LVwG-600770/3/Kof/BD

Linz, 07.04.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter         Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn A C, geb. x, x, x, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. G S, x, x gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 19. Jänner 2015, GZ. VStV/ 914300299494/2014 wegen Übertretung des § 24 StVO,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das behördliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach
§ 45 Abs. 1 Z2 VStG eingestellt.  Der Beschwerdeführer hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs.4 VwGG eine Revision

an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 


 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

„Sie haben am 06.02.2014 um 12:42 Uhr in L, xgasse als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen L-.... dieses Fahrzeug auf einer Straßenstelle abgestellt, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbotes – hier Nichtbeachten des VZ „Fahrverbot – ausgenommen Anliegerverkehr“ – erreicht werden konnte.

 

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:  § 24 Abs.1 lit.n StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von € 40,00               

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden                               

Gemäß  § 99 Abs.3 lit.a StVO

 

Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 VStG zu zahlen:

€ 10 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% für jede einzelne verhängte Strafe, jedoch mindestens 10 Euro (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet);


Der zu zahlende
Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 50,00“

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist eine begründete Beschwerde erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Der Bf wohnt nicht in der xgasse.

Unstrittig steht fest, dass der Bf zur Tatzeit seinen PKW in der xgasse abgestellt hatte.

Entscheidungswesentlich ist somit einzig und allein, ob es sich dabei um einen in der xgasse erlaubten „Anliegerverkehr“ gehandelt hat oder nicht.

 

Herr S.G. – dieser war zur „Tatzeit“ in der xgasse wohnhaft – hat am 03. März 2015 bei der belangten Behörde zeugenschaftlich – unter anderem – ausgesagt:

„Ich hatte vor etwa einem Jahr einen Verkehrsunfall mit Sachschaden und suchte jemanden, der mir den Schaden reparieren kann.

Ich fand in einer Werkstatt gegenüber des x Marktes einen Türken,

der sich bereit erklärte, mein Auto zu reparieren.

An den Namen kann ich mich heute nicht erinnern.“

 

 

 

Der Bf führt dazu aus, er habe Herrn S.G. bei der KFZ-Werkstätte

beim x Markt kennengelernt.

Der Bf habe sich bereit erklärt, am 06. Februar 2014 den beschädigten PKW
des Herrn S.G. von der xgasse abzuholen und in die Begutachtungsstelle der G V AG zu bringen.

Der Bf habe währenddessen sein eigenes Fahrzeug in der xgasse geparkt.

 

Die Zeugenaussage des Herrn S.G. sowie die Stellungnahme des Bf stimmen in den entscheidungswesentlichen Punkten (Zeitpunkt und Ablauf des Geschehens) überein –

somit ist glaubwürdig, dass der Bf zur Tatzeit ein „Anliegen“ hatte, seinen PKW in der xgasse abzustellen.

 

 

Es war daher

·      der Beschwerde stattzugeben,

·      das behördliche Straferkenntnis aufzuheben,

·      das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen und

·      auszusprechen, dass der Bf weder eine Geldstrafe,

  noch Verfahrenskosten zu bezahlen hat.

 

 

II.

Gemäß § 99 Abs. 3 lit.a StVO beträgt der Strafrahmen bis zu 726 Euro und

wurde eine Geldstrafe von 40 Euro verhängt.

Gemäß § 25a Abs.4 VwGG ist daher eine Revision an den VwGH absolut unzulässig;

VwGH vom 21.11.2014, Ra 2014/02/0122; vom 10.10.2014, Ra 2014/02/0093;         

         vom 30.09.2014, Ra 2014/02/0054.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag

der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim VfGH.

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde hat durch einen/eine

bevollmächtigten Rechtsanwalt/bevollmächtigte Rechtsanwältin zu erfolgen.

Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler