LVwG-500093/7/KH

Linz, 25.03.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Katja Hörzing über die Beschwerde des Herrn P.S., x, x, vetreten durch Rechtsanwalt Dr. R.S. LL.M., x, x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 20. August 2014, GZ: BZ-Pol-11053-2013, wegen einer Übertretung des Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetzes 2002

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 400 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe:
45 Stunden) herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwal­tungsgericht zu leisten. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verringert sich auf 40 Euro.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels (im Folgenden: belangte Behörde) vom 20. August 2014, GZ: BZ-Pol-11053-2013, wurde über Herrn P.S. (im Folgenden: Beschwerdeführer - Bf), x, x, eine Verwaltungsstrafe von 600 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden verhängt, da der Bf zumindest am 25. Juni 2013 in W., x, eine mit gasförmigen Brennstoffen betriebene Feue­rungs­anlage, Nennwärmeleistung 15,8 kW, gemäß § 25 Abs. 1 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 (Oö. LuftREnTG) überprüft und dafür der verfügungsberechtigten Person einen Prüfbericht gemäß § 25 Abs. 2
Oö. LuftREnTG für diese Art von Feuerungsanlagen ausgestellt habe, ohne dazu gemäß § 26 Abs. 1 Oö. LuftREnTG berechtigt gewesen zu sein.

 

Gegen dieses Straferkenntnis, das am 26. August 2014 dem mittlerweile vertretungsbefugten Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. R.S., x, x, zugestellt wurde, erhob der Bf am 8. September 2014 binnen offener Frist Beschwerde an das Landesver­waltungs­gericht.

 

 

II.            Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie in einer mündlichen Verhandlung am 26. Februar 2015.  

 

 

III.           Folgender Sachverhalt steht aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich als erwiesen fest:

 

1. Am 21. Oktober 2013 erging ein Schreiben der Oö. Landesregierung an den Magistrat der Stadt Wels, in welchem der Verdacht geäußert wurde, dass der Bf eine Verwaltungsübertretung nach § 47 Abs. 2 Z 18 Oö. Luftreinhaltegesetz 2002 begangen habe, da er am 25. Juni 2013 bei Frau S.A., x, x, eine mit gasförmigen Brennstoffen („Ferngas“) betriebene Feuerungsanlage (Heizwertgerät Fabrikat Vaillant VKS 16/4-2 XEU H/PB, Baujahr 1996, Nennwärmeleistung 15,8 kW) gemäß § 25 Abs. 1 Oö. LuftREnTG wieder­kehrend überprüft und dafür der verfügungsberechtigten Person, Frau A., einen Prüfbericht gemäß § 25 Abs. 2 Oö. LuftREnTG für diese Art von Feuerungs­anlagen ausgestellt habe, ohne dazu gemäß § 26 Abs. 1 Oö. LuftREnTG berechtigt zu sein.

Dem Bf sei mit Bescheid der Oö. Landesregierung die Prüfnummer .1418.1200 zugewiesen worden. Diese Prüfnummer berechtige zur Abnahme von Heizungsanlagen sowie zur wiederkehrenden Überprüfung von Feuerungs­anlagen, die mit festen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden, nicht jedoch zur wiederkehrenden Überprüfung von Feuerungsanlagen, die mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden.

Ferner wurde um Weiterleitung des gegenständlichen Sachverhaltes an die zuständige Staatsanwaltschaft wegen des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung ersucht.

 

2. Am 6. Juni 2014 erging an den Bf eine Aufforderung zur Rechtfertigung betreffend die ihm im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfene Tat. Am
25. Juni 2014 übermittelte der zwischenzeitig bevollmächtigte Rechtsvertreter des Bf eine Rechtfertigung an die belangte Behörde, in welcher begründend ausgeführt wurde, dass der Bf gemäß § 120 Abs. 1 GewO für das Reinigen, Kehren und Überprüfen von Rauch- und Abgasfängen, von Rauch- und Abgasleitungen sowie von den dazugehörigen Feuerstätten berechtigt sei. Gemäß Abs. 5 leg.cit. sei er darüber hinaus berechtigt, anlässlich des Reinigens, Kehrens und Überprüfens von Feuerstätten Öl- und Gasbrenner ab- und aufzumontieren sowie die Verbrennungseinrichtungen von Feuerstätten zu warten.

In gleicher Weise werde im Protokoll der Rp-Community vom 19./20. Juli 2012 darauf hingewiesen, dass das Rauchfangkehrerhandwerk im Zuge einer Reinigung und Kehrung der Gasfeuerstätte befugt sei, die lösbare Verbindung des Brenners zu öffnen, zu schließen und auf Dichtheit zu prüfen.

Weiters wird auf einen Entwurf einer Gassicherheitsverordnung in Oberösterreich hingewiesen, der vorsehe, dass Rauchfangkehrer wieder berechtigt sein sollen, Gasfeuerungsanlagen zu überprüfen. Die Situation sei aktuell eskaliert, als der Bf von der zuständigen Abteilung beim Amt der Oö. Landesregierung wegen gewerbs­mäßigen Betruges angezeigt worden sei, da er bei Kunden Überprüfungen der Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe durchgeführt hätte. Dieser hätte dazu angegeben, dass er zum Wohle seiner Kunden handeln wollte, da häufig Unfälle durch defekte Gasthermen mit Kohlenmonoxid passieren würden.

Der Bf sei bereits aufgrund der Bestimmungen der Gewerbeordnung zur Durchführung der inkriminierten Arbeiten berechtigt gewesen und es gäbe in den anderen Bundesländern keine vergleichbare landesgesetzliche Regelung bzw. würden in den übrigen Bundesländern die inkriminierten Arbeiten allesamt durch Rauchfangkehrer vorgenommen, welche sich diesbezüglich auf die Bestim­mungen der Gewerbeordnung stützen würden.

Weiters wird ein Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend aus dem Jahr 2010 betreffend die Überprüfungstätigkeiten, welche von der Gewerbeberechtigung der Rauchfangkehrer abgedeckt seien, zitiert.  

Es wurde der Antrag gestellt, das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Bf einzustellen.

 

3. Mit Schreiben vom 14. Juli 2014 erging eine diesbezügliche Stellungnahme der Oö. Landesregierung, in der u.a. ausgeführt wurde, dass der Kreis der grundsätzlich Überprüfungsberechtigten gemäß § 26 Abs. 1 Oö. LuftREnTG seit dessen Inkrafttreten am 1. Jänner 2003 nicht geändert worden sei. Weiters wird auf die Oö. Gassicherheitsverordnung 2006 verwiesen, welche für die Abnahme und wiederkehrende Überprüfung von gasbefeuerten Heizungs- bzw. Feuerungs­anlagen besondere Qualifikationserfordernisse festlege, welche für die Erteilung einer Überprüfungsberechtigung gemäß § 26 Abs. 2 Oö. LuftREnTG erfüllt werden müssten.

Zu den Abgrenzungsfragen im Berufsrecht zur Gewerbeordnung könne aus verfassungsrechtlichen Gründen keine Stellungnahme abgegeben werden.

Die Novelle 2014 zum Oö. LuftREnTG werde demnächst im Landesgesetzblatt kundgemacht, die Entwürfe für die neue Oö. Gasverordnung sowie die
Oö. Überprüfungsberechtigungsverordnung würden derzeit noch vom Verfas­sungs­dienst beim Amt der Oö. Landesregierung geprüft. Beide Entwürfe seien einem offiziellen Begutachtungsverfahren unterzogen worden, Stellungnahmen würden, soweit fachlich und technisch gerechtfertigt, berücksichtigt.

Abschließend wird u.a. festgestellt, dass die derzeitige Gesetzeslage zum
Oö. LuftREnTG und die auf dieser Grundlage erlassenen Verordnungen seit Jahren bestünden und im gegenständlichen Fall keinesfalls Unkenntnis der Rechtslage geltend gemacht werden könne.

 

4. Mit Schreiben vom 12. August 2014 legte der Bf der belangten Behörde einen Entwurf der Oö. Überprüfungsberechtigungsverordnung, Stand
8. November 2012, vor, in welchem unter § 3 Rauchfangkehrer als zur wieder­kehrenden Überprüfung von Heizungsanlagen, die mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, Berechtigte genannt sind. Wiederum wird beantragt, das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Bf einzustellen.

 

5. Am 20. August 2014 erging das im gegenständlichen Verfahren angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde wegen Verstößen gegen § 47 Abs. 2 Z 18 iVm §§ 25 Abs. 1 und 2 sowie 26 Abs. 1 Oö. LuftREnTG, mit dem über den Bf eine Geldstrafe von 600 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden verhängt wurde.

Begründend wird insbesondere die Stellungnahme der Oö. Landesregierung vom 14. Juli 2014 zitiert bzw. auf die Angaben in der Anzeige vom 21. Oktober 2013 hingewiesen.

 

6.  In der dagegen am 8. September 2014 erhobenen Beschwerde führt der Bf insbesondere aus, dass er am 25. Juni 2014 die im Straferkenntnis erwähnte Gastherme nicht überprüft oder gemessen, sondern ausschließlich die Geräte­daten aufgenommen habe, da kein Prüfbericht für die Gastherme vorhanden war. In weiterer Folge seien diese Daten versehentlich in das Prüfprotokoll für gasförmige Brennstoffe eingetragen und diese Überprüfung auch verrechnet worden. Diesbezüglich wird auf die polizeiliche Einvernahme des Bf am
21. Jänner 2014 verwiesen, deren Protokoll der Beschwerde beiliegt.

In dieser führte der Bf aus, dass seine 2 Mitarbeiter und er u.a. Überprüfungen von Feuerungsanlagen mit festen und flüssigen Brennstoffen durchführen, wozu dessen Firma berechtigt sei. Die Überprüfungen der Feuerungsanlagen würden allein der Verantwortlichkeit des Bf obliegen, Feuerungsanlagen mit gasförmigen Brennstoffen überprüfe der Bf, soweit kein gültiger Prüfbericht vorhanden sei. Die Gerätedatenaufnahme mache er immer, diese werde auch tariflich verrech­net.

Dem Bf sei bewusst, dass er keine Prüfnummer habe, die ihn zur Überprüfung von Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe ermächtige, er wolle nur zum Wohl seiner Kunden handeln, denn es würden häufig Unfälle durch defekte Gasthermen mit Kohlenmonoxid passieren. Betreffend die Überprüfung am
25. Juni 2013 gibt der Bf an, er habe den Rauchfang und den Kachelofen gekehrt und den Kachelofen nach dem Oö. LuftREnTG überprüft. Da kein Prüfbericht für die Gastherme vorhanden war, hätten er und sein Mitarbeiter die Gerätedaten aufgenommen und diese versehentlich in das Prüfprotokoll für gasförmige Brennstoffe eingetragen und diese Überprüfung auch verrechnet. Der Bf habe die gegenständliche Gastherme nicht überprüft oder gemessen. Seitdem er vom Amt der Oö. Landesregierung mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 informiert wurde, dass er nicht zur Überprüfung von Gasthermen berechtigt sei, habe er keine Überprüfungen mehr durchgeführt. Bei den vom Bf unrechtmäßig überprüften Geräten handle es sich nach seinen Angaben geschätzt um eine Zahl von ca. 30, der Bf werde für den entstandenen Schaden aufkommen, es tue ihm leid.

Der Beschwerde liegt ein weiteres polizeiliches Vernehmungsprotokoll vom
30. April 2014 bei. In diesem behauptet der Bf u.a., er sei bei der Überprüfung der betreffenden Feuerungsanlage nicht vor Ort gewesen und einer der überprüfenden Mitarbeiter, Herr G.K., habe zu dieser Zeit über eine gültige Gasprüfernummer verfügt, diese sei nur ihm zugewiesen gewesen, der Betrieb besitze jedoch keine solche Nummer. Da der Bf den Betrieb neu übernommen habe, seien ihm keinerlei Gerätedaten von Frau A. vorgelegen, aus diesem Grund seien die Gerätedaten aufgenommen, die nötigen Arbeiten für eine HaBV-Überprüfung durchgeführt und dafür versehentlich das gleiche Prüfprotokoll wie das für die Überprüfung gasbetriebener Feuerstätten vorge­schriebene verwendet worden.

 

Weiters weist der Bf nochmals, wie bereits in seiner Rechtfertigung vom
25. Juni 2014, auf die Bestimmungen der Gewerbeordnung hin, gemäß denen der Bf zur Wartung der Verbrennungseinrichtungen von Feuerstätten befugt gewesen sei. In der Folge wird ein Schreiben des Landeshauptmannes vom
17. März 2014 zitiert, in welchem dieser darauf hingewiesen habe, dass es bereits seit einem Jahr einen Entwurf einer Gassicherheitsverordnung gäbe, welcher vorsehe, dass Rauchfangkehrer wieder berechtigt sein sollen, Gasfeuerungsanlagen zu überprüfen. Zwischenzeitig sei die urgierte Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Vergabe von Überprüfungsbe­rechti­gungen sowie die Anforderungen an Messgeräte und sonstige Einrichtungen nach dem Oö. LuftREnTG auch erlassen worden, in deren § 3 die Rauchfangkehrer nunmehr für mit gasförmigen Brennstoffen betriebene Heizungsanlagen überprü­fungs­berechtigt seien.

