LVwG-200003/7/Gf/Mu

Linz, 13.02.2015

I M  N A M E N  D E R  R E P U B L I K !

 

 

Das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich hat durch seinen Einzelrichter Dr. Alfred Grof über die Beschwerden des X, vertreten durch RA Y, gegen 1.) den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 6. November 2014, Zl. 0027824/2014, wegen Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG, 2.) gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 19. August 2014, Zl. 0027824/2014, wegen einer Übertretung des Maß- und Eichgesetzes und 3.) gegen die Vollstreckungsverfügung des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 7. Oktober 2014, Zl. 0027824/2014,

 

 

z u   R e c h t   e r k a n n t :

 

 

I. Die gegenständlichen Beschwerden werden gemäß § 50 VwGVG

    * insoweit als unbegründet abgewiesen, als sich diese gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 6. November 2014, Zl. 0027824/2014, richten sowie

        * insoweit als unzulässig zurückgewiesen, als sich diese gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 19. August 2014, Zl. 0027824/2014, richten;

hingegen wird diesen insoweit stattgegeben, als sie sich gegen die Vollstreckungsverfügung des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 7. Oktober 2014, Zl. 0027824/2014, richten und Letztere ersatzlos aufgehoben.

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.

 

Ablauf des Verwaltungsverfahrens

 

 

1. Im Zuge einer am 11. Juni 2014 in den Geschäftsräumlichkeiten „L, 4040 Linz“ von einem Organwalter des Eichamtes Linz durchgeführten Kontrolle wurde erhoben, dass der Beschwerdeführer dort eine nicht selbsttätige Waage für den rechtsgeschäftlichen Verkehr bereit gehalten habe, obwohl diese nicht gültig geeicht gewesen sei. Darauf, dass die gesetzliche Nacheichfrist bereits seit dem 1.Jänner 2011 abgelaufen ist, sei der Rechtsmittelwerber im Übrigen bereits im Zuge einer vorangegangenen Überprüfung am 8. Mai 2014 hingewiesen worden.

 

In der Folge wurde vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) eine Anzeige an den Magistrat der Stadt Linz erstattet.

 

2. Mit einer dem Beschwerdeführer an dessen Wohnadresse („L“) zugestellten Aufforderung zur Rechtfertigung vom 12. Juni 2014, Zl. 27824/2014, wurde diesem angelastet, es als nach § 7 Abs. 2 des Maß- und Eichgesetzes, BGBl.Nr. 152/1950 i.d.F. BGBl.Nr. I 129/2013 (zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 10/2015, im Folgenden: MEG), Verantwortlicher verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten zu haben, dass er am 8. Mai 2014 und am 11. Juni 2014 in seinem Betrieb jeweils ein nicht dem MEG entsprechendes Messgerät verwendet habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 48 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 8 Abs. 1 Z. 2, § 14 und § 15 Z. 2 MEG begangen.

 

3. Im Zuge einer Vorsprache beim Magistrat Linz am 26. Juni 2014 gab die vom Rechtsmittelwerber zu seiner Vertretung bevollmächtigte Gattin hierzu an, dass beide den Vorfall bedauern würden und die fällige Nacheichung mittlerweile bereits erfolgt sei; allerdings seien sie vom Vorbesitzer des Unternehmens nicht auf die fällige Eichpflicht hingewiesen worden.

 

4. Mit Schriftsatz vom 11. Juli 2014, Zl. 30-2/SP/2014, hat das BEV u.a. angemerkt, dass dem Beschwerdeführer „durch die Nichteinhaltung der gesetzlichen Nacheichfrist ..... ein wettbewerbsmäßiger Vorteil (Eichkostenersparnis) gegenüber jenen, die diese Nacheichfrist vorschriftsmäßig einhalten“, entstanden sei.

