LVwG-150356/2/RK/FE

Linz, 17.03.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Roland Kapsammer über die Beschwerde des Herrn Ing. M T,  gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Allhaming vom 6.3.2014 (ohne GZ) betreffend Einwendungen gegen die Untersagung der Ausführung eines Bauvorhabens,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Verfahrensgang, Sachverhalt:

 

Mit Anzeige vom 11. November 2013 zeigte der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden „Bf“ genannt) beim Gemeindeamt Allhaming gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 bis 15 Oö. Bauordnung 1994 (im Folgenden kurz: Oö. BauO 1994) unter der dortigen Rubrik "Ausführung eines näher beschriebenen Bauvorhabens" eine so bezeichnete „Verwendungszweckänderung“ auf dem Grundstück Nr. x, KG L, an. Dem Ansuchen sind planerische Darstellungen, die Geschäftszahl der erteilten Bauplatzbewilligung, ein Ortophoto sowie ein Grundbuchsauszug betreffend die EZ x KG x L, BG T  (Gst. Nr. x u. x, Alleineigentümer M T), beigelegt.

 

Mit Schreiben der Gemeinde Allhaming vom 2.12.2013 wurde der Bf darüber informiert, dass baubehördlich beabsichtigt sei, die Bauausführung zu untersagen, weil das Bauvorhaben nach § 24 Abs. 1 Oö. BauO 1994 einer Bewilligung bedürfe (Umbau von Gebäuden). Hiezu wurde dem Bf die Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von 10 Tagen gegeben.

 

In der hierauf erfolgten Stellungnahme vom 16.12.2013 wurde vom Bf vorerst ausgeführt, dass es sich lediglich um eine Verwendungszweckänderung und nicht um einen Umbau von Gebäuden handle.

Somit wäre eine Bewilligungspflicht auch nach § 24 Abs. 1 Z 3 Oö. BauO 1994 nicht gegeben, weil durch die intendierte Änderung des Verwendungszweckes keine zusätzlichen schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinn des § 2 Z 36 Oö. Bautechnikgesetz (im Folgenden kurz: Oö. BauTG) bzw. sonstige Gefährdungen, erhebliche Nachteile oder Belästigungen etc. entstünden.

Ein Umbau wäre nicht anzunehmen. Dies wäre nur bei Änderungen ganz oder in größeren Teilen anzunehmen, was gegenständlich aber nicht der Fall wäre.

Auch unterläge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 und 2 Oö. BauO 1994 etwa der Neu-, Zu- oder Umbau von Betriebsgebäuden einschließlich von solchen der Land- und Forstwirtschaft mit einer bebauten Fläche bis zu 300 m² und einer Gebäudehöhe von höchstens 9 m, bei Zubauten jedoch bis zur Höhe des bestehenden Gebäudes, wenn diese nicht zur Tierhaltung bestimmt sind, und schließlich auch der Neu-, Zu- oder Umbau von Nebengebäuden jeweils nur der Anzeigepflicht. Auch bedürften gemäß § 26 Oö. BauO 1994 etwa der Einbau von Sanitärräumen bzw. der sonstige Innenausbau von bestehenden Gebäuden weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige gemäß §§ 24 und 25 leg.cit.

Die Frage, ob ein Dachbodenausbau als Wohnung bewilligungspflichtig im Sinn des § 24 Abs. 1 Z 1 leg.cit. oder allenfalls anzeigepflichtig im Sinn des § 25 Abs. 1 leg.cit. oder eben als Innenausbau bewilligungs- und anzeigefrei wäre, wäre jeweils im Einzelfall zu entscheiden.

Es wäre vom Bf, obwohl keine Baubewilligung nach § 24 Abs. 1 leg.cit. erforderlich wäre, dennoch von ihm eine Bauanzeige erstattet worden. Diverse Abweisungsgründe lägen jedenfalls nicht vor.

 

Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 20.12.2013 wurde sodann spruchmäßig ausgeführt, dass der gegenständliche Einbau einer Wohnung im Obergeschoß in dem landwirtschaftlichen Einstellgebäude auf dem Grundstück Nr. x, KG L, untersagt würde und dabei begründend überblicksweise im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

 

Das angezeigte Bauvorhaben bedürfe nach § 24 Abs. 1 Oö. BauO 1994 einer Baubewilligung.

Bei dem gegenständlichen Bauvorhaben handle es sich nämlich um einen Umbau und nicht um eine Verwendungszweckänderung, wie vom Bf angegeben.

Ein Umbau wäre gemäß § 2 Z 28 Oö. BauTG als eine so weitgehende bauliche Änderung eines Gebäudes definiert, dass dieses nach der Änderung ganz oder in größeren Teilen (z.B. hinsichtlich eines Geschoßes) als ein anderes anzusehen ist.

Aus den eingereichten Planskizzen vom 13. November 2013 wäre ersichtlich, dass das gesamte Obergeschoß des Gebäudes im Ausmaß von 96 m² in eine Wohnung mit vier Räumen umgebaut werden soll.

Der derzeit genehmigte Bestand wäre ein solcher für die Lagerung von Schnitt- und Bauholz. Als Umbau gelte der Einbau von Wohnungen in ein bisher landwirtschaftlich genutztes Gebäude, weil nach dem Einbau von Wohnungen das Gebäude als Wohngebäude anstelle eines Wirtschaftsgebäudes anzusehen wäre. Auch wären gemäß § 13 Abs. 1 und 18 Oö. BauTG 2013 bei Bauwerken unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes die Vorsorge für das Sammeln und Beseitigen von Abwässern sowie eine ausreichende Versorgung mit einwandfreiem Trinkwasser sicherzustellen.

Aus der Aktenlage ergebe sich jedoch für beide genannten Aspekte keine entsprechende Existenz derartiger hiefür dienender Anlagen. Auch wäre das gegenständliche Grundstück im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Allhaming als Grünland ausgewiesen.

Der Baubescheid wäre am 17.2.2005 für ein landwirtschaftliches Einstellgebäude erlassen worden. Ein entsprechend anders benannter Verwendungszweck, nämlich die Lagerung von Schnitt- und Bauholz, wäre im Obergeschoß dort vorgesehen gewesen.

 

Der erstinstanzliche Bescheid wurde am 23.12.2013 dem Postzusteller übergeben.

 

Mit am 9.1.2014 beim Gemeindeamt Allhaming eingelangter Berufung focht der Bf den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Allhaming vom 20.12.2013 hinsichtlich der dortigen Untersagung der Ausführung des Einbaues der gegenständlichen Wohnung im Obergeschoß des landwirtschaftlichen Einstellgebäudes an und führte als Berufungsgründe überblicksweise aus:

 

Das gegenständliche Bauvorhaben bedeute keinen Umbau im Sinn des § 2 Z 28 Oö. BauTG 2013 und liege auch keine Änderung des Verwendungszweckes vom Gebäude (Gebäudeteilen) im Sinn des § 24 Abs. 1 Z 3 Oö. BauO 1994 vor, weil durch die Änderung des Verwendungszwecks keine zusätzlichen schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinn des § 2 Z 22 Oö. BauTG zu erwarten wären.

Auch werde das gegenständliche Gebäude schon immer vom eigenen Hauswasserbrunnen gespeist.

Ein WC samt Waschbecken befände sich im Erdgeschoß und wäre bei der seinerzeitigen Errichtung des Gebäudes auch eine Senkgrube vorgesehen gewesen, welche die Abwässer des Hauses aufzunehmen in der Lage wäre und auch in Funktion sei. Vorerst könne zusammenfassend festgehalten werden, dass die bloße teilweise Adaptierung des Dachgeschoßes durch Herstellung einer neuen Raumaufteilung durch Änderung von Zwischenwänden sowie die Änderung von Fensteröffnungen schon nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen Umbau darstelle. Auch wäre zu bemerken, dass nur ein Teil des gesamten Gebäudes nunmehr für Wohnzwecke adaptiert würde und nicht das gesamte Gebäude.

Auch unterliege gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 und 2 Oö. BauO 1994 der Neu-, Zu- oder Umbau von Wohngebäuden einschließlich solcher der Land- und Forstwirtschaft mit einer bebauten Fläche bis zu 300 m² und einer Gebäudehöhe von höchstens 9 m, der Zubau jedoch bis zur Höhe des bestehenden Gebäudes, wenn dieser nicht zur Tierhaltung bestimmt ist, und schließlich auch der Neu-, Zu- und Umbau von Nebengebäuden der Anzeigepflicht, nicht aber der baubehördlichen Bewilligungspflicht.

Auch wäre bei der Adaptierung des gegenständlichen Dachgeschoßes als Wohnraum kein Einfluss auf die Festigkeit tragender Bauteile oder den Brandschutz gegeben, weshalb gemäß § 25 Abs. 1 Z 2b Oö. BauO 1994 die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden lediglich einer Anzeigepflicht bedürfe, wenn dadurch ein Einfluss auf die Festigkeit tragender Bauteile, den Brandschutz, die gesundheitlichen oder hygienischen Verhältnisse zu erwarten wäre.

Auch wäre jeweils im Einzelfall zu beurteilen, ob ein Dachbodenausbau bzw. Dachgeschoßausbau eines Gebäudes oder sonstigen Bauwerkes als Wohnung bewilligungspflichtig im Sinn des § 24 abs. 1 Z 1, anzeigepflichtig im Sinn des § 25 Abs. 1 Oö. BauO 1994 oder als Innenausbau bewilligungs- und anzeigefrei im Sinn des § 26 Z 1 Oö. BauO 1994 wäre.

Das angezeigte Bauvorhaben wäre jedenfalls nicht bewilligungspflichtig im Sinn des § 24 Abs. 1 leg.cit.

