LVwG-850312/5/WEI

Linz, 31.03.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Wolfgang Weiß über die Beschwerde des Dipl.-Ing. E S in A/S, gegen den Bescheid des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten vom 14. November 2014, Zl. L 3152/2014-S1, betreffend die Festsetzung des Anteils am Vermögen des gemäß § 80 ZTKG aufgelösten Sterbekassenfonds den

 

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I.          Gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Mit Bescheid des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten (im Folgenden: belangte Behörde) vom 14. November 2014 (Signaturdatum), Zl. L 3152/2014-S1, ist der Anteil des Beschwerdeführers (im Folgenden: Bf) am Vermögen des aufgelösten Sterbekassenfonds nach den Bestimmungen des Statutes der Wohlfahrts-einrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten in der Fassung der 216. Verordnung (kundgemacht in den Amtlichen Nachrichten I/2014) mit 7.539,24 Euro festgesetzt worden.

 

Begründend verweist die belangte Behörde zunächst auf § 80 Ziviltechniker-kammergesetz 1993 - ZTKG, der im Absatz 1 die Auflösung des Sterbekassen-fonds mit Ablauf des 31. Dezember 2013 und im Absatz 3 die Aufteilung des Fondskapitals auf die beitragszahlenden Mitglieder nach versicherungs-mathematischen Methoden anordnet, und weiter auf die am Kammertag vom
31. Oktober 2014 von der Bundeskammer der Architekten und Ingenieur-konsulenten erlassenen Durchführungsvorschriften im Statut der Wohlfahrtseinrichtungen in der Fassung der 216. Verordnung (vgl §§ 39 ff StWE). Ausgehend von den Stammdaten des Bf werden dann die geleisteten Beiträge zum Sterbekassenfonds unter Zugrundelegung von Referenzzinsen aufgewertet (§ 46 StWE) und danach um Risikoabschläge für im Umlageverfahren geleistete Sterbegelder (§ 45 StWE) vermindert. Der Anteil am verteilungsfähigen Vermögen des Sterbekassenfonds (laut Rechnungsabschluss zum 31.12.2013; vgl § 40 StWE) ergibt sich nach § 43 Abs 4 StWE aus der Division der Summe der aufgewerteten und um den Risikoabschlag verminderten (= gewichteten) Beiträge des einzelnen Mitglieds durch die Gesamtsumme der gleichermaßen gewichteten Beiträge aller Mitglieder. Das ergibt für den Bf einen Anteil am Sterbekassenfondsvermögen von 0,038702 % oder 7.539,24 Euro.

 

 

II.1. Gegen diesen Bescheid, der dem Bf nach einem Zustellversuch am
1. Dezember 2014 durch Hinterlegung am 2. Dezember 2014 (Beginn der Abholfrist) zugestellt wurde, richtet sich die rechtzeitige „Berufung“ (richtig: Beschwerde) des Bf vom 22. Dezember 2014, deren Inhalt wie folgt lautet:

 

„...

Betrifft: Berufung gegen den Bescheid GZ L 3152/2014-S1 der W.E. der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten.

 

 

Die Differenz des Sterbegeldes vom Jahr 2013 in Höhe von 12.396 € und dem vorgesehen Auszahlungsbetrag von 7.539 € ist sehr groß und bedeutet für mich eine Härte. Ich bin im 89. Lebensjahr und kann diese Verschlechterung nicht nachvollziehen.

Ich ersuche um Aufstockung des Auszahlungsbetrages.

Der Bescheid wurde mir am 1.12.14 zugestellt. Mein Brief geht am 22.12.14 per Einschreiben an Sie.

 

E S (eh. Unterschrift)“

 

II.2. Mit undatierter Note, eingelangt am 5. Februar 2015, übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde samt ihrem Verwaltungsakt zur Entscheidung, ohne eine Gegenschrift zu erstatten.

 

 

III.1. Mit Schreiben des Oö. Landesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2015, zugestellt durch Hinterlegung am 3. März 2015 (Beginn der Abholfrist), wurde dem Bf unter Hinweis auf die Mängel seiner Eingabe ein Verbesserungsauftrag wie folgt erteilt:

 

„...

Sehr geehrter Herr Dipl.-Ing. S!

 

Mit Schreiben vom 22.12.2014 haben Sie gegen den über die Festsetzung Ihres Anteils am Sterbekassenfondsvermögen ergangenen Aufteilungsbescheid des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten vom 14.11.2014 (Signaturdatum), GZ: L 3152/2014-S1, „Berufung“ (richtig: Beschwerde) an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erhoben. Nach Einsicht in die von der belangten Behörde vorgelegten Akten hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich festgestellt, dass Ihre Beschwerde aus den folgenden Gründen mangelhaft ausgeführt wurde.

 

Gemäß § 9 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht einen notwendigen Inhalt aufzuweisen. Die Beschwerde hat den angefochtenen Bescheid (Z 1) und die belangte Behörde zu bezeichnen (Z 2), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.

 

Sie haben lediglich die Differenz zwischen dem von Ihnen für das Jahr 2013 angegebenen Sterbegeld von 12.396 Euro und dem nach Auflösung des Sterbekassenfonds per 31.12.2013 (gemäß § 80 ZTKG) auf Sie entfallenden Auszahlungsbetrag von 7.359 Euro als Härte und für Sie nicht nachvollziehbare Verschlechterung bezeichnet und um eine nicht näher definierte „Aufstockung“ ersucht. Damit haben Sie aber noch keine Gründe angeführt, warum der an Sie ergangene Auszahlungsbescheid rechtswidrig gewesen sein soll.

 

Der bekämpfte Bescheid geht vom verteilungsfähigen Vermögen nach dem Jahresabschluss des per 31.12.2013 aufgelösten Sterbekassenfonds aus und wendet die Aufteilungsgrundsätze aus dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen in der Fassung der 216. Verordnung des Kammertages der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten (vgl. §§ 39 ff StWE 2004) auf Basis Ihrer Stammdaten an. Die Aufteilung erfolgt nach den rechtlichen Vorgaben in den Bestimmungen des Statuts (insb. §§ 43 ff StWE 2004). Das verteilungsfähige Vermögen des per 31.12.2014 aufgelösten Sterbekassenfonds ergibt sich aus dem Jahresabschluss bzw. Rechnungsabschluss, der in den Amtlichen Nachrichten kundzumachen war (vgl. näher § 40 StWE 2004).

 

Ob und inwieweit der angefochtene Bescheid rechtswidrig sein soll, etwa weil er Rechenfehler enthalten und/oder die genannten Rechtsgrundlagen falsch umgesetzt haben könnte, ist Ihrer Beschwerde nicht einmal ansatzweise zu entnehmen. Dass das noch für das Jahr 2013 vorgesehene Sterbegeld als eine Art Versicherungsleistung aus dem Sterbekassenfonds nicht dem - nach versicherungsmathematischen Methoden zu ermittelnden - Auszahlungsbetrag an die Mitglieder nach Fondsauflösung entsprechen kann, erscheint durchaus plausibel. Das Sterbegeld als Versicherungsleistung für das Ablebensrisiko im Einzelfall kann nicht mit dem errechneten Anteil am tatsächlich verteilungsfähigen Vermögen nach Fondsauflösung verglichen werden. Es kann auf die Mitglieder selbstverständlich nur das verhältnismäßig aufgeteilt werden, was nach dem Rechnungsabschluss per 31.12.2013 als Fondsreserve tatsächlich vorhanden war. Die von Ihnen angesprochene Verschlechterung ergibt sich schlicht aus dem Wegfall des im Umlageverfahren versicherten Ablebensrisikos (Sterbegeld als Versicherungsleistung im Ablebensfall eines Mitglieds) durch die gesetzlich angeordnete Auflösung des Sterbekassenfonds per 31.12.2013. Sie ist eine Folge dieser gesetzlichen angeordneten Auflösung und nicht des ergangenen Bescheides über die Aufteilung des laut Jahresabschluss 2013 vorhandenen Fondsvermögens.

 

Aus den dargelegten Umständen enthält Ihre Beschwerde keine Gründe für die – auch nicht einmal ausdrücklich - erhobene Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Es wird Ihnen daher gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG die Behebung des Mangels binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens durch schriftliche Verbesserung mit der Wirkung aufgetragen, dass Ihre Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf der Frist zurückgewiesen werden wird.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

...“

 

Bis dato ist kein Schriftsatz zur Verbesserung der Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingelangt. Die gewährte Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Verbesserungsauftrags ist am 17. März 2015 ungenutzt abgelaufen.

 

 

III.2. Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter, soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch einen Senat vorsehen, was gegenständlich nicht der Fall ist. Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte eine mündliche Verhandlung entfallen (§ 44 Abs 2 VwGVG).

 

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG) durch Erkenntnis in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. In den zuletzt genannten Fällen ist gemäß dem § 31 Abs 1 VwGVG mit Beschluss zu entscheiden.

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid [...] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

 

Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

 

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, [...],

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

 

Die Überprüfung von Bescheiden erfolgt demnach gemäß § 27 VwGVG auf Grund von Beschwerden, die einen notwendigen Inhalt, nämlich uA die Gründe für die Behauptung der Rechtswidrigkeit und ein Begehren zu enthalten haben. Wie schon früher die Berufung gemäß § 63 Abs 3 AVG einen begründeten Berufungsantrag enthalten musste, hat auch die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ein begründetes Begehren zu enthalten. Die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs 1 VwGVG sollen materiell jenen des § 63 Abs 3 AVG entsprechen (vgl AB 2112 BlgNR 24. GP, Seite 7).

 

Die vorliegende Beschwerde enthält weder eine ausdrückliche Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, noch führt sie irgendwelche Gründe für eine mögliche Rechtswidrigkeit an. Auch der nur ganz allgemein gehaltene Wunsch nach Aufstockung des Anteils am Vermögen des aufgelösten Sterbekasseenfonds ist zu unbestimmt und kein hinreichendes Beschwerdebegehren.

 

Gemäß dem nach § 17 VwGVG sinngemäß anzuwendenden § 13 Abs 3 AVG (idFd BGBl I Nr. 158/1998) ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Es ist vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen, wobei dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung aufgetragen werden kann, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

Der Bf ist dem ihm mit hg. Schreiben vom 24. Februar 2015 erteilten qualifizierten Verbesserungsauftrag, in dem die Rechtsfolge der Zurückweisung angekündigt wurde, bis dato nicht nachgekommen. Die dem Bf zur Mängelverbesserung eingeräumte, angemessene Frist von zwei Wochen ist am 17. März 2015 ungenutzt abgelaufen. Im Hinblick auf die unterbliebene Mängelbehebung konnte daher die Berufung ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückgewiesen werden.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer vergleichbaren (vgl für die Berufung zu § 63 Abs 3 AVG) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

 



 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Dr. W e i ß