 

Die Ordnungswidrigkeit sei entgegen den Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis als geringfügig anzusehen. Der Bf verfüge als Rauchfang­kehrermeister auch nach der zitierten Verordnung über sämtliche fachlichen Voraussetzungen, abgesehen davon habe er keine Überprüfung der Gastherme vorgenommen, sondern lediglich die Gerätedaten aufgenommen und verse­hent­lich in das Prüfprotokoll für gasförmige Brennstoffe eingetragen.

Die verhängte Geldstrafe sei unverhältnismäßig, insbesondere da ein Schadens­eintritt undenkbar war, da selbst aufgrund des nunmehr geltenden Verord­nungstextes der Bf zur Vornahme der inkriminierten Tätigkeit ermächtigt werde.

 

Abschließend wird beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und das Verwal­tungs­strafverfahren einzustellen, in eventu eine Ermahnung auszusprechen sowie eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

 

7. Dem Behördenakt liegen weiters folgende Unterlagen bei:

·         vom Bf an die über die im angefochtenen Straferkenntnis erwähnte Feuerungs­anlage verfügungsberechtige Person, Frau S.A., ausge­stellter und von ihm unterzeichneter Prüfbericht vom 25. Juni 2013;

·         vom Bf an Frau A. ausgestellte Rechnung vom 1. Juli 2013 über
86,41 Euro, welche u.a. die Posten „HaBV-Überprüfung erstmalig bis
15 kW“, „HaBV-Überprüfung erstmalig bis 50 kW“ sowie „ZH Gas“ umfasst;

·         von der E-Werk Wels betreffend „Gas-Super-Service mit Prüfbericht und Gasleitungsüberprüfung G10“ am 23. April 2012 durchgeführte Gas-Super-Service sowie Gasleitungsüberprüfung G10.

 

8. Mit Schreiben vom 2. Februar 2015 legte der Bf eine ihm mit Bescheid vom 14. Jänner 2015 von der Niederösterreichischen Landesregierung erteilte Bestellung zum befugten Fachmann für die Überprüfung von Feuerstätten für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung bis 300 kW, flüssige Brennstoffe und gasförmige Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung bis zu 2 MW vor.

Gleichzeitig legte er die Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien vom 31. Dezember 2012 betreffend die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Überprüfung von Feuerungs­anlagen und Blockheizkraftwerken vor. Der Bf führte dazu aus, dass die gegen­ständliche Vereinbarung offenbar zwischenzeitig mit Ausnahme des Landes Oberösterreich von sämtlichen Ländern durchgeführt worden sei und dass das Land Oberösterreich grob fahrlässig mit der Kundmachung der Vereinbarung sei. Aus diesem Grund habe der Bf zwischenzeitig die Erlaubnis für die Überprüfung beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung beantragt, diese sei ihm binnen kürzester Frist mit beigelegtem Bescheid erteilt worden. Aufgrund Art. 25 Abs. 1 letzter Satz der Art. 15a B-VB-Vereinbarung seien die Länder verpflichtet, Prüfberechtigungen gegenseitig anzuerkennen und das Land Oberösterreich sei nunmehr trotz seiner grob fahrlässigen Säumigkeit verpflichtet, diese Prüfbe­rechtigung zur Kenntnis zu nehmen und zu akzeptieren. Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren sei durch das grob fahrlässige Verhalten der zustän­digen Beamten beim Amt der Oö. Landesregierung erst möglich geworden und wäre die genannte Vereinbarung halbwegs zeitnahe in Form einer Kundmachung umgesetzt worden, wäre die Einleitung des gegenständlichen Verwaltungsstraf­verfahrens von vorne herein denkunmöglich gewesen.

 

9. Zu der für 26. Februar 2015 anberaumten mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erschienen der Bf und sein Rechts­vertreter sowie der Vertreter der belangten Behörde.

 

Der Bf stellte in der mündlichen Verhandlung fest, dass er am 25. Juni 2013 keine Überprüfung nach dem Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz durchgeführt, sondern lediglich Gerätedaten aufgenommen und diese Gerätedaten versehentlich in ein für Überprüfungen vorgesehenes Formblatt eingetragen habe, da dem Bf ein anderes Formblatt nicht zur Verfügung stand.

Der Bf ging davon aus, dass er bereits aufgrund § 120 Abs. 1 und 5 GewO zur Überprüfung von Feuerungsanlagen, die mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, berechtigt gewesen wäre und verwies diesbezüglich auf ein Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend vom
7. September 2010 betreffend den Gewerbeumfang von Rauchfangkehrern bezüglich der Gassicherheitsüberprüfung, welches dem Behördenakt beiliegt. Weiters wurde vom Bf auf den zwischenzeitig seitens der Niederösterreichischen Landesregierung erteilten Bescheid betreffend die Befugnis zur Überprüfung von Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe sowie auf die Vereinbarung gemäß
Art. 15a B-VG über das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken hingewiesen, die bereits mit dem ergänzenden Beschwerdevorbringen vorgelegt wurde und gemäß der die Länder verpflichtet seien, erteilte Prüfberechtigungen eines anderen Bundeslandes gegenseitig anzuerkennen.

 

In späterer Folge gab der Bf an, dass er zum Tatzeitpunkt am 25. Juni 2013  selbst nicht vor Ort gewesen ist, sondern dass sein Mitarbeiter, Herr G.K., bei der über die verfahrensgegenständliche Feuerungsanlage Verfü­gungs­berechtigten, Frau S.A., gewesen sei.

 

Weiters argumentierte der Bf, dass bestimmte Daten auf Anfrage des zuständigen Energieversorgers E-Werk W. diesem zur Verfügung gestellt werden müssten und dass dies auch der Grund gewesen sei, warum von ihm die vorliegenden Gerätedaten der Feuerungsanlage von Frau A. aufgenommen wurden. Im Einzelnen seien dies folgende Daten:

-      Information, an welchen Abgasfang das Gerät angeschlossen ist,

-      Nennwärmeleistung des Gerätes,

-      ob das Gerät bereits überprüft ist,

-      ob das Gerät raumluftabhängig oder -unabhängig betrieben wird und

-      ob bei raumluftunabhängigen Geräten der Luftverbund ausreichend ist.

 

Der Vertreter der belangten Behörde führte in der mündlichen Verhandlung insbesondere aus, dass aus Sicht der belangten Behörde der Bf am 25. Juni 2013 eine Überprüfung im Sinne des Oö. LuftREnTG durchgeführt habe und dass eine umfangreiche Anzeige seitens des Amtes der Oö. Landesregierung an die belangte Behörde ergangen und diese verpflichtet sei, der Anzeige nachzugehen bzw. ein entsprechendes Verwaltungsstrafverfahren durchzuführen. Weiters wurde vom Vertreter der belangten Behörde auf das erhöhte Gefahrenpotenzial von gasbetriebenen Feuerungsanlagen sowie auf die besonderen Fachkenntnisse des Bf als Rauchfangkehrermeister verwiesen.

 

Der vom Bf zugesagte Nachweis mittels Urkundenvorlage, dass sein Mitarbeiter G.K., der seiner Aussage nach am Tattag bei Frau A. vor Ort war, damals über eine gültige Prüfernummer als Gasorgan verfügt habe, welche er im Rahmen seiner Tätigkeit in einem Vorbetrieb erworben habe, konnte in der Folge nicht erbracht werden.

 

 

IV.          In rechtlicher Hinsicht hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

1. Nachstehende Bestimmungen des Oö. Luftreinhalte- und Energietechnik­gesetzes 2002 (Oö. LuftREnTG) in der zur Tatzeit in Geltung stehenden Fassung sind maßgeblich:

 

§ 25 Oö. LuftREnTG normiert Folgendes:

„(1) Feuerungsanlagen sind auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Landes­gesetzes sowie der danach erlassenen Verordnungen von der verfügungs­berechtigten Person wiederkehrend überprüfen zu lassen, wobei gilt:

1.        Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis zu 15 kW sind alle drei Jahre auf die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften gemäß § 18,

2.        Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 15 und weniger als 50 kW sind alle zwei Jahre auf die Einhaltung der Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften gemäß § 18,

3.        Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 50 kW sind jährlich auf die Einhaltung der Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften gemäß
§ 18

zu überprüfen.

 

(1a) Im Rahmen der wiederkehrenden Überprüfung gemäß Abs. 1 sind Gas-Inneninstallationen von erdgasversorgten Feuerungsanlagen alle zwölf Jahre und Gas-Inneninstallationen von flüssiggasversorgten Feuerungsanlagen alle sechs Jahre einer sicherheitstechnischen Überprüfung zu unterziehen. (Anm:
LGBl.Nr. 29/2012)

 

(2) Das Ergebnis der Überprüfung gemäß Abs. 1 und 1a ist in einem Prüfbericht festzuhalten, der von der über die Feuerungsanlage verfügungsberechtigten Person bis zur jeweils nächsten wiederkehrenden Überprüfung aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen ist. (Anm: LGBl.Nr. 29/2012)

 

(3) Die gemäß § 26 zur wiederkehrenden Überprüfung Berechtigten haben sich für die Durchführung der Überprüfung mit den erforderlichen Messgeräten und Einrichtungen auszustatten. Die für die Überprüfung verwendeten Messgeräte und Einrichtungen haben dem Stand der Technik zu entsprechen und sind gemäß der Betriebsanleitung des Herstellers oder der Herstellerin warten zu lassen.

 

(4) Die Landesregierung kann die näheren Regelungen für die Überprüfung sowie die erforderlichen Messgeräte und Einrichtungen durch Verordnung bestimmen.

 

(5) Die Landesregierung kann bestimmte Arten von Feuerungsanlagen von der Überprüfung durch Verordnung ausnehmen, soweit die Interessen der Luft­reinhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt werden und die Überprüfung einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde.

 

(6) Prüfbescheinigungen über eine wiederkehrende Überprüfung gemäß § 25 Feuerungsanlagen-Verordnung, BGBl. II Nr. 331/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2011, sind einem Prüfbericht im Sinn des Abs. 2 gleichzuhalten. (Anm: LGBl.Nr. 29/2012)“

 

§ 26 Abs. 1 Oö. LuftREnTG legt Folgendes fest:

„(1) Die Landesregierung hat auf Antrag

1.        akkreditierte Prüf- und/oder Überwachungsstellen des einschlägigen Fach­gebietes,

2.        Ziviltechniker oder Ziviltechnikerinnen des einschlägigen Fachgebietes und

3.        Gewerbetreibende, soweit sie im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur

a)   Herstellung und/oder

b)   Errichtung und/oder

c)   Änderung und/oder

d)   Überprüfung und Wartung

von Feuerungsanlagen berechtigt sind,

mit Bescheid zur wiederkehrenden Überprüfung gemäß § 25 hinsichtlich aller oder einzelner bestimmter Arten von Feuerungsanlagen zu berechtigen, sofern die antragstellende Person über die erforderlichen Messgeräte und Einrichtungen verfügt. Die Berechtigung hat durch Zuteilung einer Prüfnummer zu erfolgen und darf nur vertrauenswürdigen Personen erteilt werden. Erdgasunternehmen dürfen Feuerungsanlagen, die an ihr Verteilernetz angeschlossen sind, auch ohne Berechtigung im Sinn dieses Absatzes wiederkehrend überprüfen.“

 

§ 47 Abs. 2 Z 18 Oö. LuftREnTG normiert, dass, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung begeht und von der Bezirks­ver­waltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.000 Euro zu bestrafen ist, wer wiederkehrende Überprüfungen oder einmalige Inspektionen vornimmt, ohne dazu gemäß § 26 - allenfalls iVm § 29a Abs. 4 oder § 38 Abs. 3 - oder § 31a Abs. 5 berechtigt zu sein.

 

§§ 9 und 10 Oö. Gassicherheitsverordnung 2006, LGBl. Nr. 137/2006,  in der maßgeblichen, durch LGBl. Nr. 46/2012 novellierten Fassung lauten folgendermaßen:

 

„§ 9 - Allgemeine Überprüfungsvoraussetzungen

(1) Die Landesregierung hat auf Antrag die Ermächtigung zur wiederkehrenden Überprüfung hinsichtlich aller oder einzelner Heizungsanlagen für gasförmige Brennstoffe gemäß § 26 Abs. 1 Oö. LuftREnTG den in dieser Bestimmung angeführten vertrauenswürdigen Personen durch Bescheid zu erteilen, wenn diese über die erforderlichen Messgeräte und Einrichtungen gemäß § 14 verfügen und mit dem Antrag die erforderlichen Nachweise vorlegen.

 

(2) Mit dem Bescheid gemäß Abs. 1 ist den Ermächtigten eine generelle Prüfernummer zuzuteilen. Diese generelle Prüfernummer berechtigt noch nicht zur Überprüfung von gasversorgten Feuerungsanlagen oder sonstigen Gasan­lagen. Die gemäß Abs. 1 Ermächtigten haben sich hierfür ausschließlich der Überprüfungsorgane (Gasorgane) gemäß § 10 zu bedienen.

 

§ 10 - Überprüfungsorgane (Gasorgane)

(1) Die Abnahme und die wiederkehrende Überprüfung von gasversorgten Feuerungs­anlagen darf ausschließlich durch solche Personen (Gasorgane) erfolgen, die über einschlägige Kenntnisse im Sinn der §§ 11 bis 13 verfügen.

 

(2) Die Gasorgane sind verpflichtet, sich in Zeitabständen von längstens fünf Jahren einschlägig fortzubilden.“

 

2. Zur Verwirklichung der objektiven Tatseite ist Folgendes festzuhalten:

 

2.a) Die oben stehende Strafbestimmung des § 47 Abs. 2 Z 18 Oö. LuftREnTG normiert, dass die Vornahme wiederkehrender Überprüfungen oder einmaliger Inspektionen ohne Berechtigung gemäß § 26 leg.cit. strafbar ist. Im ange­fochtenen Straferkenntnis wird dem Bf vorgeworfen, eine wiederkehrende Überprüfung einer Gasfeuerungsanlage vorgenommen zu haben, zu welcher er nicht berechtigt war, da die Firma des Bf (Fa. S.) zum Tatzeitpunkt nur über eine Berechtigung zur wiederkehrenden Überprüfung von Feuerungs­anlagen, die mit festen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden, verfügt hat.

 

2.b) Eingangs ist auf die vom Bf im Rahmen seiner Vernehmungen am
21. Jänner 2014 bzw. am 30. April 2014 getätigten bzw. in seiner Beschwerde enthaltenen und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich von ihm getätigten divergierenden Aussagen bzw. Feststellungen betreffend seine Anwesenheit bei der gegenständlichen Überprüfung der Heizungsanlage am 25. Juni 2013 bzw. seine Überprüfungs­tätigkeit hinzuweisen - einerseits behauptete der Bf, dass er bei der Überprüfung nicht selbst anwesend war, sondern sein Mitarbeiter, Herr K., diese durchgeführt habe und andererseits, dass er (selbst) die Anlage nicht überprüft, sondern nur deren Gerätedaten aufgenommen habe. Weiters sagte der Bf wiederum aus, dass Überprüfungen der Feuerungsanlagen allein der Verant­wortlichkeit des Bf obliegen und dass der Bf Feuerungsanlagen mit gasförmigen Brennstoffen überprüfe, soweit - wie im vorliegenden Fall von ihm behauptet - kein gültiger Prüfbericht vorhanden sei.

 

2.c) In seiner Beschwerde hat der Bf - so wie auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich - insbesondere ausgeführt, dass die Gerätedaten versehentlich in das Prüfprotokoll für Feuerungs­anlagen, die mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, einge­tragen worden seien, da kein Prüfbericht vorhanden gewesen sei und diese Überprüfung in der Folge auch verrechnet worden sei: Diesen Aussagen ist entgegenzuhalten, dass ein Prüfbericht sehr wohl vorhanden war (Überprüfung der Feuerungsanlage durch die E-Werk W. am 23. April 2012) und darüber hinaus ein „versehentliches Eintragen von Gerätedaten“ in ein Formular, das für die wiederkehrende Überprüfung von Feuerungsanlagen, die mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, vorgesehen ist, schon durch einen Laien sehr unwahrscheinlich ist, da die Formulare eine gut lesbare Überschrift aufweisen, die eindeutig auf deren Zweck hinweist. Dass dieses versehentliche Eintragen der Gerätedaten in das gegenständliche Formular durch den Bf als ausgebildeter Rauchfangkehrermeister bzw. wie von ihm behauptet durch seinen ebenfalls sachkundigen Mitarbeiter erfolgt ist, die mit derartigen Formularen im Rahmen ihrer täglichen Arbeit zu tun haben und denen diese bzw. deren Unterschied sehr wohl bekannt sein sollte, ist somit noch unwahrscheinlicher und die diesbe­zügliche Behauptung des Bf scheint insofern wenig glaubwürdig. Noch dazu ist aufgrund seiner Fachkenntnisse als Rauchfangkehrermeister jedenfalls ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab an ihn und seine berufliche Tätigkeit anzulegen, welcher jedenfalls gebietet, ein korrektes Formular zu verwenden bzw. falls im vorliegenden Fall tatsächlich nur die Gerätedaten aufgenommen werden sollten, diese separat zu notieren, da es für ein „Aufnehmen von Gerätedaten“ kein durch das Oö. LuftREnTG bzw. die auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen vorgesehenes Formular gibt. Auch wenn das Formular wie vom Bf behauptet durch seinen Mitarbeiter „versehentlich“ ausgefüllt worden sei, hätte der Bf als dessen Dienstgeber seine diesbezügliche Aufsichtspflicht wahrnehmen müssen, noch dazu weil die Überprüfung der verfügungsberechtigten Person, Frau S.A., in der Folge auch noch verrechnet wurde.

Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vermag das vom Bf behauptete „versehentliche Eintragen von Gerätedaten“ in das Überprüfungs­protokoll nicht alle Zweifel an dessen Glaubwürdigkeit ausräumen, noch dazu, weil dieses Überprüfungsprotokoll bzw. -formular im vorliegenden Fall nicht nur im Sinn einer Aufnahme von Gerätedaten, sondern im Rahmen einer Über­prüfung der gasbetriebenen Feuerungsanlage ausgefüllt worden ist: In dem angeblich versehentlich ausgefüllten Formular sind z.B. unter Punkt 2. „Prüfung der sicherheitstechnischen Einrichtungen“ Brenner, Kessel, Brennstoffzuleitung und Brennstofflagerung als in Ordnung befunden worden und es wurden im Formular an diesen Stellen die entsprechenden Häkchen gesetzt, weiters ist unter Punkt 4. „Ergebnis der Überprüfung“ angehakt worden, dass bei der Überprüfung laut Punkt 2. keine Mängel festgestellt wurden. Dies spricht jedenfalls gegen ein versehentliches Eintragen von Gerätedaten und für die Durch­führung einer Überprüfung der gasbetriebenen Feuerungsanlage, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein.

Weiters hat der Bf im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung am
21. Jänner 2014 ausgesagt, dass er ca. 30 gasbetriebene Anlagen überprüft habe und dies zum Wohle seiner Kunden getan habe, da häufig Unfälle durch defekte Gasthermen passieren würden. D.h. er hat im Rahmen dieser Vernehmung bereits zugegeben, die Anlagen überprüft zu haben, im Wissen, dass er dazu nicht berechtigt sei. Im Lichte dieser Aussage scheint die Behauptung einer versehentlichen Eintragung von Gerätedaten in das Prüfprotokoll aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich nicht glaubwürdig - diesbezüglich ist auch nochmals auf die erfolgte Verrechnung der Überprüfung hinzuweisen.

Der Vollständigkeit halber sei noch angemerkt, dass der Bf im Rahmen seiner Firma lediglich zur Überprüfung von Feuerungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe berechtigt war bzw. ist - es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, warum er dann über einen für seine Tätigkeit irrelevanten Prüfbericht zur wiederkehrenden Überprüfung von Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe verfügt und diesen zum Tatzeitpunkt auch mitgeführt und im Sinn einer wieder­kehrenden Überprüfung ausgefüllt hat - siehe dazu die obigen Ausführungen.

 

Zusammengefasst geht das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich davon aus, dass am 25. Juni 2013 tatsächlich eine wiederkehrende Überprüfung der gegenständlichen Gasfeuerungsanlage im Sinn des § 25 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetzes 2002 stattgefunden hat, zu der der Bf gemäß den Bestimmungen des Oö. LuftREnTG bzw. der Oö. Gassicherheitsverordnung 2006 nicht berechtigt war.

 

2.d) Zur Behauptung, dass der Bf die ihm im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfene Überprüfung bzw. die behauptete Gerätedatenaufnahme nicht selbst durchgeführt habe, sondern diese von seinem - damals über eine gültige Gasprüfernummer verfügenden - Mitarbeiter, Herrn G.K., durchge­führt worden sei, ist Folgendes auszuführen:

 

Grundsätzlich ist anzumerken, dass in dem dem Behördenakt beiliegenden, im Sinn einer wiederkehrenden Überprüfung ausgefüllten Prüfbericht betreffend die verfahrensgegenständliche Feuerungsanlage keinerlei Hinweis darauf zu finden ist, dass nicht der Bf selbst diesen Prüfbericht ausgefüllt hat. Als Prüforgan ist namentlich der Bf genannt und es ist auch lediglich die Prüfnummer der Firma S. eingetragen. Daraus ist einerseits nicht erkennbar, dass der Mitarbeiter des Bf die Daten eingetragen hat und andererseits zu folgern, dass auch gemäß diesem Prüfbericht die volle Verantwortlichkeit beim Bf liegt, da als Prüforgan ausdrücklich er selbst genannt ist.

 

In rechtlicher Hinsicht ist dazu auszuführen, dass in § 10 Oö. Gassicherheits­verordnung 2006 in ihrer Stammfassung normiert war, dass die Abnahme und wiederkehrende Überprüfung von gasversorgten Feuerungsanlagen sowie sons­tigen Gasanlagen ausschließlich durch solche Personen (Gasorgane) erfolgen durfte, die von der Landesregierung aufgrund eines Nachweises der einschlä­gigen Fachkenntnisse und fachlichen Tätigkeit im Bereich der Gassicherheit und Gastechnik namentlich durch Bescheid bezeichnet wurden. In diesem Bescheid hatte die Landesregierung das Organ durch Zuteilung einer eigenen, auf dieses Organ beschränkten Prüfernummer zur Überprüfung zu berechtigen. § 9
Oö. Gassicherheitsverordnung 2006 in der Stammfassung normierte, dass die Landesregierung mit Bescheid gemäß § 9 Abs. 1 Personen auf Antrag die Ermäch­tigung zur wiederkehrenden Überprüfung hinsichtlich von Heizungs­anlagen für gasförmige Brennstoffe erteilen konnte. Gemäß § 9 Abs. 2 leg.cit. war mit diesem Bescheid den Ermächtigten eine generelle Prüfernummer zuzu­teilen, welche jedoch noch nicht zur Überprüfung von gasversorgten Feuerungs­anlagen berechtigte - hierfür hatten sich die mit Bescheid gemäß § 9 Abs. 1 leg.cit. Ermächtigten ausschließlich der Gasorgane gemäß § 10 leg.cit. zu bedie­nen.  

Aus diesen Bestimmungen ist zu folgern, dass nicht einmal nach der damals geltenden Rechtslage der Mitarbeiter des Bf, Herr G.K., der laut Aussage des Bf noch über eine gültige Prüfernummer als Gasorgan verfügte, die ihm während seiner Tätigkeit in einem anderen Betrieb zugeteilt worden war
- was im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht nachgewiesen werden konnte -, dazu berechtigt gewesen wäre, die gegenständliche Gasfeuerungsanlage zu überprüfen, da gemäß § 9 Abs. 2
Oö. Gassicherheitsverordnung 2006 auch die Firma selbst über eine gültige, generelle Prüfernummer für gasversorgte Anlagen verfügen hätte müssen, was jedoch nicht der Fall war.

In der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung der Oö. Gassicherheitsverordnung 2006 (nach der Novelle LGBl. Nr. 46/2012) war die bislang in § 10 normierte bescheidmäßige Zuteilung der „personenspezifischen“ Prüfernummer an die Gasorgane zwischenzeitig entfallen, die notwendige Zuteilung der generellen Prüfernummer an die Firma („Ermächtigte“ gemäß § 9 Abs. 2 leg.cit.) jedoch weiterhin notwendig, wobei diese generelle Prüfernummer nach wie vor noch nicht zur Überprüfung berechtigt, sondern diese Überprüfungen wiederum von den über einschlägige Kenntnisse verfügenden Gasorganen durchzuführen sind. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass der Bf, dessen Firma über keine generelle Prüfernummer zur wiederkehrenden Überprüfung von Gasfeuerungs­anlagen verfügt hat, bereits aus diesem Grund nicht zur Überprüfung von gasversorgten Feuerungsanlagen und somit auch nicht zur Überprüfung der gegenständlichen Feuerungsanlage berechtigt war. 

 

Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang noch auf die im
LGBl. Nr. 29/2012 kundgemachte Novelle des Oö. LuftREnTG hinzuweisen, in der u.a. die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Vereinfachung der Bestim­mungen betreffend Gasorgane geschaffen wurden, die jedoch ebenso keinen Übergang der strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf die Gasorgane bewirkte. Die Strafbestimmungen des § 47 Oö. LuftREnTG  trafen immer ausschließlich den Überprüfungsberechtigten, nie aber sein Gasorgan.

Die erläuternden Bemerkungen zu dieser Novelle lauten auszugsweise: „[...] Der Vollzug der Bestimmungen betreffend die Überprüfungsberechtigten hat in der Praxis vor allem im Bereich der gasversorgten Feuerungsanlagen immer wieder zu Problemen geführt, weshalb sie überarbeitet und vereinfacht werden sollen. Insbesondere wird künftig vom bisherigen Erfordernis der namentlichen Bezeich­nung der sogenannten Gasorgane abgesehen. Im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit gasversorgter Feuerungsanlagen sollen die besonderen Anforde­rungen an die fachliche Eignung derjenigen Personen, die die Überprüfungen tatsächlich durchführen dürfen, aber auch weiterhin durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden (Abs. 6 Z 2). Schon dem Gesetz selbst ist durch die Verankerung der erforderlichen ‚fachlichen Eignung‘ der Dienstneh­merinnen und Dienstnehmer sowie anderer herangezogener Personen (vgl.
Abs. 4) deutlich zu entnehmen, dass diese Personen
über eine entsprechende Ausbildung, die sie zur sachgerechten Durchführung dieser Aufgaben befähigt, verfügen müssen (die zivilrechtlichen Bestimmungen über die Gehilfenhaftung gemäß ABGB bleiben davon unberührt).“

 

Der Hinweis in den erläuternden Bemerkungen, dass in Hinkunft vom bisherigen Erfordernis der namentlichen Bezeichnung der sogenannten Gasorgane abge­sehen wird und dass im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit gasversorgter Feuerungsanlagen die besonderen Anforderungen an die fachliche Eignung der­jenigen Personen, die die Überprüfung tatsächlich durchführen dürfen, weiterhin durch Verordnung der Oö. Landesregierung festgelegt werden, macht nochmals klar, dass jedenfalls die Firma selbst über eine entsprechende Berechtigung zur Überprü­fung von Gasfeuerungsanlagen verfügen muss (wie auch konkret in § 9
Oö. Gassicherheitsverordnung 2006 geregelt), was im vorliegenden Fall jedoch nicht auf die Firma des Bf zutrifft.

 

Der Hinweis in den erläuternden Bemerkungen darauf, dass die zivilrechtlichen Bestimmungen über die Gehilfenhaftung unberührt bleiben, untermauert die Tatsache, dass der Bf selbst und nicht sein Mitarbeiter verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen ist, auch wenn dieser möglicherweise den gegen­ständlichen Prüfbericht ausgefüllt hat. Die nach Aussage des Bf dem Mitarbeiter des Bf, Herrn G.K., im Rahmen seiner Tätigkeit in einem anderen Betrieb gemäß § 10 Oö. Gassicherheitsverordnung 2006 in ihrer Stammfassung erteilte Prüfernummer als Gasorgan bewirkte keinen Übergang der verwaltungs­strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf diesen - diese lag immer beim Bf als Inhaber der Firma S.

 

Somit ist davon auszugehen, dass der Bf im vorliegenden Fall im Sinn des § 26 Oö. LuftREnTG verantwortlich für die laut Prüfprotokoll erfolgte und ver­rech­nete Überprüfung der Feuerungsanlage der Frau S.A., x, x, war und diese Feuerungsanlage somit überprüft wurde, ohne dass der Bf hierfür über eine entsprechende Berechtigung im Sinn des Oö. LuftREnTG verfügte. Der objektive Tatbestand der im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ist somit verwirklicht.

 

2.e) Zur Umsetzung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG bzw. der Erlassung der Oö. Überprüfungsberechtigungsverordnung ist Folgendes auszuführen:

 

Die Feststellung des Bf in der Beschwerde, die Verordnung der Oö. Landes­regierung betreffend die Vergabe von Überprüfungsberechtigungen sei zwischen­zeitig bereits erlassen worden, entspricht nicht den Tatsachen - diese Verord­nung wurde bislang nicht erlassen und befindet sich derzeit noch in Überar­beitung.

 

Zum Vorwurf des Bf der grob fahrlässigen Säumigkeit der Oö. Landesregierung bei der Umsetzung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über das Inverkehr­bringen von Kleinfeuerungen und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken ist festzuhalten, dass die gegenständliche Vereinbarung entgegen den Behauptungen des Bf auch in Oberösterreich bereits umgesetzt wurde - die Vereinbarung wurde im Rahmen der unter LGBl. Nr. 58/2014 kund­gemachten Novelle des Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetzes 2002 in dieses eingearbeitet und somit auch im oberösterreichischen Landesrecht umge­setzt.

Betreffend die Frage der gegenseitigen Anerkennung der Prüfberechtigungen wird im entsprechenden Ausschussbericht, Beilage Nr. 1160/2014 zu den Wortprotokollen des Oö. Landtages, Nachstehendes festgehalten: „Gegenstand der Vereinbarung ist lediglich die einheitliche Regelung des Inverkehrbringens von Klein­feuerungen und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheiz­kraft­werken hinsichtlich luftreinhalterechtlicher Aspekte. Ausgeklammert bleiben daher andere umweltschutzrelevante Gesichtspunkte und sicherheitsrechtliche Aspekte. Von der Vereinbarung nicht erfasste Aspekte und Sachverhalte können von den Ländern weiterhin eigenständig geregelt werden. Dies bewirkt insbe­sondere, dass die Bestimmungen des Abschnittes VII der Vereinbarung [Anm.: unter welchen auch der vom Bf zitierte § 25 Abs. 1 über die gegenseitige Anerkennung von Prüfberechtigungen fällt] betreffend die Anforderungen an Prüfbe­rechtigte nicht uneingeschränkt in das Regelungsregime des
Oö. LuftREnTG übernommen werden können, da sich die Abnahme- und die wiederkehrenden Überprüfungen nach dem bestehenden Landesrecht im Inter­esse der betroffenen Anlagenbetreiberinnen und -betreiber auf sämtliche umweltschutz- und sicherheitsrelevanten Aspekte beziehen. Damit entfallen aber nicht nur zusätzliche Prüftermine, sondern es müssen teilweise auch höhere Anforderungen an die Befähigung zur Durchführung derartiger Prüfungen gestellt werden. Eine uneingeschränkte Anerkennung von Prüfberechtigungen, die in anderen Ländern allein unter Bezugnahme auf diese Vereinbarung erteilt wurden, kommt daher im Rahmen des Oö. LuftREnTG nicht in Betracht
.“

 

Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG regelt somit nur luftreinhalterechtliche Gesichtspunkte der Überprüfung und nicht auch umweltschutzrelevante und vor allem sicherheitstechnische Aspekte. Im Oö. LuftREnTG sind in dieser Hinsicht umfassendere Regelungen enthalten, die zum Teil strengere Anforderungen an die Überprüfungsberechtigten vorsehen - somit kommt im Sinn der eben zitierten Ausführungen des Ausschussberichtes eine uneingeschränkte Anerkennung der niederösterreichischen Prüfberechtigung in Oberösterreich nicht in Frage.

 

Es besteht somit weder eine oberösterreichische Verordnung, welche Rauchfang­kehrer zur Überprüfung von Feuerungsanlagen, welche mit gasförmigen Brenn­stoffen betrieben werden, ermächtigt, noch kann die niederösterreichische Befähi­gung in Oberösterreich aufgrund des soeben Ausgeführten unein­ge­schränkt anerkannt werden.

 

Dessen ungeachtet, würde auch eine „nachträgliche Straffreistellung“ durch später erlassene Normen nichts an der Strafbarkeit des Verhaltens des Bf ändern - hierzu ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen (vgl. dazu insbesondere VwGH 6.9.2012, 2012/09/0105), gemäß der Rechts­ände­rungen nach abgeschlossener Tat bei Fehlen besonderer, gegenteiliger Über­gangsbestimmungen die bereits eingetretene Strafbarkeit nicht berühren und selbst im Zuge des [damals] Berufungsverfahrens eingetretene Änderungen der Rechtslage im Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens demnach unerheblich sind. Ein Straferkenntnis stellt fest, ob geltendes Recht verletzt wurde, dies kann aber nur nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht entschieden werden. Eine im Zeitpunkt der Änderung der Rechtslage bereits abgeschlossene Tat ist daher mangels anderer besonderer gesetzlicher Vorschriften strafbar geblieben.

Abgesehen davon liegt im gegenständlichen Beschwerdefall - wie oben bereits ausgeführt - ohnedies keine nachträgliche Straffreistellung vor.

 

2.f) Zu dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vom Bf zitierten Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 7. September 2010 betreffend den Gewerbeumfang für Rauchfangkehrer bzw. zum Hinweis des Bf darauf, dass er bereits aufgrund § 120 Gewerbeordnung zur Überprüfung von Gasfeuerungsanlagen berechtigt sei, ist auf die Textierung des § 26 Abs. 1 Z 3 Oö. LuftREnTG hinzuweisen: Darin wird normiert, dass die Landesregierung auf Antrag Gewerbetreibende, soweit sie im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur a) Herstellung und/oder b) Errichtung und/oder c) Änderung und/oder d) Überprüfung und Wartung von Feuerungsanlagen berechtigt sind, mit Bescheid zur wiederkehrenden Überprüfung gemäß § 25 hinsichtlich aller oder einzelner bestimmter Arten von Feuerungsanlagen zu berechtigen hat, sofern die antragstellende Person über die erforderlichen Messgeräte und Einrichtungen verfügt und vertrauenswürdig ist.

Das bedeutet, dass eine entsprechende Gewerbeberechtigung, auf die vom Bf mehrfach verwiesen wurde, vorliegen muss und somit eine Voraussetzung ist, um einen Antrag gemäß § 26 Oö. LuftREnTG stellen zu können. Das alleinige Vorliegen einer Gewerbeberechtigung im Sinn des § 120 Gewerbeordnung ermöglicht somit noch nicht, dass derartige wiederkehrende Überprüfungen im Sinn des Oö. LuftREnTG durchgeführt werden dürfen, sondern sie ist vielmehr ein notwendiges Antragserfordernis. Erst wenn der entsprechende Bescheid gemäß
§ 26 Oö. LuftREnTG erlassen wurde, können wiederkehrende Überprüfungen von Feuerungsanlagen im Sinn des § 25 leg.cit. durchgeführt werden.  

 

3. Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass gemäß § 5 Abs. 1 VStG 1991, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit bereits fahrlässiges Verhalten ausreicht. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bf initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachen­vorbringen und durch das Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Die Behauptungen des Bf, er bzw. sein Mitarbeiter habe die Daten versehentlich in das Überprüfungsprotokoll für Anlagen, die mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, eingetragen und diese Überprüfung in der Folge auch verrech­net, reicht im Sinn des oben Ausgeführten aus Sicht des Landesverwaltungs­gerichtes Oberösterreich nicht aus, ihn entsprechend zu entlasten. Sie sprechen im Gegenteil jedenfalls für ein fahrlässiges Verhalten des Bf im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit, da aufgrund seiner Ausbildung bzw. Berufserfahrung ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab an ihn anzulegen ist.

Von einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit zu sprechen, ist im vorliegenden Fall jedenfalls verfehlt, da die Durchführung einer Überprüfung einer Feuerungs­anlage, zu welcher man nicht berechtigt ist, insbesondere im Hinblick auf das erhöhte Gefahrenpotenzial gasbetriebener Heizungsanlagen, keinen geringfü­gigen Verstoß gegen Verwaltungsvorschriften darstellt.

Es ist im vorliegenden Fall daher jedenfalls von fahrlässigem Verhalten des Bf auszugehen.

 

4. Im Verwaltungsstrafverfahren erfolgt die Strafbemessung im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Strafdrohungen, wobei innerhalb dieses gesetzlichen Strafrahmens die Strafbehörden eine Ermessensentscheidung zu treffen haben. Die Ermessensausübung der Strafbehörden wird durch § 19 determiniert (VwGH 12.12.2001, 2001/03/0027).

 

§ 19 Abs. 1 VStG enthält jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Straf­zumessung sind, Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer zu berücksichtigender subjektiver Umstände und enthält einen Verweis auf §§ 32 bis 35 StGB. Die Strafzumessung selbst erfolgt nach der ständigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Ermessensentscheidung, welche sich innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens bewegt.

 

Gemäß § 32 Abs. 2 StGB hat das Gericht bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Straf­drohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Besondere Milderungsgründe liegen z.B. im Fall eines reumütigen Geständnisses, eines bisherigen ordentlichen Lebenswandels bzw. bisheriger Unbescholtenheit oder achtenswerter Beweg­gründe vor.

 

Mildernd war im vorliegenden Fall zu werten, dass der Bf mehrfach angegeben hatte, zum Wohle seiner Kunden gehandelt zu haben und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den Eindruck erweckte, an der Sicherheit seiner Kunden interessiert zu sein. Weiters ist ihm seine bisherige Unbescholtenheit zugute zu halten. Dem entgegenzuhalten ist die Tatsache, dass er im Rahmen seiner Vernehmung am 21. Jänner 2014 ausgesagt hat, dass er Gasfeuerungsanlagen überprüfe, soweit kein gültiger Prüfbericht vorhanden sei und ihm bewusst sei, dass er zur Überprüfung von Gasfeuerungs­anlagen nicht berechtigt sei und dass bereits ca. 30 Geräte von ihm unrecht­mäßig überprüft worden seien.  

 

Im Ergebnis war das angefochtene Straferkenntnis unter Berücksichtigung der Strafmilderungsgründe sowie der Angemessenheit der Strafe im Verhältnis zum Schuld- und zum Unrechtsgehalt der Tat demnach mit der Maßgabe zu bestätigen, dass die Strafhöhe auf 400 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 45 Stunden) herabgesetzt wird. Die vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich verhängte Verwaltungsstrafe ist tat- und schuldangemessen - der Strafrahmen beträgt 3000 Euro, somit liegt die verhängte Strafe ohnedies im unteren Bereich des Strafrahmens. Auch unter Einbeziehung der Einkommens- und Vermögens­verhältnisse sowie der Sorgepflichten des Bf scheint die Strafhöhe als ange­messen.

 

Aufgrund der Herabsetzung der Verwaltungsstrafe war der Kostenbeitrag zum Verfahren vor der belangten Behörde auf 40 Euro herabzusetzen; der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich entfällt.

 

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

V.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurtei­len. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

H i n w e i s

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Katja Hörzing