LVwG-840053/8/HW LVwG-840054/6/HW

Linz, 17.03.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Dr. Wiesinger über die Anträge der V GmbH, x, x, vertreten durch Anwälte M & M GmbH, x, x, vom 11. März 2015 auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 4. März 2015 (in eventu auf Feststellung, dass es sich um keine Zuschlagsentscheidung handelt) sowie auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Vergabeverfahren der Gemeinde B betreffend das Vorhaben Um- und Zubau K B, Gewerk: Zimmerer­arbeiten, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I.         Die anhängigen Verfahren werden aufgrund der Zurückziehung der Anträge
gemäß §§ 28 iVm 31 VwGVG eingestellt.

 

 

II.       Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. 1. Mit Eingabe vom 11. März 2015, beim Landesverwaltungsgericht Ober­österreich außerhalb der Amtsstunden eingelangt, daher eingebracht am 12. März 2015, hat die V GmbH (im Folgenden: Antragstellerin) einen Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung (in eventu auf Feststellung, dass es sich um keine Zuschlagsentscheidung handelt) sowie auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, der Auftraggeberin die Zuschlags­erteilung bis zur Entscheidung im Nachprüfungsverfahren zu untersagen, gestellt.

I. 2. Mit Eingabe vom 16. März 2014 wurden die Anträge (auf Nichtigerklärung bzw. auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung) von der V GmbH zurück-gezogen.

 

I. 3. Aufgrund der Zurückziehung der Anträge waren gemäß §§ 28 iVm 31 VwGVG die anhängig gewesenen Verfahren mit Beschluss einzustellen.

 

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

 

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

                               

                              

                            Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Dr. Wiesinger