LVwG-410128/31/MS

Linz, 30.03.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Mag. Dr. Monika Süß über den Vorlageantrag der P. V. GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin), vertreten durch Dr. P. R., x, gegen die Berufungsvorentscheidung (nunmehr: Beschwerdevorentscheidung) der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen (im Folgenden: belangte Behörde) vom 20. November 2012, GZ: Pol96-20-2012, in dem die Einziehung von Glücksspielgeräten ausge­sprochen wurde, nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde (Vorlageantrag) hinsichtlich des Gerätes mit der Gehäusebezeichnung „Play.ers Scatter World“, Seriennummer x und des Gerätes „A.P&E“ – Planet of Games“ mit der Gehäusebezeichnung „Planet of Games“, Seriennummer x stattgegeben und diesbezüglich der Bescheid aufgehoben.

 

II.      Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde (Vorlageantrag) hinsichtlich des Wechsler-Gerätes mit der Gehäusebezeichnung „Global Tronic“, Seriennummer x, als unbegründet abgewiesen.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 12. September 2012, Pol96-20-2012, wurden folgende Glücksspielgeräte eingezogen:

 

1.        Glücksspielautomat Type „Fun-Wechsler“, Gehäusebezeichnung „Global Tronic“, Serien-Nr. x, Versiegelungsplaketten-Nr. 19259 – 19265, sowie ein Schlüsselbund mit drei Geräteschlüsseln

 

2.        Glückspielautomat ohne erkennbare Typenbezeichnung, Gehäusebe-zeichnung „Play.ers-Scatter-World“, Serien-Nr. x, sowie ein Geräteschlüssel

 

3.        Glücksspielautomat Type „A.P&E“, Gehäusebezeichnung „Planet of Games“, Serien-Nr. x, sowie ein Stiftschlüssel und ein Geräteschlüssel

 

Begründend führt die Behörde aus:

Gemäß § 1 Abs. 1 Glücksspielgesetz (GSpG) ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.

 

Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 GSpG sind Ausspielungen Glücksspiele,

1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert oder zugänglich macht und

2. bei denen Spieler oder andere eine Vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und

3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine Vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).

 

Als Unternehmer nach § 2 Abs. 2 leg. cit. wird tätig, wer selbständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen iSd Zi. 2 und 3 des Abs. 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmen­erzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.

 

Nach § 2 Abs. 3 leg. cit. liegt eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt.

 

Verbotene Ausspielungen sind gemäß § 2 Abs. 4 leg. cit. Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind.

 

Gemäß § 3 leg. cit. ist das Recht zur Durchführung von Glücksspielen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, dem Bund vorbehalten (Glücksspiel-monopol).

 

Gemäß § 4 Abs. 1 GSpG unterliegen Glücksspiele nicht dem Glücksspielmonopol, wenn sie

1. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 1 und

2.a) bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge oder

2.b) nur einmalig zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes durchgeführt werden.

 

Um geringe Beträge wird dann gespielt, wenn der Einsatz pro Spiel 10 Euro nicht über­steigt. Eine Ausnahme aus dem Glücksspielmonopol setzt das Vorliegen sowohl der Voraussetzung nach Abs. 1 Zi.1 als auch Zi.2 lit. a oder lit. b voraus.

Ferner sind "Landesausspielungen" mit Glücksspielautomaten ausgenommen, wenn sämtliche Voraussetzungen (Spielerschutzbestimmungen und Aufsichtsregeln) des § 5 GSpG für Einzelaufstellung oder für Automatensalons erfüllt sind. Glücksspielautomaten gemäß § 5 sind verpflichtend an die B. GmbH elektronisch anzu­binden.

 

Gemäß § 12a Abs. 1 erster Satz GSpG sind elektronische Lotterien Ausspielungen bei denen die Spielteilnahme unmittelbar durch den Spieler über elektronische Medien erfolgt und die Entscheidung über das Spielergebnis zentralseitig herbeigeführt sowie über elektronische Medien zur Verfügung gestellt wird.

 

Personen, die zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen iSd § 2 Abs. 4 veranstalten, organisieren oder unternehmerisch zugänglich machen oder sich als Unternehmer iSd § 2 Abs. 2 daran beteiligen, begehen gem. § 52 Abs. 1 Zi.1 GSpG eine Verwaltungsübertretung und sind von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 22.000 Euro zu bestrafen.

 

Im Sinne dieser Bestimmung "veranstaltet" nach dem ersten Tatbild derjenige verbotene Ausspielungen zur Teilnahme von Inland aus, der auf seinen Namen und auf sein Risiko Glücksspiele in Form von Ausspielungen durch Spieler an einem Gerät (Glücksspielautomat, elektronische Lotterie, usw.;) durchführen lässt, ohne die dazu erforderliche Konzession des Bundes zu besitzen. Der Veranstalterbegriff trifft jedenfalls auf den sog. Aufsteller (jener Unternehmer, der Glücksspielautomaten aufstellen lässt und diese auf eigene Rechnung betreibt) zu, sofern dieser auch über das eingenommene Geld verfügen kann.

Bei einer von Organen des Finanzamtes Braunau Ried Schärding als Abgabenbehörde am 8.3.2012 um 11.50 Uhr im X-Tankstellenshop in x, durch­geführten Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz wurden die spruchgegenständlichen Automaten im öffentlich zugänglichen Bereich des Lokales betriebsbereit aufgestellt vorgefunden und einer Überprüfung unterzogen. Das Ergebnis der durchgeführten Testspiele wurde mit dem im Akt aufliegenden Formular GSp 26 dokumentiert.

Die Kontrollorgane stellten nach Durchführung von Probespielen am Gerät mit der Nummer 1 und der Typenbezeichnung "Fun-Wechsler" zusammengefasst fest, dass neben dem Wechseln von Geldscheinen in ein oder zwei Euro-Münzen auch Funktionen ausführbar sind, welche aus technischer Sicht die Durchführung von Spielen darstellen, bei denen die Entscheidung über den Spielerfolg ausschließlich vom Zufall abhängig sind. Die bei diesen Gerätetypen eigene Funktion, durch wiederholte Tastenbestätigung einen Betrag vom Spielguthaben abzubuchen und eine neuerliche zufallsbedingte Entscheidung herbeizuführen ist aus technischer Sicht identisch mit den bekannten, gleich ablaufenden Funktionen herkömmlicher Walzen- oder Kartenglücksspielgeräte.

Die Bespielung ergab, dass zur Teilnahme am angebotenen Spiel in Form eines elektro­nischen Glücksrades mit den möglichen Vervielfachungsfaktoren 1-5 eine Vermögens­werte Leistung in Form eines Einsatzes von mindestens 1 pro Spiel zu entrichten war und für welches vom Unternehmer Vermögenswerte Leistungen in Form eines Geldbetrages je nach eingestelltem Vervielfachungsfaktor von höchstens 1 x 20 Euro bis 5 x 20 Euro in Aussicht gestellt wurden.

 

In einem Aktenvermerk über die Bespielergebnisse der mit den Gerätenummern 2 und 3 bezeichneten Automaten wurde festgestellt, dass an beiden Geräten Spiele durchgeführt werden konnten, bei denen für einen bestimmten Einsatzbetrag in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen Gewinne in Aussicht gestellt wurden.

Die Spiele (hauptsächlich virtuelle Walzenspiele) konnten an jedem Gerät durch Betätigung mechanischer Tasten oder virtueller Bildschirmtasten zur Durchführung aufgerufen werden. Nach Eingabe von Geld, Auswahl eines Einsatzbetrages mit der „Setzen"-Taste und Auslösung des Spieles durch die Start-Taste oder die Auto(matic)-Start-Taste wurden die am Bildschirm dargestellten Symbole auf den virtuellen Walzen ausgetauscht oder in ihrer Lage verändert, sodass der optische Eindruck von rotierenden, senkrecht ablaufenden Walzen entstand. Nach etwa einer Sekunde kam der „Walzenlauf' zum Stillstand. Ein Vergleich der nun neu zusammengesetzten Symbole mit den im Gewinnplan angeführten gewinnbringenden Symbolkombinationen ergaben nun einen Gewinn oder den Verlust des Einsatzes.

Der Spieler hatte keinerlei Möglichkeit, gezielt Einfluss auf das Zustandekommen gewinn­bringender Symbolkombinationen zu nehmen. Dem Spieler war es nur möglich, nach Eingabe eines Geldbetrages als Spielguthaben, ein Spiel auszuwählen und zur Durchführung aufzurufen, den Einsatz zu wählen, die Start-Taste so lange zu betätigen, bis das aufgerufene (z.B.) Walzenspiel ausgelöst wurde und nach etwa einer Sekunde den Verlust des Einsatzes oder einen Gewinn festzustellen. Die Entscheidung über das Spielergebnis hing bei allen diesen Spielen somit jedenfalls vorwiegend vom Zufall ab.

 

Die Testspiele am Gerät mit der Bezeichnung "Play.ers Scatter World" mit dem vorgefundenen Walzenspiel "Burning Wings" ergaben, dass zur Teilnahme am Spiel ein Mindesteinsatz von 0,30 Euro gefordert und dabei ein Höchstgewinn von höchstens 300 Euro in Aussicht gestellt wird. Beim Gerät mit der Bezeichnung "Planet of Games" konnte festgestellt werden, dass das vorgefundene Walzenspiel "Tripple 777" mit einem Einsatz von mindestens 0,25 Euro pro Spiel bespielt werden kann und dabei ein Höchstgewinn von 10 Euro in Aussicht gestellt wird.

 

In der Folge wurde der Lokalverantwortliche niederschriftlich durch die erhebenden Organe der Abgabenbehörde einvernommen. Auf Befragen bestätigte er, dass Betreiber der drei Geräte die P. V. GmbH mit Sitz in G. sei. Die Fa. P. habe die Geräte nach der letzten Glücksspielkontrolle im Jahr 2011 (am 14.3.2011, Anm.) aufgestellt, den Aufstelltag könnte er nicht benennen. Diese sei auch für die Wartungs-, und Servicearbeiten sowie für die Programmierung zuständig. Ansprechpartner sei Herr B. von der Fa. P.

Laut abgeschlossenem Mietvertrag erhalte er für die drei Geräte eine umsatzbezogene Provisions-Miete von 30% des Einspielergebnisses. Abgerechnet würde monatlich durch einen Mitarbeiter der Fa. P., die letzte Entleerung habe am 28.2.2012 stattgefunden. Die weiters vorgelegte Automatenabrechnung vom 28.2.2012 belegt eine an den Lokalinhaber als Vermieter ausbezahlte Provision von 730,50 Euro incl. MwSt. für den Abrechnungsmonat Februar. Zur Frage nach der Gewinnausschüttung gab er an, dass den Spielern bislang Beträge zwischen 20 und 100 Euro ausbezahlt worden seien.

 

Auf telefonische Anfrage hin bestätigte die P. V. GmbH, dass die beschlagnahmten Geräte in Ihrem Eigentum stünden. Die Behörde hat in der Folge mit dem an den bekannt gegebenen Eigentümer der beschlagnahmten Glücksspielgeräte gerichteten Bescheid vom 20.3.2012, Pol96-20-2012, die endgültige Beschlagnahme verfügt. Der Bescheid erwuchs mit Erkenntnis des UVS-OÖ. vom 30.7. 2012, ZI. VwSen-740074/4, in Rechtskraft. Zu dem daraufhin mit Schreiben vom 8.8.2012 eingeleiteten Einziehungsverfahren gem. § 54 GSpG erfolgte seitens des bevollmächtigten Rechts­vertreters keine Stellungnahme. Ein geeigneter Nachweis über das behauptete Eigen­tumsrecht der Sacheigentümerin wurde trotz schriftlicher Urgenz nicht erbracht. Im Verfahren ist auch nicht hervorgekommen, dass andere unbeteiligte Personen dingliche Rechte an den Geräten hätten.

 

In rechtlicher Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes wird von der Behörde hiezu Folgendes festgestellt:

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat u.a. mit Erkenntnis vom 28.6.2011, ZI. VwGH 2011/17/0068, die Beschwerde betreffend die Beschlagnahme eines Apparates der Type "Fun-Wechsler" als unbegründet abgewiesen und den angefochtenen Bescheid der Berufungsbehörde dahingehend bestätigt, dass dieser Apparat durch den Einwurf einer
1 Euro-Münze die Gewinnchance eröffnet, bei Aufleuchten einer entsprechenden Zahl am Zahlenkranz durch Einwurf eines weiteren Euro den Gewinn in der angezeigten Höhe zwischen 2 und 20 Euro bzw. 40 Euro zu realisieren. Damit liegt ein in zwei Teilen bestehendes Spiel vor, dessen Ausgang vom Spieler nicht beeinflusst werden kann.

Ob in dem Fall, in dem diese Chance nicht eröffnet wird, ein (fünfsekündiges) Musikstück abgespielt wird oder nicht, ist für die Beurteilung, dass der Apparat eine vom Zufall abhängige Gewinnchance bietet, ohne Belang. Gerade die Tatsache, dass die Gewinnchance nicht in jedem Fall der Benützung eröffnet wird, spricht nicht gegen das Vorliegen eines Glücksspielautomaten, sondern vielmehr gerade für den Charakter des Automaten als Glücksspielautomat. Das Abspielen des Musikstückes setzt den "Vorgang zur Beleuchtung des Symboles" in Gang. Das Ergebnis dieses Vorganges ist vom Zufall abhängig und führt zu einem Gewinn oder nicht. Das für die Realisierung dieses Gewinns der neuerliche Einwurf eines Euros erforderlich ist, ändert nichts daran, dass diese Realisierung des Gewinnes erst nach einem vom Apparat selbsttätig herbeigeführten Spielergebnis möglich ist.

Nach der mittlerweile branchenweit bekannten Rechtsprechung des VwGH steht für die erkennende Behörde fest, dass das spruchgegenständliche baugleiche Gerät ein Glücksspielautomat iSd § 2 Abs. 3 GSpG ist und mit den darauf installierten zufalls­generatorgesteuerten Lauflichtstop-Spielen Glücksspiele in Form einer Ausspielung iSd
§ 2 Abs. 1 GSpG durchgeführt wurden.

 

Nach den mittels Aktenvermerk protokollierten Ergebnissen über die Bespielung der mit den Gerätenummern 2 und 3 bezeichneten Automaten waren diese Spiele ebenfalls als Glücksspiele iSd § 1 Abs. 1 GSpG anzusehen, weil den Spielern keinerlei Möglichkeiten geboten wurde, bewusst auf das Zustandekommen eines bestimmten Spielergebnisses Einfluss zu nehmen. Die Entscheidung über das Spielergebnis hing bei allen diesen Spielen somit jedenfalls vorwiegend vom Zufall ab. Für die Durchführung dieser Glücksspiele wurden bestimmte Spieleinsätze bedungen und dafür unterschiedlich hohe vermögenswerte Gewinne in Aussicht gestellt. Ein Nachweis dafür, dass Spieleinsätze von mehr als 10 Euro tatsächlich von einem Spieler geleistet wurden, konnte nicht erbracht werden. Aufgrund der festgestellten Betriebsdauer, der beim Testspiel getätigten Einsätze und der dazu in Aussicht gestellten Gewinne war ein Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes gegeben.

Nach den vorliegenden Ermittlungen hat Herr S. P. im Rahmen seines Unter­nehmens zur Teilnahme vom Inland aus Ausspielungen iSd § 2 Abs. 1 GSpG dadurch veranstaltet, indem dieser die gegenständlichen Eingriffsgegenstände über einen längeren Zeitraum dem Lokalbetreiber gegen Bezahlung einer umsatzabhängigen Provision und zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen zur Verfügung stellte. Diese Ausspielungen sind gem. § 52 Abs. 1 Zi.1 GSpG in der ab dem 20.7.2010 maßgeblichen Fassung BGBl. Nr. I 54/2010 jedoch verboten, da hierfür keine entsprechende bundes- bzw. landesgesetzliche Konzession für deren Betrieb erteilt worden ist und eine Ausnahme gemäß § 4 GSpG nicht vorlag, sodass bereits diese Monopolverletzung einen (nicht geringfügigen) Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes bildet.

Die Verletzung geltenden Rechtes wird seit der am 19.10.2010 in Kraft getretenen GSpG-Novelle 2010, BGBl. Nr. 73/2010, zusätzlich primär mit der Einziehung der Geräte geahndet.

 

Gemäß § 54 Abs. 1 GSpG sind Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, zur Verhinderung weiterer Verwaltungs­übertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig. Die Einziehung ist nach Abs. 2 leg. cit. mit selbständigem Bescheid zu verfügen. Dieser ist all jenen der Behörde bekannten Personen zuzustellen, die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben oder ein solches geltend machen.

 

Auf Grundlage der Gesamtintention der Novellen 2008/2010 und dem Schutzzweck der Norm (Entfernung von rechtswidrigen und potentiell gefährlichen Eingriffsgegenständen) ergibt sich, dass die Ausnahmebestimmung des § 54 Abs. 1 restriktiv auszulegen ist. In diesem Sinne ist eine zweistufig Prüfung vorzunehmen: Zum einen soll das Wesen des Eingriffes als außergewöhnlich, also vom Normalfall eines Eingriffes durch besonders geringe Eingriffsintensität abweichend erkannt werden, zum anderen soll der Sachverhalt gesamtheitlich nach Art und Umfang, also auch hinsichtlich der Schwere, Dauer und Intensität des Eingriffes beurteilt werden. Nur wenn beide Kriterien kumulativ erfüllt sind, soll von einem geringfügigen Verstoß ausgegangen werden können.

 

Als geringfügig ist ein Verstoß zu qualifizieren, wenn er vom Regelfall der Übertretung insoweit abweicht, dass keine oder lediglich eine geringfügigste Beeinträchtigung des Schutzzweckes des Glücksspielgesetzes zu erwarten ist und Art und Umfang des Eingriffes insgesamt als unbedeutend zu qualifizieren sind.

Eine denkbare Variante eines derartigen geringfügigen Eingriffs wäre ein Spielautomat, der grundsätzlich nur Geschicklichkeitsspiele aufweist und auch als solcher benutzt wird, aber ein Spiel enthält auch (überwiegend) Zufallselemente auf. In diesem Fall wäre zwar eine Beschlagnahme gerechtfertigt, das Gerät selbst, nach erfolgter Umstellung und Reprogrammierung aber auszufolgen. Keinesfalls aber wäre die bloße Möglichkeit einer Reprogrammierbarkeit als Grund für eine Ausfolgung von Geräten zu akzeptieren, da die derzeit verwendete Gamblingtechnik praktisch alle Geräte für alle Spiele programmierbar macht. Ein Argument für ein praktische Unmöglichkeit der Ausfolgung ist die Bauart des Gerätes: Klassische Glücksspielgeräte verfügen über bis zu fünf „Hold"-Tasten, deren Einsatz für Geschicklichkeitsspiele praktisch unmöglich wäre und daher einen Gesamtumbau des Gerätes erforderlich machte. Praktisch keines der derzeit betriebenen Glücksspielgeräte könnte demnach ohne Veränderung der Tasten für die Durchführung von Geschicklichkeitsspielen verwendet werden.

Ein Verstoß wird jedenfalls dann nicht als geringfügig zu qualifizieren sein, wenn in geradezu typischer Art und Weise - also durch öffentlich zugängliche Aufstellung eines Glücksspielautomaten - in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird.

Nicht als geringfügiger Verstoß wäre ferner der Betrieb eines Spielgerätes zu betrachten, welches, neben einigen Geschicklichkeitsspielen, die Durchführung mehrerer Glücksspiele mit die zulässigen Wertgrenzen übersteigenden Einsätzen und in Aussicht gestellten Gewinnen ermöglicht. Weiters nicht der Betrieb von vorgeblichen Internet-Surf-Terminals, welche (z.B. im Edit-Modus) die Durchführung von Glücksspielen ermöglichen, da deren Bauart ja eben dazu dient, unerkannt als illegale Spielautomaten zu dienen.

Eine nur kurze Aufstelldauer eines Gerätes stellt ebenfalls keine Geringfügigkeit dar, da es bei der Beurteilung der Geringfügigkeit nur um die Eigenschaften des Gerätes, nicht aber um die Dauer seiner Benutzung gehen kann. Die Gefährdung geht vom Eingriffsgegenstand aus, der mit einer Einziehung aus dem Verkehr gezogen werden soll.

Das Verschulden des Betreibers hingegen ist - wie im gesamten Einziehungsverfahren - kein Beurteilungsmaßstab für die Geringfügigkeit des Eingriffes.

 

Die Behörde gelangt aus nachfolgenden Gründen zum Ergebnis, dass ein geringfügiger Verstoß gegen das Glücksspielgesetz iSd der eingangs zitierten Ausnahmekriterien nicht vorliegt:

 

Das Glücksspielwesen wurde mit der Novelle BGBl. Nr. I 73/2010 einem grundsätzlich neuen System unterstellt, und zwar derart, dass neben den dem Monopol des Bundes unterliegenden Ausspielungen in Form von Lotterien und Spielbanken nunmehr auch das für vergleichsweise geringere Einsätze und Gewinne konzipierte sog. "kleine Glücksspiel" mittels Automaten explizit einer Konzessionspflicht unterstellt und damit für zulässig erklärt ist, wobei die darauf bezüglichen Vorschriften für Landesausspielungen gem. § 5 GSpG vom Landesgesetzgeber zu erlassen sind.

 

Der Verstoß gegen die Intentionen des Gesetzgebers und den Schutzzweck der Norm wiegt schon deshalb schwer, da Sie als gewerblicher Automatenaufsteller hätten wissen und erkennen müssen, dass die gegenständlichen Glücksspielgeräte von der Konstruktion und technischen Möglichkeiten her zur Durchführung verbotener Glücksspiele und zur Begehung einer Verwaltungsübertretung nach dem GSpG dienen wird und die Gefahr besteht, dass diese jederzeit wieder verbotenerweise zur Aufstellung gelangen könnten.

 

Der Verstoß ist jedenfalls nicht geringfügig, wenn dieser wie gegenständlich durch das Aufstellen von illegalen Glücksspielgeräten in Gaststätten, Tankstellen, Wettbüros etc. erfolgt, da dies die geradezu übliche Vorgangsweise darstellt, wie in das Glücksspiel­monopol des Bundes eingegriffen wird.

Aufgrund der festgestellten Betriebsdauer von ca. einem Jahr, der in Aussicht gestellten Gewinne in Höhe des Mehrfachen des Einsatzes und der aus diesem Betrieb resultieren­den Einspielergebnissen - belegt ist ein Abrechnungserlös für die drei Automaten in Höhe von 2.435 Euro incl. MwSt. für den Monat Februar 2012 - ist ein schwerwiegender Eingriff in das Glücksspielmonopol gegeben.

 

Die festgestellte Eingriffsintensität weicht jedenfalls in erheblichem Ausmaß den Intentionen des Glücksspielgesetzes zur Sicherung eines unerwünschten gesamt­heitlichen Schutzspieles iSd § 5 GSpG (umfassender Spielerschutz, Jugendschutz, effiziente Kontrolle und Rechtsdurchsetzung) zuwider.

Der durch den Entzug des Eigentums entstehende finanzielle Schaden erscheint aufgrund der Schwere, Dauer und Intensität des Eingriffes in das Glücksspielmonopol nicht unverhältnismäßig. Eine solche Reaktion ist vielmehr geboten, um in Hinkunft gleich­artige Übertretungen durch leichtfertiges Vermieten und Aufstellen verbotener Glücks­spielgeräte entgegenzuwirken.

 

Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einziehung gemäß § 54 Abs. 1 GSpG liegen somit vor, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Oktober 2012, eingebracht per Fax mit 18. Oktober 2012, Berufung erhoben und darin Folgendes ausgeführt:

 

Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes der Bezirkshauptmannschaft Grießkirchen vom 21.09.2012 zu Zahl Pol96-20-2012 wurden die im Spruch näher bezeichneten Eingriffs­gegenstände eingezogen.

 

Die Erstbehörde führte zusammengefasst aus, dass der Verstoß nicht als geringfügig zu qualifizieren sei, da das Aufstellen von illegalen Glücksspielgeräten in Gaststätten, Tankstellen, Spiellokalen etc. die geradezu übliche Vorgangsweise darstelle, wie in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen werde. Die Einziehung wäre daher anzu­ordnen gewesen.

 

Diese Rechtsansicht ist verfehlt:

1.)          Es wird bestritten, dass mit den gegenständlichen Geräten in das Glücksspiel­monopol des Bundes eingegriffen wurde.

 

2.)          Die Regelung des § 54 GSpG hat § 26 StGB zum Vorbild. Gemäß § 26 Abs 2 StGB ist von der Einziehung abzusehen, wenn der Berechtigte die besondere Beschaffenheit der Gegenstände beseitigt.

 

Für den Fall, dass die Behörde vom Vorliegen eines dem Glücksspielgesetz unter­liegenden Gerätes ausgeht, wird beantragt einen Termin festzusetzen, um aus dem Gerät Gegenstände auszubauen und das Gerät so zu verändern, dass damit nicht mehr gegen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes verstoßen werden kann.

 

3.)          Die Einziehung stellt ein Sicherungsmittel dar, dass weitere Eingriffe in das Glücksspielmonopol des Bundes verhindern soll. Es liegt demnach an der Behörde aus­reichende Feststellungen zu treffen, dass tatsächlich ein Eingriff in das Glücksspiel­monopol des Bundes vorliegt. Für das Beschlagnahmeverfahren reicht der Verdacht des Verstoßes gegen das GSpG aus und mögen diesfalls die hier getroffenen Feststellungen ausreichen. Eine Einziehung stellt jedoch einen massiven Eingriff in das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums dar und kann mit den vorliegenden rudimentären Feststellungen und der fehlenden Beweiswürdigung nicht das Auslangen gefunden werden. Es hat tatsächlich kein Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes statt­gefunden.

 

Es wird beantragt eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen und alle bei der Kontrolle anwesenden Beamten einzuvernehmen, dies zum Beweis dafür, dass kein Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes stattgefunden hat

 

4.)          Ein allfälliger Verstoß gegen das Glücksspielmonopol des Bundes ist - entgegen der Ansicht der Erstbehörde - als geringfügig zu qualifizieren. Wie die Behörde auf die Aufstellungsdauer und den erzielten Erlös kommt, kann dem Bescheid nicht nachvoll­ziehbar entnommen werden.

 

5.)          Die Einziehung der verfahrensgegenständlichen Geräte gemäß § 54 GSpG stellt eine gegen das unionrechtlich begründete Anwendungsverbot verstoßende Sanktion dar:

Am 09.09.2010 wurde das Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache
C-64/08 (E.) verkündet. Ausgangsfall für die Entscheidung „E." war ein Strafverfahren nach § 168 StGB, weil Herr E., ein deutscher Staatsbürger, in L. und S. S.C. betrieb. Herr E. verfügte über keine Konzession für den Betrieb einer Spielbank in Österreich. Er bestritt auch nicht, eine solche gar nicht beantragt zu haben, brachte aber vor, dass er eine Konzession aufgrund zahlreicher unionsrechtswidriger Bestimmungen im österreichischen Glücksspielgesetz auch gar nicht hätte erlangen können. In erster Instanz wurde er noch zu einer Geldstrafe von Euro 2.000, verurteilt. Das Landesgericht Linz als Berufungsgericht hatte allerdings erhebliche unionsrechtliche Zweifel an dem Erfordernis einer Niederlassung in Form einer Aktiengesellschaft in Österreich, an der Kohärenz und Systematik der österreichischen Politik zur Beschränkung des Glücksspieles, sowie an der Vorgangsweise des Bundes­ministeriums für Finanzen bei der Vergabe von Glücksspielkonzessionen in Österreich.

Bezüglich des in der Rechtssache C-64/08 (E.) ergangenen Urteiles des Europäischen Gerichtshofes ist zunächst auf die Randnr. 24 und 26 hinzuweisen, wonach es dem vorlegenden Landesgericht Linz zufolge von der - in Übereinstimmung auch mit dem Unionsrecht - Zulässigkeit des Ausschlusses von Herrn E. vom Erhalt einer Spielbankkonzession abhing, ob Herr E. den Tatbestand des unerlaubten Glücksspiel nach § 168 StGB verwirklicht hat. Daher waren nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes zuerst die erste und die dritte Vorlagefrage der Randnr. 25 zu prüfen.

 

Zur erfolgten Vergabe der Spielbankkonzessionen nimmt der Gerichtshof dann in Rand-nr. 49-57 Stellung und kommt in Randnr. 58 zum Ergebnis, dass das Transparenzgebot, das sich aus den Art. 43 EG und 49 EG sowie aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit ergibt, einer Vergabe sämtlicher Konzessionen für den Betrieb von Spielbanken im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates, die ohne Ausschreibung erfolgt, entgegensteht.

Da sich aus der Beantwortung der ersten und dritten Vorlagefrage bereits ergeben hat, dass der Ausschluss von Herrn E. vom Erhalt einer Spielbankkonzession gegen das Unionsrecht verstoßen hat und unrechtmäßig war, erachtete der Gerichtshof in Randnr. 59 die Beantwortung der zweiten Vorlagefrage - Vereinbarkeit/Zulässigkeit eines innerstaatlichen Monopols für den Betrieb von Spielbanken, wenn es im Mitgliedstaat insgesamt an einer kohärenten und systematischen Politik zur Beschränkung des Glücksspieles fehlt, weil die innerstattlich konzessionierten Veranstalter zur Teilnahme an Glücksspielen ermuntern - für nicht mehr notwendig.

 

Ebensowenig wie Herr E. verfügt der Einschreiter über eine Konzession für den Betrieb einer Spielbank in Österreich, da er von der Möglichkeit eine solche zu erlangen, gemeinschaftsrechtswidrigerweise ausgeschlossen ist, zumal sämtliche Konzessionen vom Bundesminister für Finanzen unter Verstoß gegen das im Gemeinschaftsrecht verankerte Transparenzgebot ohne Ausschreibung und unter Vermeidung einer transparenten Interessentensuche an die C. A. AG vergeben wurde.

 

In einem solchen Fall dürfen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes Sanktionen gegen Betreiber, die infolge des gemeinschaftsrechtswidrigen Ausschlusses über keine Konzession verfügen, nicht verhängt werden.

 

Zum unrechtmäßigen, gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßenden Ausschluss von Wirtschaftsteilnehmern vom Erhalt einer Konzession in einem Mitgliedstaat hat der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 06. März 2007 (Strafverfahren gegen M.P.) für Recht erkannt (Punkt 3.), dass die Art. 43 und 49 EG dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die Wirtschaftsteilnehmer mit der Rechtsform von Kapitalgesellschaften, deren Anteile auf reglementierten Märkten gehandelt werden, vom Glücksspielsektor ausschließt und darüber hinaus im Sinne eines solchen Ausschlusses fortwirkt.

 

Zu den Folgen des unrechtmäßigen, gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßenden Ausschlusses von Wirtschaftsteilnehmern vom Erhalt einer Konzession in einem Mitgliedstaat nimmt der Gerichtshof in Randnr. 63 Stellung, wobei im letzten Satz festgehalten wird, das in jedem Fall festzustellen ist, dass in Ermangelung eines Verfahrens der Konzessionsvergabe, das auch den bei der letzten Ausschreibung rechtswidrig von einem möglichen Konzessionserhalt ausgeschlossenen Wirtschafts­teilnehmer offensteht, der Umstand, dass sie keine Konzession besitzen, nicht zum Anlass für die Verhängung einer Sanktion gegen sie genommen werden darf (Generelles Sanktionsverbot).

Zur strafrechtlichen Sanktion im speziellen wird in diesem Zusammenhang in Randnr. 69 festgehalten, dass sich aus der Rechtsprechung ergibt, dass ein Mitgliedstaat keine strafrechtlichen Sanktionen wegen einer nicht erfüllten Verwaltungsformalität verhängen darf, wenn er die Erfüllung dieser Formalität unter Verstoß gegen das Gemein­schaftsrecht abgelehnt oder vereitelt hat (vgl. in diesem Sinn Urteil vom 15. Dezember 1983, Rienks, 5/83, Slg 1983, 4233, Randnr. 10 und 11).

 

Nach der Rechtsprechung des Europäische Gerichtshof gilt sowohl für die Vergangenheit als auch bis zur Herstellung einer unionsrechtskonformen Rechtslage der Grundsatz, dass Sanktionen jenen Anbietern, die bisher aufgrund Unionsrechtswidriger Umstände von vornherein keine Konzessionen erhalten konnten, nicht entgegengehalten werden dürfen. (dazu auch EuGH vom 08.09.2010, M.S. ua C-316/07 unter anderem RIMr. 115 iVm 19 sowie S./A. in ecolex 2010, 617 ff, T./S. in ecolex 2010, 1006 ff, mwNT F.L. in m. und r. 5/2010, 247 ff, mwN, F.K. in RdW 2011, 134 ff, mwN und F.L. in m. und r. 5/2011,243 ff, mwN) in den Urteilen C.M. und M.S. hat der EuGH zudem klargestellt, dass das von einem Mitgliedstaat verfolgte ordnungspolitische Ziel des Spielerschutzes (als alleinig übrig gebliebenes Monopolargument) tatsächlich auch in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden muss. Die in obigen Fällen für Deutschland bestimmten Regeln gelten naturgemäß auch für Österreich. Der EuGH legt auch hinsichtlich Glücksspielwerbung Kriterien fest; Die Werbung muss maßvoll und strikt auf das begrenzt sein, was erforderlich ist, um die Verbraucher zu den genehmigten Spielnetzwerken zu lenken. Hingegen darf eine solche Werbung nicht darauf abzielen, den natürlichen Spielbetrieb der Verbraucher dadurch zu fördern, dass sie zu aktiver Teilnahme und zum Spielen angeregt werden, etwa indem das Spiel verharmlost oder ihm ein positives Image verliehen wird, das daran anknüpft, dass die Einnahmen für Aktivitäten im Allgemeininteresse verwendet werden, oder indem die Anziehungskraft des Spieles durch zugkräftige Werbebotschaften erhöht wird, die bedeutende Gewinne vorspiegeln (EuGH 08.09.2010, Markus Stoß u.a., C-316/07 u.a. RN 103). Daraus folgt, dass der Ist-Zustand in Österreich mit omnipräsenter Casino- und Lottowerbung - auch nach den Glücksspielgesetzesnovellen 2008 und 2010 - nach wie vor EU-widrig ist.

 

Schließlich ist des Weiteren auf das Urteil des Europäischen Gerichthofes vom 08.09.2010, 0409/06, Winner Wetten GmbH hinzuweisen, wonach jedes nationale Gericht verpflichtet ist, das unmittelbar geltende Unionsrecht uneingeschränkt anzuwenden und die Rechte, die es den Einzelnen verleiht, zu schützen, indem es jede möglicherweise entgegen­stehende Bestimmung des nationalen Rechtes unangewendet lässt (EuGH Winner Wetten, C-409/06 RN 55).

 

Unter Berufung auf den Europäischen Gerichtshof vertritt auch K. (Der EuGH und das Glücksspiel, RdW 2011. 134), dass „im Fall eines unionsrechtswidrigen Marktzu­gangregimes das dieses Marktzugangregime strafrechtlich absichernde Sanktionsrecht unanwendbar zu bleiben hat".

 

Der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes ist nach ständiger Recht­sprechung des Gerichtshofes ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechtes. Die Gerichte der Mitgliedsstaaten haben insoweit den Schutz der Rechte zu gewährleisten, die den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen (EuGH, Winner Wetten, C-4Q9/06 RN 58).

 

Auch in der Entscheidung vom 15.09.2011, Rs C-347/09 D. und Ö. betont der Gerichtshof in Rn 32 und 43 abermals und unzweideutig, dass der Verstoß gegen eine Regelung im Glücksspielbereich nicht zu strafrechtlichen Sanktionen führen darf, wenn diese Regelung unionsrechtswidrig ist. Diese Rechtsfolgen haben die österreichischen Gerichte und Behörden größtenteils trotz ihrer aus Art. 4 Abs. 3 des Vertrages über die Europäische Union entspringende Pflicht zur Anwendung der EuGH-Rechtsprechung ignoriert.

 

Stellt sich in einem Verfahren eine vom Gemeinschaftsrecht vorgegebene Vorfrage im Rahmen der zu treffenden Entscheidung, so kann diese Vorfrage dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt werden.

 

Die Unionsrechtswidrigkeit der intransparenten Vergabe bezieht sich nicht nur auf den Zeitpunkt der Vergabe, sondern dauerhaft bis zur Neuausschreibung und korrekten Vergabe der Konzession. Es steht im groben Widerspruch zu der Rechtsprechung des EuGH und der effektiven Durchsetzung der europarechtlichen Grundfreiheiten, im Falle einer Vergabe der Konzessionen „unter der Hand von mitgliedstaatlichen Anbietern die Erfüllung der Konzessionsvoraussetzungen vor einer europarechtskonformen, recht­mäßigen Ausschreibung zu verlangen. Vielmehr liegt es am jeweiligen Mitgliedstaat die fehlende Rechtfertigung der Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit zu sanieren. Bis dahin schlagen aber die Grundfreiheiten durch.

 

Angesichts der eindeutigen Rechtsprechung des EuGH und der übereinstimmenden Literatur ist es daher dringend geboten dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

 

„Sind die Art. 49 und 56 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Art. 4 des Vertrages über die Europäische Union sowie die zum Glücksspielrecht ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes dahingehend auszulegen, dass gegen einen Glücksspielanbieter, der über keine nach nationalem Recht des Mitgliedstaates erteilte Konzession verfügt, auch dann wegen des Fehlens dieser Konzession keinerlei Strafsanktionen verhängt werden dürfen, wenn dieser Glücks­spielanbieter nicht sämtliche nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaates vorge­schriebenen Konzessionsvoraussetzungen erfüllt, wenn bei der Vergabe sämtlichen, nach dem nationalem Recht des Mitgliedsstaates zu vergebenden Konzessionen jegliche Transparenz gefehlt hat und der Glücksspielanbieter schon aufgrund dieser unionsrechtswidrigen Vergabe der Konzession für den Zeitraum bis zumindest 31.12.2012 von der Möglichkeit ausgeschlossen ist, sich um eine solche Konzession zu bewerben?"

 

Die Einschreiter weist insbesondere darauf hin, dass alle Beschränkungen an den europarechtlichen Grundfreiherten zu messen sind und die österreichische Glücks­spielpolitik nach der Rechtsprechung des EuGH insgesamt kohärent und systematisch auf im zwingenden Aligemeininteresse liegende Rechtfertigungsgründe ausgerichtet sein muss. Bemerkenswerter Weise ist der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache E. nicht mehr auf die ihm gestellte Frage nach der (In)Kohärenz der österreichischen Glücksspielpolitik eingegangen, da er dies aufgrund der bereits festgesteiften Unionsrechtswidrigkeiten für nicht mehr erforderlich hielt (vgl. K., der Europäische Gerichtshof und das Glücksspiel, RdW 2011, 134 (136)). Das bedeutet aber gerade nicht, dass österreichische Gerichte und Behörden auf die Kohärenzprüfung verzichten könnten, zumal an der Erfüllung dieses Erfordernisses nach wie vor erhebliche Zweifel bestehen (vgl. bspw T./S., EuGH kippt österreichisches Glücksspielmonopol, ecolex 2010, 1005 (1008); L., das „E.-Urteil des EuGH - Rien ne va plus für das österreichische Glücksspielgesetz, M. und R. 2010, 247).

 

Der EuGH hat jüngst klargestellt, dass bei jeder nationalen Beschränkung der Grund­freiheiten im Glücksspielbereich zu prüfen ist, ob sie tatsächlich dem Anliegen entspricht, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen (EuGH vom 15.09.2011, Rs
C-347/09 D. und O., Rn 56). Insbesondere hat der EuGH auch Präzisierungen dahingehend vorgenommen, dass zur Rechtfertigung der Errichtung eines Monopols der Mitgliedstaat ein besonders hohes Schutzniveau verfolgen muss, da es sich um eine besonders schwere Restriktion handelt (EuGH vom 15.09.2011, Rs C-347/09 D. und O., Rn 48, 71). Die nationalen Gerichte haben dabei zu prüfen, „ob die nationalen Behörden im entscheidungserheblichen Zeitraum tatsächlich bestrebt waren, im Hinblick auf die geltend gemachten Ziele ein besonders hohes Schutzniveau zu gewährleisten, und ob die Errichtung eines Monopols im Lichte dieses angestrebten Schutzniveaus tatsächlich als erforderlich angesehen werden konnte" (EuGH vom 15.09.2011, Rs
C-347/09 D. und O., Rn 54). Der Europäische Gerichtshof bestätigt in diesem Zusammenhang, dass die tatsächliche Verhältnismäßigkeit der restriktiven Regelung vom Mitgliedstaat bewiesen werden muss (EuGH vom 15.09.2011, Rs C-347/09 D. und O., Rn 54) und dass es grundsätzlich Feststellungen geben muss, dass kriminelle und betrügerische Aktivitäten im Zusammenhang mit den Spielen und die Spielsucht im betreffenden Mitgliedsstaates ein Problem darstellen (EuGH vom 15.09.2011, Rs
C 347/09 D. und O., Rn 66 und 100).

 

Dieser Nachweis wurde bis heute vor keinem österreichischen Gericht und vor keiner österreichischen Behörde erbracht. Derartige Feststellungen wurden bis dato in keiner einzigen Entscheidung eines österreichischen Gerichtes und in keiner einzigen Ent­scheidung einer österreichischen Behörde jemals getroffen.

 

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 15.09.2011, Rs C-347/09 D. und Ö. enthält weitere Präzisierungen zum zulässigen Umfang der vom Monopolisten betriebenen Werbung. Nach dem Europäischen Gerichtshof ist zwischen Strategien des Monopolinhabers zu unterscheiden, die nur die potenziellen Kunden über die Existenz der Produkte informieren und durch Lenkung der Spieler in kontrollierte Bahnen einen geordneten Zugang zu Glücksspielen sicherstellen sollen, und Strategien, die zu aktiver Teilnahme an Glücksspielen auffordern, anregen oder anreizen. Es müsse zwischen einer restriktiven Geschäftspolitik, die nur den vorhandenen Markt für den Monopolinhaber gewinnen oder die Kunden an ihn binden soll, und einer expansionistischen Geschäftspolitik, die auf das Wachstum des gesamten Marktes für Spieltätigkeiten abzielt, differenziert werden (EuGH vom 15.09.2011, Rs C-347/09 D. und Ö., Rn 69). Angesichts der gängigen exzessiven Werbepraxis der österreichischen Monopolisten ergeben sich erhebliche Bedenken, ob diesen europarechtlichen Anforde­rungen genügt wird.

 

Im Gegensatz zum Landesgericht Linz, das selbst das Vorlageverfahren in der Rechtssache E. initiiert hatte und Herrn E. dennoch ohne weitere Feststellungen zur Werbestrategie des Monopolinhabers und zur (In)Kohärenz der österreichischen Glücksspielpolitik getroffen zu haben und trotz der festgestellten Unionsrechtswidrigkeit verurteilte, hat das Bezirksgericht Zell am See jüngst die richtige Konsequenz der Sanktionsfreiheft für Herrn E. gezogen und ihn aufgrund der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH vom Strafantrag freigesprochen. Dies führt zu dem kuriosen Ergebnis, dass sich Herr E. in Oberösterreich nicht auf seine europarechtlich garantierten Grundfreiheiten berufen kann, während dies in Salzburg sehr wohl möglich ist. Auch aus diesem Grund ist es dringendst geboten, beim EuGH über obige Vorlagefrage möglichst rasch die Klarstellung der Rechtsfolgen festgestellter Unionsrechtswidrigkeiten im Glücksspielsektor, insbesondere zum Fehlen einzelner, mehrerer oder auch aller nach nationalem Recht gesetzlich vorgeschriebener Konzes­sionsvoraussetzungen nach erfolgter unionsrechtswidriger Konzessionsvergabe ohne jeg­liche Transparenz einer Ausschreibung herbeizuführen.

 

Es wird ausdrücklich beantragt eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen. Sodann wolle der Berufung Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung ersatzlos aufgehoben werden.

 

 

Aufgrund dieser Berufung hat die belangte Behörde am 20. November 2012 folgende Berufungsvorentscheidung erlassen:

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 21. September 2012, Pol96-20-2012, wurde die Einziehung gemäß § 54 Abs. 1 GSpG von im Spruch bezeichneten Glücksspielgeräten angeordnet. Dagegen wurde mit anwaltlichem Schreiben vom 16. Oktober 2012 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und ergeht darüber von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen als gemäß § 50 Abs. 1 GSpG zuständige Verwaltungsstrafbehörde I. Instanz folgende

 

BERUFUNGSVORENTSCHEIDUNG:

 

Ihrer Berufung vom 16. Oktober 2012 wird Folge gegeben und der Einziehungs­bescheid vom 21. September 2012, Pol96-20-2012, dahingehend abgeändert, dass der Spruch des Bescheides wie folgt zu lauten hat:

 

Spruch:

 

Herrn S. P., geb. x, wird zur Last gelegt, im Rahmen der von ihm vertretenen P. V. GmbH folgende Verwaltungsüber­tretung gemäß § 52 Abs. i Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG), erstes Tatbild, BGBl. Nr. 620/1989, i.d.g.F., begangen zu haben:

 

Sie haben es als zum angeführten Tatzeitraum bestellter handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der P. V. GmbH mit Sitz in G., x, zu verantworten, dass im Tankstellenshop der "X-Tankstelle" in x, Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen iSd § 2 Abs. 4 GSpG, an denen vom lnland aus teilgenommen werden konnte und welche dem Glücksspielmonopol unterliegen und weder von einer Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG umfasst, noch nach § 4 GSpG vom Glücksspiel­monopol des Bundes ausgenommen waren, seit 8. November 2011 (Datum der rechtswirksamen Bestellung) bis zum Kontrolltag 8. März 2012 von der genannten Firma unter Verwendung nachstehender mit den Nummern 1 - 3 bezeichneten Glücksspielgeräte mit dem Vorsatz unternehmerisch iSd § 2 Abs. 2 GSpG veranstaltet wurden, um selbständig und nachhaltig Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen zu erzielen.

 

Gerät Nr. 1)

Glücksspielautomat Type „Fun-Wechsler", Gehäusebezeichnung "Global Tronic", SN-Nr. x. Bei: diesem Gerät handelt es sich um einen Geldwechselautomaten mit einer zusätzlichen Glücksspielfunktion in Form eines elektronischen Glücksrades, für welches zur Teilnahme am Spiel eine vermögenswerte Leistung in Form eines Einsatzes von mindestens 1 Euro pro Spiel zu entrichten war und für welches vom Unternehmer vermögenswerte Leistungen in Form eines Geldbetrages je nach eingestelltem Vervielfachungsfaktor 1 - 5 in der Höhe von höchstens 20 Euro bis 100 Euro in Aussicht gestellt wurden.

 

Gerät Nr. 2)

Glücksspielautomat ohne erkennbare Typenbezeichnung, Gehäusebezeichnung „Play.ers-Scatter-World", Serien-Nr. x, mit angebotenen diversen virtuellen Walzenspielen und einem beim überprüften Walzenspiel "Burning Wings" festgestellten Spieleinsatz von mindestens 0,30 Euro und höchstens
12 Euro pro Spiel und ein in Verbindung mit dem Erreichen bestimmter Symbolkombinationen in Aussicht gestellter Gewinn von mindestens 300 Euro und höchstens 12.000 Euro.

 

Gerät Nr. 3)

Glücksspielautomat Type "A.P&E", Gehäusebezeichnung "Planet of Games", Serien-Nr. x, mit angebotenen diversen virtuellen Walzenspielen und einem beim überprüften Walzenspiel "Tripple 777" festgestellten Spieleinsatz von mindestens 0,25 Euro und höchstens 10,50 Euro pro Spiel und ein in Verbindung mit dem Erreichen bestimmter Symbolkombinationen in Aussicht gestellter Gewinn von mindestens 10 Euro und höchstens 420 Euro.

 

Zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß § 52 Abs. 1 GSpG wird die Einziehung der mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmann-schaft Grieskirchen vom 20. März 2012, Pol96-20-2012 gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 lit.a. GSpG beschlagnahmten Eingriffsgegenstände gemäß § 54 Abs. 1 GSpG ange­ordnet:

 

1. Glücksspielautomat Type „Fun-Wechsler“- Gehäusebezeichnung "Global-Tronic",- Serien Nr. x, Versiegelungsplaketten-Nrn.: 19259 - 19265, sowie ein Schlüsselbund mit drei Geräteschlüssel.

 

2. Glücksspielautomat ohne erkennbare Typenbezeichnung, Gehäusebezeichnung „Play.ers-Scatter -World", Serien-Nr. x, sowie ein Geräteschlüssel.

 

3. Glücksspielautomat Type "A.P&E", Gehäusebezeichnung "Planet of Games", Serien-Nr. x, sowie ein Stiftschlüssel und ein Geräteschlüssel.

 

Die weitere ausführliche Begründung des Einziehungsbescheides vom
21. September 2012 bleibt zur Gänze unberührt und somit aufrecht.

 

Rechtsgrundlage: § 64a Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991, BGBl. Nr. 52/1991 i.d.g.F.

 

Begründung:

Gemäß § 64a Abs. 1 AVG kann die Behörde, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, aufgrund der Berufung und anfälliger weiterer Ermittlungen binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Behörde erster Instanz durch Berufungsvorentscheidung erledigen. Sie kann die Berufung nach Vornahme notwendiger Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens als unzulässig oder verspätet zurückweisen, den Bescheid auf­heben oder nach jeder Richtung abändern.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner zur ZI. 2011/17/0323 vom 22.8.2012 ergangenen Rechtsprechung über die Beschwerde des BM. f. Finanzen betreffend Einziehung nach dem Glücksspielgesetz klargestellt, dass die Einziehung nach § 54 GSpG zwar keine Strafe, sondern eine Sicherungsmaßnahme darstellen soll, die aber nach dem Wortlaut des Gesetzes voraussetzt, dass mit dem von der Einziehung betroffenen Gegenstand gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wird und der Verstoß überdies nicht geringfügig ist. Dies bedeutet, wie der UVS OÖ. im Erkenntnis vom 24.9.2012, VwSen301107/14, dazu weiter ausgeführt hat, dass der Umstand eines bereits verwirklichten Straftatbestandes auch im Spruch des Einziehungsbescheides zum Ausdruck zu kommen hat und der Spruch in gleicherweise wie ein Straferkenntnis dem Konkretisierungsgebot des § 44a Zi.1 VStG entsprechen muss.

 

Da im Spruch des angefochtenen Bescheides lediglich auf eine rechtskräftige Beschlagnahme, nicht jedoch auch auf eine Übertretung des § 52 Abs. 1 GSpG Bezug genommen wurde, war dieser aus Anlass der Berufung um die strafbehördliche Tatanlastung entsprechend zu ergänzen.

 

Die Berufungsvorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 10. Dezember 2012 zugestellt. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2012, eingebracht mit Fax selben Datums, stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Vorlage der Berufung an die Berufungsbehörde zur Entscheidung. Beantragt wurde die Abhaltung einer Berufungsverhandlung und in der Folge der Stattgabe der Berufung und ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

 

Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 3. Jänner 2013 die Berufung samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Ent­scheidung vor.

 

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG iVm § 50 Abs. 1 Glücksspielgesetz – GSpG idF BGBl I Nr. 13/2014 ist die Zuständigkeit zur Weiterführung des gegenständlichen Verfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich übergegangen.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz -VwGbk-ÜG, BGBl I 2013/33 idgF, gilt eine bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gegen einen Bescheid, der vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen wurde, als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130
Abs. 1 Z 1 B-VG und kann das Verfahren gemäß § 3 Abs. 7 Z 2 VwGbk-ÜG von der zuständigen Richterin des Oö. Landesverwaltungsgerichtes weitergeführt werden, da das Verfahren vor dem 31. Dezember 2013 bereits zur Zuständigkeit dieses Einzelmitglieds des Unabhängigen Verwaltungssenates gehört hat.

 

 

II.            Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den von der belangten Behörde übermittelten gegenständlichen Verfahrensakt, sowie die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 22. Jänner 2015, in der Organe der Finanzpolizei Braunau Ried Schärding als Zeugen einvernommen worden sind.

 

Gemäß § 2 VwGVG hat das Oö. Landesverwaltungsgericht in der verfahrens­gegenständlichen Sache durch eine Einzelrichterin zu entscheiden.

 

Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht sohin von folgendem Sachverhalt aus:

Anlässlich einer von Organen der Abgabenbehörde am 8. März 2012 im Tankstellenshop der X Tankstelle in x, durchgeführten Kontrolle wurden folgende Geräte betriebsbereit vorgefunden und in der Folge vorläufig beschlagnahmt:

 

-           Glücksspielautomat Type „Fun-Wechsler“, Gehäusebezeichnung „Global Tronic“, Serien-Nr. x, Versiegelungsplaketten-Nr. 19259 – 19265, sowie ein Schlüsselbund mit drei Geräteschlüsseln

 

-           Glückspielautomat ohne erkennbare Typenbezeichnung, Gehäusebezeich­nung „Play.er-Scatter-World“, Serien-Nr. x, sowie ein Geräte­schlüssel

 

-           Glücksspielautomat Type „A.P&E“, Gehäusebezeichnung „Planet of Games“, Serien-Nr. x, sowie ein Stiftschlüssel und ein Geräteschlüssel

 

Mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 19. November 2013, VwSen-360049/23/AL/ER wurde das Strafverfahren hinsichtlich des Gerätes mit der Gehäusebezeichnung „Play.ers Scatter World“, Seriennummer x und des Gerätes „A.P&E“ mit der Gehäuse­bezeichnung „Planet of Games“, Seriennumer x gemäß § 45 Abs. 1 VStG eingestellt. Hinsichtlich des Wechsler-Gerätes mit der Gehäusebezeichnung „Global Tronic“, Seriennummer x, wurde die verhängte Geldstrafe samt Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt.

 

Der konkrete Spielablauf der ggst. Geräte wurde bereits in der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates für Oberösterreich zu VwSen-360049/23/AL/ER vom 19. November 2013 in den Punkten 3.2.1 bis 3.2.3. festgestellt und gestaltet sich daher wie folgt:

 

Bei dem Wechsler-Gerät mit der Gehäusebezeichnung „Global Tronic" wird nach Eingabe von Banknoten in der Höhe von 5 Euro entsprechend dem gewählten Vervielfachungsfaktor, nämlich 1, 2, 3, 4 oder 5, ein Betrag in Form von Euro-Münzen in der Höhe von fünf, vier, drei, zwei oder einem Euro in die am Gehäuse unten angebrachte Geldlade ausgeworfen. Eine erneute Betätigung der Geräte-Taste („Wechseln Info") bewirkt die Ausfolgung des zurückbehaltenen Betrages. Betätigt man hingegen die Gerätetaste „Kaufen", dann wird in Abhängigkeit vom gewählten Vervielfachungsfaktor, je nach dem im Symbolkranz des Glücksrades an der Gerätefrontseite beleuchteten Feldes entweder ein Musiktitel abgespielt, oder der entsprechende Geldbetrag in Münzen ausgefolgt. Unmittelbar nach diesem Vorgang erfolgt automatisch ein Beleuchtungsumlauf am Glücksrad, welcher mit dem zufälligen Stillstand auf einem der zahlreichen Felder am Glücksrad endet, welches sodann beleuchtet bleibt. Bleibt nach dem Beleuchtungsumlauf ein Betragsfeld markiert, wird der Wert nach neuerlicher Geldeingabe in der Höhe des gewählten Vervielfachungsfaktors ausgefolgt.

Der Kunde erhält durch Einsatzleistung und Bestätigung mittels der roten Gerätetaste somit entweder einen Geldbetrag oder ein (bzw. bei gewähltem Vervielfachungsmodus mehrere) Musikstück(e); gleichzeitig wird dadurch automatisch der Beleuchtungsumlauf ausgelöst.

Durch diesen automatisch ausgelösten Beleuchtungsumlauf wird dem Kunden daher die Chance auf einen Geldgewinn durch das Aufleuchten eines Zahlen­symbols eröffnet.

Das Ergebnis des automatisch ausgelösten Beleuchtungsumlaufes kann vom Kunden nicht beeinflusst werden und hängt somit jedenfalls vorwiegend vom Zufall ab.

 

Bei den virtuellen Walzenspielgeräten mit den Gehäusebezeichnungen „Play.ers-Scatter-World" und „A.P&E - Planet of Games" konnte nach Eingabe von Geld für das Spielguthaben, Auswahl des Spieles und Aufrufen zur Durch­führung ein Spieleinsatz ausgewählt werden, dem jeweils ein entsprechender Gewinnplan mit den in Aussicht gestellten, unterschiedlich hohen Gewinnen in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen zugeordnet ist. Das Spiel wird mit der Starttaste ausgelöst. Damit wird zunächst der gewählte Einsatzbetrag vom Spielguthaben abgezogen und danach das Walzenspiel ausgelöst. Dabei werden die in senkrechten Reihen angeordneten Symbole so in ihrer Lage verändert, dass der optische Eindruck von rotierenden Walzen entsteht. Der Spielerfolg steht nach jedem Stillstand der Walzen in Form eines Gewinnes oder des Verlustes des getätigten Einsatzes fest.

Bei diesen Walzenspielen hatte man keinerlei Möglichkeit, gezielt Einfluss auf das Zustandekommen gewinnbringender Symbolkombinationen zu nehmen. Es war nur möglich, nach Eingabe eines Geldbetrages als Spielguthaben, ein Spiel auszuwählen und zur Durchführung aufzurufen, den Einsatz zu wählen, die Start-Taste so lange zu betätigen, bis das aufgerufene Walzenspiel ausgelöst wurde und nach etwa einer Sekunde den Verlust des Einsatzes oder einen Gewinn festzustellen.

 

Der Ausgang dieser Spiele konnte vom Spieler nicht beeinflusst werden. Die Entscheidung über das Spielergebnis hing somit jedenfalls vorwiegend vom Zufall ab.

 

An den beiden Geräten wurden für einen bestimmten Einsatzbetrag Gewinne in Aussicht gestellt. Zu den diesbezüglichen in Aussicht gestellten Gewinn-Quoten ist festzuhalten, dass beim Gerät mit der Gehäusebezeichnung „Play.ers-Scatter-World" bei einem festgestellten Mindesteinsatz von 0,30 Euro ein höchst­möglicher Gewinn von 300 Euro in Aussicht gestellt wurde bzw. einem Spieleinsatz von höchstens 12 Euro ein höchstmöglicher Gewinn von 12.000 Euro gegenübergestanden ist. Beim Gerät mit der Gehäusebezeichnung „A.P&E - Planet of Games" stand dem festgestellten Mindesteinsatz von 0,25 Euro ein Höchstgewinn von 10 Euro bzw. einem höchstmöglichen Einsatz von 10,50 Euro ein Höchstgewinn von 420 Euro gegenüber (vgl. die unstreitigen Aussagen in der mündlichen Verhandlung sowie die Angaben der Finanzpolizei in der Anzeige vom 19.3.2012).

 

Einerseits waren bei den beiden Walzenspielgeräten somit Einsätze je Einzelspiel von über 10 Euro möglich, andererseits verleiten diese Gewinn-Verlust-Relationen (z.B. 12:12000!!!) nach Auffassung des Oö. Verwaltungssenates unzweifelhaft zu Serienspielen iSd OGH-Judikatur.

 

Bei beiden Geräten stellte die Finanzpolizei zudem eine funktionsfähige Auto-Start-Taste fest (vgl. den finanzpolizeilichen Aktenvermerk sowie die eindeutigen finanzpolizeilichen Fotodokumentationen), was auch in der mündlichen Verhandlung durch den Rechtsvertreter des Beschuldigten bestätigt wurde (vgl. das Ton band Protokoll zur mündlichen Verhandlung). Deren Funktionsweise ist - wie die Finanzpolizei in anderen Verfahren ausdrücklich festhält - derart zu beschreiben, dass bei Auslösung eines Spiels im Wege der "Automatik-Start-Taste" diese nur einmal betätigt werden muss, um die beschriebenen Spielabläufe "sehr rasch kontinuierlich hintereinander" ablaufen zu lassen. "Der wechselnde Vorgang von Einsatzabbuchung vom Spielguthaben und Walzen­ablauf erfolgt so lange fortgesetzt nacheinander, bis das Spielguthaben verbraucht ist, der Einsatz höher als das Spielguthaben ist oder die Taste erneut betätigt wird" (vgl. etwa die Ausführungen in der finanzpolizeilichen Anzeige
GZ 054/77218/28/2012 vom 7. November 2012, protokolliert zu VwSen-360242/AL - im ggst. Akt einliegend unter ON 20).

 

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass bei den beiden Walzenspiel-Geräten nicht nur Einzeleinsätze von über 10 Euro möglich waren, sondern aufgrund der sehr raschen Spielabläufe und der für den Spieler besonders attraktiven Gewinn-Verlust-Relationen (z.B. 12:12.000!!!) für den Spieler eine zu Serienspielen verleitende Situation geschaffen war und damit Serienspiele veran­lasst werden konnten. Diese zu Serienspielen verleitende Situation wird zusätzlich durch die funktionsfähige Autostart-Taste bestärkt.

 

Aufgrund der bemerkenswerten Gewinn-Verlust-Relationen und der – insbe­sondere auch wegen der verfügbaren Automatikstart-Funktionen – im Sekunden­takt ablaufenden Spielabläufe waren bei den beiden Walzenspielgeräten somit auch Serienspiele iSd OGH-Judikatur möglich.

 

 

Gemäß § 54 Abs. 2 Glücksspielgesetz - GSpG (BGBl 620/1989, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 167/2013) ist der Einziehungsbescheid all jenen der Behörde bekannten Personen zuzustellen, die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben oder ein solches geltend machen und kann von ihnen mit Beschwerde angefochten werden.

 

Der bekämpfte Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gegenüber als Eigen­tümerin der gegenständlichen Glücksspielgeräte erlassen. Der Beschwerde­führerin kommt als Eigentümerin der in Rede stehenden Geräte unzweifelhaft "ein Recht" auf die in Rede stehenden Geräte iSd § 54 Abs. 2 GSpG zu. Die Beschwerde gegen den Einziehungsbescheid ist daher zulässig.

 

Mit der GSpG-Novelle BGBl I Nr. 73/2010 wurde das Glücksspielwesen einem grundsätzlich neuen System unterstellt, und zwar derart, dass neben den dem Monopol des Bundes unterliegenden Ausspielungen in Form von Lotterien und Spielbanken nunmehr auch das für vergleichsweise geringere Einsätze und Gewinne konzipierte sog. "kleine Glücksspiel" mittels Automaten explizit einer Konzessionspflicht unterstellt und damit für zulässig erklärt ist, wobei die darauf bezüglichen Vorschriften vom Landesgesetzgeber zu erlassen sind; hinsichtlich derartiger "Landesausspielungen" besteht sohin (mangels eines entsprechenden Kompetenztatbestandes in Art. 12 B-VG) eine ergänzende, inhaltlich allerdings auf jener des Bundes notwendig aufbauende Regelungszuständigkeit der Länder (die jedoch – im Gegensatz zum Verhältnis zwischen Grundsatz- und Aus­führungsgesetz gemäß Art. 12 B-VG – von Letzteren nicht in Anspruch genommen werden muss, also auch ungenutzt bleiben kann).

 

 

III.        Gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 lit.a GSpG kann die Behörde die Beschlagnahme von Glücksspielautomaten, sonstigen Eingriffsgegenständen und technischen Hilfsmitteln anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn der Verdacht besteht, dass mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wird.

 

Gemäß § 52 Abs. 1 GSpG begeht derjenige Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde hierfür mit einer Geldstrafe zu bestrafen, "wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt".

 

Werden in Zusammenhang mit der Teilnahme an Ausspielungen vermögenswerte Leistungen für ein Spiel von über 10 Euro von Spielern oder anderen geleistet, so handelt es sich gemäß § 52 Abs. 2 GSpG i.d.F. BGBl I. Nr. 70/2013 nicht mehr um geringe Beträge und tritt insoweit eine allfällige Strafbarkeit nach diesem Bundesgesetz hinter eine allfällige Strafbarkeit nach § 168 StGB zurück. Die Befugnisse der Organe der öffentlichen Aufsicht gemäß § 50 Abs. 2 GspG sowie die Befugnisse im Rahmen der behördlichen Sicherungsmaßnahmen nach §§ 53, 54 und 56a leg.cit. bleiben davon unberührt.

 

Nach § 168 Abs. 1 StGB ist derjenige mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, der "ein Spiel, bei dem Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen oder das ausdrücklich verboten ist, veranstaltet oder eine zur Abhaltung eines solchen Spieles veranstaltete Zusammenkunft fördert, um aus dieser Veranstaltung oder Zusammenkunft sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden, [...] es sei denn, dass bloß zu gemeinnützigen Zwecken oder bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge gespielt wird".    

 

Gemäß § 52 Abs. 3 GSpG idF BGBl I Nr. 13/2014 ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen, wenn durch eine Tat sowohl der Tatbestand nach § 52 GSpG als auch der Tatbestand des § 168 verwirklicht ist.

 

Gemäß § 1 Abs. 2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre.

 

Die Regelung der Subsidiarität in § 52 Abs. 3 GSpG darf also nicht isoliert betrachtet werden, sondern muss im Zusammenhang mit den sonstigen Änderungen des § 52 GSpG durch diese Novelle gesehen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass § 52 Abs. 1 GSpG idF BGBl I Nr. 13/2014 eine erhebliche Verschärfung der Strafdrohungen vorsieht: Die Höchststrafe wird von
40.000 Euro auf 60.000 Euro angehoben und es werden (erstmals) Mindest­strafen von bis zu 6.000 Euro eingeführt. § 52 GSpG ist in der aktuellen Fassung daher für den Täter jedenfalls ungünstiger als in der zur Tatzeit geltenden Fassung.

 

Gemäß § 52 Abs. 3 letzter Satz GSpG unterliegen Gegenstände, mit deren Hilfe eine verbotene Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 4 durchgeführt oder auf andere Weise in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, sofern sie nicht gemäß § 54 leg.cit. einzuziehen sind, dem Verfall.

 

§ 54 GSpG regelt die Einziehung und lautet wie folgt:

Einziehung

§ 54. (1) Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, sind zur Verhinderung weiterer Verwaltungsüber­tretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 ein­zuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig.

 

(2) Die Einziehung ist mit selbständigem Bescheid zu verfügen. Dieser ist all jenen der Behörde bekannten Personen zuzustellen, die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben oder ein solches geltend machen und kann, soweit die Einziehung betroffen ist, von ihnen mit Berufung angefochten werden. Kann keine solche Person ermittelt werden, so hat die Zustellung solcher Bescheide durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen.

 

(3) Eingezogene Gegenstände sind nach Rechtskraft des Einziehungsbescheides binnen Jahresfrist von der Behörde nachweislich zu vernichten.

 

(4) § 54 Abs. 1 gilt auch für vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beschlagnahmte Gegenstände."

 

Auch das Strafgesetzbuch sieht die Einziehung (idF BGBl Nr 762/1996) vor:

"Einziehung

§ 26. (1) Gegenstände, die der Täter zur Begehung der mit Strafe bedrohten Handlung verwendet hat, die von ihm dazu bestimmt worden waren, bei Begehung dieser Handlung verwendet zu werden, oder die durch diese Handlung hervorgebracht worden sind, sind einzuziehen, wenn dies nach der besonderen Beschaffenheit der Gegenstände geboten erscheint, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen entgegenzuwirken.

 

(2) Von der Einziehung ist abzusehen, wenn der Berechtigte die besondere Beschaffenheit der Gegenstände beseitigt, insbesondere indem er Vorrichtungen oder Kennzeichnungen entfernt oder unbrauchbar macht, die die Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen erleichtern. Gegenstände, auf die eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person Rechtsansprüche hat, dürfen nur eingezogen werden, wenn die betreffende Person keine Gewähr dafür bietet, dass die Gegenstände nicht zur Begehung strafbarer Handlungen verwendet werden.

 

(3) Liegen die Voraussetzungen der Einziehung vor, so sind die Gegenstände auch dann einzuziehen, wenn keine bestimmte Person wegen der mit Strafe bedrohten Handlung verfolgt oder verurteilt werden kann."

 

 

IV.         Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hält in seiner Entscheidung vom 24. Juni 1997, 97/17/0024, zur diesbezüglich vergleichbaren damaligen Rechtslage ausdrücklich fest, dass "der Gesetzgeber im Hinblick auf den Sicherungszweck von einer Prüfung der Voraussetzungen für den Ausspruch eines Verfalles, wie sie auch beim Verfallsausspruch gemäß § 52 Abs. 2 GSpG [nunmehr § 52 Abs. 3 GSpG] Glücksspielgesetz erforderlich sind (Verschulden bzw. im Falle der Zur-Verfügung-Stellung des Gegenstandes durch einen Dritten das Erkennen-Können, dass die Überlassung des Gegenstandes der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde), Abstand genommen und objektive Kriterien festgelegt hat, bei deren Vorliegen zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen die Gegenstände einzuziehen sind".

 

Das objektive Kriterium, bei dessen Vorliegen eine Einziehung zwingend normiert ist, stellt nach § 54 Abs. 1 GSpG abgesehen von dem Korrektiv eines nicht bloß "geringfügigen" Verstoßes der Umstand dar, dass mit dem einzuziehenden Gegenstand "gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird". So hält der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf die Gesetzes­materialien ausdrücklich fest, dass die Einziehung "somit nach dem Wortlaut des Gesetzes doch die Verwirklichung eines der Tatbestände des § 52 Abs. 1 GSpG voraus[setzt]" (VwGH 22.08.2012, Zl. 2011/17/0323).

 

Mit anderen Worten: Eine Einziehung von Gegenständen nach § 54 GSpG erfordert jedenfalls das Vorliegen eines tatbestandsmäßigen Verhaltens; das Tatbild des § 52 Abs. 1 GSpG muss objektiv verwirklicht sein. Vergleichbar dem selbständigen – objektiven – Verfall nach § 17 Abs. 3 VStG setzt somit auch die Einziehung nach § 54 GSpG eine entsprechende "Anlasstat" in Form der "Begehung einer (bestimmten) Verwaltungsübertretung voraus" (vgl. zum selb­ständigen Verfall nach § 17 Abs 3 VStG mwN Wessely in N. Raschauer/Wessely [Hrsg], VStG-Kommentar [2010] § 17 Rz 7 sowie Thienel/Zeleny, Kommentar Verwaltungsverfahren18, § 17 VStG, Anm 8 f).

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 09. September 2013, 2013/17/0098, abschließend festhält, hat "die belangte Behörde  zu beurteilen [...], ob die in § 54 Abs. 1 GSpG normierten Voraussetzungen ('Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wird') für eine Einziehung nach dem Glücksspielgesetz vorliegen“. Der Verwaltungsgerichtshof stellt demnach auf die selbstständige Beurteilung des Vorliegens einer Anlasstat iSd § 54 Abs. 1 GSpG ab. Gelangt die Verwaltungsbehörde bzw. das Verwaltungsgericht dabei zur Auffassung, dass für das Strafverfahren die ausschließliche Zuständigkeit der ordentlichen Gericht besteht, ist nach jüngster Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 14.11.2013, 2013/17/0056) "die Einziehung zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG […] somit unzulässig."

 

Durch den festgestellten Sachverhalt wird eindeutig belegt, dass nach der Funktionsweise der verfahrensgegenständlichen Walzenspielgeräte Begleitum-stände und Rahmenbedingungen vorlagen, die zu Serienspielen veranlasst haben und dazu in Punkt 4.5. und 4.6. der zitierten Entscheidung folgendes festgestellt:

„Vorweg ist festzuhalten, dass am 5. November 2012 in einer Leiterinnen­besprechung bei der Oberstaatsanwaltschaft: Linz die grundsätzliche Anwend­barkeit der Serienspieljudikatur des OGH ausdrücklich bestätigt wurde.

 

Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 13. Juni 2013,
B 422/2013-9 abschließend festhält, kommt es bei verfassungskonformer Interpretation der Abgrenzungsregelung des § 52 Abs. 2 GSpG allein darauf an, welcher mögliche Höchsteinsatz an einem Glückspielgerät geleistet werden kann bzw. ob Serienspiele veranlasst werden können. Sobald daher die bloße Möglichkeit von Höchsteinsätzen bei einem Spielgerät von über 10 Euro oder die Möglichkeit der Abhaltung von Serienspielen im Sinne der OGH-Judikatur besteht, liegt daher nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes eine ausschließliche Gerichtszuständigkeit gemäß § 168 StGB vor.

 

Wie sich im vorliegenden Fall für den Oö. Verwaltungssenat sowohl aus der finanzpolizeilichen Fotodokumentation, der finanzpolizeilichen Anzeige, den Aussagen der Finanzpolizei in der mündlichen Verhandlung vor dem Oö. UVS sowie den Ausführungen des Rechtsvertreters des Beschuldigten eindeutig und unzweifelhaft ergibt, ist bei den Spielen auf den beiden Walzenspielgeräten nicht nur ein Einzeleinsatz je Einzelspiel von mehr als 10 Euro möglich, sondern wurden darüber hinaus auch Serienspiele in Form von bemerkenswert rasch ablaufenden Einzelspielen veranlasst

 

Schon allein die damit eindeutig belegten Einsatzmöglichkeiten auf den beiden Walzenspiel-Geräten von mehr als zehn Euro (konkret: 12 Euro und 10,50 Euro) führen - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der diesbezüglich eindeutigen aktuellen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - zur gerichtlichen Strafbarkeit des vorliegenden Sachverhaltes hinsichtlich dieser beider Walzenspielgeräte. Darüber hinaus besteht eine außergewöhnlich günstige, zu Serienspielen verleitende Relation zwischen Einsatz und möglichem Gewinn (z.B. 12:12.000!!!).

 

Aufgrund der durch die beschriebene Funktionsweise der in Rede stehenden Walzenspielgeräte gegebenen Umstände werden nach Auffassung des Oö. Verwaltungssenates erwerbsmäßig nicht nur Spieleinsätze von über 10 Euro pro Einzelspiel ermöglicht, sondern können auch Serienspiele vom Spieler veranlasst werden und ist - auch iSd o.a. Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes sowie dem folgend auch der jüngsten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - die oben zitierte Serienspieljudikatur des OGH auf die beiden Walzenspielgeräte weiterhin anzuwenden.

 

Durch den Verwaltungsakt sowie die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung ist zudem eindeutig belegt, dass beide Walzenspiel-Geräte mit funktionsfähigen "Automatik-Start-Tasten" bzw. "Automatik-Start-Funktionen" ausgestattet sind und darüber hinaus eben auch zu Serienspielen verleitende, günstige Gewinn-Verlust-Relationen bestehen. Dies indiziert - wie bereits im Anzeigeschreiben vom 8. November 2012 dargelegt - die gerichtliche Strafbarkeit des Betriebs dieser Geräte aufgrund der - in Zusammenschau der Serienspieljudikatur des OGH mit der aktuellen Entscheidung des VfGH zweifelsfrei erkennbaren - Möglichkeit, damit Serienspiele zu veranstalten. Diese Schlussfolgerung wird nicht zuletzt durch die finanzpolizeilichen Ausführungen betreffend die Funktionsweise der "Automatic-Start-Taste" bestärkt, wonach bei Auslösung eines Spiels im Wege der "Automatic-Start-Taste" diese nur einmal betätigt werden muss, um die Walzenabläufe "sehr rasch kontinuierlich hintereinander" ablaufen zu lassen. "Der wechselnde Vorgang von Einsatz­abbuchung vom Spielguthaben und Walzenlauf erfolgt so lange fortgesetzt nacheinander, bis das Spielguthaben verbraucht ist, der Einsatz höher als das Spielguthaben ist oder die Taste erneut betätigt wird.

 

Nach Auffassung des Oö. Verwaltungssenates wurden daher gegenständlich erwerbsmäßig Serienspiele veranlasst bzw. ermöglicht und ist - auch iSd o.a. Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes sowie dem Folgend auch der jüngsten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - somit die oben zitierte Serienspieljudikatur des OGH weiterhin einschlägig. Dies wird im Übrigen auch durch die unter Punkt 3.2.2. dargelegten Ausführungen in der Entscheidung des OGH vom 20.3.2013, 6 Ob 118/12 i, klar zum Ausdruck gebracht (arg. insbes.: "Der Unterhaltungswert tritt - insbesondere bei Betätigen der 'Automatiktaste' - zu Gunsten des Gewinnstrebens völlig in den Hintergrund.").

 

Im gegebenen Zusammenhang liegt durch die eindeutig belegte Möglichkeit, mit den beiden Walzenspielgeräten um Höchsteinsätze von mehr als 10 Euro pro Einzelspiel zu spielen bzw. - insbesondere auch aufgrund der bei gewählter Automatik-Start-Funktion im Sekundentakt vollkommen selbsttätig ablaufenden Spielabfolgen und den zu Serienspielen verleitenden, ausgesprochen günstigen Gewinn-Verlust-Relationen - Serienspiele zu veranlassen, zumindest der strafbare Versuch einer gemäß § 168 StGB iVm § 15 StGB mit gerichtlicher Strafe bedrohten Glücksspielveranstaltung vor, da allein schon das unter­nehmerische Zugänglichmachen ebenso wie das Aufstellen bzw. zur Verfügung stellen von Glücksspielgeräten eine Versuchshandlung iSd § 15 Abs. 2 StGB hinsichtlich des Tatbildes der Förderung einer Glücksspielzusammenkunft (vgl. dazu § 168 Abs. 1 StGB 2. Tatbildvariante) und überhaupt das vorsätzliche Verschaffen einer Spielgelegenheit - etwa durch den "Spielautomatenaufsteller" oder einen "die Gewinnabgeltung besorgenden Gastwirt" (Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 168 Rz 14 uHa Rainer, SbgK § 168 Rz 12) - auf derartig beschaffenen Glücksspielgeräten schon vor dem ersten Spielgeschehen den strafbaren Versuch der Veranstaltung von Glücksspielen im Sinne der 1. Tatbildvariante des § 168 Abs. 1 StGB darstellt (vgl. allgemein zu den Begehungsweisen Kirchbacher/ Presslauer in WK2 § 168 Rz 14 ff, die etwa die Förderung einer Glücksspiel­zusammenkunft schon "durch Beistellung entsprechender Räume oder Spielutensilien, durch Werbung oder durch sonstige Dienstleistungen" bejahen, und Leukauf/Steininger, Kommentar zum StGB3 §168 Rz 9 ff). Allein der Umstand des (aufgrund der vom Bf behaupteten "Platzmiete" sogar entgeltlichen) zur Verfügung stellen der Räumlichkeiten für das Aufstellen derartiger Geräte durch den Lokalbetreiber stellt bei entsprechendem Tatvorsatz somit jedenfalls schon den strafbaren Versuch der Förderung einer Glücksspielzusammenkunft (§ 168 Abs. 1 2. Tatbildvariante) sowie allenfalls auch die strafbare Beteiligung am Versuch der Veranstaltung eines Glücksspiels (§ 168 Abs. 1 1. Tatbildvariante) dar.

Mit anderen Worten: Bereits durch die Beistellung der Räumlichkeiten, betriebs­bereite Aufstellung und öffentliche Zugänglichmachung des Hunderenn-Gerätes Nr. 2) bzw. der mit einer "Automatik-Start-Taste" ausgestatteten Walzenspiel­geräte Nr. 3) und 4), bei denen Serienspiele mit dieser Taste ausgelöst werden können, wird der strafbare Versuchsbereich der Tatbilder des § 168 Abs. 1 StGB als Ausführungshandlung oder zumindest ausführungsnahe Handlung in Bezug auf die Veranstaltung und die Förderung der Abhaltung von gerichtlich strafbaren Glücksspielen bzw. Serienglücksspielen beschritten.

Darüber hinaus ist nach den gegebenen Umständen zu erkennen, dass der Bf im Sinne des § 5 Abs. 1 2. Halbsatz StGB die Verwirklichung des Tatbildes ernstlich für möglich gehalten und sich damit auch abgefunden hat:

Schon die Tatsache, dass auf den beiden Walzenspielgeräten Spieleinsätze pro Einzelspiel von über 10 Euro möglich sind, bemerkenswert hohe Gewinn-Verlust-Relationen in Aussicht gestellt sind (z.B. 12:12.000) und die einzelnen Glücksspiele im Sekundentakt ablaufen - was zusätzlich noch durch die Funktion der Autostart-Taste verstärkt wird - zeigt ganz offensichtlich, dass solche Ausspielungen sowohl vom Veranstalter als auch vom Lokalbetreiber und Inhaber ebenso wie von sonstigen unternehmerisch Beteiligten (etwa dem Geräte­eigentümer) in gewinnbringender Absicht beigestellt, betrieben bzw. veranstaltet werden. Dies indiziert mindestens den erforderlichen dolus eventualis in Bezug auf die beiden Tatbilder des § 168 Abs. 1 StGB. So ist im Regelfall davon auszugehen, dass Veranstalter und/oder Lokalbetreiber ebenso wie sonstige unternehmerisch Beteiligte (etwa der beteiligte Geräteeigentümer) es für möglich halten und sich auch damit abfinden, dass mit der Verschaffung einer Spielgelegenheit bzw. der Zugänglichmachung von entgeltlichen Glücksspielen auf entsprechend ausgestatteten Geräten ebenso wie schon mit der erwerbsmäßigen Beistellung solcher Geräte auf unrechtmäßige (monopolwidrige) Art und Weise Geld verdient wird. Dementsprechend gehen auch Kirchbacher/ Presslauer im Wiener Kommentar zum StGB (vgl. dieselben in WK2 § 168 Rz 13) unter Hinweis auf eine "realistische Sicht" davon aus, dass wohl "jedem Automatenbetreiber, der keine Vorkehrung gegen 'Serienspiele' trifft, ein entsprechender dolus eventualis unterstellt werden" müsse.

