LVwG-300594/25/KL/PP

Linz, 26.03.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Ilse Klempt über die Beschwerde des Dipl. Ing. H.S., L., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. W.K., x, x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 9. Dezember 2014, GZ: 9376/2014, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 11. März 2015

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abge­wiesen.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 700 Euro zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 9. Dezember 2014, GZ: 9376/2014, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 3.500 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von
140 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 130 Abs. 1 Z 19 und 60 Abs. 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz verhängt, weil er als für die Ein­haltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften bestellter verantwortlicher Beauf­tragter der Firma v. G. L. GmbH in Sitz in L., x, zu vertreten hat, dass am 16. Jänner 2014 die v. G. L. GmbH als Arbeitgeberin in der Arbeitsstätte v. G. GmbH, in L., x, BG x, Halle x, Formgrube x, nicht dafür gesorgt hat, dass folgender Arbeitsvorgang so durchgeführt wurde, dass ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht wurde.

Der Arbeitnehmer J.M. war im Zuge des Arbeitsvorganges „Herstellung der Abdeckung der Gießgrube“ mit dem Einrichten einer Eisenplatte zur Anpassung der Abdeckung der Gießgrube an der Formkastenform unter Zuhilfenahme des Kran Nr. 25 beschäftigt, obwohl dieser dazu auf einer zuvor verlegten Bramme als Standplatz in einer Höhe von 6,5 m über dem Gießgrubenboden stand und dieser Standplatz gegenüber der Gießgrube völlig ungesichert und nicht z.B. durch ein standsicheres Geländer oder andere Maßnahmen gegen Absturz gesichert war.

Gleichzeitig transportierte nämlich ein anderer Kran (Kran Nr. 139) eine weitere Bramme zur Vervollständigung der Gießgrubenabdeckung heran; im Zuge dieses Transportes stieß der Kran 139 aufgrund fehlender Abstandssicherungen bzw. fehlender Arbeitsablauffestlegungen auf den Kran 25. Der dadurch ausgelöste Pendler der Eisenplatte stieß den Arbeitnehmer J.M. vom ungesicherten Standplatz und der Arbeitnehmer fiel 6,5 m in die Gießgrube, wodurch dieser erheblich verletzt wurde.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu eine bloße Ermahnung, in eventu eine Herabsetzung des Strafausmaßes bean­tragt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bei Einvernahme des Zeugen Dr. A.J., der der Hauptprozessleiter ist, festgestellt werden hätte können, dass der von Herrn H. verursachte bedauerliche Unfall auf eine Verkettung unglücklicher Umstände zurückzuführen sei. Auch könne der Vorwurf der fehlenden Abstandsicherung bzw. fehlenden Arbeitsablauf­festlegungen widerlegt werden. Es sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen worden, die internen Arbeitsabläufe samt Unterweisungen darzulegen. Die Bramme sei bereits direkt neben der Gießform verlegt worden und sei somit prinzipiell ein gefahrloses Begehen möglich gewesen. Bedauer­licherweise sei der Vorfall gerade zu jenem Zeitpunkt erfolgt, als die Gießgrube für den nachfolgenden Arbeitsvorgang abgedeckt hätte werden sollen. Es werde auf die analoge Bestimmung hinsichtlich Aufstellung von Gerüsten gemäß § 60 Abs. 9 BauV, wonach Montage- und Demontage von Gerüstbauteilen durch unterwiesene, erfahrene und körperlich geeignete Arbeitnehmer auch ohne besondere Absturzsicherung erfolgen darf, hingewiesen. Die Norm des § 60
Abs. 1 ASchG sei sehr allgemein gehalten. Konkreter sei § 11 Abs. 1 Arbeits­stättenverordnung. Eine Gießgrube sei eine Öffnung im Fußboden und seien Öffnungen/Vertiefungen selbstverständlich zu sichern. Die Bezirksanwaltschaft Linz habe zu Aktenzahl 44 BAZ 294/14g ein Strafverfahren gegen Herrn S.H. geführt, aus welchem Akt ersichtlich sei, dass die Gießgrube teilweise durch ein Geländer gesichert gewesen sei. Darüber hinaus sei mit dem Arbeitsinspektorat im Jahr 2004 folgende Vorgangsweise festgelegt worden: Aufgrund eines am 26. März 2004 in der v. G. L. GmbH ereigneten Arbeitsunfalles wurde auf Seite 2 Punkt 3. festgehalten, dass Gießgruben, in denen gerade nicht gearbeitet wird, mittels Geländer gegen Absturz von Personen zu sichern sind. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Gießgruben, an welchen konkret gearbeitet wird, nicht mit einem Geländer abgesichert werden müssen. Ähnliches sei auch vom Arbeitsinspektorat am 15. Dezember 1986 anlässlich eines Arbeitsunfalles aufgrund eines Absturzes in eine Gießgrube in einer schriftlichen Stellungnahme festgestellt worden. Ein Geländer sei zum Zeitpunkt des Vorfalles soweit vorhanden gewesen, dass nur die Seiten zugänglich gewesen seien, die durch Auflegen von Brammen für nachfolgende Arbeiten vollständig zu sichern gewesen seien. Es sei bereits eine Bramme aufgelegt gewesen, H. hätte mit dem zweiten Kran eine zweite Bramme anliefern sollen. Auf jener Seite, an der der Arbeitnehmer J. gestanden ist, wäre mit zwei Dreieckabdeckungen und drei Brammen die Gießgrube zur Gänze abgedeckt gewesen. Am Boden sei lediglich der Meister H. und der Verunfallte direkt bei der Grube tätig gewesen. Auch würden sich in der Halle BG x lediglich Mitarbeiter der v. G. GmbH aufhalten, welche alle ordnungsgemäß unterwiesen seien. Der Zugang durch Unbefugte sei ausge­schlossen. Jene Personen, die nicht auf einem konkreten Arbeitsplatz tätig seien, seien verpflichtet, in der Halle vorgekennzeichnete Wege zu benützen, auf welchen keine Gefahr gegeben sei. Der bedauerliche Vorfall habe sich sohin in einem Zeitpunkt ereignet, als die Gießgrube für den nachfolgenden Arbeits­vorgang abgedeckt hätte werden sollen. Nach Beendigung der Vorbereitungs­arbeiten wäre die Gießgrube zur Gänze abgedeckt gewesen, sodass dann die nachfolgenden Arbeiten gefahrlos durchgeführt hätten werden können. Es habe sohin kein klassischer Arbeitsvorgang sondern eine Vorbereitungstätigkeit stattgefunden. Der Tatbestand ist daher nicht erfüllt. Weiters sei auf § 19 Abs. 5 der Arbeitsmittelverordnung zu verweisen, wonach bei Kränen, die auf derselben Bahn tätig sind, Vorkehrungen zu treffen sind, damit diese nicht zusammen­stoßen. Der Kran sei mit voller Einsicht manuell gesteuert worden. Volle Einsicht bedeute, dass der Kran sowohl nach vorne als auch nach hinten über ent­sprechende Verglasungen verfügt habe, sodass der Kranführer freie Sicht gehabt hätte. Auch sei die Krankabine mit entsprechenden Rückspiegeln ausgestattet, sämtliche Kräne seien gemeinsam mit den am Boden verbundenen Personen über Funk verbunden. Wenn ein Kran sich in Betrieb setzt, so sei der Kranführer verpflichtet, sich entsprechend anzumelden. Der Kranführer H., der die Bramme transportiert habe, habe auch noch eine Sirene, um die Gefahr zu dokumentieren, benutzt. Direkt an der Gießgrube sei Meister H. und der Verunfallte zugegen gewesen. Der Kranführer H. habe zu Protokoll gegeben, dass er mit dem 1. Gang langsam zurückgefahren sei, um insbesondere Pendler zu vermeiden, einige Meter vor dem Zielort, an dem die Bramme abzulegen sei, den Leerlauf eingelegt habe, um den Kran ausrollen zu lassen, wodurch dieser langsam gebremst werde. Nach etwa sechs bis sieben Metern schalte sich automatisch die Laufbremse ein und komme der Kran zum Stillstand. Trotz Kontrollblick vor Beginn der Fahrt habe der Kranführer die Distanz unterschätzt. Es handle sich daher nur um geringfügiges persönliches Fehlverhalten des Kranführers. Dieser habe auch mit einem Bußgeldbetrag bezahlt und sei das Strafverfahren eingestellt worden. Vor Tätigkeitsbeginn sei mit allen Beteiligten der Arbeitsablauf durch den Meister H. besprochen worden und seien Anweisungen erteilt worden. Sämtliche Arbeitnehmer seien über Funk ver­bunden. Der Beschwerdeführer sei Geschäftsführer und nach außen verant­wortlicher Vertreter der v. G. L. GmbH. Sämtliche Mitarbeiter seien unterwiesen. Laufend werden organisatorische Maßnahmen festgesetzt und Evaluierungen durchgeführt, um Arbeitsunfälle zu vermeiden. Es liege nur ein geringes Verschulden des Herrn H. vor, da dieser zwei Monate lang eingeschult worden sei und zirka 14 Tage als Kranführer im gegenständlichen Betrieb tätig gewesen sei. Hinsichtlich der Strafhöhe sei die Unbescholtenheit des Beschuldigten mildernd zu werten sowie das Tatsachengeständnis. Es liegen Sorgepflichten für fünf Kinder im Alter von 13 bis 22 Jahren vor.

