LVwG-150409/14/MK/GD

Linz, 02.03.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Markus Kitzberger  über die Beschwerde der P, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. P R gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadt Leonding vom 11.07.2014, GZ: 5-182-131/9-2013/14 Dir, wegen der Errichtung einer Einplankung aus Werbetafeln auf dem Grundstück Nr. x, KG L, (Kreuzung S), bis Ende Dezember 2015,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Leonding vom 11.07.2014, GZ: 5-182-131/9-2013/14 Dir, ersatzlos behoben.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Zum Sachverhalt bzw. Verfahrensablauf ist Folgendes festzuhalten:

 

I.1. Am 29.07.2013, eingelangt am 01.08.2013, erstattete die P W (im Folgenden: Bf) die Anzeige für die Errichtung einer Werbe- oder Ankündigungseinrichtung gemäß § 27 Oö. BauO 1994 für den begrenzten Zeitraum bis Ende Dezember 2015 am Standort Grundstück Nr. x, KG L (Kreuzung S).

Ein Großteil der erforderlichen Unterlagen (Name und die Anschrift des Bauwerbers; Name und Anschrift des Eigentümers der Grundstücke, auf denen das Bauvorhaben ausgeführt werden soll; Grundstücksnummern und Einlagezahlen  sowie die Katastralgemeinden, in denen diese Grundstücke liegen; ausreichende Beschreibung und zeichnerische Darstellung aus der jedenfalls auch die genaue Lage des Bauvorhabens auf dem Grundstück ersichtlich sein muss;) wurden am 01.08.2013 mit der Anzeige vorgelegt. Der Grundbuchsauszug wurde am 02.09.2013 nachgereicht. Somit waren die erforderlichen Unterlagen am 02.09.2013 vollständig bei der Behörde eingereicht und dies wurde von der Behörde durch den Vermerk auf Seite 008 des Behördenaktes bestätigt.

 

Der Verlauf der Werbeanlage hinsichtlich des Sichtwinkels zur K wurde laut im Akt vorliegender Skizze (Behördenakt Nr. x, x und x) am 07.10.2013 geändert. In Zusammenhang mit der Änderung vom 07.10.2013 wurde die Zustimmung der Straßenverwaltung zum gegenständlichen Projekt am selben Tag erteilt und das Ende der 8-Wochenfrist nach § 25a Oö. BauO 1994 im Behördenakt auf den 02.12.2013 verschoben.

 

Aufgrund der Dimension der Werbeeinrichtung (120 m Länge und 3 m Gesamthöhe) beauftragte die Stadtgemeinde Leonding am 20.11.2013 den Architekten DI G L, mit der Erstellung eines Gutachtens zur Beurteilung der Ortsbildfrage nach § 27 Oö. BauO 1994.

Das Ortsbildgutachten ergab zusammengefasst eine erhebliche Störung des lokalen Ortsbildes, sowohl für die innere Ortsbildansicht (aus dem Einfamilienwohnhausgebiet heraus gesehen) als auch für die Außenansicht entlang der S. Straße.

 

I.2. Das Gutachten wurde der Bf am 25.11.2013 (Einlangen per Fax am 25.11.2013 und per Post am 27.11.2013) zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt und eine Stellungnahmefrist bis 29.11.2013 (Einlangen) eingeräumt. Die Rechtsvertretung der Bf stellte einen Antrag auf Erstreckung der Frist zur Äußerung und Stellungnahme zum Ergebnis bis 09.12.2013. Das Gutachten des Sachverständigen wurde hinsichtlich seiner Vollständigkeit und inhaltlich auf fachlicher Ebene umfassend in Frage gestellt. Abschließend wurde beantragt das Gutachten zu ergänzen und die beantragte Werbeanlage zu bewilligen.

 

I.3. Am 02.12.2013 erließ der Bürgermeister der Stadtgemeinde Leonding als Baubehörde erster Instanz den Bescheid mit dem die Ausführung der Einplankung aus Werbetafeln auf dem Grundstück Nr. x, KG L, auf Grundlage der Bestimmungen §§ 25a Abs.1 und 27 Abs.3 Oö. BauO 1994 idgF untersagt wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass das Gutachten schlüssig und nachvollziehbar sei und eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbild festgestellt wurde. Die eingeräumte Frist zur Wahrung des Parteiengehörs vom 25.11.2013 bis zum 29.11.2013, sohin 4 Tage, sei nach Ansicht der Behörde ausreichend. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass widersprechende Stellungnahmen nur auf gleicher fachlicher Ebene zu beachten seien. Auf das Argument der Vollständigkeit des Gutachtens wurde nicht eingegangen. Die zeitliche Befristung der Werbeanlage stand nach Ansicht der Behörde nicht in Zusammenhang mit der Beurteilung des Ortsbildes.

 

I.4. Am 16.12.2013 wurde durch die Bf fristgerecht Berufung wegen Verfahrensmängeln und inhaltlicher Rechtswidrigkeit eingebracht. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die viertägige Stellungnahmefrist als zu kurz kritisiert und bemängelt, dass die Behörde die 8-Wochenfrist des Anzeigeverfahrens (§ 25a Oö. BauO) nicht eingehalten habe. Inhaltlich wurden Fehler hinsichtlich der Berücksichtigung der zeitlichen Befristung der Werbeanlage als auch im Sachverständigen-Gutachten releviert. Abschließend wurden insgesamt vier Berufungsanträge gestellt, die „in eventu“ jeweils darauf abzielten die Errichtung der Werbeanlage zu genehmigen. Die Berufung wurde am 23.04.2014 hinsichtlich der Ergänzung des SV-Gutachtens aufgrund eines neuen Großbaus im relevanten Beurteilungsgebiet ergänzt.

 

I.5. Am 11.07.2014, zugestellt am 23.07.2014, wies der Gemeinderat der Stadt Leonding als Baubehörde zweiter Instanz sämtliche Anträge auf Grundlage der Bestimmungen §§ 27 Oö. BauO 1994 und 63 ff AVG ab. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Mangel des Parteiengehörs aufgrund zu kurzer Stellungnahmefrist durch die Erhebung des Rechtsmittels geheilt wurde und die Bf dem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sei. Die 8-Wochenfrist sei von der Baubehörde eingehalten worden, da die letzte Ergänzung der Anzeige am 07.10.2013 vorgenommen wurde. Das SV-Gutachten wurde als vollständig und nachvollziehbar verteidigt und als nicht ergänzungswürdig befunden, da durch den neuen Großbau keine nennenswerten Veränderungen gegeben seien.

 

I.6. Gegen diesen Bescheid erhob die Bf am 19.08.2014 Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht. Es wurden inhaltliche und Verfahrensmängel releviert und das erstinstanzliche Gutachten auf Befundungsebene und fachlicher Ebene massiv in Frage gestellt:

-           Die eingeräumte Stellungnahmefrist von vier Tagen auf Ebene der ersten Instanz sei viel zu kurz bemessen und eine Heilung nicht eingetreten, da die Rechtsmittelbehörde den Mangel nicht aufgegriffen habe.

-           Aus den Akten sei kein Mängelbehebungsverfahren erkennbar, weswegen die 8-Wochenfrist des Anzeigeverfahrens nach § 25 a Oö. BauO 1994 ungenützt verstrichen sei und somit eine Nichtuntersagung der angezeigten Werbeanlage vorlag.  Es sei von der Behörde eine Ergänzung angefordert worden um die 8-Wochenfrist später beginnen zu lassen.

-           Das am Akt angeführte Aktenzeichen dürfe nicht verwendet werden, da es in Bezug zu einem anderen Verfahren stehe.

-           Das Ermittlungsverfahren sei unvollständig erfolgt und der Bescheid teilweise unbegründet.

Hinsichtlich des Gutachtens wurden folgende Punkte bemängelt:

-           Das Sachverständigen-Gutachten wurde hinsichtlich der Befristung der Werbeanlage, Berücksichtigung von Widmungskategorien, Bebauungsplan, Ortsbildfragen und Bäumen durch die Rechtsvertretung der Bf in Frage gestellt. Ein Gegengutachten wurde nicht vorgelegt.

-           Die Feststellung der Behörde, dass hinsichtlich des Beurteilungsraumes keine nennenswerten Änderungen vorliegen, könne nur durch einen Sachverständigen getroffen werden.

-           Offenkundigen Mängeln und Unschlüssigkeiten eines Sachverständigen-Gutachtens müsse nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden.

-           Das Gutachten sei unschlüssig und unvollständig, weil eine bereits bestehende Werbeanlage im Gutachten nicht berücksichtigt wurde.

 

Die Bf beantragte den angefochtenen Bescheid des Gemeinderates aufzuheben, bzw. ersatzlos zu beheben und strebt die Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung einer Einplankung des Grundstückes x, KG L, an.

 

I.7. Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht am 06.10.2014 vorgelegt.

Der Gemeinderat der Stadt Leonding hat der Entscheidungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichts gemäß § 28 Abs.3 VwGVG widersprochen, da er selbst über einen bautechnischen Sachverständigendienst verfüge und im Falle einer Ergänzung des Gutachtens das Verfahren selbst rascher und kostengünstiger abwickeln könne.

 

 

 

 

 

 

II. Das Verwaltungsgericht hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und Einholung eines Gutachtens zur Feststellung, ob die Errichtung der geplanten Werbeanlage eine Störung der Sicherheit und des Orts- und Landschaftsbildes im Sinne des § 27 Oö. BauO 1994 herbeiführt. Da der Amtssachverständige für die Erstellung des Gutachtens nicht zur Verfügung stand, wurde der Gerichtssachverständige DI Dr. J S, als ausgewiesener Experte für Stadt- und Ortsbildsfragen und Raumplanung mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt. Die belangte Behörde hat der Bestellung des nichtamtlichen Sachverständigen und dem vom Landesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten zugestimmt. Die Rechtsvertretung hat die Bestellung als auch das Gutachten zur Kenntnis genommen.

 

Der Sachverhalt steht dem Grunde nach fest.

 

 

III. Für die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfragen sind insbesondere nachstehende Bestimmungen zu berücksichtigen:

 

III.1. In der Sache:

 

Landesgesetz vom 5. Mai 1994, mit dem eine Bauordnung für Oberösterreich erlassen wird (Oö. Bauordnung 1994 - Oö. BauO 1994), LGBl.Nr. 66/1994

idF LGBl.Nr. 34/2013

 

㤠25, Anzeigepflichtige Bauvorhaben

 

(3) Für die Bauanzeige und deren Inhalt gilt § 28 Abs. 1 Z 1 bis 3 sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bauwerbers der Anzeigende tritt.

 

(4) Der Bauanzeige sind anzuschließen: 

3. bei allen anderen Bauvorhaben nach Abs. 1 ein allgemeiner Grundbuchsauszug im Sinn des § 28 Abs. 2 Z 1 sowie eine je nach Art des angezeigten Bauvorhabens ausreichende Beschreibung und zeichnerische Darstellung (Plan, Skizze und dgl.), aus der jedenfalls auch die genaue Lage des Bauvorhabens auf dem Grundstück ersichtlich sein muß; bei Bauvorhaben nach Abs. 1 Z 12 überdies die Zustimmung des Eigentümers oder der Miteigentümer, wenn der Anzeigende nicht Alleineigentümer ist.

 

§ 28 Abs. 3 gilt in allen Fällen sinngemäß.

 

 

§ 25a, Anzeigeverfahren

 

(1) Die Baubehörde hat innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Bauanzeige die Ausführung des Bauvorhabens zu untersagen, wenn   

1. Abweisungsgründe im Sinn des § 30 Abs. 6 Z 1 oder des § 35 Abs. 1 Z 3 vorliegen oder

2. offensichtliche Abweisungsgründe im Sinn des § 30 Abs. 6 Z 2 festgestellt werden oder

3. das angezeigte Bauvorhaben einer Bewilligung nach § 24 Abs. 1 bedarf oder

4. bei Windkraftanlagen gemäß § 25 Abs. 1 Z 7 die im § 12 Abs. 2 Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006 festgelegten Abstandsbestimmungen nicht eingehalten werden.

 

Die Untersagungsfrist ist gewahrt, wenn die Baubehörde den Bescheid am letzten Tag der achtwöchigen Frist nachweisbar abfertigt, z. B. der Post zur Zustellung übergibt.

 

(2) Wird innerhalb der im Abs. 1 genannten Frist die Ausführung des Bauvorhabens nicht untersagt oder teilt die Baubehörde dem Anzeigenden schon vorher schriftlich mit, dass eine Untersagung der Bauausführung nicht beabsichtigt ist, darf mit der Bauausführung begonnen werden. Im Fall der Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen nach Abs. 1a darf mit der Bauausführung jedoch erst nach Rechtskraft des diesbezüglichen Bescheids begonnen werden.

 

 

§ 27, Sonderbestimmungen für Werbe- und Ankündigungseinrichtungen

 

(1) Werbe- und Ankündigungseinrichtungen aller Art (Tafeln, Schaukästen, Anschlagsäulen, sonstige Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise und dgl.) und deren Beleuchtung dürfen ungeachtet des für den Aufstellungsort geltenden Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans errichtet werden, sofern dieser eine solche Errichtung nicht ausdrücklich ausschließt. Sie müssen so errichtet oder angebracht werden und in Ausmaß, Form, Farbe und Werkstoff so beschaffen sein, dass sie die Sicherheit nicht gefährden und ihr Erscheinungsbild das Orts- und Landschaftsbild nicht stört. Einem Flächenwidmungs- oder Bebauungsplan im Sinn des ersten Satzes gleichzuhalten ist eine Erklärung zum Neuplanungsgebiet, die zum Zweck der Erlassung oder Änderung eines Flächenwidmungs- oder Bebauungsplans verordnet wurde, mit dem die Errichtung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen ausdrücklich ausgeschlossen werden soll.

