LVwG-200005/2/Sch/SA

Linz, 23.03.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Gustav Schön über die Beschwerde des Herrn P C B, geb. 1991, R . Stock/4, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom  6. Oktober 2014, GZ: 0037072/2014,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 14 (= 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4   B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz (im Folgenden: belangte Behörde) hat Herrn P C B (dem nunmehrigen Beschwerdeführer) im angefochtenen Straferkenntnis vom 6. Oktober 2014, GZ: 0037072/2014, die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach §§ 23c Abs. 2 iVm § 65 Zivildienstgesetz (ZDG) vorgeworfen und über ihn gemäß § 65 ZDG eine Geldstrafe in Höhe von 70 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 65 Stunden verhängt. Weiters wurde er von der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG idgF zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde (auszugsweise Wiedergabe):

 

„l. Tatbeschreibung:

 

Der Beschuldigte, Herr P C B, geboren am X, wohnhaft: H L, hat als Zivildienstleistender, zugeteilt der Einrichtung P, L, G, hat nachstehend angeführte Übertretung des Zivildienstgesetzes (ZDG) verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten:

Der Beschuldigte war von 11.07.2014 bis einschließlich 22.07.2014 (=letzter Tag seines Zivildienstes) krank gemeldet. Die ärztliche Bescheinigung für diesen Krankenstand hat er jedoch erst am 04.08.2014 - und damit verspätet - in der Einrichtung vorgelegt.

 

II. Verletzte Verwaltungsvorschrift(en) in der gültigen Fassung:

 

§§ 23c Abs. 2 iVm § 65 ZDG

 

III. Strafausspruch:

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von     Gemäß

 

€ 70,00 65 Stunden § 65 ZDG

 

IV.     Kostenentscheidung:

 

Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens haben Sie 10% (mindestens jedoch € 10,00) der verhängten Strafe zu leisten, das sind € 10,00.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs. 1 und 2 VStG idgF.

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 80,00.“

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. Diese ist von der belangten Behörde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt worden.

Dieses hatte gemäß § 2 VwGVG durch den zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

Gemäß § 44 Abs. 3 Z. 3 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

3. Dem von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt ist zu entnehmen, dass seitens der Einrichtung, bei der der Beschwerdeführer seinen Zivildienst ableistete, per E-Mail vom 24. Juli 2014 mitgeteilt wurde, dass der Zivildienstleistende seit 1. Juli 2014 vom Dienst unentschuldigt ferngeblieben sei. Im Akt findet sich weiters eine Krankenstandsbescheinigung, datiert mit 30. Juli 2014, ausgestellt von der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse. Hierin wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer wegen Krankheit ab 25. Juni 2014 arbeitsunfähig sei. Diese Bestätigung ist laut Eingangsstempel am 4. August 2014 bei p eingelangt.

Zumal der Beschwerdeführer laut unbestrittener Aktenlage seit 11. Juli vom Dienst ferngeblieben war – die Zeit davor, die ebenfalls von der Krankenstandsmeldung umfasst ist, ist gegenständlich mangels Entscheidungsrelevanz nicht zu beurteilen –, begann die siebentägige Vorlagefrist für die ärztliche Krankenstandsbescheinigung gemäß § 23c Abs. 2 Zivildienstgesetz mit diesem Tag und endete am siebten Kalendertag danach, also gegenständlich am 18. Juli 2014. Die Krankenstandsbescheinigung wurde jedoch erst wesentlich später vorgelegt und ist bei p am 4. August 2014 eingelangt.

Der Beschwerdeschrift hat der Rechtsmittelwerber ein Schreiben der Oö. Gebietskrankenkasse, datiert mit 30. Juni 2014, vorgelegt wo es um eine Vorladung zur Untersuchung für den 2. Juli 2014 geht. Dieses Schreiben enthält die Unterschrift und den Stempel einer Chefärztin der Oö. Gebietskrankenkasse und den Datumsstempel 2. Juli 2014. Weiters findet sich der Vermerk „NU 8.8.2014 8.30“, welcher wohl als Nachuntersuchungstermin anzusehen ist.

Der Beschwerdeführer verweist darauf, dass dieses Schreiben von seiner Mutter am 3. Juli 2014 an die Zivildienstbehörde gefaxt worden sei.

Abgesehen davon, dass dieses Vorladeschreiben nicht als Krankmeldung umgedeutet werden kann, ist es auch nicht in Einklang zu bringen mit der hier relevanten Dienstabwesenheit, nämlich beginnend mit 11. Juli 2014. Im Ergebnis ist also aus dieser Bescheinigung für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Relevant allein ist die Krankenstandsbescheinigung vom 30. Juli 2014, die dem Beschwerdeführer die Arbeitsunfähigkeit ab 25. Juni 2014, also auch für den relevanten Zeitraum ab dem 11. Juli 2014, bestätigt. Diese Bescheinigung ist allerdings erst am 4. August 2014 bei der Zivildiensteinrichtung eingelangt.

Damit muss dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden, dass er die Krankenstandsbescheinigung bei weitem nicht innerhalb der gesetzlichen Frist vorgelegt hatte.

 

4. Zur Strafbemessung:

Der Strafrahmen des § 65 Zivildienstgesetz sieht für Übertretungen unter anderem des § 23c leg cit Geldstrafen bis zu 360 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen bis zu 2 Wochen, vor.

Die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 70 Euro bewegt sich also noch im unteren Bereich des Strafrahmens. Zum geordneten Ablauf eines Betriebes einer Einrichtung, der Zivildiener zugeteilt sind, gehört es auch, den Grund und die voraussichtliche Dauer einer Abwesenheit eines Zivildienstpflichtigen so bald wie möglich zu kennen. Hiefür hat der Gesetzgeber für Krankenstandsbescheinigungen eine Frist von sieben Kalendertagen festgesetzt. Im Falle der Nichteinhaltung der Frist wird somit dieser Vorgabe entgegengewirkt.

Erschwerend war beim Rechtsmittelwerber der Umstand zu werten, dass er während seiner Zivildienstzeit an zwei Tagen unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben war und deshalb verwaltungsstrafrechtlich belangt werden musste.

In spezialpräventiver Hinsicht kann beim Beschwerdeführer, nachdem er ja den Zivildienst längst beendet hat, kein eigenständiger Zweck einer Bestrafung mangels Wiederholungsgefahr mehr zugedacht werden, allerdings soll schon vor Augen geführt werden, dass ein derartig sorgloser Umgang mit den einschlägigen Vorschriften nicht ungeahndet bleiben darf. Der generalpräventive Aspekt der Bestrafung ist zweifelsfrei gegeben, zumal keinem Zivildienstleistenden signalisiert werden soll, dass Zuwiderhandlungen nicht oder nur mit unbedeutenden Verwaltungsstrafen geahndet werden.

Angesichts des geschätzten monatlichen Nettoeinkommens von 1200 Euro, das in der Beschwerdeschrift unbestritten geblieben ist, kann erwartet werden, dass der Beschwerdeführer zur Bezahlung einer Verwaltungsstrafe in der Höhe von 70 Euro ohne weiteres in der Lage sein wird.

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

Für den Beschwerdeführer ist die Revisionserhebung gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ex lege ausgeschlossen.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

S c h ö n