LVwG-550370/13/Wg/AK

Linz, 23.01.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Wolfgang Weigl über die Beschwerde der B K in M, gegen den Bescheid der Bezirks­hauptmannschaft Vöcklabruck vom 20. August 2014,
GZ: WR10-235-2014, betreffend Erteilung einer gewerbebehördlichen Genehmigung im Sinne des § 356b Gewerbeordnung (Wasser­rechtlicher Teil), nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 21. Jänner 2015 (mitbeteiligte Partei: Oö. L-A AG),

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abge­wiesen.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

1.           Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (im Folgenden: belangte Behörde) erteilte der mitbeteiligten Partei (mP) mit Bescheid vom
20. August 2014, GZ: WR10-235-2014, gemäß § 356b Gewerbeordnung (GewO) iVm §§ 30-33 Wasserrechtsgesetz (WRG) die gewerbebehördliche Genehmigung (Wasserrechtlicher Teil) für die Versickerung von Niederschlagswässern aus dem Bereich von Verkehrs-, Stell- und Manipulationsflächen des Abfallsammel­zentrums (Grundstück Nr. x, KG M) in den Untergrund sowie zur Errichtung und zum Betrieb der hierzu erforderlichen Anlagen unter näher genannten Nebenbestimmungen und Auflagen. Auflagepunkt 2. in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 12. September 2014 lautet: „Der natürliche Oberflächenwasserabfluss des erwähnten Einzugsgebietes (Wiesen und Felder) darf durch den Bau des Altstoffsammelzentrums nicht so verändert werden, dass die umliegenden Anrainer nachteilig beeinflusst werden.“

 

2.           Dagegen erhob die Beschwerdeführerin (Bf) Beschwerde. Die Bf befürchtet, dass sich infolge der geplanten Errichtung des Altstoffsammel­zentrums die Abflussverhältnisse der Oberflächenwässer zum Nachteil ihres angrenzenden Grundstückes Nr. x, KG M, verändern.

 

3.           Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich führte am 21. Jänner 2015 eine öffentliche Verhandlung durch. Im Rahmen der Beweisaufnahme hielten die Verfahrensparteien fest, dass die vorliegenden Verfahrensakte einschließlich aller darin befindlicher Beweismittel als verlesen gelten. Auf eine wörtliche Verlesung wurde verzichtet. Der Amtssachverständige (ASV) für Hydrologie erstattete Befund und Gutachten. Im Anschluss daran hielt der Verhandlungsleiter auf Grund der vorhandenen Beweismittel vorläufig fest, dass nach dem Gutachten des ASV von keiner Verschlechterung für das Grundstück der Bf auszugehen sei. Die Bf erklärte, kein Privatgutachten in Auftrag zu geben, woraufhin der Verhandlungsleiter den Schluss der Beweisaufnahme verfügte und den Verfahrensparteien die Gelegenheit gab, ein Schlussvorbringen zu erstatten.

 

4.           Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht ergänzend zum dargestellten Verfahrensablauf folgender Sachverhalt fest:

 

4.1.      Das verfahrensgegenständliche Einreichprojekt sieht die Versickerung von Niederschlagswässern aus asphaltierten Verkehrs-, Stell- und Manipulations­flächen des auf dem Grundstück Nr. x, KG M, geplanten Altstoff­sammel­zentrums in den Untergrund vor. Die dort anfallenden Niederschlags­wässer aus Asphaltflächen werden über Versickerungsmulden vorgereinigt und in den Boden abgeleitet. Im Bereich des geplanten Standortes wird der Untergrund aus Schottersedimenten, die auf x Sanden und in weiterer Folge auf dem x aufliegen, gebildet. Die Bodenuntersuchung vom Ingenieur­büro M/J aus G ergab im Bereich der Sickermulden 1 und 2 eine Sickerfähigkeit des Untergrundes (kf = 2,25 x
10 E-5 m/s bzw. 7,22 x 10 E-4 m/s). Im Bereich der Sickermulde 1 trat in einer Tiefe von etwa 2,5 m - im Bereich der sandigen Kiese - Grundwasser in die Schürfgrube ein. Die generelle Grundwasserströmungsrichtung verläuft in diesem Bereich annähernd nach Südwesten dem Geländeverlauf folgend. In einer gefahrenrelevanten Entfernung sind keine Trinkwasserbrunnen vorhanden. Weiters wird festgestellt, dass eine zentrale Trinkwasserversorgung und ein Schmutzwasserkanal der Gemeinde M vorhanden sind. Wie den vorliegenden Projektausführungen des Ziviltechnikerbüros x aus V zu entnehmen ist, ist Folgendes geplant: Auf dem betreffenden Grundstück wird ein neues Abfallsammelzentrum (ASZ) errichtet. Die Oberflächenwässer aus den asphaltierten Flächen werden über Einlaufschächte und unterirdische Regenkanäle in zwei Sickermulden eingeleitet. Unter den Sickermuldensohlen werden Schotterschlitze bis zu den sickerfähigen Schichten in etwa 1,5 bis 2 m Tiefe zur ordnungsgemäßen Ableitung der retentierten und vorgereinigten Niederschlagswässer in den Unter­grund errichtet. Die Dachfläche (1.100 ) der Sammel- und Lagerhalle und die Dachfläche der Sägezahnrampe werden in ein unterirdisches Sickerrigol (Länge 22,5 m, Breite 1 m, Tiefe mind. 2 m, Drainageleitung DN 200) punktuell in den Untergrund weiter entwässert. Die asphaltierten Verkehrs-, Stell- und Manipu­lationsflächen mit rund 4.136 werden in zwei Sickermulden mit rund 295 entwässert. Die einzelnen Flächenaufteilungen sind im vorliegenden Projekt planlich und schriftlich dargestellt. Die Einstauhöhen der Mulden werden generell mit 0,6 m ausgeführt
(Befund des ASV für Hydrologie, Seiten 2 und 3 der Niederschrift vom
5. August 2014).

 

4.2.      Bei projekt- und befundgemäßer Ausführung und Einhaltung der im bekämpften Bescheid vorgeschriebenen Auflagen ist eine mehr als geringfügige Beeinflussung des Grundwassers im normalen Verlauf der Dinge nicht zu erwarten. Die hier projektierten bzw. zur Ausführung gelangenden Entwässe­rungs­methoden (großflächige Versickerung über aktiven Bodenkörper) stellen keine Verschlechterung sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht für den Grundwasserhaushalt dar. Vielmehr garantiert diese Art der Entwässe­rung das Erhalten des gesamten Grundwasserregimes. Die Bodenpassage sichert darüber hinaus auch die Erhaltung der Trinkwasserqualität (Gutachten des ASV für Hydrologie, Seiten 6 und 7 der Niederschrift vom 5. August 2014).

 

4.3.      Die Bf ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. x, KG M. Dieses Grundstück schließt östlich an das Grundstück Nr. x an. Das Grundstück
Nr. x liegt seitlich zum Betriebsgelände. Durch die im Projekt vorgesehenen Maßnahmen kommt es weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht zu einer Verschlechterung der Abflussverhältnisse von Oberflächenwässern für das Grundstück Nr. x. Es kommt zu keiner Verdrängung von Oberflächenwässern oder ähnlichem in Richtung Grundstück Nr. x (Befund und Gutachten
Ing. K vom 21. Jänner 2015).

 

4.4.      Zur von der Bf angesprochenen Zufahrtsstraße über Grundstück Nr. x,
KG M, ist festzustellen, dass diese Zufahrtsstraße nicht Gegenstand des vorliegenden Einreichprojektes und damit auch nicht vom bekämpften Bescheid erfasst ist (Ausführungen DI S, Tonbandprotokoll Seite 4, Befund und Gutachten Ing. K, Tonbandprotokoll Seite 5).

 

5.           Beweiswürdigung:

 

5.1.      Zu 1. bis 3.: Einleitend werden der Verfahrensablauf und das Parteivorbringen zusammengefasst wiedergegeben.  

 

5.2.      In der Sache selbst (4) stützen sich die Feststellungen auf die in Klammer angegebenen Beweismittel. Die Bf befürchtet, dass sich durch das geplante und bewilligte Projekt auf Grundstück Nr. x die Abflussverhältnisse von Oberflächenwässern zum Nachteil ihres Grundstückes Nr. x verändern (vgl. einleitendes Vorbringen der Bf, Tonbandprotokoll Seite 2).

 

5.3.      In der Beschwerde vom 10. September 2014 führte sie dazu aus: „... Bei der am 5. August 2014 durchgeführten Wasserrechtsverhandlung wurde in der Verhandlungsschrift unter ‚Stellungnahme der Vertreter des Antragstellers und Projektverfassers‘ ein Ableitungsgraben an meiner Grundgrenze angedacht und eine weitere Besprechung vereinbart. Am 27. August 2014 erfolgte diese, dabei wurde eingewendet, dass eine Rohrdurchführung unter der geplanten Zufahrtsstraße geprüft werden muss und eine weitere Verhandlung am
4. September 2014 stattfindet. Bei dieser wurde auch eine für mich noch tragbare Vereinbarung in einer Besprechungsnotiz festgelegt. Vorbehaltlich wurde von DI K-H Z (GF x x) eine Zustimmung von Bgm. H B als Obmann des x x vorausgesetzt. Bis zum heutigen Datum wurde mir diese nicht bekanntgegeben, weshalb ich heute ... Beschwerde einbringe. Mein Begehren ist, eine zusätzliche Wasserrechts­verhandlung zu führen. Bei dieser ersuche ich festzustellen, ob erhebliche Oberflächenwässer durch den Bau des ASZ auf mein Grundstück abgeleitet werden dürfen. Weiters wie mit einer Drainage am Grundstück x zu verfahren ist und auch den Bereich des unteren Abflusses, der durch den Bau der Zufahrtsstraße geändert wird, zu prüfen. ... Das in erheblicher Menge bei längeren Regenfällen oder Schneeschmelze auftretende Oberflächenwasser aus einer großen Geländemulde von mehr als geschätzten 15 ha mit Wiesen, Getreide- und Maisfeldern ist immer über das Grundstück x (darauf geplantes ASZ), das im südöstlichen Bereich eine breite Wiesenmulde bildet, abgelaufen. Aus der süd-östlichen Grundgrenze rinnt das Oberflächenwasser in einen Schacht (genaue Lage eingezeichnet im Teilungsplan von DI H A) mit einem Betonrohr von 15 cm Durchmesser mit Abfluss zum xbach. Bei den oben angeführten Witterungsverhältnissen kann dieses Rohr das Wasser bei weitem nicht fassen, rinnt über das Grundstück x im unteren Bereich und dann in das gemeindeeigene Grundstück x. Das ist eine Wiesenmulde und damit praktisch auch ein natürliches Auffangbecken. Dort befindet sich ein Abflussrohr mit 30 cm Durchmesser. Konnte auch dieses Oberflächenwasser gemeinsam mit dem erwähnten 15 cm Rohr nicht ableiten, so füllte sich die Wiesenmulde und der weitere Abfluss erfolgte über die angrenzende bäuerliche Grundstückszufahrt und weiter in einem Straßengraben neben der Zufahrtsstraße ‚K‘ zur nahen Bahnüberführung, wo es durch ein Betonrohr mit 60 cm Durchmesser zum nahen xbach abfließen kann. Anmerken möchte ich noch, dass bei extremen Witterungsverhältnissen auch dieses Rohr das Wasser nicht gesammelt ableiten kann und dann zusätzlich auf der Straße unter der Bahn und über die angrenzende Wiese Richtung xbach abfließt. Über die tiefste Stelle im Grundstück x (ASZ) mit dem angeführten Schacht und einer einige Meter davor austretenden Drainage mit einem 15 cm Durchmesser messenden Betonrohr, soll die neu zu errichtende Zufahrtsstraße gebaut werden. Eine Aufschüttung von mehr als 1 m über die angeführten Stellen ist dabei erforderlich. Ein Abfließen der Oberflächenwässer ist in diesem Bereich daher nicht mehr möglich. Durch die Einebnung des Grundstückes x (ASZ), Aufschüttung im südöstlichen und Abgrabungen im nordöstlichen Bereich wird das Oberflächenwasser zwangsläufig auf mein Grundstück x abgedrängt. Es kann aber durch die Hanglage in diesem Bereich nicht mehr breitflächig wie jetzt auf Grundstück x abfließen, sondern wird zusammengedrängt und damit auch beschleunigt. Deshalb befürchte ich auch größere Schäden auf meinem Wiesengrundstück. Zusätzlich wurde mir durch die bisherigen Verhandlungen bewusst, dass ich, wenn ich keinen Einspruch gegen die Ableitung der Oberflächenwässer mache, später bei allfälligen Änderungen Wasserrechts­verfahren in Kauf nehmen muss. Zu den beiden Verhandlungen (Baurecht und Gewerberecht - Wasserrecht) möchte ich anführen, das von den Verhandlungs­leitern die Zuständigkeit hin- und hergeschoben wurde. Beide Verhandlungsleiter erklärten sich bei meinen Einwendungen für nicht zuständig. Auf Drängen meines Mannes, der mich bei den Verhandlungen vertreten hat, wurden seine (unsere) Einwände aber in die Verhandlungsschriften aufgenommen. ...“
Unverständlich sei ihr auch Auflagepunkt 2. des bekämpften Bescheides. Der Oberflächen­wasserabfluss werde im Wesentlichen bei Ausführung nach dem vorliegenden Projektplan verändert. Entlang der Grundgrenze zu ihrem Grundstück werde spätestens bei der Grenzmarke x das Oberflächenwasser auf ihr Grundstück abgeleitet, auch im folgenden unteren Bereich ganz wesentlich, da durch die geplante Zufahrtsstraße der jetzige Wasserablauf nicht mehr möglich sei und das gesammelte Oberflächenwasser im Straßengraben entlang der Zufahrtsstraße K zur Bahnüberführung abfließen müsse. 

 

5.4.      Auf folgende Ausführungen in der Niederschrift wird verwiesen: „Sohin erstattet der ASV für Hydrologie Herr Ing. K folgenden Befund und das Gutachten: ‚Vom Verhandlungsleiter befragt, ob die in der Niederschrift vom 05.08.2014 protokollierten Ausführungen in Befund und Gutachten in dieser Form aufrecht erhalten werden, gebe ich an, dass Befund und Gutachten vollinhaltlich aufrecht erhalten werden. Vom Verhandlungsleiter befragt, ob sich durch die im Projekt vorgesehenen Maßnahmen in quantitativer oder in qualitativer Hinsicht für das Grundstück der Beschwerdeführerin Nr. x die Abflussverhältnisse von Oberflächenwässern verschlechtern, gebe ich an, dass das Grundstück x östlich an das Grundstück Nr. x anschließt. Das Grundstück x liegt seitlich zum Betriebsgelände. Aus fachlicher Sicht ist hier keine Verschlechterung, weder in qualitativer Hinsicht noch in quantitativer Hinsicht, anzunehmen.‘ Die Beschwerdeführerin hält Folgendes fest: ‚Durch die Sägezahnrampe 7 bzw. 8 wird der Oberflächenwasserabluss verschlechtert. Das Gelände des Grundstückes x wird in diesem Bereich aufgeschüttet und ist dort höher als unser Grundstück x, aufgrund dieser Höhenverhältnisse zeigt sich, dass es zu einer Verschlechterung der Oberflächenwasserverhältnisse kommt.‘ Die Beschwerdeführerin ergänzt: ‚Im Projekt ist eine Zufahrtsstraße über Grundstück x vorgesehen. Damit wird die ursprüngliche Tiefenlinie, die auch über x verlaufen ist, wo die Oberflächenwässer abgeflossen sind, verändert, weshalb wir infolge dieser Veränderung der Abflussverhältnisse einen Abfluss der Oberflächenwässer über Grundstück x im südlichen Bereich befürchten.‘ Der ASV für Hydrologie erstattet folgenden Befund und das Gutachten: ‚Vom Verhandlungsleiter zur von der Beschwerdeführerin vorge­brachten und im Projekt mutmaßlich vorgesehenen Geländeerhöhung im Bereich der Sägezahnrampen 7-8 und zur Errichtung der Zufahrtsstraße über Grundstück x befragt, gebe ich an, dass aus fachlicher Sicht auszuschließen ist, dass es hierzu zu einer Verschlechterung der Oberflächenwasserverhältnisse zum Nachteil des Grundstückes der Beschwerdeführerin kommen wird. Eine Verdrän­gung von Oberflächenwässern oder ähnlichem in Richtung Grundstück x ist nicht zu befürchten. Das von der Beschwerdeführerin und in der Stellungnahme des B vom 10.11.2014 angesprochene offene Gerinne würde aus fachlicher Sicht zu einer Verbesserung der Oberflächen­wasser­verhältnisse führen, es ist aus fachlicher Sicht aber nicht erforderlich, eine Verschlechterung zu verhindern. Eine Verschlechterung wird aus fachlicher Sicht im vorgesehenen Projekt nicht eintreten.‘ Die Beschwerdeführerin führt dazu Folgendes aus: ‚In der Wasserrechtsverhandlung und im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid wurde über die Entsorgung der auf dem Altstoff­sammel­zentrum bzw. dem Grundstück x anfallenden Oberflächenwässer gesprochen. Es ist nicht vorgesehen, dass über die geplanten und projektierten Sickerflächen Oberflächenwässer aus höherliegenden Flächen im übrigen Einzugsgebiet entsorgt werden. Aus diesem Grund ist die Annahme des ASV, es komme zu keiner Verschlechterung, für uns nicht nachvollziehbar.‘ Der ASV für Hydrologie Ing. K ergänzt zu Befund und Gutachten wie folgt: ‚Ich halte meine Ausführungen aufrecht. Die Sickerflächen, die im vorliegenden Projekt vorgesehen sind, dienen der ordnungsgemäßen und dem Stand der Technik entsprechenden Beseitigung bzw. Entsorgung der am Betriebsgelände anfal­lenden Oberflächenwässer. Ausdrücklich festzuhalten ist, dass durch die einge­reichten Maßnahmen bzw. das vorliegende Projekt die Oberflächen­wasser­verhältnisse nicht zum Nachteil des Grundstückes der Beschwerdeführerin verändert werden. Wie schon erwähnt, es kommt zu keiner Verdrängung oder ähnlichem von Oberflächenwässern. Es kommt hinsichtlich der Oberflächenwas­ser­verhältnisse zu keiner qualitativen oder quantitativen Verschlechterung für die Beschwerdeführerin und ihr Grundstück.‘ Herr DI G S als Projektvertreter führt Folgendes aus: ‚Die Zufahrtsstraße über Grundstück x ist nicht im gegenständlichen Einreichprojekt enthalten und daher nicht von gegenständlicher Bewilligung erfasst. Die Zufahrtsstraße wird in einem gesonderten Projektverfahren von der Gemeinde behandelt. Die Bedenken bezüglich der Zufahrtsstraße über Grundstück x sind daher schon insoweit nicht nachvollziehbar, als sie mit dem verfahrensgegenständlichen Projekt nicht insoweit in einem Zusammenhang stehen, als sie eben nicht Projektgegenstand sind.‘ Der ASV ergänzt zu Befund und Gutachten wie folgt: ‚Die von der Beschwerdeführerin betreffend die Zufahrtsstraße über Grundstück x vorgebrachten Bedenken sind insoweit nicht nachvollziehbar, als hier eben diese Zufahrtsstraße nicht Projektgegenstand ist und insoweit im Projekt auch keine Veränderung des Geländes auf Grundstück x vorgesehen ist.‘ Die Vertreter des B, der BH Vöcklabruck und der Oö. L-A AG sowie der Dipl.-Ing. x Ziviltechniker GmbH schließen sich den Ausführungen des ASV an und halten dazu Folgendes fest: „Wie der ASV zutreffend und nachvollziehbar ausführte, kommt es durch das eingereichte und verfahrensgegenständliche Projekt zu keiner Verschlechterung der Oberflächenwasserverhältnisse zum Nachteil für das Grundstück der Beschwerdeführerin Nr. x. Die erwähnte Zufahrtsstraße auf Grundstück x ist nicht Projektgegenstand und daher nicht weiter zu behandeln.‘ Die Beschwerdeführerin erwidert: ‚Die Ausführungen des ASV, es komme zu keiner Verschlechterung der Oberflächenwasserverhältnisse, sind für mich nicht nachvollziehbar. Diese Ausführungen werden bestritten. Die Beschwerdeführerin beantragt die ergänzende Befragung des ASV. Der ASV ergänzt Befund und Gutachten wie folgt: ‚Über Vorhalt folgender Ausführungen im Befund der Niederschrift vom 05.08.2014 ‚beim Lokalaugenschein wurde festgestellt, dass die Schilderungen der Anrainer bezüglich des Oberflächen­abflusses des umliegenden Einzugsgebietes (Wiesen und Felder) im südöstlichen Randbereich des ASZ der dort liegenden natürlichen Tiefenlinie Richtung Südosten abfließt, nachvollziehbar sind‘ gebe ich an, dass diese Ausführungen so richtig sind. Es wurden vor Ort die tatsächlichen Oberflächenwasserverhältnisse besprochen. Ich bleibe bei meiner fachlichen Schlussfolgerung, dass sich durch die im Projekt vorgesehene Maßnahme keine Verschlechterung der Oberflächen­wasserverhältnisse für das östlich angrenzende Grundstück der Beschwerde­führerin ergibt.‘ Wie schon erwähnt, die besprochene Zufahrtsstraße auf dem Grundstück x ist nicht Verfahrensgegenstand und nicht Einreichgegenstand. Über Vorhalt folgender Ausführungen in der Besprechungsnotiz vom 04.09.2014 durch die Beschwerdeführerin ‚Im Nordöstlichen Teil des künftigen ASZ ist eine Sickermulde geplant. Die angrenzenden Asphaltflächen liegen hier tiefer als das östliche angrenzende Nachbargrundstück Nr. x. Von Beginn der Sägezahn­rampe Nr. 7 in Richtung Südosten ändert sich die Gefällesituation. Hier ergibt sich eine geringe Anhebung im Vergleich zum östlichen Nachbargrundstück. Um die hier eintretenden Oberflächenabwässer abfangen und ableiten zu können, wird ein offenes betoniertes Gerinne, beginnend beim Grundstückeck auf Höhe der Rampe 7 bis 8 vorgeschlagen.‘ gebe ich an, dass ich bei meinen Ausführungen bleibe. Es kommt bei der Realisierung und Umsetzung des bewilligten Projektes zu keiner Verschlechterung bzw. Veränderung zum Nachteil des Grundstückes Nr. x.“