 

(2) Die beabsichtigte Errichtung, Anbringung oder wesentliche Änderung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen      

1. mit elektrisch betriebener, leuchtender oder beleuchteter Werbe- oder Anzeigefläche oder

2. mit insgesamt mehr als 4 Werbe- oder Anzeigefläche

 

ist der Baubehörde vor Ausführung des Vorhabens anzuzeigen.

 

(3) Für die Bauanzeige und das baubehördliche Anzeigeverfahren gelten § 25 Abs.3 erster Satz und Abs. 4 Z 3, § 25a Abs.2 und 4 sowie § 28 Abs.3; § 25a Abs.1 gilt mit der Maßgabe, dass eine Untersagung der Ausführung des angezeigten Vorhabens nur wegen eines Widerspruchs zu Abs. 1 erfolgen kann.

 

 

§ 28, Baubewilligungsantrag

(1) Die Baubewilligung ist bei der Baubehörde schriftlich zu beantragen. Der Antrag hat zu enthalten:   

1. den Namen und die Anschrift des Bauwerbers;

2. den Namen und die Anschrift des Eigentümers der Grundstücke, auf denen das Bauvorhaben ausgeführt werden soll;

3. die Grundstücksnummern und Einlagezahlen der in Z2 angeführten Grundstücke sowie die Katastralgemeinden, in denen diese Grundstücke liegen;“

 

 

III.2. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:

 

Gemäß § 24 Abs.4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. 33/2013, kann das Verwaltungsgericht, sofern durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art.6 Abs.1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

 

Nach § 28 Abs.1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs.1 Z1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn  

1.     der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs.2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs.1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

 

 

 

 

 

 

IV. Das Oö. Verwaltungsgericht hat erwogen:

 

IV.1. Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs.2 VwGVG nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs.1 Z1 B‑VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Dieses Widerspruchsrecht der Verwaltungsbehörde verhält die Behörde bei ihrer Willensbildung auf die wesentliche Vereinfachung und die Beschleunigung des Verfahrens Bedacht zu nehmen. Beide Aspekte werden es nur in wenigen Ausnahmefällen zulassen, einen Widerspruch gegen eine Sachentscheidung einzulegen (Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Eder/Martschin/Schmid, K 13 zu § 28).

 

Aufgrund der umfangreichen Anfechtung des erstinstanzlichen Gutachtens  sowohl auf Ebene der Befundung als auch hinsichtlich der fachlichen Beurteilung hat das Landesverwaltungsgericht entschieden, ein weiteres Sachverständigen-Gutachten eines außerörtlichen Experten einzuholen. Nach Vorlage des Gutachtens und Studium des vorgelegten Verwaltungsaktes stellt sich der Sachverhalt nachvollziehbar und entscheidungsreif dar. Eine bloß kassatorische Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts mittels Beschluss würde die inhaltliche Entscheidung des gegenständlichen Falles zeitlich verzögern. Die im § 28 Abs.3 VwGVG geforderte Verfahrensvereinfachung bzw. -beschleunigung ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben, da das Landesverwaltungsgericht die inhaltliche Entscheidung zeitnäher treffen kann als die belangte Behörde.

Angesichts der grundsätzlichen Verpflichtung der neu geschaffenen Verwaltungsgerichte zur reformatorischen Entscheidung und zur Verfahrensbeschleunigung, sah sich das Landesverwaltungsgericht veranlasst ein das Verfahren abschließendes Erkenntnis in der Sache zu erlassen.

 

IV.2. Laut Bf sei die eingeräumte Stellungnahmefrist von vier Tagen im erstinstanzlichen Verfahren viel zu kurz bemessen und eine Heilung nicht eingetreten, da die Rechtsmittelbehörde den Mangel nicht aufgegriffen habe. Der Bf ist rechtzugeben, wenn sie anführt, dass eine viertägige Stellungnahmefrist zu kurz bemessen ist.

Nach Hengstschläger/Leeb, AVG (2. Ausgabe 2014) § 45 Rz 36 (Stand 1.1.2014, rdb.at) erfordert eine dem Grundsatz des Parteiengehörs entsprechende Möglichkeit zur Stellungnahme auch, dass die Behörde dafür – grundsätzlich von Amts wegen – eine nach den Umständen des Einzelfalls  angemessene Frist setzt. Ansonsten ist bei der Bemessung insbesondere zu veranschlagen, dass das Recht zur Stellungnahme gem. § 45 Abs.3 AVG auch das Recht umfasst, sich einer sachkundigen Person zu bedienen, wenn es darum geht, einem Sachverständigengutachten wirksam entgegen zu treten (VwSlg 4896 A/1959; VwGH 18. 1. 2001, 2000/07/0090). Diesfalls muss die Frist für die Einholung fachlichen Rats bzw. für die Vorlage eines Gegengutachtens ausreichen (VwGH 25. 11. 1999, 99/07/0158; 18. 10. 2001, 2000/07/0003).

Aus den genannten Gründen wurde das Parteiengehör in erster Instanz verletzt.

Die Bf hätte im Rahmen des Rechtsmittels der Berufung die Möglichkeit gehabt ein Gegengutachten vorzulegen, hat diese Möglichkeit allerdings nicht wahrgenommen. Mit der Stellungnahmemöglichkeit in der Berufung ist der Mangel geheilt (VwGH 26.05.1966, Zl 406/66).

 

Ergänzend ist festzustellen, dass die Verletzung des Parteiengehörs allerdings nur dann zur Aufhebung des bekämpften Bescheides führt, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels zu einem anderen Ergebnis kommen könnte. Das heißt Verfahrensmängel führen nur dann zur Aufhebung des Bescheides, wenn sie wesentlich sind (VwGH 21.09.1993, Zl. 91/05/0146).

 

IV.3.a) Laut Bf sei die 8-Wochenfrist des Anzeigeverfahrens nach § 25a Abs.2 Oö. BauO 1994 ungenützt verstrichen, da aus den Akten kein Mängelbehebungsverfahren erkennbar sei. Es sei von der Behörde eine Ergänzung angefordert worden um die 8-Wochenfrist später beginnen zu lassen.

Für Werbe- und Ankündigungseinrichtungen gilt nach § 27 Abs.3 das Anzeigeverfahren mit der Bestimmung des § 25a Abs.1.  Gemäß § 25a Abs.1 hat die Baubehörde innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Bauanzeige die Ausführung des Bauvorhabens zu untersagen, wenn Abweisungsgründe vorliegen. 

Ob eine vollständige und ordnungsgemäß belegte Bauanzeige im Sinne des § 25a Abs.1 Einleitungssatz Oö. BauO vorliegt, ist an Hand der vom Gesetz im konkreten Fall geforderten Unterlagen zu prüfen. Die vorgelegten Unterlagen müssen den Anordnungen der entsprechenden Gesetzesstellen entsprechen (vgl. VwGH 27.06.2006, Zl. 2005/05/0374).

 

Im gegenständlichen Fall sind entsprechend § 27 Abs.3 iVm § 25 Abs.3 1. Satz iVm § 28 Abs.1 Z1 – 3 und § 25 Abs.4 Z3 folgende Unterlagen vorzulegen:

- den Namen und die Anschrift des Bauwerbers;

- den Namen und die Anschrift des Eigentümers der Grundstücke, auf denen das Bauvorhaben ausgeführt werden soll;

- die Grundstücksnummern und Einlagezahlen der in Z2 angeführten Grundstücke sowie die Katastralgemeinden, in denen diese Grundstücke liegen;

- bei allen anderen Bauvorhaben nach Abs.1 ein allgemeiner Grundbuchsauszug im Sinn des § 28 Abs.2 Z1 sowie eine je nach Art des angezeigten Bauvorhabens ausreichende Beschreibung und zeichnerische Darstellung (Plan, Skizze und dgl.), aus der jedenfalls auch die genaue Lage des Bauvorhabens auf dem Grundstück ersichtlich sein muss;

 

Aus dem Behördenakt lässt sich entnehmen, dass am Tag des Ansuchens alle vom Gesetz geforderten Daten vorgelegt wurden und der Verlauf der geplanten Werbeanlage auf der beigelegten Skizze exakt eingezeichnet ist.  Der Grundbuchsauszug wurde am 02.09.2013 nachgereicht. Die Unterlagen wurden vollzählig eingebracht. Dies wird von der Behörde durch den Vermerk auf Seite 008 im Behördenakt bestätigt.

Der Verlauf der Werbeanlage hinsichtlich des Sichtwinkels zur K wurde am 07.10.2013 geändert und daraufhin die Zustimmung der Straßenverwaltung zum gegenständlichen Projekt erteilt. Dies stellt allerdings einen Vorgang im Rahmen der Bearbeitung des angezeigten Projekts dar und ändert nichts daran, dass die vom Gesetz geforderten Unterlagen bereits am 02.09.2013 vollständig und ordnungsgemäß belegt vorlagen.

 

Nach der zitierten Bestimmung und vor dem Hintergrund der am 02.09.2013 vollständig vorliegenden Unterlagen endete die 8-Wochenfrist zur Untersagung des angezeigten Bauwerks mit 28.10.2013. Der Untersagungsbescheid der  Behörde erster Instanz erging am 02.12.2013 d.h. verspätet und rechtswidrig.

Aufgrund der Erlassung des Bescheides außerhalb der 8-wöchigen Frist, war die Behörde erster Instanz zur Erlassung des Bescheides nicht mehr zuständig und hätte die Behörde zweiter Instanz den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos beheben müssen. Der in Frage stehende Bescheid des Gemeinderates der Stadt Leonding vom 11.07.2014, GZ: 5-182-131/9-2013/14 Dir, ist daher rechtswidrig.

 

 

IV.3.b) Baupolizeiliches Verfahren:

Das Verstreichen der 8-wöchigen Untersagungsfrist bewirkt, dass entsprechend § 25a Abs.2 Oö. BauO 1994 mit der Bauausführung begonnen werden darf. Jedoch entsteht durch die Nichtwahrung der Frist kein Rechtstitel der einer Bewilligung gleichkommen würde (vgl. VwGH 18.06.2003, Zl. 2001/06/0165, LVwG -150169).

 

Durch die Erlaubnis mit der Bauausführung beginnen zu dürfen, gewinnt die Bf jedoch in der Sache nichts, da die Bestimmungen des § 49 Oö. BauO 1994 nach § 25a Abs.5 sinngemäß auch für anzeigepflichtige Bauvorhaben gelten. „Darüber hinaus hat die Baubehörde nach § 49 Abs.6 bei „nicht bewilligungspflichten“ (also auch bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben) die Herstellung des gesetzmäßigen Zustands aufzutragen“ (Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht § 49 Rz 1[Band 1, 7. Auflage 2014]).

Zusammengefasst bedeutet dies, dass die Bf zwar im Recht ist, wenn sie behauptet, die 8-Wochenfrist sei verstrichen. Jedoch gewinnt sie nichts, da die Baubehörde im Fall der Gesetzwidrigkeit einer baulichen Anlage einen baupolizeilichen Auftrag zu erlassen hat und die Anlage zu beseitigen ist (vgl. dazu auch  VwGH 23.02.1993, Zl. 92/05/0288).

 

IV.4. Das erstinstanzliche Gutachten zur Beurteilung der Frage, ob eine Störung der Sicherheit und des Orts- und Landschaftsbildes im Sinne des § 27 Oö. BauO 1994 vorliegt, wird von der Bf hinsichtlich Befundung als auch auf fachlicher Ebene in Frage gestellt.

Das in Folge vom Landesverwaltungsgericht Oö eingeholte Gutachten des Gerichtssachverständigen DI Dr. J S (Experte für Stadt- und Ortsbildsfragen und Raumplanung) kommt zu folgendem Befund und Gutachten:

 

„7) Befundung

 

7a) Befundung der geplanten Werbetafeln

Die Firma P Webegesellschaft mbH beabsichtigt die Anbringung der Werbetafeln auf der Parzelle Nr. x in der Stadtgemeinde Leonding.

Die geplante Plakatwand soll lt. Bauanzeige vom 29.07.2014 der o.a. Firma eine Gesamtlänge vom ca. 120,00 m und eine Gesamthöhe von 3,00 m aufweisen.

Lt. der, der Bauanzeige beigefügten, Skizze der Firma P soll in Abstand von 60 cm vom Boden eine geschlossene Wand aus dreischichtverleimten Naturholzplatten in der Höhe von 240 cm ausgeführt werden.

Die Gesamtfläche der zur Straße für die Anbringung der Werbeplakate beträgt somit 288 m2.

Der Straße zugewandt ist die Fläche für die Werbeplakate, der Straße abgewandt sieht man die Holzkonstruktion mit den Dreischichtplatten.

 

7b) Befundung des Landschafts- und Ortsbildes in der Nähe der geplanten Werbetafel.

Die Werbetafeln soll lt. o.a. Unterlagen polygonal auf der Parzelle Nr.x in der Stadtgemeinde Leonding angeordnet werden.

Die Anordnung erfolgt ca. 68,5 m parallel zur S und ca. 51,5 m parallel zur K. Die Ausformung der 90 Grad Ecken erfolgt jeweils durch eine 45 Grad Eckabfassung.

Die S ist eine teilweise sechsspurig ausgebaute Verbindungsstraße von L. nach T. bzw. Leonding.