Beim Einsatz von den beiden Walzenspielgeräten und den dabei in Aussicht gestellten attraktiven Gewinn-Verlust-Relationen werden aber sogar nicht nur keine Vorkehrungen gegen Serienspiele (oder generell Glücksspiele iSd § 168 StGB) getroffen, sondern solche Serienspiele bzw. gerichtlich strafbaren Glücksspiele mit Spieleinsätzen von über 10 Euro geradezu provoziert. Dies wird zusätzlich durch die verfügbare Funktion der Autostart-Taste unter Zugrundelegung der konkret in Aussicht gestellten Gewinn-Verlust-Relationen verstärkt. Im Fall der Betätigung der "Automatic-Start-Taste" durch den Spieler wird - wie oben dargelegt - der wechselnde Vorgang der Einsatzabbuchung mit anschließendem Walzenlauf so lange selbsttätig fortgesetzt, bis das gesamte Spielguthaben verbraucht, der Einsatz höher als das (verbleibende) Spielgut­haben ist oder die Taste erneut betätigt wird.

Schließlich liegt bei den beiden Walzenspielgeräten eine durchaus zu Serienspielen verleitende, besonders günstige Gewinn-Verlust-Relation iSd OGH-Judikatur vor. Diese in Aussicht gestellten Höchstgewinne sind offenkundig darauf gerichtet, einen besonderen Anreiz für den gewinnsüchtigen Spieler zu Serienspielen zu bieten. Der Spieler kann dadurch nicht nur ein Gewinnstreben an sich ausleben, sondern auch bei bereits eingetretenen Verlusten eine gute Chance sehen, diese durch wenige Einzelspiele wieder ganz oder teilweise wettzumachen. Die Gewinnerzielungsabsicht tritt somit in den Vordergrund und das Kriterium des bloßen Zeitvertreibs muss verneint werden. Auch dadurch liegt der strafbare Versuch einer gemäß § 168 iVm § 15 StGB mit gerichtlicher Strafe bedrohten Glücksspielveranstaltung vor.

 

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ist bezüglich der beiden Walzenspielgeräte nach der selbstständigen Beurteilung durch den Oö. Verwaltungssenat und nicht zuletzt auch im Lichte des Ergebnisses der zitierten Leiterinnenbesprechung bei der Oberstaatsanwaltschaft Linz grundsätzlich dem Tatbestand des § 168 Abs. 1 StGB zu unterstellen und nach dem § 168 Abs. 1 iVm § 15 Abs. 2 StGB gerichtlich strafbar. Zu diesem Schluss führt auch die oben zitierte Entscheidung vom 13. Juni 2013, B 422/2013-9, in der der Verfassungsgerichtshof unter Rz 14 festhält, dass § 168 StGB seit Erlassung des Strafgesetzbuches, BGBl 60/1974, unverändert besteht. Da somit auch dem Verfassungsgerichtshof zufolge die strafrechtliche Gesetzeslage (§ 168 StGB) seit 1974 keine Änderung erfahren hat, findet das in der Leiterinnenbesprechung vom 5. November 2012 erzielte Ergebnis Bestätigung. Der bisherigen Judikaturlinie des OGH zu § 168 StGB in Bezug auf Serienspiele ist daher weiterhin zu folgen, wonach bei einem Unterschreiten der Geringfügigkeitsgrenze beim Einzeleinsatz eine gerichtliche Strafbarkeit wegen Spielens nicht "bloß zum Zeitvertreib" vorliegt.

 

Im Hinblick auf die bezüglich der beiden Walzenspielgeräte grundsätzlich gegebene gerichtliche Strafbarkeit des angelasteten Sachverhalts kann auf Grund des § 52 Abs. 2 GSpG in Verbindung mit der nunmehr durch § 22 Abs 1 VStG idF BGBl I Nr 33/2013 ausdrücklich geregelten generellen Subsidiarität, aber auch in Verbindung mit der vormals von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts judizierten stillschweigenden Subsidiarität der glücksspielrechtlichen Verwal­tungsstrafbestimmungen und der aktuellen Entscheidung des Verfas­sungsgerichtshofs (siehe VfGH 13.6.2013, B 422/2013; sowie die diesbezügliche Folgejudikatur [ua VfGH 26.6.2013, B 63/2013] - der im Übrigen nunmehr auch der Verwaltungsgerichtshof in ausdrücklicher Abkehr von seiner bisherigen Judikaturlinie folgt [VwGH 23.7.2013, 2012/17/0249]) keine strafbare Verwaltungsübertretung vorliegen. Auch der Wegfall der Strafbarkeit nach dem primären Straftatbestand des § 168 StGB (etwa durch den Strafaufhebungsgrund der Verjährung gemäß § 57 StGB, die im vorliegenden Fall bereits am 8. März 2013 eingetreten ist) kann nach der zutreffenden, eine verbotene Doppel­verfolgung vermeidenden Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs die Anwend­barkeit des subsidiären Straftatbestandes des § 52 Abs 1 GSpG nicht neu begründen (vgl. VwGH 22.3.1999, ZI. 98/17/0134 und VwGH 8.9.2009, ZI. 2009/17/0181).

Im Ergebnis ist daher die vorgeworfene Tat bezüglich der beiden Walzen­spielgeräte als Verwaltungsübertretung nicht strafbar, weil sie den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.“

 

Zum Wechsler-Geräte wurde in der zitierten Entscheidung des Oö. UVS in Punkt 4.7. Folgendes festgestellt:

„4.7.1. Anderes gilt hingegen bezüglich des Wechsler-Geräts mit der Gehäusebezeichnung "Global Tronic", Seriennr. x. Ein Nachweis dafür, dass Einzel-Spieleinsätze von mehr als 10 Euro pro Spiel möglich wären, oder eine hohe Gewinn-Verlust-Relation gegeben wäre, konnte nicht erbracht werden. Das angezeigte Glücksspiel unterliegt somit jedenfalls den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes und erfüllt nicht den gerichtlich strafbaren Tatbestand des
§ 168 StGB.

 

Dabei ist im Besonderen darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen einer Autostart-Taste - wie (im Übrigen erstmals) in der mündlichen Verhandlung vor dem Oö. UVS vom Rechtsvertreter des Beschuldigten und dem Beschuldigten im die gleichen Geräte betreffenden Parallelverfahren (VwSen-360057/MB) behauptet -im konkreten Verfahren rechtlich nicht von Relevanz ist. Selbst wenn eine derartige Autostart-Funktion bei dem in Rede stehenden Wechsler-Gerät tatsächlich verfügbar gewesen sein sollte, war dies für potentielle Spieler in keiner Weise erkennbar. Denn wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Oö. UVS auch von Beschuldigtenseite bestätigt, fand sich am ggst. Gerät keinerlei Hinweis (etwa in Form eines Aufklebers oder dergleichen) auf diese Autostartfunktion. Ein Spieler hätte somit gar nicht um die Existenz einer solchen Autostart-Funktion wissen können und sie demzufolge auch gar nicht nutzen können. Auch bezüglich dieses Vorbringens ist daher eine gerichtliche Strafbarkeit des ggst. Wechsler-Gerätes nach § 168 StGB zu verneinen.

Wie bereits festgehalten, begeht gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz - GSpG in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 22.000 Euro zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unter­nehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt.

 

Ausspielungen sind gemäß § 2 Abs. 1 GSpG Glücksspiele (das sind gemäß
§ 1 Abs. 1 leg.cit. Spiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt),

 

1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und

2. bei denen Spieler oder andere eine Vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und

3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).

 

Unternehmer ist gemäß Abs. 2 leg.cit., wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.

 

Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt gemäß § 2 Abs. 3 leg.cit. vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt.

Gemäß § 2 Abs. 4 GSpG sind verbotene Ausspielungen solche Ausspielungen, für die einerseits eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt wurde und die andererseits auch nicht iSd § 4 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen sind.

Nach § 3 leg.cit. ist das Recht zur Durchführung von Glücksspielen, soweit im GSpG nicht anderes bestimmt wird, dem Bund vorbehalten (Glücksspiel­monopol).

 

Glücksspiele unterliegen gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. nicht dem Glücksspiel­monopol des Bundes, wenn sie

1. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 1 und

2. a) bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge oder

b) nur einmalig zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes durchgeführt werden.

 

4.7.2. Wie auch der Verwaltungsgerichtshof zu dem Wechsler-Gerät vergleich­baren Gegenständen in ständiger Judikatur (vgl. nur VwGH 28.6.2011, 2011/17/0068) festhält, ist aufgrund des geschilderten Spielverlaufes davon auszugehen, dass das Wechsler-Gerät eine Gewinnchance bot. Durch den Einwurf (bzw. das Belassen im Gerät nach Gebrauch der Geldwechselfunktion) von einer Euro-Münze und Abspielen eines Musikstückes - was jedenfalls zum Verlust eines Euros führte - und dem damit verbundenen automatischen Start des Beleuchtungsumlaufes (das ist das gleichzeitige Aufleuchten sämtlicher Symbole des Lichtkranzes, das mit einem beleuchteten Symbol endet) erwarb der Spieler die Chance, bei Aufleuchten einer entsprechenden Zahl durch erneuten Geldeinwurf den angezeigten Gewinn zu realisieren. Ob in dem Fall, in dem diese Chance nicht eröffnet wird, ein (weiteres) Musikstück abgespielt wird oder nicht, ist für die Beurteilung, dass das Gerät eine vom Zufall abhängige Gewinnchance bietet, nicht zuletzt auch aufgrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (ua VwGH 16.11.2011, 2011/17/0238 mwN; jüngst VwGH 16.8.2013, 2013/17/0527) ohne Belang. Da der Spieler für den Start eines Beleuchtungsumlaufes - dessen Ergebnis programmgesteuert erfolgt und damit jedenfalls vom Zufall abhängt - jedenfalls einen Euro zu leisten hat, liegt ein aus zwei Teilen bestehendes Spiel vor, dessen Ausgang vom Spieler nicht beeinflusst werden kann: Das über einen Gewinn entscheidende Aufleuchten eines Symbols im virtuellen Lichtkranz wird vom Gerät bzw. der Gerätesteuerung selbsttätig herbeigeführt. Dass im zweiten Teil des Spiels für den Spieler kein Risiko mehr vorhanden ist, sondern ein erneuter Geldeinwurf jedenfalls zur Auszahlung des angezeigten Betrags führt, ändert nichts daran, dass der Spieler zu Beginn des Spiels (konkret: dem Abspielen eines Musikstückes, das den Beleuchtungsumlauf automatisch in Gang setzt), das ihm die Gewinnchance bietet, den Ausgang nicht vorhersehen und ihn auch nicht beeinflussen kann. Welches Musikstück vor dem Weiterspielen eines Benutzers des Gerätes zur allfälligen Realisierung eines Gewinns abgespielt wird (und ob es diesbezüglich eine Auswahlmöglichkeit des Spielers gibt oder nicht bzw. ob überhaupt ein Musikstück gespielt wird), vermag an dem Umstand, dass dem Spieler die Möglichkeit geboten wird, allenfalls für seinen Einsatz etwas zu gewinnen, nichts zu ändern.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits entschieden hat, ist es für das Vorliegen eines Glücksspiels im Sinne des § 1 Abs 1 GSpG nicht maßgeblich, ob und wie viele Einzelhandlungen oder Spieletappen erforderlich sind, um das Glücksspiel durchführen zu können (so schon VwGH 26.2.2001, 99/17/0214). Das Wechsler-Gerät eröffnet dem Benutzer unzweifelhaft eine Gewinnchance.

 

Wiederum unter Verweis auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung (VwGH 28.6.2011, 2011/17/0068) spricht gerade die Tatsache, dass die Gewinnchance nicht in jedem Fall der Benützung eröffnet wird, gerade für das Vorliegen eines Glücksspielgerätes. Das Abspielen eines Musikstücks setzt den Vorgang eines Beleuchtungsumlaufes mit zufallsbedingtem Stillstand auf einem "Glücksrad"-ähnlichem Lichterkranz in Gang. Das Ergebnis dieses Vorgangs ist vom Zufall abhängig und führt zu einem Gewinn oder nicht. Dass dem Spieler nach Stillstand des Beleuchtungsumlaufes eine Wahlmöglichkeit zwischen Realisierung eines allfälligen Gewinns, Auszahlung des bestehenden Kreditspeicherguthabens oder Wiedergabe eines Musikstückes eröffnet wird, ändert nichts daran, dass erst durch Leistung eines Euros zur Wiedergabe eines Musikstückes der Beleuchtungsumlauf gestartet wird, dessen Spielergebnis vom Gerät (durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung) selbsttätig oder zentralseitig herbeigeführt wird.

Kurzum: Diese Wahlmöglichkeit ändert nichts an der Tatsache, "dass der Spieler durch den Einsatz von Geld eine Gewinnchance erhält" (vgl. VwGH 16.11.2011, 2011/17/0238).

 

Auch handelt es sich bei diesen Glücksspielen offensichtlich um Ausspielungen iSd § 2 GSpG: Aufgrund des oa Gerätes mit dem darauf verfügbaren Licht­kranzspiel, bei dem Spieleinsätze zu leisten und Gewinne in Aussicht gestellt sind, ist - in Ermangelung einer Konzession oder Bewilligung nach dem Glücks­spielgesetz - von einer verbotenen Ausspielung iSd § 2 Abs. 1 iVm Abs. 4 GSpG auszugehen.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16. November 2011, 2011/17/0238, konstatierte, verhindert eine "etwaige Zusatzleistung neben der Anzeige von Gewinn in Geld oder keinem Gewinn in Geld ... den Glücksspielcharakter nicht. Es wird durch den Fun-Wechsler nicht ... einfach für einen Geldbetrag ein Sachgut (oder das Abspielen eines Musikstücks) angeboten, sondern das Angebot besteht darin, dass entweder ein Musikstück abgespielt wird oder der angezeigte Gewinn lukriert werden kann. ... Mit bloßen Warenautomaten lässt sich somit der Fun-Wechsler nicht vergleichen." Dass zum Starten des Beleuchtungsumlaufes ein Musikstück für einen Einsatz von einem Euro abgespielt wird, ändert daher nichts daran, dass dem Spieler allein durch diesen Einsatz von einem Euro (wenn auch in Kombination mit einem Musikstück) eine Gewinnchance eröffnet wird. Es liegt im gegenständlichen Fall daher jedenfalls eine verbotene Ausspielung iSd § 2 GSpG vor.

 

Im Ergebnis ist daher die vorgeworfene Tat als Verwaltungsübertretung nicht strafbar, weil sie den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Der festgestellte Verstoß gegen § 168 StGB kann daher nicht als "Anlasstat" gemäß § 54 GSpG gewertet werden. § 54 Abs. 1 GSpG verlangt, dass mit den einzuziehenden Gegenständen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wird. Im Falle der hier vorliegenden Subsidiarität muss aber im Ergebnis das Vorliegen eines solchen Verstoßes verneint werden (zum selben Ergebnis kommend auf Basis verfassungsrechtlicher Überlegungen zu Art. 4 7. ZPEMRK siehe IV.8.).

 

Der festgestellte Verstoß kann allenfalls eine Einziehung nach § 26 StGB nach sich ziehen. Eine – durch die bekämpfte Entscheidung hervorgerufene – Doppel­gleisigkeit der Einziehung nach § 54 GSpG einerseits und der Einziehung nach
§ 26 StGB andererseits führt im Lichte der Rechtsprechung des Verfassungs­gerichtshofes zu einem Verstoß gegen das in Art. 94 B-VG verankerte Prinzip der Trennung der Justiz von der Verwaltung. So ergibt sich aus diesem Trennungs­grundsatz die Verpflichtung des Gesetzgebers, eine Angelegenheit – zur Gänze – zur Vollziehung entweder den Gerichten oder den Verwaltungsbehörden zuzu­weisen; daraus folgt, dass über ein und dieselbe Frage nicht sowohl Gerichte als auch Verwaltungsbehörden entscheiden dürfen.

 

Der Verfassungsgerichtshof konstatierte in seiner Entscheidung vom 14. Juni 2012, G 4/12-10 u.a., für das glücksspielrechtliche Beschlagnahmeverfahren, dass die eine Beschlagnahme anordnende Verwaltungsbehörde und ein allenfalls zur Verhängung einer Strafe zuständiges Gericht nicht über dieselbe Sache entscheiden. Für das verwaltungsrechtliche Einziehungsverfahren gilt dies aber nicht, weil es auch die Einziehung nach § 26 StGB als vergleichbare Sanktion im gerichtlichen Strafverfahren gibt, sofern eine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt. Anders als im Beschlagnahmeverfahren genügt für den Ausspruch der Einziehung nach § 54 GSpG eine bloße Verdachtslage nicht. Vielmehr muss – wie auch der Verwaltungsgerichtshof schon ausdrücklich feststellte (vgl. VwGH 22.08.2012, Zl. 2011/17/0323) – für die Einziehung erwiesen sein, dass eine Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs 1 GSpG begangen wurde. Es bedarf somit für ein verwaltungsbehördliches Einziehungsverfahren des Vorliegens eines objektiv verwirklichten Tatbestandes des § 52 Abs. 1 GSpG.

 

Da die Einziehung nach § 54 GSpG nur bei Vorliegen einer entsprechenden Anlasstat nach § 52 Abs. 1 GSpG zulässig ist, darf sie im Fall einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden Anlasstat aus verfassungs­rechtlichen Überlegungen nicht von den Verwaltungsbehörden bzw. Verwaltungs­gerichten ausgesprochen werden.

 

Die Verwaltungsbehörde bzw. das Verwaltungsgericht entscheidet im Rahmen der Anordnung einer Einziehung nach § 54 GSpG darüber, ob mit einem einziehungsbedrohten Gegenstand ein oder mehrere Straftatbestände des § 52 Abs. 1 GSpG verwirklicht wurde/n. Das ordentliche Gericht entscheidet im Rahmen einer Einziehung nach § 26 StGB, ob ein solcher Gegenstand bei Begehung einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung verwendet wurde (vgl. allgemein dazu Ratz in WK2 zum StGB, Rz 14 zu § 21 sowie Rz 11 zu § 26). Beide Einziehungsbestimmungen setzen die objektive Verwirklichung des jeweiligen Straftatbestandes voraus: Die verwaltungsbehördliche Einziehung nach § 54 GSpG setzt ein verwirklichtes Tatbild nach § 52 Abs. 1 GSpG voraus, die gerichtliche Einziehung des § 26 StGB im gegebenen Zusammenhang ein verwirklichtes Tatbild nach § 168 StGB.

 

Allein bei einem solchen Verständnis der Einziehungsbestimmung nach § 54 GSpG sind verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Bestimmung wegen des Trennungsgrundsatzes nach Art. 94 B-VG ausgeschlossen, da nur auf dieser Grundlage von Verwaltungsbehörden und ordentlichen Gerichten "nicht über dieselbe Sache" entschieden wird. Eine ausdehnende Auslegung des § 54 GSpG dahingehend, dass eine Einziehung nach § 54 GSpG auch bei Vorliegen einer Gerichtszuständigkeit durch die Verwaltungsbehörden zulässig wäre, führte zu einer doppelten Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden bzw. Verwaltungs­gerichten (§ 54 GSpG) und ordentlichen Gerichten (§ 26 StGB). Zur Ent­scheidung über ein- und dieselbe Sache wären dann sowohl Verwaltungs­behörden bzw. Verwaltungsgerichte als auch ordentliche Gerichte berufen. Eine derart extensive Auslegung des § 54 GSpG wäre im Lichte des Art. 94 B-VG unzulässig. Eine Einziehung nach § 54 GSpG durch die Verwaltungsbehörden/ Verwaltungsgerichte im Zusammenhang mit einem strafrechtlichen Verfahren nach § 168 StGB wäre daher jedenfalls verfassungswidrig und kann dem GSpG ein solcher verfassungswidriger Inhalt bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung nicht unterstellt werden.

 

Darüber hinaus normiert Art. 4 des 7. ZPEMRK das Verbot, wegen ein und derselben Handlung mehrmals vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden. Voraussetzung für die "Sperrwirkung" des Art. 4 7. ZPEMRK ist ein abge­schlossenes strafrechtliches Verfahren. Auf eine erste strafrechtliche Sanktion iSd EMRK darf demnach keine zweite Sanktion desselben Charakters folgen. Der Begriff "strafrechtlich" entspricht nach ganz hL dem Strafrechtsbegriff des Art. 6 EMRK und erfasst damit nach EGMR-Rechtsprechung und Lehre insbesondere auch das österreichische Verwaltungsstrafrecht (vgl. zum Ganzen mwN zu Rsp und Lehre Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5 [2012] § 24, Rz 147 sowie zum Begriff des Strafrechts Rz 19).

 

Wenn der Verwaltungsgerichtshof in seiner eingangs zitierten Entscheidung vom 22. August 2012, 2011/17/0323, davon ausgeht, dass es sich bei der Einziehung nach § 54 GSpG um ein Verfahren wegen einer Verwaltungsübertretung handelt, so ordnet er dieses verwaltungsstrafrechtliche Verfahren notwendig auch dem Bereich des Strafrechts iSd Art. 6 EMRK zu (dazu näher Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5 [2012] § 24, Rz 19). Dies bedeutet in weiterer Konsequenz, dass die verfassungs- und völkerrechtlichen Vorgaben des Art. 4 7. ZPEMRK auf diesen Bereich vollinhaltlich anzuwenden sind.

 

Dieser strafrechtliche Sanktionscharakter der Einziehung nach § 54 GSpG setzt dem Verständnis dieses Einziehungsverfahrens somit gleichzeitig auch entsprechende verfassungsrechtliche Schranken. So scheidet eine Einziehung nach § 54 GSpG von Gegenständen, mit denen eine gerichtlich strafbare Handlung nach § 168 StGB gesetzt wurde, durch die Verwaltungsbehörden, bzw. Verwaltungsgerichte auch im Lichte des Doppelverfolgungsverbotes iSd Art. 4
7. ZPEMRK aus. Denn die Sanktionierung einer (ausschließlich) gerichtlich strafbaren Handlung mit einem zusätzlichen verwaltungsbehördlichen Übel in Form der Einziehung nach § 54 GSpG stellte ohne Zweifel einen eklatanten Grundrechtsverstoß dar.

 

Der Verfassungsgerichtshof hat sich in seinem zum Doppelbestrafungsverbot ergangenen Erkenntnis vom 2. Juli 2009, Zl. B 559/08, mit der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 4 7. ZPEMRK, besonders mit dem Urteil der Großen Kammer vom 10. Februar 2009, Bsw. Nr. 14939/03, im Fall Z., näher auseinandergesetzt und dabei weiterhin die "same essential-elements"-Doktrin vertreten. Maßgeblich war dabei für den Verfassungsgerichtshof die Prüfung, ob der Beschwerdeführer für dasselbe (in den wesentlichen Elementen) strafbare Verhalten, für das er bereits rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt wurde, neuerlich verfolgt oder bestraft wurde. So wie eine doppelte Verfolgung oder Bestrafung desselben Sachverhaltes durch Gericht und Verwaltungsbehörde unzulässig ist, erscheint auch eine solche Doppelsanktionierung durch eine zusätzliche verwaltungsbehördliche Einziehung unzulässig.

 

In diesem Sinn wird auch in der Kommentarliteratur für den Fall, dass "die Anlasstat in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fällt" die Auffassung vertreten, dass ein Verfallsausspruch nicht möglich ist und auch ein Rückgriff auf den selbständigen (objektiven) Verfall iSd § 17 Abs 3 VStG nicht in Betracht kommt (vgl. Wessely in N. Raschauer/Wessely [Hrsg], VStG-Kommentar [2010] § 17 Rz 4). Nichts anderes kann auch für die glücksspielrechtliche Einziehung gelten.

 

Aufgrund dieser Ausführungen steht fest, dass die Voraussetzung für die Einziehung im Zusammenhang mit dem Gerät mit der Gehäusebezeichnung „Play.ers Scatter World“, Seriennummer x und dem Gerät „A.P&E“- Planet of Games, Seriennummer x nicht vorliegt.

 

Zum Wechsler-Gerät mit der Gehäusebezeichnung „Global Tronic“ wurde festgestellt, dass mit diesem gegen die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes verstoßen wurde, sodass diese Voraussetzung gegeben ist. Da der Beschwerdeführer in der Beschwerde bestreitet, dass es sich bei sämtlichen ggst. Geräte um Glücksspielgeräte handelt, ist davon auszugehen, dass nach Rückstellung des ggst. Gerätes weiterhin gegen die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes verstoßen wird. Eine Einziehung kommt bei Vorliegen dieser Voraussetzungen nur dann nicht in Betracht, wenn der Verstoß als geringfügig zu betrachten war.“

 

Der vorliegende Verstoß ist jedoch schon angesichts der Möglichkeit eines Einsatzes von bis zu 4 Euro pro Spiel, wobei Spieler auch nicht daran gehindert sind, mehrere Spiele nacheinander durchzuführen, nicht als geringfügig anzusehen (vgl. bereits VwGH 30.01.2013, 2012/17/0370, wobei das Höchstgericht in dieser Entscheidung ebenfalls betreffend einen Fun-Wechsler mit Maximaleinsatz von 2 Euro die Begründung der belangten Behörde, dass nicht von einem geringfügigen Verstoß auszugehen wäre, nicht beanstandete).

 

 

V.           Im Ergebnis war der Beschwerde hinsichtlich des Gerätes mit der Gehäusebezeichnung „Play.ers Scatter World“, Seriennummer x und des Gerätes „A.P&E“ – Planet of Games mit der Gehäusebezeichnung „Planet of Games“, Seriennummer x – insbesondere vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Einziehung (VwGH 14.11.2013, 2013/17/0056) – Folge zu geben und der Einziehungsbescheid diesbezüglich ersatzlos aufzuheben, weil schon mangels eines nachweislich verwirklichten Verwaltungsstraftatbestands und damit mangels einer Anlasstat iSd § 54 GSpG eine Einziehung durch die belangte Behörde nicht zulässig war.

 

Hinsichtlich des Wechsler-Gerätes mit der Gehäusebezeichnung „Global-Tronic“. Seriennummer x, hat das Verfahren ergeben, dass mit diesem Gerät gegen
§ 52 GSpG verstoßen wurde und der Verstoß nicht geringfügig war, wobei bereits aufgrund des Umstandes, dass sich die Beschwerdeführerin vorliegend auf keinen Sachverhalt beruft, der im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Anwendung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten begründen würde, eine Unterlassung der Einziehung wegen eines allfälligen Widerspruchs der nationalen Regelungen zum Unionsrecht nicht in Betracht kommt. Der Beschwerde war daher nicht Folge zu geben.

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beur­teilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Monika Süß