LVwG-300456/4/Re/BZ

Linz, 23.03.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Werner Reichenberger über die Beschwerde des Herrn F-A-, geb. x, x, x, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R.L., x, x, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 7. August 2014, GZ: SV96-12-2014, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG)

 

zu Recht  e r k a n n t:

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG eingestellt.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG und § 66 Abs. 1 VStG iVm § 38 VwGVG hat der Beschwerdeführer weder einen Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht noch einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis (im Folgenden: belangte Behörde) vom 7. August 2014, GZ: SV96-12-2014, wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) wegen einer Verwaltungs­übertretung nach § 17 Abs. 7 iVm § 22 Abs. 1 Z 2 2. Fall Arbeitskräfteüber­lassungsgesetz (AÜG), BGBl. Nr. 196/1988 in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 98/2012 eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von
33 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 50 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

Die A. GmbH mit dem Sitz in K. hat die von der C. UG mit dem Sitz in M. überlassenen r. Staatan­gehörigen:

·         L.C., geb. x,

·         A.V.F., geb. x und

·         D.U., geb. x,

die nicht in Österreich sozialversicherungspflichtig waren, vom 04.11.2013
bis 05.11.2013 täglich 8 Stunden (von 08:00 bis 16:00 Uhr) mit die Montage der Lüftungsanlage in der Disco ‚S.‘ in x, x, beschäftigt, ohne dass diese Gesellschaft für diese Arbeitskräfte das Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 sowie eine Abschrift der Meldung gemäß § 17 Abs. 2 und 3 AÜG am Arbeitsort bereitgehalten hat.

 

Dies haben Sie als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A. GmbH mit dem Sitz in K. zu verantworten.“

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen im Wesentlichen aus, dass es unbestritten sei, dass die C. UG von der A. GmbH mit der „Durchführung von Lüftungsarbeiten“ für das Tanzlokal „S.“ beauftragt worden sei. Die R. GmbH A. hätte das Kastenklimagerät und den Rotationswärmetauscher geliefert. Die Montage der Lüftungsanlagen sei mittels Werkvertrag an die C. UG übertragen worden. Für die Durchführung der Arbeiten hätte sich die C. UG der drei selbstständigen r. Arbeiter bedient. Strittig sei, ob es sich dabei um eine Überlassung von Arbeitskräften von der C. UG an die A. GmbH gehandelt hätte. Die drei R. seien aufgrund der Rahmen-Werkverträge und der ZKO Meldung sowie der Durchführung der Arbeiten im Arbeitsverbund als arbeitnehmerähnliche Personen zu bezeichnen. Diese seien von der C. UG zur Montage der Lüftungsanlagen verpflichtet (Rahmen-Werkvertrag).

Die Arbeitsleistung sei jedenfalls im Betrieb des Werkbestellers in Erfüllung eines Werkvertrages erbracht worden. Wie der Bf selbst anführe, würde die A. GmbH den weitaus überwiegenden Teil der Aufträge mit eigenem Personal abwickeln. Es sei demnach bei der Montage dieser Lüftungs­anlage durch die drei R. kein von den Dienstleistungen der A. GmbH abweichendes und unterscheidbares und dem Werk­unternehmer zurechenbares Werk hergestellt worden.

Der Auftrag hätte die „Montage des kompletten Luftkanal-Systems entsprechend einschlägigen Normen und Richtlinien sowie zusätzlichen Anforderungen der Bauherrschaft“ beinhaltet. Demnach sei der Auftrag nicht mit Material des Werkunternehmers geleistet worden.

Zur Behauptung, wonach die A. GmbH keine Kenntnis davon haben musste, welche Arbeitskräfte von der C. UG an der Baustelle in T. eingesetzt wurden, sei darauf hinzuweisen, dass dann, wenn bei der Erledigung von Aufträgen auf Basis von Werkverträgen Ausländer eingesetzt werden, sehr wohl den Werkbesteller eine entsprechende Kontrollpflicht treffe.

Somit sei nach Ansicht der Behörde im gegenständlichen Fall von einer Über­lassung von Arbeitskräften im Sinne des AÜG auszugehen. Da die A. GmbH bei der Kontrolle durch die Finanzpolizei kein Sozial­versicherungsabkommen A1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 sowie keine Abschrift der Meldung gemäß § 17 Abs. 2 und 3 AÜG am Arbeitsort bereit­gehalten hätte, sei der objektive Tatbestand erfüllt.

Nach Ausführungen zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes, legt die belangte Behörde ihre für die Strafbemessung herangezogenen Gründe dar.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Bf eingebrachte Beschwerde vom 8. September 2014, mit der die Aufhebung des Straferkenntnisses sowie die Einstellung des Strafverfahrens beantragt werden.

Begründet wird diese Beschwerde im Wesentlichen damit, dass seine Angaben in der Stellungnahme vom 16. April 2014, wonach die Firma L. den weitaus überwiegenden Teil der Aufträge mit eigenem Personal abwickeln würde, verkürzt und damit sinnentfremdend wiedergegeben worden seien. Der Bf habe nämlich weiters ausgeführt, dass nur dann, wenn die eigene Kapazität nicht ausreiche, um einen Auftrag durchführen zu können, auf eine Subfirma zurückgegriffen werden würde. Dies sei dahingehend zu verstehen, dass in diesem Fall der gesamte Auftrag im Wege eines Werkvertrages an eine andere Firma übertragen werde und in diesem Fall nicht die Firma L., sondern diese Subfirma die gesamte Arbeitsleistung zu erbringen habe.

Genau dieser Fall sei gegenständlich gegeben und sei demnach die Behauptung der belangten Behörde, wonach die Arbeitsleistung der r. Staats­angehörigen im Betrieb des Werkbestellers, also im Betrieb der Firma L. in Erfüllung eines Werkvertrages erbracht worden seien, unzutreffend.

Zutreffend sei vielmehr – und dies sei mehrfach vorgetragen worden –, dass die drei r. Staatsangehörigen ihre Arbeitsleistung im Betrieb der Firma C. UG erbracht hätten, da die Firma L. im Tanzlokal „S.“ überhaupt keine eigene Arbeitstätigkeit und damit auch keinen Betrieb entfaltet hätte.

Ursprünglicher Werkbesteller sei die Firma K. GmbH gewesen. Diese hätte die Firma L. beauftragt im Tanzlokal „S.“ die Lüftungs­arbeiten durchzuführen.

Die Firma L. hätte diesen Auftrag zur Gänze an die Firma C. UG weiter­gegeben, hätte sohin an der genannten Baustelle überhaupt keine eigene Arbeitstätigkeit entwickelt.

Voraussetzung für einen Verstoß gegen das AÜG sei aber, dass jemand als „Beschäftiger“ Arbeitskräfte eines Überlassers zur Arbeitsleistung für betriebs­eigene Aufgaben einsetzt (§ 3 Abs. 3) und sohin diese Arbeitskräfte ihre Arbeits­leistung im Betrieb des Werkbestellers in Erfüllung von Werkverträgen erbringen (§ 4 Abs. 2 Z 2).

Keine dieser Voraussetzungen liege gegenständlich vor, da die Firma L. in der Diskothek „S.“ überhaupt keine Tätigkeit entfaltet hätte, woraus zwangs­läufig folge, dass sie auch keine Arbeitskräfte für betriebseigene Aufgaben dort eingesetzt haben könne.

Da eine Überlassung von Arbeitskräften gegenständlich nicht stattgefunden hatte, hätte die Firma L. auch keine Kenntnis davon haben können und müssen, welcher Arbeitskräfte sich die Firma C. UG zur Durchführung des übernommenen Werkauftrages bedient hätte.

Nachdem die Firma L. nicht Beschäftiger im Sinne der §§ 3 und 4 AÜG gewesen sei könne auch kein Verstoß gegen § 17 Abs. 7 AÜG vorliegen.

Unbeschadet dieser Ausführungen sei dem angefochtenen Straferkenntnis nicht zu entnehmen, auf welche Gesetzesgrundlage die belangte Behörde ihre Annahme stütze, dass der Bf als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma L. die behauptete Verwaltungsübertretung zu verantworten habe.

3. Mit Schreiben vom 10. September 2014 hat die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Oö. Landesver­waltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter, soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch einen Senat vorsehen.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG, da  bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Auch ein entsprechender Antrag liegt nicht vor.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem relevanten Sachverhalt aus:

 

Der Bf ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der L. A. GmbH mit Sitz in K., x.

 

Anlässlich einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei am 5. November 2013 beim Gebäude der Diskothek „S.“ in x, x, wurden folgende drei r. Staatsangehörige bei der Errichtung der Lüftungsanlage angetroffen:

 

F.A., geb. x,

C.L., geb. x,

U.D., geb. x.

 

Weiters wurden der Geschäftsführer der deutschen Firma C. UG,
M., x, Herr O.C., geb. x, wh. mit Hauptwohnsitz in A., x, sowie der Montageleiter der Firma L. A. GmbH, x, x, Herr B.D., im Zuge der Kontrolle angetroffen.