Es würden auch keine sonstigen bzw. offensichtlichen Abweisungsgründe vorliegen. Schließlich sei -  unter Erwähnung diverser gesetzlicher Bestimmungen des § 30 Oö. Raumordnungsgesetzes (im Folgenden kurz: Oö. ROG 1994) -  gegenständlich davon auszugehen, dass das bestehende landwirtschaftliche Gebäude erhaltungswürdig erschiene.

Es sei durch eine der Verwendung entsprechend geeignete öffentliche Verkehrsfläche aufgeschlossen. Durch die Bauausführung werde das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes im Wesentlichen erhalten und werde auch das Orts- und Landschaftsbild auf Grund des Nichtvornehmens von Änderungen an der Außenhülle des Gebäudes nicht beeinträchtigt, weshalb im Ergebnis die angezeigte Bauausführung auch nicht den Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes widerspreche.

 

Mit Bescheid des Gemeinderates vom 6.3.2014 (Gemeinderatsbeschluss vom selben Tage) wurde sodann der Berufung des Bf keine Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters vom 20.12.2013 bestätigt.

Begründend wurde sodann sinngemäß ausgeführt, dass das angezeigte Bauvorhaben nach § 24 Abs. 1 Oö. BauO 1994 als Umbau vom Gebäude zu bewerten wäre und somit einer Baubewilligung bedürfe.

Ein Umbau sei nämlich gemäß § 2 Z 28 Oö. BauTG eine so weitgehende bauliche Änderung eines Gebäudes, dass dieses nach der Änderung ganz oder in größeren Teilen (z.B. hinsichtlich eines Geschoßes) als ein anderes anzusehen wäre.

Als Umbau gelte gemäß der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.3.1997, Zl. 96/05/0250, etwa der Einbau von Wohnungen in ein bisher landwirtschaftlich genutztes Gebäude, weil nach dem Einbau von Wohnungen das Gebäude als Wohngebäude anstelle eines Wirtschaftsgebäudes anzusehen wäre. Der Einbau einer Wohnung mit vier Räumen im Obergeschoß des Gebäudes im Ausmaß von 96 m² mit dem derzeit genehmigten Bestand für die Lagerung von Schnitt- und Bauholz werde tatbestandsmäßig daher unter die Bestimmungen des § 24 Abs. 1 Oö. BauO 1994 idgF fallen.

Auch hätte aus den historischen Einreichplänen und den Austauschplänen vom Oktober 2000 bzw. der Baubeschreibung vom Juni 1999 keine baubehördlich bewilligte Senkgrube vorgefunden werden können.

Auch müssten gemäß OIB-Richtlinie 2,0 auf Grund der angezeigten Änderung des Verwendungszweckes die Bestimmungen des Brandschutzes (Anmkg.: gemeint sind dabei wohl die Auflagen des Baubewilligungsbescheides) zu überprüfen sein und würden sich gemäß OIB-Richtlinie 3.9 auch die Anforderungen an die Belichtung der geplanten Wohnräume ändern.

Auch wäre ein Einfluss auf die Festigkeit tragender Bauteile durch den Einbau von zusätzlichen Fenstern möglich. Es wäre daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

 

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 30.7.2014 wurde in wesentlicher Wiederholung des schon gemachten Berufungsvorbringens wiederum einleitend vorgebracht, dass die gegenständlichen Baumaßnahmen keinen Umbau nach § 24 Abs. 1 Oö. BauO 1994 bedeuten würden und wurde zur Untermauerung dieses Vorbringens wiederum das im Wesentlichen gleiche Vorbringen wie schon in der Berufung gemacht.

Auch wurde wiederum auf die Bestimmungen des § 25 Abs. 1 Z 1 und Z 2 sowie Z 2b Oö. BauO 1994 verwiesen, wonach die gegenständlichen Baumaßnahmen lediglich der Anzeigepflicht gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 und Z 2 leg.cit. unterliegen würden.

Auch wäre im Ergebnis lediglich eine Anzeigepflicht im Falle der Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden dann gegeben, wenn dadurch ein Einfluss auf die Festigkeit tragender Bauteile, den Brandschutz, die gesundheitlichen oder hygienischen Verhältnisse gemäß § 25 Abs. 1 Z 2b Oö. BauO 1994 gegeben wäre.

Gegenständlich hätte jedoch die Adaptierung des Dachgeschoßes als Wohnraum auch keinen Einfluss auf die Festigkeit tragender Bauteile oder den Brandschutz oder schließlich auf die gesundheitlichen oder hygienischen Verhältnisse (in diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass der Bf mehrfach vorgebracht hat, seine Anzeige nur "vorsichtshalber" eingebracht zu haben). Auch liege nur ein sogenannter "sonstiger Innenausbau bzw. Einbau von Sanitärräumen“ vor, welcher gemäß § 26 Oö. BauO 1994 weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfe.