Die Bebauung entlang der S. Straße nord- westlich des geplanten Aufstellungplatzes der Werbetafeln wird aus Einfamilienhäusern gebildet. Die Abgrenzung zum Straßenraum erfolgt hauptsächlich durch höhere meistens blickdichte Zäune. (Bild 14)

Die sonstige Bebauung entlang der S (vor allem an der südlichen Straßenseite) wird aus einer Mischung von Klein- und Mittelgewerbe gebildet. (Bild 13) An der nördlichen Seite der S, östlich der geplanten Standortes der beantragten Werbetafeln ist bereits eine ca. 145 m lange Plakatwand vorhanden.

Die K ist als reine Wohnstraße zu bezeichnen. Entlang dieser Straße sind Einfamilien- bzw. kleinere Mehrfamilienhäuser angeordnet. Die Abgrenzung zum Straßenraum der K erfolgt derzeit mittels hohen Hecken (Bild 24) oder durch Gartenmauern. (Bild 23)

 

8)    Gutachten mit Zusammenfassung

 

8 a) Gutachten ob die Errichtung der von der Firma P Webegesellschaft mbH geplanten Werbetafeln auf dem Grundstück mit der Parz. Nr.: Parz. Nr.: x eine Störung der Sicherheit im Sinne des § 27 Oö. BauO herbeiführen.

Aufgrund der ca. 10 m zurückgesetzten Lage der geplanten Werbetafeln von der S und der K sowie durch die um ca. 45 Grad abgefasste Eckausbildung bei der Kreuzung der beiden Straße kann davon ausgegangen werden, dass keine Sichtbehinderung für den Straßenverkehr in diesen Bereich gegeben ist. Aufgrund dieses Standortes liegt nach Meinung des Gutachters weder eine Störung der Sicherheit für den vorbeifahrenden Autoverkehr noch für Fußgeher und Radfahrer vor.

 

8 b) Gutachten ob die Errichtung der von der Firma P. Werbeland Webegesellschaft mbH geplanten Werbetafeln auf dem Grundstück mit der Parz. Nr.: x eine Störung der des Landschaftsbilds im Sinne des § 27 Oö. BauO herbeiführen.

Durch die dichte Bebauung sowie durch die hohe Ausbildung der Zäune und Werbetafeln bei den Grundstücken entlang der S kann man aus Sicht des Gutachters nicht mehr von einem Landschaftsbild sprechen, daher ist eine Beurteilung ob das Landschaftsbild durch die Anbringung der Werbetafeln gestört wird nicht zu beantworten.

 

8 c) Gutachten ob die Errichtung der von der Firma P mbH geplanten Werbetafeln auf dem Grundstück mit der Parz. Nr.: x eine Störung der des Ortsbildes im Sinne des § 27 Oö. BauO herbeiführen.

Wie in der o.a. Befundung angeführt, ist bereits eine ca. 145 m lange Plakatwand vorhanden (positioniert an der nördlichen Seite der S, östlich des geplanten Standortes der beantragten Werbetafeln). Diese lange Werbefläche stellt aus Sicht des Gutachters schon eine starke Beeinträchtigung des Ortsbildes da. Eine Verlängerung um nochmals insgesamt ca. 120m, davon wären ca. 68,5m parallel zur S, würde das Erscheinungsbild des Ortes nochmals stark beeinträchtigen.

Die Beeinträchtigung des Ortsbiides entlang der K (Befundung siehe oben) ergibt sich schon alleine aus dem Umstand, dass in dieser Straße bis jetzt keinerlei Werbeflächen, vor allem in dieser Dimension vorhanden sind.

 

8 d) Zusammenfassung:

Ob die Errichtung der von der Firma P. Werbeland Webegesellschaft mbH geplanten Werbetafeln auf dem Grundstück mit der Parz. Nr.: x eine Störung der Sicherheit und des Orts- und Landschaftsbilds im Sinne des § 27 Oö. BauO herbeiführen.

Eine Störung der Sicherheit im Sinne des § 27 Oö. BauO ist nicht gegeben.

Da aus Sicht des Gutachters durch die Verbauung an der S kein Landschaftsbild in Erscheinung tritt kann dieser Punkt nicht beantwortet werden (siehe Pkt. 8 b).

Eine Störung des Ortsbildes ist aus o.a. Gründen im Sinne des § 27 Oö. BauO gegeben (siehe Pkt. 8 c).“

 

Somit ergibt das vom Landesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten des Experten für Stadt- und Ortsbildsfragen und Raumplanung dasselbe Ergebnis wie das Gutachten der ersten Instanz. Laut Gutachten liegt eine Störung des Ortsbildes durch die geplante 120 m lange und 3 m hohe Werbeanlage vor.