 

Die K. GmbH hat die Firma A. GmbH mit der Durchführung der Lüftungsarbeiten im Lokal „S.“ beauftragt. Die Firma L. hat diesen Auftrag zur Gänze in Form eines Werkvertrages an die Firma C. UG übergeben. Diesem vorliegenden Werkvertrag, datiert mit 4. September 2013, sind neben einer vereinbarten Pauschalauftragssumme auch Ausführungsfristen und ein Endfertigungstermin sowie Gewährleistungs­ansprüche, verschiedene Rücklässe und eine Pönale zu entnehmen.

Die Firma C. UG hat ihrerseits Werkverträge mit den oben angeführten r. Staatsangehörigen, datiert mit 1. Juli 2013 bzw. 22. Juli 2013, abgeschlossen und haben diese drei die Arbeiten auf der Baustelle in T. ausgeführt. Diese haben jeweils eine eigene deutsche Gewerbeanmeldung für den Einbau von genormten Baufertigteilen, datiert mit 14. Oktober 2013, 22. Oktober 2013 bzw. 02. September 2013, jeweils vom Kreisverwaltungsreferat der Landeshauptstadt M., nachweisen können. Zwischen der Firma L. und den angeführten r. Staatsangehörigen bestand keinerlei Rechtsbeziehung.

 

Die R. GmbH A., x, x, hat ein Kastenklima­gerät sowie einen Rotationswärmetauscher geliefert und der A GmbH eine Auftragsbestätigung, datiert mit 29. Oktober 2013, über­mittelt.

Diese beiden Geräte wurden demnach von der Firma L. eingekauft. Allfällige „Kleinmaterialien“ sowie das verwendete Werkzeug wurden nicht von der Firma L. zur Verfügung gestellt. Auch wurden die r. Arbeiter nicht von der Firma L. bezahlt. Eine Eingliederung in den Betrieb der Firma L. war nicht gegeben.

 

Mitarbeiter der Firma L. waren bei der in Rede stehenden Baustelle in der Diskothek „S.“ in T. nicht tätig. Herr D. hat im Auftrag der Firma L. vor Ort die Arbeiten der r. Arbeiter überprüft bzw. Nachschau gehalten, ob die Arbeiten entsprechend des vereinbarten Zeitrahmens fortgeführt werden. Herr D. war bei der Kontrolle am 5. November 2013 ebenso auf der Baustelle anwesend wie Herr O., der Geschäftsführer der Firma C. UG.

 

Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass sich der Sachverhalt aus dem Akten­inhalt, insbesondere dem Strafantrag der Finanzpolizei des Finanzamtes Grieskirchen Wels samt angeschlossenen Unterlagen sowie aus den Stellung­nahmen der Finanzpolizei vom 27. März 2014 und 26. Februar 2015 ergibt und in den entscheidungsrelevanten Punkten als unbestritten gilt.

 

6. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich:

 

6.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) ist Überlassung von Arbeitskräften die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften zur Arbeits­leistung an Dritte.

Nach Abs. 2 ist Überlasser, wer Arbeitskräfte zur Arbeitsleistung an Dritte vertraglich verpflichtet.

Beschäftiger ist gemäß Abs. 3, wer Arbeitskräfte eines Überlassers zur Arbeits­leistung für betriebseigene Aufgaben einsetzt.

Abs. 4 zufolge sind Arbeitskräfte Arbeitsnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen. Arbeitnehmerähnlich sind Personen, die, ohne in einem Arbeits­verhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter Personen Arbeit leisten und wirtschaftlich unselbständig sind.

 

Gemäß § 4 Abs. 1 AÜG ist für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

Nach Abs. 2 liegt Arbeitskräfteüberlassung insbesondere auch vor, wenn die Arbeitskräfte ihre Arbeitsleistung im Betrieb des Werkbestellers in Erfüllung von Werkverträgen erbringen, aber

1.   kein von den Produkten, Dienstleistungen und Zwischenergebnissen des Werkbestellers abweichendes, unterscheidbares und dem Werkunternehmer zurechenbares Werk herstellen oder an dessen Herstellung mitwirken oder

2.   die Arbeit nicht vorwiegend mit Material und Werkzeug des Werk­unternehmers leisten oder

3.   organisatorisch in den Betrieb des Werkbestellers eingegliedert sind und dessen Dienst- und Fachaufsicht unterstehen oder

4.   der Werkunternehmer nicht für den Erfolg der Werkleistung haftet.

 

Gemäß § 17 Abs. 7 leg.cit. hat der Beschäftiger für jede nicht in Österreich sozialversicherungspflichtige überlassene Arbeitskraft Unterlagen über die Anmeldung der Arbeitskraft zur Sozialversicherung (Sozialversicherungs­dokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 465/2012, ABl. Nr. L 149 vom 8.6.2012 S. 4) sowie eine Abschrift der Meldung gemäß den Abs. 2 und 3 am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten.

