LVwG-650333/13/Br

Linz, 07.04.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch den Richter Mag. Dr. Bleier in der Beschwerdesache des R B, geb. x, x, L, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 15.1.2015, GZ: 14/457343, den

 

B E S C H L U S S

gefasst:

I. Der Spruchpunkt I. des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes vom  17. März 2015, LVwG-650333/9/BR, wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 62 Abs. 4 AVG dahingehend berichtigt, dass im zweiten Satz das Datum

 

„18.12.2019(anstatt 18.12.2016) zu lauten hat.

 

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.: In der Ausfertigung des oben angeführten Erkenntnisses wurde im Gegensatz zum bereits im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung mündlich verkündeten Beschluss das Befristungsdatum irrtümlich mit 18.12.2016 bezeichnet. Richtig und auch gemeint wäre der 18.12.2019 gewesen. Diese offenkundige Unrichtigkeit war daher gemäß § 17 VwGVG iVm § 62 Abs. 4 AVG zu berichtigen.

 

Zu II.: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr. B l e i e r