 

5. Nachdem der Rechtsmittelwerber auf die seiner Gattin zugestellte „Verständigung vom Ergebnis des Beweisaufnahme“ des Magistrates Linz vom 24. Juli 2014, der die Stellungnahme des BEV vom 11. Juli 2014 angeschlossen war, nicht reagierte, hat der Bürgermeister der Stadt Linz mit einem – ebenfalls seiner Gattin zugestellten – Straferkenntnis vom 19. August 2014, Zl. 0027824/2014, über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 15 Stunden; Verfahrenskosten: 50 Euro) verhängt, weil er es als Gewerbeinhaber und somit nach § 7 Abs. 2 MEG Verantwortlicher verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten habe, dass er am 8. Mai 2014 und am 11. Juni 2014 in seinem Betrieb jeweils ein nicht dem MEG entsprechendes Messgerät zur Bestimmung der Masse (Waage) verwendet habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 48 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 8 Abs. 1 Z. 2, § 14 und § 15 Z. 2 MEG begangen, weshalb er nach § 63 Abs. 1 MEG zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die dem Rechtsmittelwerber angelastete Tat – nämlich die Verwendung einer Waage, deren Nacheichung bereits seit dem 1. Jänner 2011 fällig gewesen wäre – auf Grund entsprechender Wahrnehmungen eines Kontrollorganes des BEV als erwiesen anzusehen sei; tatsächlich sei die verfahrensgegenständliche Waage erst am 17. Juni 2014 geeicht worden.

 

Im Zuge der Strafbemessung sei die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als strafmildernd, sein grob fahrlässiges Verhalten hingegen als erschwerend zu werten gewesen; die von ihm angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (monatliches Nettoeinkommen: 1.400 Euro; Sorgepflicht für zwei minderjährige Kinder) seien entsprechend berücksichtigt worden.

 

6. Dem im Akt erliegenden Rückschein lässt sich entnehmen, dass das Zustellorgan der PTA versuchte, dem Rechtsmittelwerber dieses Straferkenntnis am Freitag, 22. August 2014, zuzustellen; da sie an diesem Tag an der Abgabestelle niemand antraf, wurde eine Hinterlegungsanzeige in die Hausbrieffachanlage eingelegt und das Straferkenntnis in der Folge ab Montag, 25. August 2014, beim Postamt 4040 Linz zur Abholung bereitgehalten.

 

Am 8. September 2014 wurde die Sendung als „nicht behoben“ an den Magistrat Linz retourniert.

 

7. Mit Bescheid („Vollstreckungsverfügung“) des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 7. Oktober 2014, Zl. 0027824/2014, wurde der Beschwerdeführer gemäß den §§ 3 und 10 VVG dazu aufgefordert, innerhalb von 3 Wochen ab dessen Zustellung den Betrag von 550 Euro mittels beiliegendem Erlagschein an die Stadtkasse einzuzahlen und ihm gleichzeitig für den Nichteinbringungsfall die Zwangsvollstreckung angedroht.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 19. August 2014 mittlerweile in Rechtskraft erwachsen sei.

 

8. Aus Anlass dieser ihm am 13. Oktober 2014 persönlich – sowie neuerlich durch Hinterlegung – zugestellten Vollstreckungsverfügung hat der (nunmehr anwaltlich vertretene) Rechtsmittelwerber mit e-mail vom 24. Oktober 2014 – und damit rechtzeitig – an den Magistrat Linz einen Antrag auf Zustellung des Straferkenntnisses vom 19. August 2014 sowie aus Gründen der advokatorischen Vorsicht einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und zugleich „Berufung“ gegen das Straferkenntnis vom 19. August 2014 erhoben; unter einem wurde auch ein „Antrag auf Aufhebung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Strafverfügung und der Vollstreckungsverfügung“ vom 7. Oktober 2014 sowie ein Antrag auf „Aufschiebung der Exekution“ gestellt.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer das Straferkenntnis vom 19. August 2014 nicht wirksam zugestellt worden sei, zumal er nie eine Hinterlegungsanzeige vorgefunden habe; vielmehr habe er erst durch die Zustellung der Vollstreckungsverfügung vom 7. Oktober 2014 von der Existenz des Straferkenntnisses erfahren. Die Berufung gegen Letzteres richte sich lediglich gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe, wobei hinsichtlich des Verschuldens nicht grobe Fahrlässigkeit, sondern lediglich ein minderer Grad des Versehens vorliege.

 

9. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 6. November 2014, Zl. 0027824/2014, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen; dies im Wesentlichen deshalb, weil der Rechtsmittelwerber kein konkretes Vorbringen dahin erstattet habe, das die Annahme rechtfertigen würde, dass in seinem Postfach tatsächlich keine Hinterlegungsanzeige vorzufinden gewesen sei.

 

10. Gegen diesen ihm am 11. November 2014 zugestellten Bescheid hat der Beschwerdeführer mit e-mail vom 1. Dezember 2014 – und somit rechtzeitig – eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich erhoben.