 

Die Voraussetzungen für eine Untersagung der Bauausführung im Sinn des § 25 Abs. 1 Oö. BauO 1994 (wie von den Vorinstanzen aber im Ergebnis vorgenommen) lägen aber tatsächlich nicht vor, weil eben das angezeigte Bauvorhaben keiner Bewilligung nach § 24 Abs. 1 leg.cit. bedürfe und auch keine sonstigen Abweisungsgründe vorliegen würden.

In Wiederholung des prinzipiellen Berufungsvorbringens wurde sodann weiter ausgeführt, dass das angezeigte Bauvorhaben auch nicht den zwingenden Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes widerspräche, weil die Bestimmung des § 30 Abs. 6 Oö. ROG 1994 (unter wiederholter Wiedergabe der entsprechenden Gesetzesstellen) im Ergebnis bedeuten würde, dass gegenständlich davon auszugehen wäre, dass das bestehende landwirtschaftliche Gebäude sowohl erhaltenswürdig erschiene, ferner durch eine der Verwendung entsprechende geeignete öffentliche Verkehrsfläche aufgeschlossen wäre, durch die Bauausführung das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes im Wesentlichen erhalten bliebe und auch das Orts- und Landschaftsbild deswegen nicht beeinträchtigt würde, weil das Äußere des Gebäudes keine Änderungen erfahre, weshalb die Übereinstimmung mit dem raumordnungsrechtlichen Regelungsregime gegeben wäre und weswegen im Ergebnis die angezeigte Änderung des Verwendungszweckes bzw. der Einbau der Wohnung in das Obergeschoß nicht untersagt werden dürfe.

Auch würde schließlich eine formelle Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften deswegen gegeben sein, weil die Berufungsbehörde im angefochtenen Bescheid fälschlich davon ausgegangen wäre, dass keine baubehördlich bewilligte Senkgrube vorliege, sehr wohl jedoch eine baubehördlich bewilligte Senkgrube vorhanden wäre.

 

Zum Beweis dieser zuletzt genannten Tatsachen der nichtgegebenen Relevanz der Änderungen in Bezug auf Brandschutz, das Vorhandensein einer bewilligten Senkgrube und das Vorliegen einer einwandfreien Trinkwasserversorgung sowie Nichtrelevanz in Bezug auf die Festigkeit tragender Bauteile sowie gesundheitlicher und  hygienischer Verhältnisse werde sodann die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einholung von Befund und Gutachten eines bautechnischen Amtssachverständigen im Beschwerdeverfahren beantragt.

 

In Feststellung von wesentlichen Sachverhaltselementen wird vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nunmehr ergänzend ausgeführt, dass vom Bf der Einbau einer Wohnung im Obergeschoß des landwirtschaftlichen Einstellgebäudes auf dem Grundstück Nr. x, EZ x, KG x L, BG T, beabsichtigt ist.

Eigentümer der Liegenschaft ist der Bf. Einem Genehmigungsbescheid der Baubehörde vom 17. Februar 2005, Zl. 131-9/2004/Dr.Kr/Ort, betreffend im Oktober 2000 festgestellte Planabweichungen lag ein Einreichplan, bezeichnet mit "Austauschplan" im Maßstab 1 : 100, benannt: "Umbau landwirtschaftliche Gerätehütte (Bestand - Neubau) in A, Gemeinde Allhaming, Parzelle Nr. x" zugrunde.

Als Planer ist die Architektur H S GmbH & Co KEG, ausgewiesen.

Als Plandatum ist eingetragen: "Okober 2000".

Als Bauführer ist ausgewiesen: B B GmbH.

Die Einreichunterlagen, in denen auch ein Lageplan im Maßstab 1 : 1000 befindlich ist, weisen skizzenartige Pläne für Kellergeschoß, Erdgeschoß und "Holzlagerboden" (in diesem Sinne Obergeschoß) auf und ergibt sich aus diesen Plänen das Vorhandensein eines Obergeschoßes im Ausmaß von 96 m² als Bestand, welches mit der Bestimmung "Holzlagerboden" betitelt ist.

 

Der wegen der im Oktober 2000 festgestellten Planabweichungen erlassene erstinstanzliche Versagungsbescheid vom 22.6.2001 wurde mit Berufungsbescheid vom 27.9.2001 bestätigt, aber mit Bescheid der Gemeindeaufsichtsbehörde vom 10.12.2001 aufgehoben.

 

Im Laufe des zweiten Rechtsganges erging mit Berufungsbescheid vom 12.12.2002 offenbar wiederum eine abweisende Entscheidung, welche nach neuerlicher Anfechtung mit Bescheid der Gemeindeaufsichtsbehörde vom 3.6.2003 neuerlich aufgehoben wurde.

Insbesondere auch aufgrund einer dort vom BF vorgebrachten angeblich beabsichtigten Lagerung von Schnitt und Brennholz im Obergeschoß des Gebäudes samt Lufttrocknung erging nach entsprechend positivem agrarfachlichem Gutachten der oa. Bescheid der Berufungsbehörde  vom 17.2.2005 im dritten Rechtsgang, mit welchem die vorgenommenen Planabweichungen genehmigt wurden.

Dem ursprünglichen („historischen“) Baubewilligungsbescheid vom 2.8.1999, Zl. 131-9/1999, 8/Dr. Si/S, liegen ein Bauplan vom Mai 1999 und eine Baubeschreibung, datiert mit „Juni 99“, vor (Architektur H S GmbH u. Co KEG, R) zugrunde.

Im Bauplan sowie in der Baubeschreibung waren weder Wasserversorgung noch Abwasserbeseitigung vorgesehen – insbesondere das Vorhandensein einer baubehördlich bewilligten Senkgrube wurde aber vom BF im Laufe des Verfahrens vorbebracht und von der Gemeinde auch zwischenzeitig bestätigt.

 

Der nunmehr aktuellen Anzeige vom 11.11.2013 mit der Benennung "Verwendungszweckänderung", wie oben schon ausgeführt, ist nunmehr zu entnehmen, dass - wie aus den eingereichten Planskizzen vom 13. November 2013 ersichtlich ist - das gegenständliche gesamte Obergeschoß im Ausmaß von 96 m² in eine Wohnung mit vier Räumen umgebaut werden soll. Der gegenständliche Bereich ist als Grünland gewidmet. Konkret ist das Grundstück Nr. x, KG L, im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Allhaming als Grünland ausgewiesen. Das landwirtschaftliche Einstellgebäude weist eine Grundfläche von 15 x 8,6 m auf.

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat neben aktuellen Grundbuchsauszügen weitere Aktenunterlagen der Gemeinde Allhaming betreffend die baurechtlichen Bewilligungsaspekte der Baulichkeit eingeholt und Unterlagen zur internen Willensbildung der Berufungsbehörde ferner angefordert. Unter Berücksichtigung des nunmehr gesamten vorliegenden Aktenmaterials und den erwähnten ergänzenden Ermittlungen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich ergibt sich der dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt insbesondere auch unter Berücksichtigung der teilweise unwidersprochen gebliebenen Angaben des BF zweifelsfrei, weshalb es auch keiner ergänzenden Ermittlungen mehr  bedurfte.

 

III. Maßgebliche Rechtslage:

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuverweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

 

Die nachstehenden maßgeblichen Bestimmungen der Oö. BauO 1994 sind zu berücksichtigen:

 

"§ 24

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

 

(1) Einer Bewilligung der Baubehörde (Baubewilligung) bedürfen:

1. der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden;

2. die Errichtung sonstiger Bauten über oder unter der Erde, die geeignet sind, eine erhebliche Gefahr oder eine wesentliche Belästigung für Menschen herbeizuführen oder das Orts- und Landschaftsbild wesentlich zu beeinträchtigen;

3. die Änderung nicht bewilligungspflichtiger Bauten, wenn erst durch die Änderung die Voraussetzungen eintreten, die eine Bewilligungspflicht im Sinn der Z. 2 begründen würden;

...

wenn diese baulichen Maßnahmen von Einfluss auf die Festigkeit

tragender Bauteile, den Brandschutz, die gesundheitlichen oder hygienischen Verhältnisse oder das Orts- und Landschaftsbild sind oder das äußere Aussehen des Baues wesentlich verändern;

...

 

§ 25

Anzeigepflichtige Bauvorhaben

 

(1) Folgende Bauvorhaben sind der Baubehörde vor Beginn der Bauausführung anzuzeigen (Bauanzeige), soweit § 26 nichts anderes bestimmt:

 

1. der Neu-, Zu- oder Umbau von Wohngebäuden, ausgenommen Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m oder einer allseitigen Traufenhöhe von mehr als 25 m über dem angrenzenden künftigen Gelände, einschließlich der dazugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen, wenn

a) ein Bebauungsplan rechtswirksam ist,

b) die Nachbarn durch ihre Unterschrift auf dem Bauplan erklärt haben, gegen das Bauvorhaben keine Einwendungen zu erheben und

c) die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Bebauungsplan und allen baurechtlichen Vorschriften oder einem befugten Planverfasser schriftlich bestätigt wurde;

...

 

2. unter der Voraussetzung nach Z 1 lit. b und wenn die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit allen baurechtlichen Vorschriften von einer befugten Planverfasserin oder einem befugten Planverfasser schriftlich bestätigt wurde:

1a) der Neu-, Zu- oder Umbau von Betriebsgebäuden - einschließlich von solchen der Land- und Forstwirtschaft - mit einer bebauten Fläche bis zu 300 m² und einer Gebäudehöhe von höchstens 9 m, bei Zubauten jedoch bis zur Höhe des bestehenden Gebäudes, wenn diese nicht zur Tierhaltung bestimmt sind;

1b) der Neu-, Zu- oder Umbau von Nebengebäuden;

...

 

2b) die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden (Gebäudeteilen) oder sonstigen Bauwerken gemäß § 24 Abs. 1 Z 2, wenn dadurch ein Einfluss auf die Festigkeit tragender Bauteile, den Brandschutz, die gesundheitlichen oder hygienischen Verhältnisse zu erwarten ist;

...

 

§ 25a

Anzeigeverfahren

 

(1) Die Baubehörde hat innerhalb von acht Wochen ab Eiolangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Bauanzeige die Ausführung des Bauvorhabens zu untersagen, wenn

1.   Abweisungsgründe im Sinn des § 30 Abs. 6 Z 1 oder des § 35 Abs. 1 Z 3 vorliegen oder

2.   offensichtliche Abweisungsgründe im Sinn des § 30 Abs. 6 Z 2 festgestellt werden oder

3.   das angezeigte Bauvorhaben einer Bewilligung nach § 24 Abs. 1 bedarf.

...

 

§ 26

Bewilligungs- und anzeigefreie Bauvorhaben

 

Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen die in den §§ 24 und 25 nicht angeführten Bauvorhaben; dies gilt insbesondere für

1.   den Einbau von Sanitärräumen und den sonstigen Innenausbau von bestehenden Gebäuden, soweit er nicht unter § 24 Abs. 1 Z 1 oder unter § 25 Abs. 1 Z 3 fällt;

..."

 

Die hier relevanten Bestimmungen des Oö. BauTG lauten:

 

 

㤠2

Begriffsbestimmungen

 

Im Sinne dieses Landesgesetzes bedeutet;

 

28. Umbau: eine so weitgehende bauliche Änderung eines Gebäudes, dass dieses nach der Änderung ganz oder in größeren Teilen (zB hinsichtlich eines Geschosses) als ein anderes anzusehen ist.

 

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Rahmen des durch § 27 iVm § 9 Abs. 1 Z 3 und Z 4 VwGVG normierten Prüfungsumfanges erwogen:

 

Vorweg ist festzuhalten, dass nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich es dem Bf im gesamten Verfahren und auch vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich selbst nicht gelungen ist, seinen Rechtsstandpunkt dem der belangten Behörde im aktuellen Verfahren erfolgbringend entgegenzusetzen. Dies aus folgenden Gründen:

 

 

Der Bf argumentiert im gesamten Vorbringen, so auch in der Beschwerde, in verschiedene Richtung: 

Bringt er doch in seiner Beschwerde zum Einen vor, dass der Bauanzeige ein sonstiger Innenausbau sowie der Einbau von Sanitärräumen („lediglich“) zugrunde liegen würde (dies zielt offenkundig auf die Heranziehung der  Bestimmung des § 26 Z 1 Oö. BauO 1994 ab), weswegen die gesamten baulichen Maßnahmen nicht einmal bauanzeigepflichtig wären.

Zum Anderen wäre vom BF aber "vorsichtsweise" Bauanzeige (gemeint ist hier offensichtlich § 25 Abs. 1 Z 2b) unter der Betitelung "Verwendungszweckänderung" vom 11. November 2013 an die Gemeinde Allhaming) eingebracht worden.

Schließlich wird vom Bf auch auf die Bestimmung des § 25 Abs. 1 Z 2 a) verwiesen, der eine Anzeigepflicht (allenfalls) für (neben anderen) Neu-, Zu- oder Umbauten von -  der Land- und Forstwirtschaft dienenden -  Gebäuden mit einer bebauten Fläche bis zu 300 m² und einer Gebäudehöhe von höchstens 9 m vorsieht.

 

Wie oben umfangreich dargelegt wurde, handelt es sich bei den beabsichtigten baulichen Maßnahmen, wie dies die behördlichen Instanzen im Ergebnis belangte Behörde zutreffend festgestellt hat, um Maßnahmen im Obergeschoß des gegenständlichen landwirtschaftlichen Gebäudes, welches ursprünglich der Einstellung von landwirtschaftlichen Geräten zweifelsfrei gedient hat und auch so bewilligt wurde.

Konkret sollen, was bereits dargestellt wurde, auf einer Fläche von 96 m² des Obergeschoßes vier Räume nunmehr eingebaut werden verbunden mit den hiezu erforderlichen baulichen Maßnahmen.

Die vormalige Widmung war die Lagerung von Schnitt- und Bauholz, wie dies auch planlich ausgewiesen war und so entsprechend bewilligt wurde und würde  jetzt eine Wohnung mit den entsprechenden sanitären Anlagen mit insgesamt vier Zimmern eingebaut werden.

 

Hiezu ist vorweg festzustellen, dass die belangte Behörde im Recht ist, wenn sie davon ausgeht, dass es vorerst zu beurteilen gelte, ob die gegenständlichen baulichen Maßnahmen etwa deswegen unter die Bestimmung des § 24 Abs. 1 Z 1 Oö. BauO 1994 fallen, weil es sich hiebei allenfalls um einen Neu-, Zu- oder Umbau eines Gebäudes handelt.

Auch der auf die geltende aktuelle Rechtslage der Oö. BauO 1994 durchaus zu übertragenden Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hiezu (Erkenntnis vom 25.3.1997, Zl. 96/05/0250) ist unmissverständlich zu entnehmen, dass ein Umbau im Sinn des Gesetzes dann als vorliegend erachtet wird, wenn eine so weitgehende bauliche Änderung an einem Gebäude vorgenommen wird, dass dieses nach der Änderung ganz oder in größeren Teilen als ein anderes anzusehen ist, wofür als Beispiel etwa auch wortwörtlich die Änderung eines Geschoßes gesehen wird, was jedoch auch der Begriffsbestimmung des § 2 Z 28 Oö. BauTG in der aktuellen Fassung so zu entnehmen ist.

Es wird hier unmissverständlich festgestellt, dass die soeben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wegen der inhaltlich identen einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen auch auf den gegenständlichen Fall anzuwenden ist, weshalb die belangte Behörde im Ergebnis zutreffend festgestellt hat, dass auch bei baulichen Änderungen am Obergeschoß des gegenständlichen Gebäudes, mit welchen nunmehr zusätzlich zur landwirtschaftlichen Nutzung des Gebäudes Wohnzwecke verbunden werden, auch wenn diese baulichen Änderungen nach außen nicht direkt in Erscheinung treten, eben doch von einem Umbau im Sinn des § 24 Abs. 1 Z 1 Oö. BauO 1994 auszugehen ist.

 

Es erübrigt sich daher in diesem Zusammenhang auch ein Eingehen auf die weiter ausgeführten Angelegenheiten der Ableitung von Abwässern sowie der Trinkwasserversorgung allgemein und die hiezu ergangenen verschiedenen Äußerungen und Feststellungen der beteiligten Parteien deswegen, da die soeben beschriebenen baulichen Maßnahmen unter die Bestimmung des § 24 Abs. 1 Z 1 fallen, was die daraus abzuleitenden Rechtsfolgen eben zwingend herbeiführt.

Diese sind u.a. jene, dass die Baubehörde gemäß § 25a Abs. 1 Oö. BauO 1994 auch zutreffend die Ausführung des gegenständlichen Bauvorhabens untersagen musste; dies wegen des Erfordernisses einer Baubewilligung nach § 24 Abs. 1 leg.cit., was der konkreten Bestimmung des § 25a Abs. 1 Z 3 Oö. BauO 1994 entspricht.

Es würde auch in der gegenständlichen Angelegenheit, was vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich so angemerkt wird, im Ergebnis keine Änderung eintreten, wenn etwa, wie der Bf vorbringt, für die gegenständlichen Baumaßnahmen die Bestimmung des § 25 Abs. 1 Z 2a) leg.cit. zutreffend sein würde, weil eine hiefür vorgesehene Anzeigepflicht gemäß § 25 eben zur weiteren Heranziehung des § 25a über Anzeigeverfahren prinzipiell führt, wonach aber wiederum bei angenommener Baubewilligungspflicht nach § 24 Abs. 1 eine Untersagungsverpflichtung (Arg.: "die Baubehörde hat ... zu untersagen") resultiert.

 

Das gegenteilige Vorbringen des Bf, wonach die Bestimmung des § 26 Z 1 Oö. BauO 1994 heranzuziehen wäre (in diesem Sinne wurde auch vom Bf in durchaus erklärungsbedürftiger, aber letztlich unerklärt gebliebener, Weise, argumentiert, die gegenständliche Anzeige einer Verwendungszweckänderung wäre nur "vorsichtshalber" eingebracht worden), vermag daher an der gesamten Beurteilung der Rechtslage und dem rechtlichen Ergebnis insoferne nichts zu ändern, als dass die dort  gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Bewilligungs- bzw. Anzeigefreiheit von Bauvorhaben gemäß Z 1 im Falle des Einbaues von Sanitärräumen und des sonstigen Innenausbaues von bestehenden Gebäuden, (wie dies vom Bf vorgebracht wurde), jedoch unter der Bedingung der nicht gegebenen Baubewilligungspflicht nach § 24 Abs. 1 Z 1 oder § 25 Abs. 1 Z 3 Oö. BauO 1994 steht.

Gerade eine derartige Bewilligungspflicht wurde jedoch in auch für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nachvollziehbarer Weise angenommen, weshalb die gegenständliche Bestimmung sodann eben nicht zieht.

Dem Bf ist beizupflichten, dass die Frage, ob ein Umbau vorliegt, nur im konkreten Einzelfall geklärt werden kann.

Es liegt im gegenständlichen Falle aber gerade, wie in nachvollziehbarer Weise von der Behörde erläutert wurde, kein solcher  Fall vor, in dem es etwa nur um eine neue Raumaufteilung eines schon vorhandenen Wohnraumes geht, sondern würde eben eine so weitgehende bauliche Änderung durch Schaffung dieser Wohnung resultieren, dass das Gebäude zumindest hinsichtlich des Obergeschoßes als ein anderes anzusehen wäre.

Auch würde, worauf ausdrücklich hingewiesen wird, ferner damit eine solche Änderung des bisherigen Verwendungszweckes verbunden sein (von ehemals – bescheidmäßig genehmigt -  Holzlagerboden -  nunmehr auf Wohnraum), welche offenkundig auch brandschutztechnische oder hygienische Aspekte berührt.

Dies hat die belangte Behörde nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zutreffend festgestellt.

Es würde eben auch keine allenfalls nicht als Umbau zu wertende bauliche Veränderung innerhalb einer Wohnung vorliegen, sondern ist von einem bis dato landwirtschaftlich genutzten Einstellgebäude auszugehen, welches nunmehr teilweise eine wesentlich andere Nutzung erfahren würde.

Es ist also nicht zutreffend, wie der Bf vermeint, wenn die beabsichtigten Baumaßnahmen deswegen nicht als Umbau zu betrachten seien, weil das bisherige landwirtschaftlich genützte Gebäude gesamt betrachtet nicht als ein anderes Gebäude anzusehen wäre, weil ein derartiger Umbau nach der zitierten zweifelsfreien Bestimmung des O B T eben auch schon dann anzunehmen ist, wenn ein solcher hinsichtlich von  Teilen (wortwörtlich hinsichtlich eines Geschoßes) vorgenommen wird.

Somit ist von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich festzuhalten, dass sämtliche vom Bf aufgezeigten Bestimmungen über baubewilligungspflichtige Vorhaben bzw. Anzeigepflicht bzw. bewilligungs- und anzeigefreie Bauvorhaben im Ergebnis daran nichts ändern, dass die als Umbau erkannten Baumaßnahmen an einem -  landwirtschaftlichen Zwecken dienenden -  Gebäude eben nicht unter die vom Bf angezogenen "begünstigenden Bestimmungen“ über anzeigepflichtige Bauvorhaben bzw. unter  jene über bewilligungs- und anzeigefreie Bauvorhaben fallen, da die dort normierten Voraussetzungen nicht gegeben sind, was die belangte Behörde auch zutreffend so festgestellt hat.

 

Schließlich kann somit dahingestellt bleiben, ob die weitere Argumentation des Bf dahingehend zutreffend ist, es würden sich insbesondere auf Grund der Bestimmung des § 30 Abs. 6 Oö. ROG 1994 die Baumaßnahmen als prinzipiell zulässig erweisen, weil das angezeigte Bauvorhaben auch nicht den zwingenden Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes widerspräche, weil (im Ergebnis) die Voraussetzungen des § 30 Abs. 6 Z 1 bis 3 leg.cit. gegeben seien.

Dies würde nämlich, wozu auf die umfangreichen obigen Ausführungen nocheinmal verwiesen wird, nichts daran ändern, dass eine Baubewilligungspflicht nach der BauO 1994 eben gegeben ist. In einem allfälligen Bauverfahren würden sodann weitere raumordnungsrechtliche Fragen zu klären sein. Raumordnungsrechtliche Bestimmungen können jedoch (worauf die diesbezügliche Argumentation des BF aber hinausläuft) per se keinesfalls als „baurechtliche Spezialbestimmungen“ verstanden werden, da schon der prinzipielle Regelungszweck von Bau - gegenüber Raumordnungsrecht ein durchaus verschiedener ist.

 

Schließlich war die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung aus folgenden Gründen nicht erforderlich:

 

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 2 Z 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

 

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal habe, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen würden. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige.

 

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne.

 

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im gegenständlichen Beschwerdefall geklärt. In den vorliegenden Beschwerdeschriftsätzen wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen (vgl. zum Gesagten VwGH 15.5.2014, 2012/05/0089, mit Bezugnahme auf die oben wiedergegebene Judikatur des EGMR).

 

Schließlich war es auch nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich auf Grund der eindeutigen Rechtslage nicht erforderlich, allenfalls weitere Ermittlungsschritte gegebenenfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung solcher Fragen herbeizuführen, welche (dies auf Grund der obigen Begründungen) für die Lösung der hier gegenständlichen reinen Rechtsfragen übrigens auch nicht zweckdienlich gewesen wären.

Aspekte des Brandschutzes sowie weitere Belichtungs-, Abwasser- bzw. Trinkwasserversorgungsaspekte sowie statische Momente waren eben für die rein rechtlich orientierte Beurteilung des Zutreffens eines Umbaues nach § 24 Abs. 1 Z 1 Oö. BauO 1994 und der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen nicht erforderlich und konnten daher im Ermittlungsverfahren auch nachvollziehbar begründeterweise schon deswegen unterbleiben, weil auch keine andersartige Entscheidung angesichts der klaren Rechtslage und Spruchpraxis resultieren konnte.

Nachdem den rechtlichen Ausführungen der belangten Behörde vom BF somit nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich im Ergebnis nicht erfolgreich entgegengetreten wurde, war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Roland Kapsammer