LVwG-000096/2/Bi

Linz, 10.04.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn H. M., M., vertreten durch Herrn RA Dr. J. P., M., vom 23. Februar 2015 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau/Inn vom 26. Jänner 2015, VerkR96-7417-2014, wegen Übertretung des Tiertransportgesetzes

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

 

II.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer den Betrag von        40 Euro als Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren zu leisten.

 

 

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 21 Abs.1 Z11 TTG iVm Art. 6 Abs.1 EG-VO 1/2005 eine Geldstrafe von 200 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Stunden verhängt sowie ihm gemäß § 64 Abs.1 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von 20 Euro auferlegt. Zugrundegelegt wurde laut Schuldspruch, er habe als Verantwortlicher der F. E. GmbH in P., H.-straße 80 – diese sei Transportunter­nehmer – eine Tierbeförderung durchgeführt und keine Kopie der Zulassung der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der Tierbeförderung vorgelegt, obwohl als Transportunternehmer nur Personen in Frage kämen, die von einer zuständigen Behörde gemäß Art. 10 Abs.1 oder für lange Beförderungen gemäß Art.11 Abs.1 entsprechend zugelassen seien. Am 30. September 2014, 10.30 Uhr, sei in Linz, M.-straße, festgestellt worden, dass mit dem Lkw BR-..... 8600 Masthühner von R. nach P. transportiert worden seien. Die Transportunternehmerzulassung habe nicht vorgelegt werden können, diese Unterlage sei nicht mitgeführt worden.

 

2. Dagegen hat der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungs­gericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Die Durchführung einer (nicht beantragten) öffentlichen mündlichen Verhandlung erübrigte sich gemäß § 44 Abs.3 Z1 und 3 VwGVG.

 

3. Der Bf macht im Wesentlichen geltend, die belangte Behörde habe der GmbH am 22. Februar 2013 eine Transportunternehmerzulassung, Typ 1, erteilt. Diese sei 5 Jahre gültig und eine Kopie befinde sich in jedem Lkw des Unternehmens, was stichprobenartig vom Logistiker kontrolliert werde. Bei diesen Kontrollen habe es noch nie Probleme gegeben, weil es keinen Grund gebe, dieses behördliche Dokument dem Lkw zu entnehmen.

Wer entgegen Art. 6 Abs.1 oder Abs.8 der EG-VO 1/2005 eine Kopie oder einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlege, begehe eine Verwaltungsüber­tretung nach § 21 Abs.1 Z1 TTG. Etwa entgegen § 14 Z1 FSG gehe es bei dieser  Verhaltens- und Strafnorm nicht um das „Mitführen“ eines Dokumentes, sondern um das (rechtzeitige) „Vorlegen“. Art. 6 Abs.1 Satz 2 der Verordnung spreche davon, dass eine Kopie der Zulassung der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der Tierbeförderung vorgelegt werde. Der Begriff „Vorlegen“ beziehe sich ebenso wie der Begriff „Aushändigen“ im § 102 Abs.5 KFG auf den Lenker und nicht auf den Transportunternehmer/Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges, der zum Kontroll­zeitpunkt nicht vor Ort sei und dem Polizeibeamten nichts vorlegen könne. Er verweise dazu auf eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens durch die BH A., die zunächst eine Strafverfügung in Höhe von 100 Euro verhängt und das Verfahren eingestellt habe, als er mit dem Einspruch die Transportunter­nehmerzulassung vorgelegt habe. Der Transportunternehmer bzw Zulassungs­besitzer des Lkw könne nichts anderes tun, als dem Lenker die Dokumente zur Verfügung zu stellen. Wenn dieser sie bei der Kontrolle nicht finde oder es sprachliche Schwierigkeiten gebe, liege das am Lenker.

Die Geldstrafe von 200 Euro sei zu hoch, zumal es nicht darum gehe, dass keine Berechtigung bestehe, sondern dass die Berechtigung nachweisendes Dokument vom Lenker nicht ausgehändigt worden sei – dazu verweist er auf die Mindest­strafe von 20 Euro gemäß § 37 Abs.2a FSG. Beantragt wird die Aufhebung des Straferkenntnisses und Verfahrenseinstellung.

Beigelegt ist der Beschwerde eine Kopie einer Mitteilung der genannten BH vom 2. Februar 2015 an den Bf, wonach ein Verfahren wegen des Verdachtes der Übertretung gemäß § 21 Abs.1 Z23 TTG iVm Art.10 und 11 EG-VO 1/2005 „(Kontrollfall von 21.9.2014 auf der A1)“ gemäß § 45 VStG eingestellt wurde. 

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Nach den Ausführungen in der Beschwerde bestand zum Tatzeitpunkt eine Zulassung der GmbH als Transportunternehmer für bis zu 8 Stunden dauernde Tierbeförderungen (Typ 1). Laut Anzeige konnte bei der Kontrolle des angeführten Lkw in Linz, Kreisverkehr M.-straße, durch GI R., LVA , am 30. September 2014, 10.30 Uhr, vom Lenker S. R. die Transportunternehmerzulassung nicht vorgelegt werden – sie sei nicht mitgeführt worden.

 

Der Bf ist laut Firmenbuch handelsrechtlicher Geschäftsführer der F. E. GmbH und somit gemäß § 9 Abs.1 VStG strafrechtlich verantwortlich für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die GmbH, zumal die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nicht behauptet wurde.

 

Gemäß § 21 Abs.1 Z11 TTG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung, wer entgegen Art.6 Abs.1 oder Abs.8 der VO (EG) Nr.1/2005 eine Kopie oder einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.

Gemäß Art.6 Abs.1 VO (EG) Nr.1/2005 kommen als Transportunternehmer nur Personen in Frage, die von einer zuständigen Behörde gemäß Art.10 Abs.1 oder für lange Beförderungen gemäß Art.11 Abs.1 entsprechend zugelassen sind. Eine Kopie dieser Zulassung wird der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der Tierbeförderung vorgelegt.

 

Die Verpflichtung der Vorlage der Zulassung als Tiertransportunternehmer iSd Art.10 Abs.1 an die zuständige Behörde trifft laut Art.6 Abs.1 VO (EG) Nr.1/2005 den Transportunternehmer, dh dieser hat dafür zu sorgen, dass eine Kopie dieser Zulassung dem Kontrollorgan (als für die zuständige Behörde tätiges Organ) zur Verfügung steht. Wenn die Kopie dieser Zulassung nicht vorgelegt werden kann, weil der Lenker es nicht findet, kann der Bf diesen Umstand nicht dem Lenker anlasten. Er hat dafür zu sorgen, dass diese Kopie zum Zeitpunkt der Tierbeförderung zur Verfügung steht. Sein Argument, er sei ja bei der Kontrolle nicht anwesend und könne das Schriftstück daher nicht „vorlegen“ im Sinn von „aushändigen“ im Sinne des § 102 Abs.5 KFG, geht insofern ins Leere, als die Zulassung als Transportunternehmer für Tierbeförderungen nicht mit dem Zulassungsschein für Kraftfahrzeuge oder dem Führerschein zu vergleichen ist – der Lenker fungiert diesbezüglich, abgesehen von seiner eigenen Verpflichtung,  zusätzlich als „verlängerter Arm“ des Transportunternehmers der zuständigen Behörde gegenüber. Der Bf hätte daher als verantwortlicher Geschäftsführer der GmbH gemäß § 9 VStG dafür zu sorgen gehabt, dass der Lenker in die Lage versetzt wird, die Kopie der Zulassung für ihn zum Zeitpunkt der Tierbeförderung, dh bei der Kontrolle, vorzulegen.

Sein Argument im Hinblick auf § 21 Abs.1 Z23 TTG geht insofern daneben, weil beim Tatvorwurf, eine Tierbeförderung durchgeführt zu haben, ohne überhaupt eine Zulassung gemäß Art.10 oder 11 VO (EG) zu besitzen, der Nachweis – eben durch Vorlage der Urkunde – auch nachträglich erbracht werden kann. Das Landesverwaltungsgericht vermag aber nicht zu erkennen, dass die beiden Tatvorwürfe ident wären. Ins Auge fällt aber, dass eine solche Kopie offenbar bereits am 21. September 2014 (bei der Kontrolle im Bezirk A.) nicht vorhanden war, sodass das weitere Fehlen am 30. September 2014 wohl auf Schlamperei des Bf und nicht auf Sprachschwierigkeiten des Lenkers zurück­zuführen ist.

Im Ergebnis hat der Bf damit den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten, zumal von einer Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht die Rede sein kann.      

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen dass der Strafrahmen des § 21 Abs.1 Z11 TTG („… in den Fällen von Z 8 bis 12, 14, 16 und 24“) bis zu 2000 Euro Geldstrafe, gemäß § 16 Abs.2 VStG für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

 

Der Bf weist eine Reihe von Verwaltungsvormerkungen auf – davon 2 nicht einschlägige wegen Übertretung des TTG aus der Zeit nach der ggst Übertretung – sodass Milderungs- oder Erschwerungsgründe nicht zu finden waren. Der Schätzung seiner finanziellen Verhältnisse (1.300 Euro netto monatlich, Sorge­pflichten für 2 Kinder, kein Vermögen) hat der Bf nicht widersprochen. Die Geldstrafe liegt im Bereich von 10% des gesetzlichen Strafrahmens.

Am Rande zu erwähnen ist auch die laut Bf bereits ca eine Woche vor der ggst Kontrolle erfolgte Beanstandung wegen der nicht auffindbaren Zulassungskopie und damit dem erhöhten Sorgfaltserfordernis des verantwortlichen Bf.

 

Das Argument des Bf, die Strafhöhe wäre analog zur in § 37 Abs.2a FSG vorgesehenen Mindeststrafe von 20 Euro herabzusetzen, zumal die Tatvorwürfe hier vergleichbar seien, geht insofern ins Leere, als gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind, wobei das geschützte Rechtsgut im FSG die bloße Kontrolle des Dokuments ist, im TTG aber der Tierschutz insofern, als die Zulassung gemäß Art.10 oder Art.11 VO (EG) 1/2005 die fachliche Befähigung des (bei der Kontrolle nicht anwesenden) Transportunternehmers zur Durchführung von Tiertransporten dokumentiert. 

Ein Ansatz für eine Strafherabsetzung findet sich daher nicht, zumal auch die Ersatzfreiheitsstrafe im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Zu II.:

 

Gemäß § 52 Abs.1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß Abs.2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

 

 

Zu III.:

 

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine entsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesver­waltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger