LVwG-450064/5/FP

Linz, 12.03.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Pohl aus Anlass des als Einspruch gegen den Bescheid vom 6.11.2014 bezeichneten und gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde N. vom 6.11.2014, GZ: AZ II-851-2014-Dr, gerichteten Anbringens von R. S., x, vom 5.12.2014, wegen Vorschreibung von Kanalanschlussgebühren den

 

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

 

I. Das Anbringen des Einschreiters vom 5.12.2014 wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 278 Abs. 1 lit.b BAO und § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen erklärt und das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingestellt.

 

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Bescheid vom 6.11.2014, dem Einschreiter durch Hinterlegung zugestellt am 12.11.2014, hat der Gemeinderat der Marktgemeinde N. über die Berufung des Einschreiters gegen den Bescheid des Bürgermeisters der genannten Gemeinde, wegen der Vorschreibung von Kanalanschlussgebühren abgesprochen. Der Berufung des Einschreiters wurde keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

I.2. Im, am 5.12.2014, also innerhalb der in § 245 Abs. 1 BAO geregelten Beschwerdefrist, beim Gemeindeamt der angeführten Gemeinde eingelangten Anbringen, führte der Einschreiter Nachstehendes aus:

 

„Sehr geehrte Frau D.,

 

1.) Überprüfung des Kanales – W. durch das Land Oberösterreich!

Anbindung an bestehenden Kanal – T.

 

2.) Regenwasserentsorgung unzureichend – Überflutung ca. 20cm, auf gesamter Straßenfläche! – Herbst 2014 – Beweismittel – Foto

 

Hochachtungsvoll

R. S.“

 

 

I.3. Mit dem Einschreiter am 25.2.2015 zugestellten Schreiben, forderte das Gericht diesen unter Hinweis auf die Zurücknahmefiktion des § 85 Abs. 2 BAO zur Verbesserung auf.

Das Schreiben lautete inhaltlich wie folgt:

 

Sehr geehrter Herr S.!

 

In obiger Angelegenheit teilt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit, dass die Marktgemeinde N. den bezughabenden Ver­fahrensakt samt Ihrem Anbringen vom 5. Dezember 2014 dem Landesver­waltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt hat.

 

Gemäß § 85 Abs. 2 iVm § 2a BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Form­gebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Das Verwaltungsgericht hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

 

Gemäß § 250 Abs. 1 BAO hat die Bescheidbeschwerde zu enthalten:

a)    die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;

b)    die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;

c)    die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;

d)    eine Begründung.

 

Ihre Beschwerde vom 5. Dezember 2014 lautet wie folgt:

Einspruch gegen den Bescheid vom 6. November 2014

 

Sehr geehrte Frau D.,

 

1.) Überprüfung des Kanales – W. durch das Land Oberösterreich!

Anbindung an bestehenden Kanal – T.

 

2.) Regenwasserentsorgung unzureichend – Überflutung ca. 20 cm, auf gesamter Straßenfläche! – Herbst 2014 – Beweismittel – Foto

 

Hochachtungsvoll

R. S.“

 

 

Der vorliegend bekämpfte Bescheid betrifft das abgabenrechtliche Verfahren hinsichtlich der Kanalanschlussgebühr. Ihr Anbringen vom 5. Dezember 2014 bezieht sich stichwortartig (in Form von Überschriften) auf eine offenbar gewünschte Überprüfung des Kanals durch das Land Oberösterreich, eine Anbindung an einen bestehenden Kanal T. (wobei aus Ihrer stichwortartigen Formulierung nicht geschlossen werden kann, welches Begehren Sie haben). Im zweiten Punkt Ihres Anbringens führen Sie wiederum stich­wortartig aus, dass die Regenwasserentsorgung unzureichend sei und offenbar im Herbst 2014 eine Überflutung von 20 cm auf der gesamten Straßenfläche stattfand. Sie beziehen sich auf ein nicht beigelegtes Foto als Beweismittel.

 

Ihr Beschwerdevorbringen bezieht sich damit offensichtlich nicht auf das abgabenrechtliche Verfahren, sondern gegebenenfalls auf ein wasserrechtliches Verfahren. Gegenständlich handelt es sich um das abgabenrechtliche Verfahren hinsichtlich der Kanalanschlussgebühr.

 

Ihre Bescheidbeschwerde beinhaltet demgemäß keine Erklärung, in welchen Punkten der bekämpfte Bescheid angefochten wird, keine Erklärung, welche Änderungen (in abgabenrechtlicher Sicht) beantragt werden und keine Begründung.

 

Sie werden daher aufgefordert, binnen 14 Tagen (einlangend bei Gericht) ab Zustellung dieses Schreibens die genannten Mängel Ihres Anbringens zu beheben, widrigenfalls Ihr Anbringen als zurückgenommen gilt (§ 85 Abs. 2 BAO).“   

 

I.4. Dieses Schreiben wurde dem Einschreiter am 25.2.2015 (Rückschein) zugestellt.

 

Der Einschreiter hat der Aufforderung zur Verbesserung nicht Folge geleistet und den Mangel nicht beseitigt.

 

II. Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht von dem unter Punkt I dargestellten, völlig unbestrittenen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus.

 

III.1. Gemäß § 85 Abs. 2 Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 20/2009, berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Die Behörde hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

 

Gemäß § 269 Abs. 1 BAO haben die Verwaltungsgerichte im Beschwerde-verfahren die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind. [...]

 

§ 278 Abs. 1 BAO regelt Nachstehendes:

 

Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes

a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen
(§ 260) noch

b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) [...] zu erklären,

so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, [...].

 

Aus § 278 Abs. 1 lit.b iVm § 85 Abs. 2 BAO ergibt sich, dass bei fruchtlosem Ablauf der im Zuge des Mängelverbesserungsauftrags gesetzten Frist vom Verwaltungsgericht die Beschwerde mit Beschluss als zurückgenommen zu erklären ist.

 

III.2. Das Vorbringen im Anbringen des Einschreiters in seiner Eingabe vom 5.12.2014 bezog sich stichwortartig (in Form von Überschriften) auf eine offenbar gewünschte Überprüfung des der Anschlussgebührenvorschreibung zugrunde liegenden Kanals durch das Land Oberösterreich, eine Anbindung an einen bestehenden Kanal T., wobei aus der stichwortartigen Formulierung nicht geschlossen werden konnte, welches Begehren der Einschreiter hatte. Im zweiten Punkt führte der Einschreiter stich­wortartig aus, dass die Regenwasserentsorgung unzureichend sei und offenbar im Herbst 2014 eine Überflutung von 20 cm auf der gesamten Straßenfläche stattgefunden hat.

Der Einschreiter bezog sich damit offensichtlich nicht auf das abgabenrechtliche Verfahren, sondern gegebenenfalls auf ein wasserrechtliches Verfahren.

 

Das Anbringen beinhaltete damit keine Erklärung, in welchen Punkten der bekämpfte Bescheid angefochten würde, keine Erklärung, welche Änderungen (in abgabenrechtlicher Sicht) beantragt würden und keine Begründung im Hinblick auf das abgabenrechtliche Verfahren.

 

Der gegenständliche Mängelbehebungsauftrag wurde am 25.2.2015 beim Postamt x hinterlegt. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde vom Postboten in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Die Abholfrist begann am gleichen Tag zu laufen, sodass die Zustellung gemäß § 17 Abs. 3 ZustellG am
25.2.2015 bewirkt war (Rückschein).

 

Dem Bf wurde aufgetragen binnen 14 Tagen ab Zustellung des Mängelbehebungsauftrags, seine verbesserte Eingabe bei Gericht einlangend einzubringen. Er wurde auf die Folgen der Versäumung dieser Frist hingewiesen. Die Frist endete am 11.3.2015. Bis dato hat der Bf keine Mängelverbesserung vorgenommen und ist somit dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen.

 

III.3. Da die Frist fruchtlos verstrichen ist, war die Beschwerde des Bf im Ergebnis als zurückgenommen zu erklären und das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzustellen.

 

Da der Einschreiter die Mängel nicht beseitigt hat, war über das Anbringen des Einschreiters zu erklären, dass es als zurückgenommen gilt.

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Pohl