LVwG-600683/2/Sch/CG

Linz, 03.03.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr.  Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Beschwerde des Herrn  Dr. D G, geb. 1947, x, x, D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26. November 2014, GZ: VerkR96-17535-2014, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960),

 

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG  wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das in Beschwerde gezogene behördliche Straferkenntnis bestätigt.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 12 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1.           Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (im Folgenden: belangte Behörde) hat über Herrn Dr. D G (dem nunmehrigen Beschwerdeführer) im angefochtenen Straferkenntnis in Abweisung eines gegen das Strafausmaß in einer vorangegangenen Strafverfügung verhängten Geldstrafe gerichteten Einspruches eine solche in der Höhe von 60 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt.

Weiters wurde ein Kostenbeitrag gemäß § 64 VStG in der Höhe von 10 Euro vorgeschrieben.

In der oben angeführten Strafverfügung vom 26. Mai 2014, VerkR96-17535-2014, war dem Beschwerdeführer zur Last gelegt worden, dass er am 19. März 2014 um 22.19 Uhr auf der A25 im Gemeindegebiet von P, Rampe x, km 0,400 in Fahrtrichtung L, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen D-x die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 14 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden. Er habe dadurch die Bestimmung des § 52 lit.a Z.10a StVO 1960 verletzt, weshalb unter Anwendung der Strafbestimmung des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 60 Euro und eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Stunden verhängt worden ist.

 

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer rechtzeitig im Hinblick auf die Straffrage Beschwerde erhoben. Diese ist von der belangten Behörde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt worden. Dieses hatte gemäß § 2 VwGVG durch den zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs.3 Z.2 VwGVG abgesehen werden.

Dies konnte ungeachtet des Parteienantrages auf Durchführung einer Verhandlung erfolgen, zumal die Aktenlage erkennen lässt, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt (vgl. § 44 Abs.4 VwGVG).

Das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung als ein wesentliches Strafzumessungskriterium steht gegenständlich rechtskräftig fest.

 

3.           Bei der Vorfallsörtlichkeit, der sogenannten Rampe x im Zuge der A25 bei km 400 in Fahrtrichtung L, handelt es sich um eine  beginnende Linkskurve. Dort ist es in der Vergangenheit immer wieder zu Verkehrsunfällen gekommen, zumal Fahrzeuglenker aufgrund nicht angepasster Fahrgeschwindigkeit nach rechts von der Fahrbahn abgekommen sind. Deshalb wurde dort eine Geschwindigkeitsbeschränkung im Ausmaß von 100 km/h angeordnet und auch für eine Überwachung derselbigen durch ein stationäres Radargerät gesorgt.

Die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit muss daher grundsätzlich als zumindest potentiell gefährlich aufgrund der dort gegebenen Verhältnisse betrachtet werden.

Die von der belangten Behörde angesichts dessen festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 60 Euro kann daher nicht als überhöht angesehen werden. Sie bewegt sich zudem im absolut untersten Bereich des Strafrahmens, der gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 bis 726 Euro reicht. Zum Einwand des Beschwerdeführers im Hinblick auf einen Strafenkatalog, dem die gegenständliche Geldstrafe nicht entspreche, ist zu bemerken, dass ein solcher von Gesetzes wegen nicht vorgesehen ist. Naturgemäß wird nach der Behördenpraxis je nach Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung eine vergleichbare Vorgangsweise bei der Strafbemessung und damit im Ergebnis bei der Strafhöhe festzustellen sein, rechtlich betrachtet kommt es aber darauf nicht an, vielmehr sind in jedem Einzelfall die Strafbemessungskriterien des § 19 VStG einzuhalten.

Auch verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage, wenn er vermeint, dass ihm eine vorliegende einschlägige Vormerkung nicht als straferschwerend angerechnet werden dürfe. Damit wird keinesfalls diese schon geahndete Übertretung unzulässigerweise noch einmal zur Last gelegt, vielmehr verweist § 19 Abs.2 VStG auf die anzuwendenden Bestimmungen des Strafgesetzbuches, wo gemäß § 33 Z.2 StGB eine einschlägige Vorverurteilung einen Erschwerungsgrund darstellt. Die vom Beschwerdeführer begangene Geschwindigkeitsüberschreitung aus dem Jahr 2012 hatte daher bei der Strafbemessung einzufließen. Aber auch hier kann der belangten Behörde nicht vorgehalten werden, sie hätte diesen Umstand in unangemessener Weise zum Nachteil des Beschwerdeführers gewertet.

Auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers braucht nicht weiter eingegangen zu werden, da von jedermann, der als Lenker eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilnimmt, erwartet werden muss, dass er in der Lage ist, Verwaltungsstrafen, zumindest in der hier gegenständlichen relativ geringen Höhe, ohne Weiteres zu begleichen.

Solche lassen sich im Übrigen leicht vermeiden, indem man sich an die Vorschriften hält.

 

Zu II.:

Die Kostenentscheidung ist in den im Spruch zitierten gesetzlichen Bestimmungen begründet.

 

 

 

Zu III.:

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Für den Beschwerdeführer ist die Möglichkeit zur Revisionserhebung gemäß § 25a Abs.4 VwGG ex lege ausgeschlossen.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde / der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Schön