LVwG-600757/4/Kof/CG

Linz, 20.03.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn A T,
geb. X, D, T B, Rumänien gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom
28. Jänner 2015, VerkR96-1474-2014, wegen Übertretung des § 5 Abs.2 StVO
,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 13 Abs.3 AVG iVm § 17 VwGVG

Art. 8 Abs.1 B-VG

 

 

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

 

 

 

 

„Sie haben sich am 02.02.2014 um 16:10 Uhr in G., 4551 Ried im Traunkreis, nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hierzu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl Sie im Verdacht gestanden sind, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen BV..... in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt
zu haben.  Sie wiesen deutliche Alkoholisierungsmerkmale auf.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 5 Abs.2 StVO i.V.m. § 99 Abs.1 lit.b StVO    

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe:  1.600 Euro

Ersatzfreiheitsstrafe:  14 Tage

Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

160 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro)

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher ...................................... 1.760 Euro.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist eine

– in englischer Sprache verfasste – begründete Beschwerde erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Gemäß Art. 8 Abs.1 B-VG ist die deutsche Sprache die Staatssprache der Republik.

 

Schriftliche und mündliche Anbringen sind grundsätzlich in deutscher Sprache
zu formulieren.

Daran hat auch der Beitritt Österreichs zur Europäischen Union nichts geändert;

VwGH vom 22.11.2011, 2007/04/0096 mit Vorjudikatur;

vom 24.01.2014, 2013/09/0093; vom 21.03.2013, 2012/09/0120.

 

Dem Bf wurde mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 09. März 2015, LVwG-600757/2 gemäß § 13 Abs.3 AVG iVm § 17 VwGVG aufgetragen, binnen einer Woche – gerechnet ab Zustellung dieses Schreibens – eine Beschwerde in deutscher Sprache einzubringen.

Gleichzeitig wurde dem Bf mitgeteilt, dass – sofern er diese Frist ungenützt verstreichen lässt – die von ihm erhobene Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen wird.

 

 

 

 

 

Der Bf hat innerhalb der ihm gesetzten Frist und bis zum heutigen Tage keine Beschwerde in deutscher Sprache eingebracht.

 

Es war daher die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

 

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision
beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro

zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler