung Salzburg, die im Ortgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 15 km/h überschritten hat, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden ist.

 

Mit Fax vom 21. Jänner 2015 hat Herr A. dieses Straferkenntnis versehen mit einem handschriftlichen Vermerk an die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck retourniert. Er vermerkte, er sei nicht gefahren, es gäbe 5 Zeugen hierfür, er sei bereit die Strafe zu zahlen, ersuche aber um ein Foto, um zu sehen, wer gefahren sei.

 

In diesem Fax sah die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eine Beschwerde gegen das erlassene Straferkenntnis und legte dieses samt dem Verwaltungsstrafakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht.

Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsver-teilung zuständige Einzelrichterin.

 

Das Oö. Landesverwaltungsgericht beraumte mit Ladung vom 9. Februar 2015 eine mündliche Verhandlung an.

 

Daraufhin meldete sich Herr A. telefonisch beim Oö. Landesverwaltungs-gericht und gab bekannt, er habe keine Beschwerde erheben wollen, sondern habe nur um ein Foto ersucht, auf dem er den Fahrer seines Fahrzeuges hätte erkennen können. Er sei bereit die Strafe zu bezahlen, das habe er auch im Fax geschrieben.

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

 

Mit Telefonat vom 17. Februar 2014 teilte Herr A. glaubhaft mit, er habe keine Beschwerde erheben wollen und sei auch sein handschriftlicher Vermerk auf dem Fax, welches er am 21. Jänner 2015 an die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck gesendet habe, nicht als Beschwerde zu werten, sondern als Ersuchen, ein Foto zu senden, auf dem der Fahrer erkennbar sei.

 

Daher liegt keine Beschwerde vor und war gemäß daher das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzustellen.

 

 

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen. Diese ist beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Monika Süß