 

Darin wird vorgebracht, dass er in seiner Eingabe vom 24. Oktober 2014 u.a. auch beantragt habe, seine Gattin als Zeugin einzuvernehmen. Dieser Antrag sei jedoch von der belangten Behörde grundlos ignoriert worden. Tatsächlich sei jedenfalls keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden worden; im Übrigen gäbe es auch keinen Grund dafür, weshalb das Straferkenntnis nicht behoben worden sein sollte, wenn eine ordnungsgemäße Benachrichtigung erfolgt wäre, da sowohl der Rechtsmittelwerber als auch dessen Gattin bereits mehrfach demonstriert hätten, dass sie an einer ehestmöglichen Beendigung der leidigen Affäre interessiert seien.

 

Daher wird der Sache nach beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und in der Sache selbst dahin zu entscheiden, dass die Geldstrafe mit höchstens 200 Euro festgesetzt wird.

 

 

II.

 

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Landes Oberösterreich

und Zulässigkeit der Beschwerde

 

 

1. Die vorliegenden, auf Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG gegründeten Beschwerden richten sich gegen ein Straferkenntnis sowie gegen im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens ergangene (verfahrensrechtliche) Bescheide einer Verwaltungsbehörde (Bürgermeister der Stadt als Bezirksverwaltungsbehörde im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde) und wurden jeweils innerhalb der Vier-Wochen-Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG bei der belangten Behörde eingebracht; da deren Inhalt den Anforderungen des § 9 VwGVG entspricht und sonstige Prozesshindernisse nicht vorliegen (zur umfassenden Vollmacht der Gattin des Rechtsmittelwerbers vgl. unten, III.3.), sind diese insgesamt als zulässig anzusehen.

 

2. Gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG i.V.m. § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 VwGVG hat über die gegenständlichen Bescheidbeschwerden – weil sich insoweit aus Art. 131 Abs. 2 bis 4 B-VG Abweichendes nicht ergibt – das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich durch einen Einzelrichter (Art. 135 Abs. 1 B-VG) zu erkennen.

 

 

III.

 

Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung

durch das Verwaltungsgericht

 

 

1. Das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrates Linz zu Zl. 0027824/2014 sowie im Wege der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 13. Jänner 2015, zu der der Beschwerdeführer sowie dessen Vertreter Z (Gattin und zugleich Zeugin) und RA Y als Partei sowie die Zeugin W (Bedienstete der P & T A AG) erschienen sind.

 

2. Im Zuge ihrer Einvernahme führte W (im Folgenden kurz: zweite Zeugin) zusammengefasst aus, dass es bezüglich der Zustellung des verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisses keine Auffälligkeiten gegeben habe. Sie habe wie üblich an der Wohnungstüre des Beschwerdeführers geläutet. Da ihr nicht geöffnet wurde, habe sie eine Hinterlegungsanzeige – hierbei handelt es sich um einen gelben Zettel im A-5-Format, auf dem der Name des Empfängers, dessen Adresse sowie der Abholtag der Sendung eingetragen wurde – in die Hausbrieffachanlage eingelegt, und zwar wohl derart, dass diese dort unten sowie getrennt von etwaigen Werbesendungen zu liegen gekommen sei. Die Hausbrieffachanlage der Abgabestelle besteht aus etwa 20 bis 30 genormten, jeweils verschiedenen Empfängern dienenden sog. „EU-Postkästen“.

 

Daran, ob an diesem Tag auch nicht persönlich adressierte Postwurfsendungen zuzustellen waren, konnte sich die erste Zeugin nicht mehr erinnern; dezidiert ausschließen konnte sie diesen Umstand jedenfalls nicht. Gleiches gilt für die Frage, ob sich an diesem Tag im Brieffach des Rechtsmittelwerbers noch Post vom Vortag befand.

 

Normalerweise passiert es der ersten Zeugin nicht, dass sie eine Hinterlegungsanzeige in ein falsches Brieffach einlegt; allerdings konnte sie auch nicht mit Sicherheit ausschließen, dass ihr am Vorfallstag dennoch ein derartiger Fehler unterlaufen ist. Bislang habe es jedoch keine Probleme mit der Zustellung von Rückscheinbriefen an den Beschwerdeführer gegeben.

 

3. Die zweite Zeugin – die Gattin des Rechtsmittelwerbers – gab im Zuge ihrer Einvernahme zunächst an, dass sich die im Akt der belangten Behörde befindliche Vollmacht auf das gesamte Strafverfahren und nicht bloß auf ihre Vorsprache beim Magistrat Linz am 26. Juni 2014 beziehe.

 

An den 22. August 2014 könne sie sich im Detail nicht mehr erinnern; sie wisse allerdings noch, dass sie im Sommer des Vorjahres keinen Betriebsurlaub hatten, sodass ihr Lokal an diesem Tag sicher ab 10:00 Uhr geöffnet gewesen sei und sich daher beide Ehegatten zuvor in ihrer im selben Haus befindlichen Wohnung befunden hätten. Da die Türglocke ziemlich laut eingestellt sei und eine unangenehme Musik spiele, hätte die zweite Zeugin ein allfälliges Läuten wohl mit Sicherheit gehört; sie gehe jedoch davon aus, dass die erste Zeugin gar nicht geläutet habe.

 

Der Briefkasten wird üblicherweise vom Rechtsmittelwerber geleert, wobei dieser in der Regel zwei Mal täglich kontrolliert, ob Post gekommen ist. Die Post wird dann in das Lokal gegeben und dort von seiner Gattin durchgesehen; dabei erfolgt eine Trennung nach Zeitungen, Postwurfsendungen und persönlich adressierten Briefen. Es sei daher eher unwahrscheinlich, dass eine Hinterlegungsanzeige unabsichtlich mit Werbesendungen vermischt wird, zumal die zweite Zeugin den ihr im Zuge ihrer Vorsprache am 26. Juni 2014 angekündigten RSa-Brief bereits erwartet hatte.

 

Wird eine persönlich adressierte Sendung fälschlicherweise in das Brieffach des Beschwerdeführers eingeworfen, so wird diese von der betroffenen Hauspartei in der Regel oben auf die Hausbrieffachanlage gelegt; außerdem befindet sich neben dieser Anlage ein Karton, in dem die Hausparteien sogleich unerwünscht übermitteltes Werbematerial deponieren. Auf Sendungen, die oben auf der Hausbrieffachanlage abgelegt wurden, wird von der zweiten Zeugin nicht bewusst geachtet. Es könne daher durchaus sein, dass die verfahrensgegenständliche Hinterlegungsanzeige in ein falsches Brieffach eingeworfen und diese dann von der betreffenden Hauspartei oben auf der Hausbrieffachanlage deponiert wurde, sodass sie in der Folge von der zweiten Zeugin bzw. vom Rechtsmittelwerber nicht bemerkt bzw. übersehen wurde. Außerdem könnte jene (oder eine) andere Hauspartei die Hinterlegungsanzeige auch mit deren Postwurfsendungen in den Karton oder sonstwie entsorgt haben.

 

4. Auf Grund dieser Beweisaufnahme resultiert folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

 

4.1. Unstrittig ist im gegenständlichen Fall, dass am 22. August 2014 versucht wurde, dem Rechtsmittelwerber das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 19. August 2014, Zl. 0027824/2014, an der Abgabestelle – seinem Wohnort – zuzustellen und deshalb, weil dort niemand angetroffen werden konnte, vom Zustellorgan eine Hinterlegungsanzeige ausgestellt wurde. Dies ergibt sich aus der insoweit glaubhaften sowie schlüssig nachvollziehbaren Aussage der in der öffentlichen Verhandlung einvernommenen ersten Zeugin; darauf deutet auch der im Akt der belangten Behörde befindliche Rückschein (ONr. 14) hin, auf dem die Wendung „in Hausbrieffach eingelegt“ angekreuzt ist.

 

Soweit die zweite Zeugin dem gegenüber einwendete, dass sich sowohl der Rechtsmittelwerber als auch sie selbst zum Zustellzeitpunkt in der Wohnung befunden und daher das Läuten des Zustellorganes hätten wahrnehmen müssen, ist dieser jedoch zum einen entgegen zu halten, dass bei lebensnaher Betrachtung auch die Betätigung einer auffällig laute Musik spielenden Türglocke durchaus überhört werden kann, wenn eine solche nur kurzzeitig erfolgt und/oder in der Wohnung selbst gerade Musik gespielt oder Medien mit akustischen Signalen gehört und/oder andere geräuschintensive Geräte und/oder Einrichtungen (wie z.B. Dusche, Haarfön, Rasierapparat) betätigt oder Kopfhörer benutzt oder Telefonate geführt werden etc., und zum anderen, dass die zweite Zeugin und der Beschwerdeführer im Vorfeld der Öffnung ihres Lokales bereits mit entsprechenden Vorbereitungsarbeiten beschäftigt gewesen sein konnten und sich daher zu diesem Zeitpunkt (bereits) dort und nicht (mehr) in ihrer darüber gelegenen Wohnung aufhielten.

 

In freier Beweiswürdigung gelangt daher das Gericht zu der Überzeugung, dass das Zustellorgan an der Abgabestelle weder den Rechtsmittelwerber selbst noch dessen Gattin angetroffen und deshalb eine Hinterlegungsanzeige ausgestellt hat.

 

4.2. Hinsichtlich der Frage, ob diese Hinterlegungsanzeige in das Brieffach des Beschwerdeführers oder in jenes einer anderen Hauspartei eingelegt wurde, konnte einerseits auch das Zustellorgan selbst nicht mit Sicherheit ausschließen, dass es insoweit zu einer Verwechslung kam.

 

Andererseits hat die Gattin des Rechtsmittelwerbers im Zuge ihrer gerichtlichen Einvernahme glaubwürdig und nachvollziehbar dargelegt, dass sie im Vorfallszeitraum eine Sendung des Magistrates Linz erwartete und daher mit besonderer Sorgfalt auch auf etwaige Hinterlegungsanzeigen achtete, jedoch in dieser Zeit kein derartiges Schriftstück wahrgenommen hat. Auf Grund ihrer ebenfalls glaubwürdigen Schilderung dahin, dass fälschlich eingelegte persönlich adressierte Postsendungen von ihr selbst und auch von den übrigen Hausparteien nicht in das betreffende Brieffach eingelegt, sondern oben auf der Hausbrieffachanlage abgelegt werden, kann daher insgesamt nicht ausgeschlossen werden, dass die verfahrensgegenständliche Hinterlegungsanzeige nicht in das Brieffach des Beschwerdeführers, sondern in jenes einer anderen Hauspartei eingelegt und von der betreffenden Person entweder auf der Oberseite der Hausbrieffachanlage deponiert oder auf anderem Weg entsorgt wurde.

 

In freier Beweiswürdigung gelangt daher das Gericht zu der Überzeugung, dass das Zustellorgan die verfahrensgegenständliche Hinterlegungsanzeige nicht in das Brieffach des Rechtsmittelwerbers eingelegt und Letzterem diese auch sonst nicht zugekommen ist.

 

 

IV.

 

Rechtliche Beurteilung

 

 

1.1. Gemäß § 63 Abs. 1 i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. a MEG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 10.900 Euro zu bestrafen, der Messgeräte im eichpflichtigen Verkehr bereithält, obwohl deren gesetzliche Nacheichfrist bereits abgelaufen ist.

 

Nach § 15 Z. 2 beträgt die Nacheichfrist – soweit nichts anderes bestimmt ist –

zwei Jahre.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 2 MEG unterliegen u.a. Messgeräte zur Bestimmung der Masse, wenn sie im amtlichen oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden, der Eichpflicht.

 

Nach § 7 Abs. 2 MEG ist derjenige, der ein eichpflichtiges Messgerät verwendet oder bereithält, dafür verantwortlich, dass dieses Messgerät geeicht ist.

 

1.2. Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 VVG obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden u.a. die Vollstreckung der von ihnen selbst erlassenen Bescheide.

 

1.3. Nach § 17 Abs. 1 ZustG ist ein Dokument dann, wenn dieses an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller einen Grund zu der Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle zu hinterlegen.

 

Von der Hinterlegung ist der Empfänger gemäß § 17 Abs. 2 ZustG schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

 

Das hinterlegte Dokument ist nach § 17 Abs. 3 ZustG mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

Gemäß § 17 Abs. 4 ZustG ist eine im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

 

1.4. Nach § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

 

Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss gemäß § 71 Abs. 2 AVG binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

 

Nach § 71 Abs. 3 AVG hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

 

Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist gemäß § 71 Abs. 4 AVG jene Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war.

 

2. Den Gegenstand der vorliegenden Beschwerden bildet ein im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens – und damit im übertragenen Wirkungsbereich – ergangener Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz, mit dem gemäß § 24 VStG i.V.m. § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG ein Antrag des Rechtsmittelwerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist – nämlich jener zur Erhebung einer Beschwerde gegen ein zuvor ergangenes Straferkenntnis – als unbegründet abgewiesen wurde (s.o., I.10.). Gegenstand (Sache) des Beschwerdeverfahrens ist aber auch das Straferkenntnis selbst und die in dessen Gefolge erlassene Vollstreckungsverfügung, die mit „Berufung“ vom 24. Oktober 2014 in Beschwerde gezogen wurden (s.o., I.8.).

 

3. Ob der Wiedereinsetzungsantrag des Rechtsmittelwerbers mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 6. November 2014, Zl. 0027824/2014, zu Recht abgewiesen wurde, bemisst sich zunächst danach, ob der Beschwerdeführer i.S.d. § 71 Abs. 1 AVG eine Frist versäumt hat. Diese Tatbestandsvoraussetzung wäre im vorliegenden Fall dann erfüllt, wenn ihm das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 19. August 2014, Zl. 0027824/2014, wirksam zugestellt wurde.

 

Diesbezüglich hat sich jedoch in der öffentlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichtes des Landes Oberösterreich ergeben, dass das Zustellorgan an der Abgabestelle weder den Rechtsmittelwerber selbst noch dessen Gattin angetroffen und sohin eine Verständigung i.S.d. § 17 Abs. 2 ZustG (sog. „Hinterlegungsanzeige“) ausgestellt hat (s.o., III.4.1.). Diese Verständigung wurde jedoch nicht in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung i.S.d. § 17 Abs. 2 ZustG – nämlich: das Brieffach des Rechtsmittelwerbers – eingelegt und ist Letzterem auch sonst nicht zugekommen (s.o., III.4.2.).

 

In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof jüngst in seinem Erkenntnis vom 8. September 2014, Zl. 2013/06/0084, ausgeführt, dass das Zustellorgan die Verständigung der Hinterlegung derart an der Abgabestelle zurückzulassen hat, dass anzunehmen ist, dass die Art des Zurücklassens die größere Gewähr dafür bietet, dass der Empfänger die Verständigung tatsächlich erhält.

 

Ob dem Zustellorgan im vorliegenden Zusammenhang ein Sorgfaltsverstoß anzulasten ist, hat das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich im Rahmen des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens nicht zu prüfen. Es ist jedoch offenkundig, dass das Nichteinlegen der Verständigung i.S.d. § 17 Abs. 2 ZustG in das dem Adressaten gehörige Brieffach einer für mehrere (hier: 20 bis 30) Parteien eingerichteten Hausbrieffachanlage, sondern stattdessen deren Einlegen in das Brieffach eines Nichtadressaten objektiv besehen keine Gewähr dafür zu bieten vermag, dass der intendierte Empfänger diese Verständigung auch tatsächlich enthält.

 

Da eine ordnungsgemäße schriftliche Verständigung die unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung bildet bzw. diese ohne Wirkung bleibt, wenn die Form der Zurücklassung nicht dem Gesetz entspricht (vgl. wiederum VwGH vom 8. September 2014, Zl. 2013/06/0084), bedeutet dies für den vorliegenden Fall, dass dem Beschwerdeführer das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 19. August 2014, Zl. 0027824/2014, im Ergebnis nicht zugestellt wurde und damit keine rechtliche Wirkung entfalten konnte: Denn mangels rechtmäßiger Verständigung konnte die Vermutung des § 17 Abs. 3 dritter Satz ZustG, wonach hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Bereithaltung zur Abholung (25. August 2014) als zugestellt gelten, eben nicht zum Tragen kommen.

 

Davon ausgehend begann daher auch die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis nicht schon am 25. August 2014, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt – nämlich jenem, zu dem dem Rechtsmittelwerber bzw. seinem Rechtsvertreter dieses Straferkenntnis tatsächlich zugekommen ist und damit der Zustellmangel gemäß § 7 ZustG geheilt wurde; in diesem Zusammenhang lässt sich dem Ablauf des Verwaltungsverfahrens lediglich entnehmen, dass dies wohl jedenfalls nach dem 24. Oktober 2014, an dem vom Beschwerdeführer noch per e-mail ein förmlicher Antrag auf dessen Zustellung gestellt wurde, gewesen sein muss –  laufen. Im Zuge der Erlassung des angefochtenen Bescheides (6. bzw. 11. November 2014) war sohin die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 19. August 2014, Zl. 0027824/2014, jedenfalls noch nicht abgelaufen, sodass die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages durch den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 6. November 2014, Zl. 0027824/2014, mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 24 VStG i.V.m. § 71 Abs. 1 AVG im Ergebnis zu Recht erfolgte.