 

5.5.      Richtig ist, dass in einer von der mP vorgelegten Besprechungsnotiz vom 4. September 2014 ausgeführt wird: „Das neue ASZ soll auf dem Grundstück
Nr. x, KG M, errichtet werden. Nach einem nochmaligen Augenschein am
27. August 2014 wurde festgestellt, dass die Tiefenlinie der umliegenden Grundstücke in einer Breite von ca. 10 Meter über Grundstück Nr. x verläuft. Im Zuge der wasserrechtlichen Verhandlung wurden ausschließlich die Ober­flächen­wässer des ASZ selbst und nicht der umliegenden Grundstücke behandelt. Im nordöstlichen Teil des künftigen ASZ ist eine Sickermulde geplant. Die angrenzenden Asphaltflächen liegen hier tiefer als das östlich angrenzende Nachbargrundstück Nr. x (K). Von Beginn der Sägezahnrampe
Nr. 7 in Richtung Südosten ändert sich die Gefällesituation. Hier ergibt sich eine geringe Anhebung im Vergleich zum östlichen Nachbargrundstück. Um die hier eintretenden Oberflächenwässer abfangen und ableiten zu können, wird ein offenes betoniertes Gerinne, beginnend beim Grundstückseck auf Höhe der Rampe 7-8, vorgeschlagen ...“

 

5.6.      Zunächst ist festzustellen, dass die derzeit - also vor Errichtung der geplanten Maßnahmen - bestehenden Oberflächenwasserverhältnisse in der Verhandlung der belangten Behörde am 5. August 2014 erörtert wurden, was vom ASV in der Verhandlung am 21. Jänner 2015 auch bestätigt wurde. Zitat Befund des ASV für Hydrologie auf Seite 3 der Niederschrift vom 5. August 2014: „Beim Lokalaugenschein wurde festgestellt, dass die Schilderungen der Anrainer bezüglich des Oberflächenabflusses des umliegenden Einzugsgebietes (Wiesen und Felder) im südöstlichen Randbereich des ASZ der dort liegenden natürlichen Tiefenlinie Richtung Südosten abfließt, nachvollziehbar sind. Diese Ober­flächenwässer münden in einen Schacht, der diese Wässer in den Richtung Südosten gelegenen ‚Kleinen xbach‘ vulgo ‚xbach‘ ableitet.“ Die Verfahrensparteien hielten in der mündlichen Verhandlung am 21. Jänner 2015 fest, dass die Orthofotos, Beilagen 1 und 2, sowie das Lichtbildkonvolut,
Beilage 3 der Niederschrift, die örtlichen Verhältnisse wiedergeben.

 

5.7.      Der ASV bestätigte in der mündlichen Verhandlung am 21. Jänner 2015 auf den Vorhalt der Besprechungsnotiz vom 4. September 2014, dass die eingereichten Sickerflächen der ordnungsgemäßen und dem Stand der Technik entsprechenden Entsorgung der am Betriebsgelände anfallenden Oberflächen­wässer dienen.

 

5.8.      Fraglich war, ob bzw. welche Auswirkungen die im bekämpften Bescheid genehmigten Maßnahmen auf die bestehenden Oberflächenwasserverhältnisse haben. Die Bedenken der Bf richten sich dabei unter anderem gegen eine Zufahrtsstraße über Grundstück Nr. x. Die von der Bf insoweit vorge­brachten Bedenken zur Veränderung der ursprünglichen Tiefenlinie über Grundstück Nr. x sind unbegründet, weil im vorliegenden Projekt - wie sich aus den Ausführungen des DI S und des ASV ergibt - keine Zufahrtsstraße über Grundstück Nr. x vorgesehen ist.

 

5.9.      Im Übrigen kam der ASV zu dem Ergebnis, dass weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht eine Verschlechterung für das Grundstück der Bf eintreten wird. Insbesondere kommt es zu keiner Verdrängung von Oberflächen­wässern in Richtung Grundstück Nr. x. Das von der Bf und in der Stellungnahme des x vom 10. November 2014 bzw. der erwähnten Besprechungsnotiz erwähnte offene Gerinne würde aus fachlicher Sicht zu einer Verbesserung der Oberflächenwasserverhältnisse führen, ist aus fachlicher Sicht aber nicht erforderlich, um eine Verschlechterung zu verhindern (vgl. Ausführungen des ASV, Tonbandprotokoll Seite 3). 

 

5.10.   Die gutachtlichen Ausführungen des ASV für Hydrologie sind nachvollziehbar und schlüssig. Die Bf ist dem ASV nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl. VwGH vom 25. September 2014,
GZ: 2012/07/0001). Sie lehnte es ab, ein Privatgutachten in Auftrag zu geben. Aus diesem Grund werden in freier Würdigung der vorliegenden Beweise die gutachtlichen Ausführungen des ASV den Feststellungen zugrunde gelegt.

 

6.           Rechtliche Beurteilung:

 

6.1.      Für eine weitere amtswegige Beweisaufnahme bestand kein Anlass, da der relevante Sachverhalt (siehe 4.) bereits auf Grundlage der vorhandenen Beweis­mittel festge­stellt werden konnte.

 

6.2.      Die maßgeblichen Rechtsvorschriften ergeben sich aus folgenden gesetz­lichen Bestimmungen:

 

§ 356b Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) lautet:

 

(1) Bei nach diesem Bundesgesetz genehmigungspflichtigen Betriebsanlagen, zu deren Errichtung, Betrieb oder Änderung auch nach anderen Verwaltungs­vorschriften des Bundes eine Genehmigung (Bewilligung) zum Schutz vor Auswirkungen der Anlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Anlage erforderlich ist, entfallen, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, gesonderte Genehmigungen (Bewilligungen) nach diesen anderen Verwaltungsvorschriften, es sind aber deren materiellrechtliche Genehmigungs-(Bewilligungs-)Regelungen bei Erteilung der Genehmigung anzuwenden. Dem Verfahren sind Sachverständige für die von den anderen Verwaltungsvorschriften erfassten Gebiete beizuziehen. Die Betriebsanlagengenehmigung bzw. Betriebs­anlagen­änderungsgenehmigung gilt auch als entsprechende Genehmigung (Bewilligung) nach den anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes. Die Mitan­wen­dung der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959,
BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung, bezieht sich auf folgende mit Errichtung, Betrieb oder Änderung der Betriebsanlage verbundene Maßnahmen:

1.     Wasserentnahmen für Feuerlöschzwecke (§§ 9 und 10 WRG 1959);

2.     Erd- und Wasserwärmepumpen (§ 31c Abs. 5 WRG 1959);

3.     Abwassereinleitungen in Gewässer (§ 32 Abs. 2 lit. a, b und e WRG 1959), ausgenommen Abwassereinleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer;

4.     Lagerung von Stoffen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Ver­sickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird (§ 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959);

5.     Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlagen
(§ 32b WRG 1959);

6.     Beseitigung von Dach-, Parkplatz- und Straßenwässern.

Insbesondere sind die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 betreffend Stand der Technik einschließlich der Gewährung von Ausnahmen vom Stand der Technik, persönliche Ladung von Parteien, Emissions- und Immissions­begren­zungen sowie Überwachung jedenfalls mitanzuwenden. Dem Wasserwirtschaft­lichen Planungsorgan (§ 55 Abs. 4 WRG 1959) kommt in allen Verfahren, durch die wasserwirtschaftliche Interessen berührt werden, Parteistellung zur Wahrung dieser Interessen einschließlich der Beschwerdelegitimation an das Verwaltungs­gericht des Landes, der Revision wegen Rechtswidrigkeit und des Antrages auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungs­gericht an den Verwaltungsgerichtshof zu.

 

§ 12 Abs. 1 und 2 Wasserrechtsgesetz (WRG) lauten:

 

(1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

 

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungs­befugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

 

6.3.      Aus der Umschreibung jener Tatsachen, welche die Parteistellung im Sinne des § 102 Abs. 1 WRG 1959 begründen, ergibt sich der Rahmen jener Einwen­dungen, die von diesen Parteien mit Erfolg geltend gemacht werden können. Solche Einwendungen haben sich auf eine Verletzung jenes Rechtes zu beziehen, aus welchem die Parteistellung abgeleitet wird. Einwendungen müssen spezialisiert sein und die Verletzung konkreter subjektiver Rechte geltend machen. Ein allgemein erhobener Protest reicht ebenso wenig aus wie das Vorbringen, mit einem Vorhaben nicht einverstanden zu sein. Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer Rechtsverletzung in Bezug auf ein bestimmtes Recht immanent, sodass dem Vorbringen entnommen werden können muss, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird. So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa zur behaupteten Verletzung des Grundeigentums ausgesprochen, dass, um aus dem Titel des Grundeigentums eine nach dem WRG 1959 relevante Beeinträchtigung geltend machen zu können, diese einen projektgemäß vorgesehenen Eingriff in die Substanz des Grundeigentums zum Gegenstand haben muss. Der Grund­eigentümer, der solches behauptet, hat darzutun, worin die Beeinträchtigung gelegen sein soll (vgl. VwGH vom 21. Juni 2007, GZ: 2006/07/0015 u.va).

 

6.4.      Die Bf befürchtet, dass sich die Abflussverhältnisse von Oberflächenwässern zum Nachteil ihres Grundstückes Nr. x verändern. Die belangte Behörde führte dazu im bekämpften Bescheid unter Hinweis auf die Bestimmung des § 39 Abs. 1 WRG aus, die Hintanhaltung allfälliger nachteiliger Einwirkungen auf fremde Grundstücke durch Änderung des Oberflächen­wasserabflusses sei im Bauverfahren von der Baubehörde zu berücksichtigen. Gleichzeitig untersagte sie - entsprechend der gutachtlichen Empfehlung des ASV für Hydrologie - in Auflagepunkt 2. eine für die umliegenden Anrainer nachteilige Beeinflussung der Abflussverhältnisse (siehe 1.).

 

6.5.      Soweit sich die Bf auf das in der Besprechungsnotiz vom
4. September 2014 erwähnte Gerinne bezieht, ist festzuhalten, dass dieses - wie sich bei freier Würdigung der vorliegenden Beweise ergibt - zu einer Verbes­serung führen würde, aber nicht zur Verhinderung einer Verschlechterung erforderlich ist (vgl. 5.9.).

 

6.6.      Die von der Bf erwähnte Zufahrtsstraße ist nicht Verfahrensgegenstand (siehe 4.4.).

 

6.7.      Entscheidend ist, dass sich durch die im Projekt vorgesehenen Maßnahmen für das Grundstück der Bf Nr. x, KG M, keine Verschlechterung der Abflussverhältnisse ergibt (siehe 4.3.).

 

6.8.      Die Einwände der Bf sind unbegründet. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

7.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

7.1.      Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

 

7.2.      Im gegenständlichen Fall ging es um die einzelfallbezogene Frage der Beweiswürdigung, ob durch das bewilligte Projekt die Abflussverhältnisse von Oberflächenwässern zum Nachteil des Grundstückes der Bf verändert werden. Eine Verschlechterung ist nicht gegeben (4.3.).

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

 

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Wolfgang Weigl