Nach VwGH 24.03.1998, Zl. 97/05/0318 muss der Befund des Sachverständigengutachtens eine detaillierte Beschreibung der örtlichen Situation, möglichst mit Planskizzen oder Fotos enthalten. Daraus müssen die charakteristischen Merkmale für die Beurteilung der Störung des Orts- und Landschaftsbildes erkennbar sein.

Basierend auf Vorgaben des Österreichischen Verwaltungsgerichtshofes  zu Orts- und Landschaftsbild und Sichtbeziehungen, beschreibt das 26 Seiten lange Gutachten die örtliche Situation. Die Werbetafeln als auch das Orts- und Landschaftsbild wird eingangs in verständlicher Weise befundet und mit zwei Planskizzen, einem Lageplan, einem Orthofoto und einer 15-seitigen Fotodokumentation belegt. Aus den Unterlagen und vor allem den Fotos ergibt sich für das erkennende Gericht in nachvollziehbarer Weise, dass eine Störung des Ortsbildes, vor allem durch die 120 m x 3 m Dimension der geplanten Werbeanlage augenscheinlich gegeben ist.  Besonders die Beeinträchtigung der Wohnstraße K ist augenscheinlich, da es in diesem Gebiet bisher keine Werbeflächen gibt und die Abgrenzung durch hohe Hecken und Gartenmauern erfolgt. Das Gutachten ist für das Landesverwaltungsgericht nachvollziehbar und schlüssig in der Argumentation. Es liegt eine Störung des Ortsbildes im Sinne des § 27 Oö. BauO 1994 vor.

 

Wenn die Bf darauf hinweist, dass bereits andere Werbetafeln im Beurteilungsraum vorhanden sind, so müssen ihr die Erkenntnisse des Österreichischen Verwaltungsgerichtshofes entgegengehalten werden in welchen der VwGH festhält, dass „das Vorhandensein anderer störender Plakattafeln nicht zur der Annahme führt, dass ein erhaltenswertes Orts- und Landschaftsbild nicht mehr gegeben sei (VwGH 02.02.1993, Zl. 92/05/0242).“

„Selbst in einer verwahrlosten Gegend kann eine ca. 100 m lange Plakatwand als störend angesehen werden. Zu beurteilen ist ausschließlich die von der konkreten Werbetafel ausgehende Störung im Verhältnis zum Gesamteindruck des orts- und Landschaftsbildes (VwGH 24.03.1998, Zl. 97/05/0318).“

 

Aus der Tatsache des Vorliegens der Störung des Ortsbildes im Sinne des § 27 Oö. BauO 1994 ergibt sich, dass eine Genehmigung der gegenständlichen Werbeanlage nicht erfolgen kann, da sie der Oö. BauO 1994 widerspricht.

 

Sollte die Bf die Werbeanlage errichten, so hat die Behörde im Rahmen der örtlichen Baupolizei nach § 49 Abs. 6 Oö. BauO 1994 vorzugehen und die Herstellung des gesetzmäßigen Zustands (=Abtragung der Werbeanlage) mit Bescheid aufzutragen.

 

 

 

 

 

V. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass durch die von der Bf geplante Werbeanlage eine Störung des Ortsbildes im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 Oö. BauO 1994 vorliegt. Daraus folgend hätte die Ausführung des angezeigten Bauvorhabens nach § 25 a Abs. 1 innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Bauanzeige untersagt werden müssen, was jedoch nicht erfolgte. Der Unterlassungsbescheid der Behörde erster Instanz erging aufgrund des Fristablaufs nach § 25 a Abs. 1 Oö. BauO 1994 unzulässig und war daher aufzuheben.

In der Sache hat die Bf dadurch jedoch nichts gewonnen, da mangels Vorliegen einer Bewilligung die Baubehörde auf Grund des vorliegenden Verstoßes gegen § 27 Oö. BauO 1994 in Anwendung des § 49 Abs. 6 Oö. BauO 1994 tätig werden muss.

 

 

VI. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist zulässig, da Rechtsfragen im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. So gibt es keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Rechtsqualität nicht fristgerecht untersagter Bauanzeigen nach den Bestimmungen der Oö. BauO 1994. Weiters stellt sich die Frage, ob die Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich, wonach bei angezeigten, jedoch dem Gesetz bzw. den gesetzlichen Voraussetzungen (hier: dem § 27 Oö. BauO 1994) widersprechenden Bauvorhaben gemäß § 49 Abs.6 Oö. BauO 1994 vorzugehen ist, mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Einklang steht (vgl. etwa VwGH 30.7.2002, 2002/05/0683; 20.07.2004, 2004/05/0111; 31.7.2007, 2006/05/0073).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Mag. Markus Kitzberger