 

4. Allerdings erweist sich vor diesem Hintergrund die Vollstreckungsverfügung des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 7. Oktober 2014, Zl. 0027824/2014, insoweit als rechtswidrig, als das ihr zu Grunde liegende Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 19. August 2014, Zl. 0027824/2014, mangels – wie zuvor ausgeführt – wirksamer Zustellung keinen rechtskräftigen Titelbescheid zu bilden vermag.

 

Da der Beschwerdeführer gegen diese Vollstreckungsverfügung rechtzeitig, nämlich mit e-mail vom 24. Oktober 2014, ein Rechtsmittel erhoben hat (dass dieses [anstatt richtig als „Beschwerde“] fälschlicherweise als „Berufung“ bezeichnet wurde, schadet nicht), und über dieses gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG ebenfalls das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich zu entscheiden hat, war auf Grund dessen die Vollstreckungsverfügung aufzuheben, weil es dieser an einem rechtskräftigen und durchsetzbaren Vollstreckungstitel gemäß § 3 Abs. 2 VVG fehlt.  

 

5. Schließlich war der in der „Berufung“ (= Beschwerde i.S.d. Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG) vom 24. Oktober 2014 unter einem gestellte Antrag auf Herabsetzung der Höhe der im Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 19. August 2014, Zl. 0027824/2014, verhängten Geldstrafe mangels Zustellung – und damit Wirksamkeit – dieses Straferkenntnisses als unzulässig zurückzuweisen, weil es insoweit an einem tauglichen Beschwerdegegenstand i.S.d. Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG fehlt.

 

6. Ergebnis:

 

Aus allen diesen Gründen waren daher die vorliegenden Beschwerden gemäß § 50 VwGVG insoweit als unbegründet abzuweisen, als sich diese gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 6. November 2014, Zl. 0027824/2014, richten sowie insoweit als unzulässig zurückzuweisen, als sich diese gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 19. August 2014, Zl. 0027824/2014, wenden; hingegen war diesen insoweit stattzugeben, als sich diese gegen die Vollstreckungsverfügung des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 7. Oktober 2014, Zl. 0027824/2014, richten und Letztere ersatzlos aufzuheben.

 

 

V.

 

Revision an den Verwaltungsgerichtshof

 

 

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren im Hinblick auf die unter IV.4. angeführte höchstgerichtliche Judikatur (VwGH vom 8. September 2014, Zl. 2013/06/0084) keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, da eine Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bzw. des Verwaltungsgerichtshofes zu den im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen weder fehlt noch uneinheitlich ist noch mit der gegenständlichen Entscheidung von dieser abgewichen wird.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis kann eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb derselben Frist auch eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden, die durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und beim Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich einzubringen ist; die Eingabegebühr von 240 Euro ist hingegen unmittelbar an den Verwaltungsgerichtshof zu entrichten.

 

 

 

 

 

Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich

 

 

Dr.  G r o f

 

 

 

LVwG-200003/7/Gf/Mu vom 13. Februar 2015

 

Normen:

§ 17 ZustG

 

Rechtssatz

 

In seinem Erkenntnis vom 8. September 2014, Zl. 2013/06/0084, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass das Zustellorgan eine Verständigung der Hinterlegung derart an der Abgabestelle zurückzulassen hat, dass anzunehmen ist, „dass die Art des Zurücklassens die größere Gewähr dafür bietet, dass der Empfänger die Verständigung tatsächlich erhält“, da eine ordnungsgemäße schriftliche Verständigung die unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung bildet bzw. diese ansonsten ohne Wirkung i.S.d. § 17 Abs. 3 und 4 ZustG bleibt. Diesem Erfordernis ist jedoch offenkundig nicht entsprochen, wenn die Verständigung i.S.d. § 17 Abs. 2 ZustG nicht in das dem Adressaten gehörige Brieffach einer für mehrere (hier: 20 bis 30) Parteien eingerichteten Hausbrieffachanlage, sondern stattdessen in das Brieffach einer anderen Hauspartei – und sohin eines Nichtadressaten – eingelegt wird.

 

Schlagworte:

 

Hinterlegungsanzeige; Verständigung; Hausbrieffachanlage; Verwechslung; Irrtum