 

3. Der Magistrat der Stadt Linz hat die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11. März 2015, zu welcher die Verfahrensparteien geladen wurden und an der sie mit Ausnahme des Beschwerdeführers teilgenommen haben. Weiters wurden die Zeugen Dipl. Ing. H.T., Dr. A.J., S.H., M.J., J.T. und K.H. geladen und einvernommen.

 

4.1. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender Sach­verhalt als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der v. G. L. GmbH und wurde mit Bestellungsurkunde vom 21. Oktober 2005 zum verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Beauftragten für die v. G. L. GmbH am Standort L. bestellt und dem Arbeitsinspektorat mit­geteilt.

Am 16. Jänner 2014 wurde in der Arbeitsstätte v. G. GmbH in L., x, BG x, Halle x, Formgrube x, der Arbeitnehmer J.M. bei dem Arbeitsvorgang „Herstellung der Abdeckung der Gießgrube“ mit dem Einrichten einer Eisenplatte zur Anpassung der Abdeckung der Gießgrube an die Formkastenform beschäftigt. Dazu stand er auf einer zuvor verlegten Querbramme als Standplatz in einer Höhe von 6,5 Meter über dem Gießgrubenboden. Dieser Standplatz auf der Bramme war gegenüber der Gießgrube völlig ungesichert. Die einzurichtende Eisendreiecksplatte hing an drei Ketten am Kran Nr 25. Gleichzeitig transportierte der Kran Nr. 139, welcher auf derselben Schiene fuhr, eine weitere Bramme zu der Gießgrube, wobei die Bramme zur Vervollständigung der Gießgrubenabdeckung diente. Der Kran 139 fuhr vom Brammenplatz rückwärts im 1. Gang, dann wurde vom Kranführer der Leergang eingeschaltet, sodass sich sodann automatisch die Laufbremse einstellt und der Kran zum Stillstand kommt. Bei der Schätzung der Distanz zur Gießgrube verschätzte sich der Kranführer, sodass es zum Zusammenstoß des Kranes 139 mit dem Kran 25 kam. Durch den Zusammenstoß wurde ein Pendler der Eisen­platte ausgelöst, welche den Arbeitnehmer M.J. vom Standplatz stieß, sodass dieser zirka 6,5 Meter in die Gießgrube fiel und erheblich verletzt wurde. Bei der Formgrube 1 war bereits eine Gießform in der Grube und sollte um die Gießform eine Abdeckung angebracht werden, wobei diese Abdeckung durch Längs- und Querbrammen zu erfolgen hat, in den Ecken, weil es sich um eine runde Form handelte, durch Dreieckseisenplatten. Bei der gegenständlichen Grube war bereits eine Längsbramme mit Geländer vorhanden. Weiters war auch eine Querbramme vorhanden. Zur Querbramme gelangte der Arbeitnehmer J. von der Längsbramme aus, also von sicherem Boden und über einen durch Geländer geschützten Bereich. Die Querbramme, die ihm dann als Standplatz diente, war nicht durch Geländer gesichert. Hinter dieser Bramme sollte eine weitere Querbramme zur vollständigen Abdeckung der Gießgrube angebracht werden. Die Einrichtung der Dreieckseisenplatte sollte von der ungesicherten Querbramme aus erfolgen. Die Abdeckarbeiten der Gießgrube sind unmittelbare Vorbereitungsarbeiten für den anschließenden Gießvorgang. Auch für die Vorarbeiten wie die Abdeckarbeiten ist eine Sicherung erforderlich. Jeden Tag zu Schichtbeginn wird durch den Meister und Schichtleiter H. erklärt, was zu tun ist. Der Fahrer des Kranes 139, S.H., wurde von Herrn T. im Dezember 2013 etwa drei Wochen auf dem Kran Nr. 139 eingeschult, daraufhin waren zwei Wochen Betriebsferien und dann war er zirka zwei Wochen auf dem Kran beschäftigt bis der Unfall passierte. Am 16. Jänner 2014 sollte er – wie zu Schichtbeginn besprochen – um die Gießform herum die Gießgrube mit Brammen abdecken, wobei die Brammen vom Brammenplatz zur Gießgrube zur Abdeckung mit dem Kran Nr. 139 verbracht werden sollten. An der gleichen Schiene sind neben dem Kran Nr. 139 auch der Kran Nr. 25 und ein weiterer Kran beschäftigt. Diese sind gleichzeitig in Betrieb. Den Kran Nr. 25 hat Herr T. gefahren. Die Kräne 25 und 139 sollten jeweils abwechselnd zur Gießgrube kommen, wobei der stärkere Kran 139 die Brammen zur Abdeckung bringen sollte. Die Sicht am 16. Jänner 2014 war mittelmäßig, d.h. dass H. vom Brammenplatz aus den Kran Nr. 25 bei der Gießgrube nicht gesehen hat, sondern erst bei näherer Annäherung. Der Meister H. deutete dem Kranfahrer H., noch zwei Brammen zu holen. Es war so vorgesehen, dass in der Zeit, in der er die Bramme vom Brammenplatz aufnahm, anhängte und wieder zurückkehrte, der Kran Nr. 25 mit seinen Abdeckarbeiten fertig ist und daher bei Annäherung des Kranes 139 wieder weg ist. Vom Bedienplatz des Kranes 139 sieht man nach vorn auf den Brammenplatz und die übrigen Gießgruben. Wenn die Bramme aufgenommen ist, muss der Kran rückwärtsfahren. Der Fahrer schaut rückwärts Richtung Kran Nr. 25 und legt dann den Rückwärtsgang ein. H. fuhr dann im 1. Gang rückwärts und schaltete auch die Sirene ein. Jeder Kran hat einen eigenen Ton der Sirene, sodass wahrgenommen werden kann, welcher Kran sich bewegt. Beim Rückwärtsfahren hat H. das Schaltpult vor sich und konzentrierte sich auf das Schaltpult sowie auf die angehängte Last, nämlich die Bramme. Er hat nicht gesehen, dass der Kran Nr. 25 noch an der Gießgrube ist. Zu den Arbeitnehmern am Boden gibt es nur Kontakt mittels Handzeichen und Sichtkontakt, keinen Funkkontakt. Zum Kran Nr. 25 gibt es auch Funkkontakt, weil alle fünf Kräne in der Gießerei untereinander Funkkontakt besitzen. Über Funk wird nur durchgegeben, wenn der Kran Nr. 25 in Betrieb genommen wird. Dies ist dann der Fall, wenn er eingeschaltet wird. Auch wenn der Kran Nr. 25 steht, ist er eingeschaltet und daher in Betrieb. Etwa eine halbe Stunde vor dem Unfall hat H. die Meldung bekommen, dass der Kran 25 in Betrieb ist. Dies ist nur eine Meldung und Warnung auf ihn aufzupassen. Der Kran 139 hat zwar außen an der rechten Seite einen Rückspiegel. H. war aber während des Rückwärtsfahrens auf die Last konzentriert und auf das Bedienpult und hat den Kran Nr. 25 nicht gesehen. Auch hat er keine Rufe vernommen, da nichts zu hören ist, wenn die Kabinentür geschlossen ist. H. hat gewusst, dass Kran 25 an der Gießgrube arbeitet, ist im Rückwärtsfahren nur mit dem 1. Gang gefahren, also dem langsamsten Gang und hat die letzten sechs, sieben Meter den Leergang eingeschaltet, sodass der Kran von selber zum Stillstand kommen sollte. Das Ausrollen bis zum Einschalten der Bremse war so gedacht, dass Pendler vermieden werden. Es hat sich H. aber bei der Distanz verschätzt. Auch hat er damit gerechnet, dass bei seinem Eintreffen der Kran 25 bereits weg ist. Zu Beginn der Frühschicht wurde durch den Schichtmeister genau besprochen, welche Arbeiten durchzuführen sind, nämlich Vorbereitungs­arbeiten an der Gießgrube, nämlich Abdeckarbeiten. Diese Besprechung fand zwischen H., den beiden Kranführern und dem Arbeitnehmer am Boden, M.J., statt. Es wurde grundsätzlich besprochen was zu tun ist. Die weiteren Schritte werden dann im Lauf des Betriebs vereinbart, nämlich die Arbeitnehmer am Boden durch Sprechkontakt und die Kranfahrer zu den Arbeitnehmern am Boden durch Sichtkontakt und Handzeichen. Wer welchen Kran fährt, wird aber dann vom Oberkranführer festgelegt. Arbeitnehmer T. ist für Kran 25 und 139 eingeschult, H. nur für den Kran 139. Eine Anweisung dahingehend, dass Kranfahrer beim Herannahen an die Gießgrube warnen müssen oder eine Absprache stattfinden muss, ist nicht bekannt, allerdings haben die Kranfahrer Sichtkontakt und die Kranfahrer untereinander auch Funkkontakt. Dabei ist es möglich, dass zwei Kräne gleichzeitig mit einem gewissen Abstand an der gleichen Gießgrube arbeiten. Ein Sirenenzeichen hat der Arbeitnehmer J. am Boden nicht gehört. Bei so einem Sirenenzeichen handelt es sich um ein Warn­zeichen und dann geht man als Arbeitnehmer auf dem Boden aus dem Gefahrenbereich. Grundsätzlich hat auch der Kran Nr. 25 eine Sirene, hat sie aber beim Hebevorgang nicht eingeschaltet gehabt. Der Arbeitnehmer J. ist ausgebildeter Former und Gießer und bereits seit 25 Jahren in diesem Bereich beschäftigt, bei der v. seit 2008, nämlich in dieser Halle und in Zu­sammenarbeit mit dem Meister H. Als Vorbereitungsarbeiten sollte eine sichere Abdeckung auf der Gießgrube ausgeführt werden, damit niemand während des Gießvorganges abstürzen kann. Die Abdeckung erfolgt mit Brammen und bei runden Gießformen noch mit Dreiecksplatten. Anschließend werden rundherum Geländer angebracht. Nach Beendigung dieser Abdeckungs­arbeiten soll eine vollkommene Sicherheit gegeben sein. Diese Tätigkeit hat der Arbeitnehmer J. schon hunderte Male ausgeführt. J. stand auf einer Querbramme und gab T. mit dem Kran 25 Handzeichen, wie die Platte einzurichten ist. Der Meister H. stand an der Längsseite der Gießgrube Richtung festen Boden und überwachte den Vorgang. Dort war bereits ein Geländer angebracht. Über diese sichere Seite gelangte der Arbeitnehmer J. auch zu der Bramme, die ihm als Standplatz diente. Hinter seinem Standplatz sollte noch zur Gießgrube hin eine Querbramme aufgelegt werden. Die Dreiecks­platte wird zunächst mit dem Kran zur Gießgrube verbracht, abgesenkt, und sodann geht der Arbeitnehmer J. hin zur Platte um diese einzurichten. Sodann würde er wieder den Arbeitsplatz verlassen und hätte der Kranführer H. mit der nächsten Querbramme kommen dürfen. Der Arbeitsvorgang war so gedacht, dass der Abdeckvorgang bereits beendet gewesen wäre, wenn H. mit der nächsten Querbramme kommt. Zum Unfallzeitpunkt war jedoch der Arbeit­nehmer J. noch mit dem Einrichten der Dreiecksplatte beschäftigt, die an einer dreiteiligen Kette eingehängt war. Er hatte die Ketten noch in der Hand. Durch den Zusammenstoß der Kräne erfolgte ein Pendler der Dreiecksplatte, die J. erfasste und in die Grube stieß.

Es ist üblich, dass alle drei Kräne in diesem Bereich in Betrieb sind, allerdings ein Kran dann vor der Grube wartet, bis ein Arbeitsvorgang fertig ist und dann erst seinen Arbeitsvorgang vornimmt. Diese Vorgangsweise wurde auch so einge­schult und überliefert. Nach dem Unfall wurden entsprechende Maßnahmen getroffen, nämlich dass die Arbeitnehmer mit Sicherheitsgeschirr gesichert sind und auch immer wieder die Geländer nachgesteckt werden. Auch gibt es nun­mehr eine schriftliche Anweisung diesbezüglich mit Fotos wie vorzugehen ist. Unterweisungen zu einzelnen Schritten, wie z.B. Heben von schweren Lasten, Umgang mit Kränen, Gießvorgang usw. gab es bereits vor dem Unfall, aber keine Anweisung oder Unterweisung über den Gesamtablauf des Vorganges. Insbe­sondere gab es keine ausdrückliche Anweisung über den Abdeckungsvorgang.

Eine Warnung, dass der Kran in Betrieb geht, gibt nur der Kran 25 ab. Er ist der schwächere Kran. Die anderen Kräne geben keine Warnung, wenn sie sich bewegen. Sie haben eine Sirene, damit das Bodenpersonal weiß, dass der Kran in Bewegung ist. Die übrigen Kranfahrer sehen, wenn die übrigen Kräne sich bewegen. Auch T. vom Kran 25 hat sich beim Einrichten der Dreiecksplatte nur auf den Arbeitnehmer J. und die Dreiecksplatte konzentriert, die Sirene des Krans 139 gehört und gewusst, dass sich dieser bewegt. Allerdings ist es Standard, dass mehrere Kräne gleichzeitig an einer Gießgrube arbeiten, und es wäre Sache des Kranfahrers darauf zu achten, wenn sich Personal im Gefahren­bereich oder bei Annäherung dort arbeitet. Er hat dann eine Warnung abzu­geben. Beim Kran 139 ist es erforderlich, dass man, bevor man rückwärts wegfährt, einen Schulterblick macht, ob alles frei ist. Auch während der Rück­wärtsfahrt ist ein Schulterblick erforderlich. Gleichzeitig muss man aber auch auf die Last schauen. Eine Abstandssicherung der Kräne wurde nach dem Unfall ausgeführt, nämlich dass mittlerweile die Kräne mit einer akustischen Sicherung ausgestattet wurden, die sich bei Annäherung einschaltet. Der Kran 139 wurde entfernt und wird auch der Kran 25 entfernt werden.

Die Instruktionen für die Prozesse geben die beiden Hauptprozessleiter mit ihren Technikern vor. Sie sind Vorgesetzte der Meister, Arbeiter und Oberkranführer. Die konkrete Ausführung und Anweisung zur Ausführung zu den einzelnen Vor­gängen werden dann von den Meistern gegeben. Aufgrund eines Vorfalles im Jahr 2004 wurde vom Arbeitsinspektorat die Empfehlung ausgegeben, dass Gießgruben, an denen nicht gearbeitet wird, durch Geländer bzw. Absturz­sicherungen zu sichern sind. Es wurde dies so verstanden, dass, wenn an der Gießgrube gearbeitet wird, solche Geländer nicht anzubringen sind. Dies wurde auch so in die Instruktionen aufgenommen. Nach dem Unfall wurde dann eine Instruktion für den Abdeckvorgang erlassen, nämlich dass Arbeitnehmer mit Sicherheitsgeschirr gesichert und angeseilt sind. Auch müssen Geländer vor­handen sein.

Das Evaluierungsprotokoll vom 24. Februar 2011 kann nicht den konkreten Abdeckarbeiten zugeordnet werden. Die Ausführung „fehlendes Geländer an der Bramme über der Gießgrube“ und als Maßnahme „Geländer anbringen und in der Sicherheitsviertelstunde durchsprechen! Fehlendes Geländer an der über der Gießgrube liegenden Bramme (Halterungen vorhanden)“ wurde von einem anderen Meister aus dem Gießbereich, nicht jedoch von H., durch­geführt und handelt es sich dabei um ein Sicherheitsaudit. Meister sind ange­halten, wenn sie Gefahrensituationen sehen, diese aufzuzeigen und die Protokolle auch in den Meisterbesprechungen auszutauschen. In erster Linie wird der Mangel sofort mit den Arbeitnehmern durchbesprochen und dann in weiterer Folge aufgeschrieben und weiter gegeben. Meister sind berechtigt, Mängel aufzu­zeigen und Anweisungen zu treffen sowie disziplinäre Maßnahmen zu setzen. Es gibt monatliche Sicherheitsviertelstunden und werden neue Mitarbeiter auch durch E-Learning unterwiesen.

 

Gegen den Kranfahrer S.H. wurden durch die Bezirksanwaltschaft Linz zu 44 BAZ 294/14g Ermittlungen durchgeführt und nach Bezahlung eines Bußgeldes das Verfahren eingestellt.

 

4.2. Diese Feststellungen gründen sich insbesondere auf die in der mündlichen Verhandlung getätigten Aussagen der einvernommenen Zeugen. Diese Aussagen widersprechen sich in wesentlichen Teilen nicht. Auch waren die Zeugen glaub­würdig und bestehen für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen. Im Übrigen decken sich die Aus­führungen auch mit dem Ergebnis der Erhebungen der Polizei bzw. Bezirksan­waltschaft. Die Schilderungen sind auch aus den im Akt befindlichen Fotos ersichtlich.

 

5. Hierüber hat das . Landesverwaltungsgericht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 60 Abs. 1 ArbeitenerInnenschutzgesetz – ASchG haben Arbeit­geber dafür zu sorgen, dass Arbeitsvorgänge so vorbereitet, gestaltet und durchgeführt werden, dass ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht wird.

Gemäß § 130 Abs. 1 Z 19 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8.324 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von
333 bis 16.659 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend
die Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung von Arbeitsvorgängen oder die Einrichtung, Beschaffenheit und Erhaltung von Arbeitsplätzen verletzt.

 

5.2. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht als erwiesen fest, dass die bei dem konkreten Arbeitsvorgang tätigen Arbeitnehmer zwar grundsätzlich eingeschult und unterwiesen sind, der Arbeitsvorgang auch konkret zu Beginn der Schicht mit dem Meister besprochen wird, Anweisungen hinsichtlich einzelner Schritte vorhanden sind, die konkret die Umsetzung aber durch entsprechende zum jeweiligen Zeitpunkt anfallende konkrete Anweisungen des Meisters durchgeführt wird, ohne dass hinsichtlich des Gesamtablaufes der Abdecktätigkeit an der Gießgrube eine Instruktion vorhanden wäre, bzw. eine Anweisung zur Durchführung des Arbeitsablaufes unter Einbeziehung sämt­licher Arbeitnehmer, die an der Gießgrube beschäftigt sind, vorgenommen wurde. So fehlen z.B. Anweisungen und Schritte, wie durch die einzelnen Kran­führer vorzugehen ist, wenn sie sich einer Gießgrube bzw. einem Arbeitsplatz, an dem sich andere Arbeitnehmer befinden, annähern, bzw. Maßnahmen, die die anderen Kranführer über das Annähern informieren. Auch Maßnahmen hinsicht­lich der an der Gießgrube konkret Beschäftigten im Hinblick auf das Annähern anderer Kräne bestanden nicht. Auch bestanden keine Maßnahmen seitens des überwachenden Meisters bei der konkreten Abwicklung des Arbeitsvorganges beim Abdecken der Gießgrube. Wenn auch – wie vom Meister ausgeführt – hinsichtlich der einzelnen Schritte, Anweisungen und Instruktionen vorhanden waren, so war der Gesamtablauf unter Einbeziehung sämtlicher Arbeitnehmer und Arbeitsmittel nicht in seiner Durchführung geregelt bzw. wurde der Ablauf nicht so durchgeführt, dass die erforderlichen Sicherheitsbestimmungen für die Arbeitnehmer eingehalten wurden. So ist es generell erforderlich, dass bei Gefahrenstellen Sicherungen gegen Absturz erforderlich sind. In diesem Sinne ist auch die Empfehlung des Arbeitsinspektorates aus dem Jahr 2004 zu sehen. Es wäre eine den Arbeitnehmerschutzbestimmungen widersprechende Auslegung, dass nicht nur bei keinen Arbeiten an der Gießgrube eine Sicherung gegen Absturz anzubringen ist. Dies ist nur für den Fall erforderlich, dass Arbeitnehmer auf ihren Verkehrswegen geschützt werden sollen. Allerdings ist natürlich auch ein Schutz der Arbeitnehmer, die konkret an der Gießgrube arbeiten, erforderlich.

Im Gegensatz zu den vom Beschwerdeführer angeführten §§ 11 Abs. 1 und 2 Arbeitsstättenverordnung und 19 Abs. 5 Arbeitsmittelverordnung, welche kon­krete punktuelle Sicherheitsbestimmungen enthalten, ist aber dem Beschuldigten im gegenständlichen Fall nicht nur die Nichteinhaltung einer konkreten Bestim­mung nach Arbeitsstättenverordnung oder Arbeitsmittelverordnung vorzuhalten, sondern vielmehr, wie es auch im Spruch des Straferkenntnisses zum Ausdruck kommt, der gesamte Ablauf der Durchführung des Abdeckvorganges. Damit ist gemeint sowohl die Vorgehensweise und die Absicherung des Personals am Boden als auch die Vorgehensweise der Kranführer, der Sicherung der Kräne untereinander, der Sicherung der Kräne zu den am Boden beschäftigten Arbeit­nehmern sowie auch das zeitliche Zusammenspiel der konkret an der Grube mit Abdeckarbeiten beschäftigten Arbeitnehmer. Es geht daher um den Arbeits­vorgang als solchen und nicht nur um eine punktuelle Maßnahme. Es war daher der von der belangten Behörde gewählte Tatvorwurf zu Recht erfolgt und im Grunde des festgestellten Sachverhaltes der objektive Tatbestand auch erfüllt.

Der Beschwerdeführer ist wirksam bestellter verantwortlicher Beauftragter und daher gemäß § 9 Abs. 2 und 4 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

 

5.3. Hinsichtlich des Verschuldens macht der Beschwerdeführer geltend, dass es sich im gegenständlichen Fall um ein unvorhersehbares Fehlverhalten und ein Versehen des Kranführers H. gehandelt hat, welches dem Beschwerdeführer nicht anzulasten sei. Es liege daher kein Verschulden des Beschwerdeführers vor. Diesem Vorbringen ist allerdings entgegenzuhalten, dass auch die gegen­ständliche Verwaltungsübertretung ein Ungehorsamsdelikt darstellt, weshalb gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten ausreicht und Fahrlässigkeit ohne weiteres vermutet wird, sofern der Beschwerdeführer keinen Entlastungsnachweis erbringt. Dies hat er durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln und die Stellung konkreter Beweis­anträge zu machen. Wie bereits die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis ausführlich unter Zitierung der Judikatur des Verwaltungs­gerichtshofes ausführt, reichen die bloße Erteilung von Weisungen und die Wahrnehmung einer „Oberaufsicht“ nicht aus. Entscheidend ist auch, ob eine wirksame Kontrolle über die Einhaltung der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgte. Der Hinweis auf die Betrauung Dritter mit Kontrollaufgaben, auf die Erteilung entsprechender Weisungen und auf stichprobenartige Über­prüfungen genügt nicht den Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem. Insbesondere bemängelt der Verwaltungsgerichtshof, dass der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht hat, dass er etwa die Einhaltung der erteilten Aufträge und Weisungen während deren Ausführungen überprüft hätte. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist daher für die Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems erforderlich, aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen ver­pflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem einge­bundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tat­sächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unter­nehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, d.h. sicher­zustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt an die unterste Hierarchieebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden (VwGH vom 30.9.2014, Ra2014/02/0045). Auch wiederholt er darin, dass stichprobenartige Überprüfungen und die Erteilung von Weisungen für das geforderte Bestehen eines wirksamen Kontroll­systems zur Hintanhaltung von Verstößen gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht ausreichen. Auch stellt der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis fest, dass es „kein Vertrauen darauf geben kann, dass die eingewiesenen, laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten Arbeitnehmer die Arbeit­nehmerschutzvorschriften einhalten (vgl das hg. Erkenntnis vom 24.5.2013, Zl. 2012/02/0072)“.

 

Diesen Anforderungen wird nicht entsprochen. Insbesondere fehlt es an detaillierten Instruktionen hinsichtlich der Einhaltung der Arbeitnehmersicherheit sowie hinsichtlich der Koordinierung der einzelnen Arbeitsschritte bei der Durchführung und Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen im Hinblick auf das Zusammenspiel und die Koordination der Arbeitsschritte. Es wurden daher im Sinn der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht alle Maßnahmen getroffen, die unter vorhersehbaren Umständen die Einhaltung der Arbeit­nehmerschutzvorschriften gewährleisten. Vielmehr hat das Verhandlungsergebnis gezeigt, dass solche Instruktionen und Maßnahmen erst im Nachhinein nach dem Vorfall aufgrund des Arbeitsunfalles geregelt und umgesetzt wurden. Es ist daher eine Entlastung des Beschwerdeführers nicht gelungen, weshalb von seinem Verschulden, nämlich zumindest von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen war.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG idF. BGBl. I Nr. 33/2013, in Geltung ab
1. Juli 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermes­sensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechts­verfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nach­prüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die belangte Behörde hat ihrer Strafbemessung als Strafmilderungsgrund die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gewertet, erschwerend allerdings die erhebliche Verletzung des verunfallten Arbeitnehmers. Sie hat hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ein monatliches Nettoein­kommen von 4.000 Euro zu Grunde gelegt und die vom Beschwerdeführer ange­gebenen Sorgepflichten für fünf Kinder berücksichtigt. Auch im Beschwerde­verfahren brachte der Beschwerdeführer keine geänderten Umstände vor. Es kann daher nicht gefunden werden, dass die belangte Behörde bei dem ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessen in gesetzwidriger Weise vorgegangen wäre. Zu Recht weist sie auf die besondere Gefährdung bei dem konkreten Arbeitsvorgang hin sowie auf die erheblichen nachteiligen Folgen. Es wurde daher das geschützte Rechtsgut in erheblichem Maße verletzt. Auch beträgt die verhängte Geldstrafe nicht einmal die Hälfte des gesetzlich vorge­sehenen Strafrahmens bei erstmaliger Tatbegehung. Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass beim Beschwerdeführer überdurchschnittliche Einkom­mensverhältnisse zu berücksichtigen waren. Diesen sind zwar Sorgepflichten für fünf Kinder entgegenzuhalten, jedoch war es im Hinblick auf die Schwere der Rechtsverletzung erforderlich, eine Strafe zu verhängen, die geeignet ist, den Beschwerdeführer von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten, sowie auch andere Verantwortliche von einer derartigen Tatbegehung abzuschrecken. Geringfügiges Verschulden war im Grunde dieser Ausführungen nicht gegeben und war jedenfalls festzustellen, dass das Verhalten des Beschuldigten nicht weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück­blieb. Es wurde durch die Tatbegehung genau jenes Rechtsgut verletzt, welches durch die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift geschützt hätte werden sollen. Es fehlt daher an einer wesentlichen Voraussetzung für das Absehen von einer Strafe bzw. der Erteilung einer Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG. Da außerdem außer der Unbescholtenheit weitere Milderungsgründe im erheblichen Umfang nicht gegeben waren, war auch eine wesentliche Voraussetzung für die außer­ordentliche Milderung gemäß § 20 VStG nicht gegeben.

 

6. Weil die Beschwerde keinen Erfolg hatte, hat der Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerde­verfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 700 Euro, zu leisten.

 

7. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwal­tungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Der Entscheidung kommt keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (VwGH 24.4.2014, Ro2014/01/0014).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Ilse Klempt