LVwG-650291/10/Sch/SA

Linz, 12.03.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter            Dr.  Schön über die Beschwerde des Herrn A.G., geb. x, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.K., x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 9. Dezember 2014, GZ: VerkR21-485-2014, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und weitere Anordnungen, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5. März 2015,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn (im Folgenden: belangte Behörde) vom 9. Dezember 2014, GZ: VerkR21-485-2014, wurde die Lenkberechtigung des A.G. (des nunmehrigen Beschwerdeführers) für die Klassen AM, A1, A2, A, B, C1, C, B+E, C1+E, C+E und F wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von 15 Monaten, gerechnet ab 29.8.2014, entzogen sowie eine Nachschulung, eine verkehrspsychologische und eine amtsärztliche Untersuchung angeordnet.  

Grund für die Entziehung waren zwei in der Begründung des Bescheides näher erläuterte Alkoholdelikte verbunden mit einem Verkehrsunfall.

Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde ausgeschlossen.

Die Behörde stützt die Entscheidung auf die §§ 7 Abs. 1 Z 1, 24 Abs. 1 Z 1, 26 Abs. 2 Z 1, 30 Abs. 2 FSG und weitere sowie auf § 13 Abs. 2 VwGVG.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. Diese ist von der belangten Behörde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt worden.

Dieses hatte gemäß § 2 VwGVG durch den zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

Am 5. März 2015 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung abgeführt, an welcher der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter und drei Zeugen teilgenommen haben.

Die belangte Behörde hat sich im Vorfeld für das Nichterscheinen zur Verhandlung entschuldigt.

 

3. Die belangte Behörde hat neben der verfahrensgegenständlichen Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers über ihn mit Straferkenntnis vom 9. Dezember 2014, VerkR96-5766-2014, Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.

Zur Last gelegt wurden dem Beschwerdeführer am Vorfallstag durchgeführte Alkofahrten mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,27 Promille bzw. 2,62 Promille, also jeweils eine Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO 1960 unter Anwendung der Strafbestimmung des § 99 Abs. 1 lit. a leg cit.

Des Weiteren wurden Verwaltungsstrafen wegen einer Übertretung des § 31 Abs. 1 StVO 1960 und einer des § 4 Abs. 1 lit. c leg cit verhängt.

Die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 11. März 2015, LVwG-600665/10/Sch/MSt, abgewiesen.

Hierin hat sich das Verwaltungsgericht ausführlich mit der Frage des vom Beschwerdeführer behaupteten Nachtrunks auseinandergesetzt. Es wird daher, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, hierauf verwiesen.

Dadurch ist zudem Bindungswirkung im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung eingetreten (VwGH 25.9.1985, 83/11/0256, 8.8.2002, 2001/11/0210 uva).

 

4. Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 FSG stellt eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 eine bestimmte Tatsache dar, die im Verein mit ihrer Wertung zur Entziehung der Lenkberechtigung zu führen hat.

Gemäß § 26 Abs. 2 Z. 1 FSG ist die Lenkberechtigung bei der erstmaligen Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 für die Dauer von mindestens 6 Monaten zu entziehen. 

Nun hat der Beschwerdeführer am Vorfallstag nicht bloß ein Delikt im Sinne dieser Bestimmung begangen, sondern zwei hievon. Etwa 45 Minuten nach der ersten Fahrt hat er sein Kraftfahrzeug neuerlich auf öffentlichen Straßen gelenkt.

Die in § 26 FSG umschriebenen Sonderfälle der Entziehung der Lenkberechtigung bilden insofern eine Ausnahme von § 24 Abs. 1 und § 25 FSG, als die Wertung jener bestimmten Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum normiert ist, zu entfallen hat (VwGH 17.12.1998, 98/11/0227 uva).

Angewendet auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers, ohne dass der Behörde bzw. dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hier ein Wertungsrecht zukäme, jedenfalls für 12 Monate, also 6 Monate pro Alkofahrt, zu entziehen war.

Die von der belangten Behörde verfügte Entziehungsdauer von 15 Monaten ist also letztlich im Ausmaß von 3 Monaten einer Wertung im Sinne des § 7 Abs. 4 FSG zu unterziehen.

Dort heißt es:

Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass die Alkofahrten des Beschwerdeführers nicht „bloß“ im Zuge von Verkehrskontrollen zutage getreten sind, sondern ein Verkehrsunfall mit Sachschaden vorangegangen war. Der Beschwerdeführer hatte einen Verkehrszeichenträger mit dem Vorschriftszeichen „Vorrang geben“ so massiv angefahren, dass dieser in Schräglage geriet und das Verkehrszeichen dann letztlich an einer Hauswand lehnte.

Auch das Fahrzeug des Beschwerdeführers trug Schäden davon. Nach dem ermittelten Sachverhalt ist der Beschwerdeführer frontal an den Verkehrszeichenträger geprallt. Dies deutet sehr darauf hin, dass er nicht mehr in der Lage war, sein Fahrzeug halbwegs sicher zu beherrschen, was aufgrund der festgestellten Alkoholisierung auch nicht lebensfremd ist. Somit hat der Beschwerdeführer nicht nur eine abstrakte Gefahr für den Straßenverkehr dargestellt, sondern durch den verursachten Verkehrsunfall auch eine konkrete, hat also im Ergebnis gefährliche Verhältnisse geschaffen.

Zudem musste der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2013 wegen einer Alkofahrt beanstandet werden. Damals war ihm die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat entzogen worden. Unbeschadet dessen ist er innerhalb eines Zeitraumes von etwas mehr als einem Jahr schon wieder als Alkolenker in Erscheinung getreten, diesmal sogar durch zwei Fahrten mit einer jeweiligen Alkoholbeeinträchtigung jenseits der 2 Promille Blutalkoholgehalt.

Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie zu der Ansicht gelangt, dass beim Beschwerdeführer die Verkehrszuverlässigkeit nicht vor Ablauf eines Zeitraumes von 15 Monaten erst wieder eintreten werde.

Somit konnte der Beschwerde weder dem Grunde nach noch in Hinblick auf die Entziehungsdauer Erfolg beschieden sein.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die von der belangten Behörde verfügten weiteren führerscheinrechtlichen Maßnahmen, nämlich die Nachschulung sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und eines amtsärztlichen Gutachtens, sowie der Ausspruch gemäß § 30 Abs. 2 FSG bezüglich einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung gesetzliche Folgen von Fahrten in einem massiv durch Alkohol beeinträchtigten Zustand sind und daher nicht zur behördlichen Disposition stehen.

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist in § 13 Abs. 2 VwGVG und der vom Verwaltungsgerichtshof ergangenen ständigen Judikatur zu dieser Frage begründet, wo der Gerichtshof regelmäßig erkannt hat, dass im Falle der Verkehrsunzuverlässigkeit des Inhabers einer Lenkberechtigung der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels im Interesse der Verkehrssicherheit gerechtfertigt ist.

 

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

S c h ö n 

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 8. Juli 2015, Zl. Ra 2015/11/0043-5