LVwG-600686/6/Zo

Linz, 23.03.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde des Z. Ö., geb. x, vertreten durch RA H. D., vom 5.8.2014 gegen den Verfallsbescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Schärding vom 31.7.2014, VerkR96-3714-2013, betreffend eine vorläufig eingehobene Sicherheitsleistung wegen mehrerer Übertretungen des KFG folgenden

 

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

gefasst:

 

 

 

I.          Die Beschwerde wird zurückgewiesen

 

 

 

II.       Gegen diesen Beschluss ist keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu I:

1.            Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem angefochtenen Bescheid die am 1.6.2014 um 11.45 Uhr in St. Marienkirchen bei Schärding, A8 bei Km 72 wegen insgesamt fünf Übertretungen des AETR i.V.m. dem KFG von einem Organ der LPD Oberösterreich vorläufig eingehobene Sicherheitsleistung in Höhe von 1.100 € für verfallen erklärt.

 

2.            In der gegen diesen Verfallsbescheid rechtzeitig eingebrachten Beschwerde (die falsche Bezeichnung als „Berufung“ schadet nicht) machte der Beschwerdeführer wörtlich folgendes geltend: 

 

Namens und im Auftrage meines Mandanten lege ich hiermit gegen den Verfallsbescheid vom 31.7.2013

Berufung

ein.

Die Vorwürfe werden bestritten

Die verhängte Strafe ist zu hoch. Auch ist hier ein Verfallverfahren nicht rechtmäßig und nicht einschlägig.

 

Ich bitte um Eingangsbestätigung meiner Berufung - gerne auch per E-Mail.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

3.           Die Verwaltungsbehörde hat den Akt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 14.1.2015 ohne Beschwerdevorentscheidung vorgelegt. Es ergab sich daher dessen Zuständigkeit, wobei es durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden hat (§ 2 VwGVG).

 

4.           Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 18.2.2015 auf den gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG notwendigen Inhalt einer Beschwerde hingewiesen und gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, seine Beschwerde binnen zwei Wochen entsprechend zu ergänzen. Er wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen werden müsste, wenn er dieser Aufforderung nicht nachkommen sollte. Auf diese Aufforderung hat der Beschwerdeführer nicht reagiert.

 

 

 

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Im Zuge einer Verkehrskontrolle am 1.6.2014 um 11.45 Uhr auf der A8 bei Km 72 stellte ein Beamter der LPD Oberösterreich bei der Auswertung der Fahrerkarte des Beschwerdeführers mehrere Übertretungen des AETR fest. Er hob wegen dieser vom Beschwerdeführer eine vorläufige Sicherheit in Höhe von 1.100 € ein.

 

Der Vertreter des Beschwerdeführers teilte mit E-Mail vom 12.6.2014 das Vollmachtsverhältnis mit und gab bekannt, dass sein Mandat noch keinen Bescheid erhalten habe. Sollte ein solcher nicht beabsichtigt sein, ersuche er um unverzügliche Überweisung der Sicherheitsleistung.

 

Die BH Schärding hat mit Strafverfügung vom 31.7.2014, VerkR96-3714-2014 wegen der in der Anzeige der LPD Oberösterreich angeführten Übertretungen gegen den Beschwerdeführer fünf Geldstrafen in Höhe von insgesamt 1.100 € verhängt. Gleichzeitig hat sie in einem gesonderten Bescheid vom 31.7.2014, VerkR96-3714-2013, die vorläufig eingehobene Sicherheitsleistung für verfallen erklärt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, oben angeführte Beschwerde.

 

Der Beschwerdeführer hat gegen die Strafverfügung rechtzeitig einen Einspruch eingebracht, über welchen die BH Schärding mit Straferkenntnis vom 9.12.2014, VerkR96-3714-2014 entschieden hat. Sie hat über den Beschwerdeführer fünf Geldstrafen in Höhe von insgesamt 850 € verhängt und ihn zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 85 € verpflichtet. Gegen dieses Straferkenntnis wurde keine Beschwerde eingebracht.

 

5. Darüber hat der zuständige Richter des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

 

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) überprüfen.

 

Gemäß § 38 VwGVG i.V.m § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

5.2. Im hier relevanten Beschwerdeverfahren betreffend den Verfall der vorläufigen Sicherheit machte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer einerseits geltend, dass „die Vorwürfe bestritten würden und die Strafe zu hoch sei“, andererseits, dass ein „Verfallverfahren nicht rechtmäßig und nicht einschlägig sei“.

 

Der Beschwerdeführer machte jedoch keinerlei Ausführungen dazu, aus welchen Gründen seiner Meinung nach die Vorwürfe (alle fünf oder nur einzelne – wenn ja, welche?) nicht richtig seien und warum die verhängte Strafe (welche von den fünf oder waren alle gemeint?) zu hoch sei. Das Beschwerdevorbringen ist bezüglich der Tatvorwürfe und der Strafhöhen durch das nunmehr rechtskräftige Straferkenntnis ohnedies geklärt, die Richtigkeit dieser Entscheidung darf im Verfahren betreffend den Verfall der vorläufigen Sicherheit nicht mehr weiter geprüft werden.

 

Soweit der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer behauptet, dass ein „Verfallverfahren nicht rechtmäßig und nicht einschlägig sei“, fehlen ebenfalls Angaben dazu, worin diese Rechtswidrigkeit bzw. mangelnde Einschlägigkeit seiner Meinung nach liegen soll. Gemäß § 9 Abs. 1 Z. 3 VwGVG muss die Beschwerde die Gründe enthalten, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Daraus ergibt sich eindeutig, dass die bloße Behauptung, ein Bescheid sei nicht rechtmäßig und nicht einschlägig, nicht ausreichend ist. Diese Behauptung muss auch begründet werden. An die Begründung eines Rechtsmittels dürfen nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu § 63 Abs. 3 AVG (diese Bestimmung war bis zur Einführung der Verwaltungsgerichte für das Rechtsmittelverfahren vor dem UVS anzuwenden und verlangte einen „begründeten Berufungsantrag“) keine besonders strengen Voraussetzungen gestellt werden (VwGH 21.2.1995, 95/05/0010; 29.6.2005, 2003/04/0080). Es muss aber zumindest erkennbar sein, aus welchen Erwägungen die Partei die Entscheidung der Behörde bekämpft (VwGH 30.1.2001, 99/05/0206) und womit sie vermeint, ihren Standpunkt stützen zu können (VfSlg 11.597/1988). Aufgrund dieser Rechtsprechung muss nach hs. Ansicht zumindest von einem berufsmäßigen Parteienvertreter verlangt werden, dass er angibt, warum seiner Meinung nach die bekämpfte Entscheidung rechtswidrig ist.

 

Dies umso mehr deshalb, weil das Verwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG den bekämpften Bescheid – soweit die Behörde nicht unzuständig war - aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z.3 und 4) auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen hat. Die Beschwerdegründe und das Beschwerdebegehren bestimmen daher nach dem Gesetzeswortlaut (zumindest grundsätzlich) den Prüfungsumfang. Wenn diese Bestimmung auch nicht streng im Sinne einer starren Beschränkung der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte verstanden werden darf (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066), so darf sie doch auch nicht völlig außer Acht gelassen werden. Auf Grund dieser Regelung sind die Formalerfordernisse, welche an die Beschwerdebegründung und das Begehren (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4 VwGVG) zu stellen sind, wohl tendenziell strenger zu sehen als jene des „begründeten Berufungsantrages“ in § 63 Abs. 3 AVG, keinesfalls aber weniger streng. Im konkreten Fall enthält die Beschwerde überhaupt keine Begründung, warum der bekämpfte Bescheid rechtswidrig sein soll, weshalb für das Verwaltungsgericht konsequenterweise auch (mit Ausnahme der Zuständigkeit) nichts zu prüfen bleibt.

 

Der Beschwerde fehlt – mit Ausnahme der Bitte um eine Eingangsbestätigung – zudem jegliches „Begehren“ i.S.d. § 9 Abs. 1 Z.4 VwGVG. Auch diesbezüglich muss von einem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer verlangt werden, dass aus seinem Schriftsatz zumindest zu erkennen ist, was er mit seinem Rechtsmittel erreichen will.

 

Der Beschwerdeführer hat die fehlenden Angaben trotz Aufforderung und Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht nachgereicht, weshalb seine Beschwerde gemäß § 38 VwGVG i.V.m. § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen war. Eine inhaltliche Prüfung kommt wegen der nicht behobenen Formmängel nicht in Betracht.

 

 

Zu II.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 AVG bzw. zur fehlenden Begründung von Rechtsmitteln ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Gottfried Zöbl

 

 

LVwG-600686/6/Zo vom 23. März 2015

 

Beschluss

 

Normen:

 

VwGVG § 9 Abs1 Z3;

VwGVG § 9 Abs1 Z4;

VwGVG § 27

 

Rechtssatz

 

 

Gemäß § 9 Abs. 1 Z. 3 VwGVG muss die Beschwerde die Gründe enthalten, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Bereits aus dem Wortlaut ergibt sich eindeutig, dass die bloße Behauptung, ein Bescheid sei nicht rechtmäßig und nicht einschlägig, nicht ausreichend ist. Diese Behauptung muss auch begründet werden. An die Begründung eines Rechtsmittels dürfen nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu § 63 Abs. 3 AVG zwar keine besonders strengen Voraussetzungen gestellt werden (VwGH 21.2.1995, 95/05/0010; 29.6.2005, 2003/04/0080); es muss aber zumindest erkennbar sein, aus welchen Erwägungen die Partei die Entscheidung der Behörde bekämpft (VwGH 30.1.2001, 99/05/0206) und womit sie vermeint, ihren Standpunkt stützen zu können (VfSlg 11.597/1988). Aufgrund dieser Rechtsprechung muss nach hg. Ansicht zumindest von einem berufsmäßigen Parteienvertreter verlangt werden, dass er angibt, warum seiner Meinung nach die bekämpfte Entscheidung rechtswidrig ist.

 

Dies gilt für das verwaltungsgerichtliche Verfahren deshalb umso mehr, weil das Verwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG den bekämpften Bescheid – soweit die Behörde nicht unzuständig war - aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z.3 und 4) auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen hat. Die Beschwerdegründe und das Beschwerdebegehren bestimmen daher nach dem Gesetzeswortlaut (zumindest grundsätzlich) den Prüfungsumfang. Wenn diese Bestimmung auch nicht streng im Sinne einer starren Beschränkung der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte verstanden werden darf (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066), so darf sie doch auch nicht völlig außer Acht gelassen werden. Auf Grund dieser Regelung sind die Formalerfordernisse, welche an die Beschwerdebegründung und das Begehren (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4 VwGVG) zu stellen sind, wohl tendenziell strenger zu sehen als jene, die der VwGH an den „begründeten Berufungsantrages“ des § 63 Abs. 3 AVG gestellt hat, keinesfalls aber weniger streng. Im konkreten Fall enthält die Beschwerde überhaupt keine Begründung, warum der bekämpfte Bescheid rechtswidrig sein soll, weshalb für das Verwaltungsgericht konsequenterweise auch (mit Ausnahme der Zuständigkeit) nichts zu prüfen bleibt.

 

Der Beschwerde fehlt – mit Ausnahme der Bitte um eine Eingangsbestätigung – zudem jegliches „Begehren“ i.S.d. § 9 Abs. 1 Z.4 VwGVG. Der Beschwerdeführer hat die fehlenden Angaben trotz Aufforderung und Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht nachgereicht, weshalb seine Beschwerde gemäß § 38 VwGVG i.V.m. § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen war. Eine inhaltliche Prüfung kommt wegen der nicht behobenen Formmängel nicht in Betracht.

 

Beschlagwortung:

 

Mindesterfordernisse einer VwG-Beschwerde; Anforderungen strenger als bei Berufungen