 

Nach § 22 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall leg.cit. begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 500 Euro bis zu 5.000 Euro, im Wiederholungsfall von
1.000 Euro bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, wer die erforderlichen Unterlagen entgegen § 17 Abs. 7 nicht bereit hält.

 

6.2. Ein Werkvertrag liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Die Verpflichtung aus einem Werkvertrag besteht darin, die genau umrissene Leistung (in der Regel bis zu einem bestimmten Termin) zu erbringen. Das Interesse des Bestellers bzw. die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein „gewährleistungstauglicher“ Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden können. Mit der Erbringung der Leistung endet das Werkvertragsverhältnis. Eine zwar leistungs­bezogene, nicht aber erfolgsbezogene Entlohnung spricht gegen das Vorliegen eines Werkvertrages. Wenn ein dauerndes Bemühen geschuldet wird, das bei Erreichen eines angestrebten „Ziels“ auch kein Ende findet, spricht dies ebenfalls gegen einen Werkvertrag (vgl. VwGH 20.02.2014, 2013/09/0046 mwN).

 

6.3. Der zwischen der A. GmbH und der C. UG abgeschlossene Werkvertrag für die Montage der Lüftungskanäle ist in Anlehnung an die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als „echter“ Werkvertrag zu qualifizieren. Dies aus folgenden Gründen:

 

Das von dem Subunternehmer herzustellende Werk, nämlich Montage der Lüftungskanäle, wurde klar abgegrenzt und ist somit von den Dienstleistungen der Firma L. klar zu unterscheiden und abzugrenzen. Arbeitnehmer der Firma L. waren bei diesem Auftrag nicht tätig.

 

Im Werkvertrag ist ein Endfertigstellungstermin vereinbart. Eine organisatorische Eingliederung in den Betrieb der Firma L. fand nicht statt, ebenso war auch keine Bindung an Arbeitszeiten gegeben. Die C. UG haftet gegenüber der Firma L. für den Erfolg seiner Werkleistung im Sinne von § 4 Abs. 2 Z 4 AÜG. Das unternehmerische Risiko, das vorliegend somit nicht abbedungen wurde und für die C. UG bestanden hat, ist ein wichtiges Abgrenzungsmerkmal und weist auf einen Werkvertrag hin.

 

Auch wenn das Kastenklimagerät, sowie einen Rotationswärmetauscher von der Firma L. beigestellt wurden, ist nicht von der gänzlichen Erfüllung der Z 2 des § 4 Abs. 2 AÜG auszugehen, da der (teilweisen) Materialbeistellung für sich allein gesehen keine allzu große Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 20.11.2003, 2000/09/0173).

 

Selbst eine ein- bis zweimalige Kontrolle vor Ort durch Herrn D. ändert an dieser Beurteilung nichts, da die in § 4 Abs. 2 Z 3 AÜG normierte Dienst- und Fachaufsicht weit über die bloße Kontrolle eines Werkes auf dessen fachgerechte Erfüllung hinausgeht (vgl. dazu auch VwGH 20.11.2008, 2008/09/0174).

 

Insbesondere führt auch die Finanzpolizei Team 42 selbst in der schriftlichen Stellungnahme vom 27. März 2014 aus, dass „[u]nbestritten ist, dass die Firma L. Werkbesteller war und die Firma C. UG M. als Auftragnehmer mit der Montage der Lüftungskanäle bei der Disco ‚S.‘ in T. beauftragt wurde. Dazu wurde auch ein Werkvertrag abgeschlossen.“

 

Auch in der Stellungnahme vom 26. Februar 2015 hält die Finanzpolizei Team 42 schriftlich fest, dass „[d]azu nochmals auf den Werkvertrag der Fa. A. GmbH, x, x mit der Fa. C. UG, x, x, verwiesen [wird], worin eindeutig hervorgeht, dass sich die Fa. C. für die Durchführung der Montage der Lüftungsanlage verpflichtet hat (siehe Werkvertrag Ausfertigung vom 04.09.2013).“

 

Nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt stellt sich der Arbeitseinsatz der r. Arbeiter somit nicht als Arbeitskräfteüberlassung dar. Dies auch deshalb, da keiner der in § 4 Abs. 2 AÜG dargestellten Beurteilungsmomente als vollständig erfüllt angesehen werden kann und im Rahmen einer Gesamt­betrachtung – wie auch bereits die Finanzpolizei Team 42 in ihren Stellung­nahmen selbst ausführt – vom Vorliegen eines „echten“ Werkvertrages auszu­gehen ist.  

7. Im Ergebnis war der Beschwerde daher stattzugeben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG iVm § 38 VwGVG einzustellen.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bf gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG weder einen Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht noch einen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens vorzu­schreiben.

 

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beur­teilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Reichenberger