LVwG-600761/7/BR

Linz, 07.04.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Bleier in Angelegenheit der Beschwerde des S. B., geb. x, R.-straße 8/1, L., vertreten durch Rechtsanwältin Frau Drin. B. B., S.-straße 6, S., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 2.2.2015, GZ: VerkR96-3303-2014, nach der am 7.4.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung

 

zu Recht:

 

 

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde im Schuldspruch als unbegründet abgewiesen.

Im Strafausspruch jedoch mit der Maßgabe stattgegeben, als die Geldstrafe bei unveränderter Ersatzfreiheitsstrafe auf 200 Euro ermäßigt wird.

 

 

II. Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG entfällt ein Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren.

Nach § 64 Abs.1 VStG ermäßigen sich die behördlichen Verfahrenskosten auf 20 Euro.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Dem Beschwerdeführer wurde mit dem oben angeführten Straferkenntnis eine Geldstrafe in Höhe von 295 Euro und für den Nichteinbringungsfall von 120 Stunden an Ersatzfreiheitsstrafe auferlegt, wobei ihm sinngemäß zur Last gelegt wurde, er habe am 21.03.2014, 16:03 Uhr, als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen KI-..... in S., B 138 bei km 76.137 in Fahrtrichtung L., die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich bedingt durch eine Baustelle kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 56 km/h überschritten und er habe dadurch gegen § 52 lit.a Z10a StVO 1960 verstoßen.

 

 

 

II. Begründend führte die Behörde folgendes aus:

Die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung ist durch das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen.

 

Im gegenständlichen Verfahren haben Sie die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung bestritten und Sie rechtfertigten sich im Wesentlichen dahingehend, dass Sie im Bereich der Km. 75 bis 76 im Bereich der erlaubten Höchstgeschwindigkeit ein Überholmanöver begonnen und kurz vor dem aufgestellten VZ 70 Km/h beendet hätten. Während des Überholmanövers hätte die Fahrgeschwindigkeit maximal 90 Km/h betragen. Eine Überschreitung von 56 Km/h ist daher nicht richtig bzw. nicht nachvollziehbar.

Erst nach dem aufgestellten VZ 70 Km/h befindet sich in FR L., wenige Meter vor dem Beginn des Baustellenbereiches, ein VZ mit der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 50 Km/h.

 

Hierüber hat die Behörde nachstehendes erwogen:

 

Die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung wurde durch die dienstliche Wahrnehmung von zwei Polizeibeamten der PI Hinterstoder bzw. Windischgarsten und durch die Geschwindigkeitsmessung mittels geeichtem Lasergerät festgestellt.

Die Behörde geht davon aus, dass einem ausschließlich im Verkehrsüberwachungsdienst tätigen Polizeibeamten zugebilligt werden kann, dass Ihnen angelastete Verhalten richtig und objektiv festzustellen sowie wiederzugeben.

 

Als Zeuge am 15.5.2014 einvernommen gibt Gl H. der PI Hinterstoder unter anderem an, dass sich der Standort der Beamten bei Km. 75,930 befand und im Zuge eines Überholmanövers von 3 bis 4 PKWs der PKW des Beschuldigten im abfließenden Verkehr von Gl O. gemessen wurde.

Zum Zeitpunkt der Messung war Baustellenverkehr auf der B 138 im Bereich der 50 Km/h Beschränkung und wird auf die in der Anzeige angeführten, angezeigten Punkte verwiesen (Tatort Messung Km. 76,137).

In seiner Stellungnahme vom 7.7.2014 verweist Gl H. neuerlich auf seine Angaben in der VStV Anzeige wonach die Messung auf Höhe des Km. 76,137 in FR L. erfolgte und zu diesem Zeitpunkt eine verordnete und sichtbar angebrachte Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 Km/h galt.

 

Als Zeuge am 10.6.2014 einvernommen gibt Gl O. der PI Windischgarsten (Messbeamter) zusammenfassend an, dass die Messung unter Einhaltung der Verwendungsbestimmungen ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Eine Kopie des Eichscheines wurde beigebracht.

 

Der technische Amtssachverständige Ing. L. hat in seinem Gutachten vom 9.1.2013 (gemeint wohl 2015) zusammenfassend festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine gültige Geschwindigkeitsmessung vorgelegen sind und eine Fehlmessung ausgeschlossen werden kann.

Im Hinblick auf die Aussagen der Polizeibeamten, welche detailliert und überzeugend erscheinen und den Ausführungen des technischen Amtssachverständigen im Gutachten hat die Behörde keinerlei Veranlassung den diesbezüglichen Ausführen keinen Glauben zu schenken. Die Polizeibeamten unterliegen überdies aufgrund ihrer Diensteide und seiner verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht und müssen bei deren Verletzung mit straf-bzw. dienstrechtlichen Sanktionen rechnen.

Hingegen treffen Sie in Ihrer Eigenschaft als Beschuldigter keine derartigen Pflichten bzw. Sanktionen.

Abschließend kann daher festgestellt werden, dass Sie gemäß § 5 Absatz 1 VStG 1991 nicht glaubhaft machen konnten, dass Sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Auf die weiteren Beweisanträge wird von der hiesigen Behörde nicht weiter eingegangen, da die Tatbestände durch das durchgeführte Ermittlungsverfahren hinreichend bewiesen erscheinen.

 

Bei erwiesenem Tatbestand der Ihnen zur Last gelegten Zuwiderhandlung war sohin spruchgemäß zu entscheiden und die zu verhängende Geldstrafe unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG 1991 festzusetzen.

 

Bezüglich des Strafausmaßes ist auszuführen:

 

Gemäß § 99 Abs. 2e StVO ist für die gegenständliche Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von 150 Euro bis zu 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Arreststrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen vorgesehen.

 

Gemäß § 19 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjeniger Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs. 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- u. Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen.

 

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32-35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Im konkreten Fall wurden bei der Strafbemessung das Ausmaß Ihres Verschuldens und das Vorliegen von einer rechtskräftigen Vormerkungen bei der hiesigen Behörde gewertet und somit die Erschwerungs- u. Milderungsgründe gegeneinander abgewogen, sowie Ihre Einkommens-Vermögens- und Familienverhältnisse berücksichtigt.

Hiebei wurde von der amtlichen Schätzung ausgegangen, da Sie diese trotz Aufforderung vom 10.6.2014 bis dato nicht bekannt gegeben haben.

Die verhängte Geldstrafe erscheint aus den angeführten Gründen dem Erfordernis des § 19 VStG entsprechend.

Gegen eine niedere Straffestsetzung sprechen auch general- und spezialpräventive Erwägungen; es soll nämlich die Strafe als spürbares Übel sowohl den Täter als auch andere Personen von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abhalten.

 

Die Entscheidung über die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.“

 

 

 

II.1. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner durch dessen Rechtsvertreterschaft fristgerecht erhobenen Beschwerde folgenden Inhalts:

In der umseits näher bezeichneten Verwaltungsrechtssache erstattet der Beschwerdeführer gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 02.02.2015 zu GZ: VerkR96-3303-2014 innerhalb offener Frist nachstehende

 

BESCHWERDE

 

an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

 

Das Straferkenntnis wird in seinem gesamten Umfang bestritten. Dem Beschwerdeführer wird zur Last gelegt, im Gemeindegebiet Spital/Phyrn auf der Landstraße (Freiland) Nr. 138 bei km 76.137 in Fahrtrichtung L., die durch Verkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte höchstzulässige Geschwindigkeit von 50 km/h um 56 km/h überschritten zu haben. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei zu seinen Gunsten abgezogen worden. Der Beschwerdeführer hätte dadurch die Rechtsvorschrift gem. § 52 lit. a Ziff. 10 a StVO verletzt.

 

Das ergangene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 02.02.2015 ist aus nachstehenden Gründen nicht rechtens:

Der Vorwurf, dass der Beschwerdeführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 56; km/h überschritten hätte, ist deshalb unrichtig; da er am 21.03.2014 auf der Freilandstraße mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h unterwegs gewesen ist. auch während des Überholmanövers auf der Landstraße (Freiland) Nummer 138 bei Kilometer 75.000-76.000 ist die höchstzulässige Geschwindigkeit 100 km/h. Erst am Ende dieser Strecke ist ein Verkehrszeichen mit der Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h aufgestellt und hat der Beschwerdeführer das Überholmanöver kurz vor dem Bereich der Geschwindigkeitsbeschränkung mit 70 km/h vollendet.

Erst nach dem aufgestellten Verkehrszeichen mit der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 70 km/h befindet sich in der Fahrtrichtung Milizen wenige Meter vor dem Beginn des Baustellenbereich das Verkehrszeichen mit der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h.

 

Der Beschwerdeführer hat zum Beweis ein Lichtbild vorgelegt, welches unmittelbar nach dem 21.03.2014 aufgenommen worden fest. Auf diesem ist gut erkennbar, dass der gegenständliche Baustellenbereich mit dem Verkehrszeichen mit der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h erst nach dem genannten Bereich bei Kilometer 76.137 beginnt. Der Beschwerdeführer kann daher aus diesem Grund nicht die gemessene Geschwindigkeit von 109 km/h im Baustellenbereich erreicht haben, da er bereits das Überholmanöver vor dem aufgestellten Verkehrszeichen mit der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 70 km/h beendet hatte.

 

Beweis:       Lichtbild mit Baustellenbereich,

Zeuge P. B., Dr. K. R. R. 5,8940 L.,

Ortsaugenschein, PV.

 

Beim durchgeführten Ermittlungsverfahren hat die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems die vorgelegten Beweise des Beschwerdeführers nicht ausreichend berücksichtigt. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat ausschließlich mit den dienstlichen Wahrnehmungen der Po Hinterstoder bzw. PI Windischgarsten begründet. Es wurde weder durchgeführt, noch der Zeuge des Beschwerdeführers einvernommen das Straferkenntnis Polizeibeamten der PI ein Ortsaugenschein Da weder die örtlichen Gegebenheiten im Zuge des Ermittlungsverfahrens, noch die Einvernahme des unmittelbaren Zeugen als Beweise aufgenommen worden sind, ist das gegenständliche Verwaltungsverfahren mit einem Verfahrensmangel behaftet.

Aus den oben angeführten Gründen erhebt der Beschwerdeführer durch seine ag. Vertreterin gegen das Straferkenntnis vom 02.02.2015 der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems zu GZ: VerkR96-3303-2014 innerhalb offener Frist

BESCHWERDE

 

an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich und stellt nachstehende

 

ANTRÄGE:

 

1. Das   Landesverwaltungsgericht   Oberösterreich   möge Straferkenntnis vom 02.02.2015 ersatzlos aufheben;

das   angefochtene

 

2. in eventu den Antrag zur neuerlichen Entscheidung ah die Unterinstanz zurückzuverweisen;

 

3. das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge gem. § 74 Abs.2 AVG in den Ausspruch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerde

aufnehmen.

 

Steyr, am 26.02.2015 S. B.“

 

 

 

III. Die Behörde hat den Verfahrensakt mit Schreiben vom 5.3.2015 unter Anschluss eines Inhaltsverzeichnisses zur Entscheidung vorgelegt.

 

 

 

III.1. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war gemäß § 44 Abs.1 VwGVG antragsgemäß durchzuführen. Der Beschwerdeführer als auch dessen Vertreter nahm an der Verhandlung teil, während die belangte Behörde schriftlich erklärte darauf zu verzichten.

Als Zeuge wurde der Meldungsleger geladen, wobei an ihn das Ersuchen erging, vorab eine ladungsfähige Adresse des in der Anzeige genannten Radfahrers bekannt zu geben.

Der Zeuge erschien schließlich aus vorerst unbekannten Gründen zur Verhandlung nicht und gab auch keine Zeugenadresse bekannt.

 

 

 

IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung:

 

Der Beschwerdeführer lenkte zur fraglichen Zeit genannten PKW der Marke BMW auf dem angeführten Straßenzug. Er räumt im dortigen Bereich auch ein Überholmanöver ein, wobei er dieses jedoch bereits vor der 50 km/h Beschränkung als beendet in Erinnerung zu haben glaubte. Im Zuge seiner Befragung durch das Landesverwaltungsgericht vermochte er sich eingangs nicht mehr an den Vorfall zu erinnern, um jedoch in weiterer Folge zu meinen, er könne sich noch dunkel an den Überholvorgang erinnern wobei ihm von einem Radfahrer nichts aufgefallen wäre, wobei er auch diese Darstellung im Zuge der Befragung dann relativierte.

Nach Verlesung des Amtssachverständigengutachtens im Hinblick auf die Geschwindigkeitsmessung wurde nach Beratung mit dem Rechtsvertreter die Beschwerde auf das Strafausmaß eingeschränkt bzw. auf die weitere Beweisführung, insbesondere die Anhörung des vom Beschwerdeführer zur Verhandlung stellig gemachten Verwandten (seines Cousins) verzichtete.

An dieser Stelle sei dennoch darauf hingewiesen, dass mit einer pauschalen Bestreitung eines auf eine Messung basierenden Tatvorwurfes – die immer nur für den Einzelfall zu tätigende Beweiswürdigung – ein behördlich anerkanntes Messverfahren an sich nicht generell in Frage gestellt werden könnte.

Es ist immer auf den Einzelfall abzustellen und zu beurteilen, ob ein vorliegendes Messergebnis eine taugliche Grundlage für einen Tatbeweis bildet.

 

Der Beschwerdeführer ist derzeit Präsenzdiener und verfügt lediglich über ein monatliches Einkommen von € 300. Er wies diesbezüglich einen entsprechenden Ausweis vor.

Die Behörde schätzte das Einkommen des Beschwerdeführers in ihrem Verfahren auf 1.200 Euro.

 

 

V. Rechtlich hat das Landesverwaltungsgericht erwogen:

 

Obwohl dies angesichts der Einschränkung der Beschwerde auf das Strafausmaß auf sich bewenden könnte,  wird mit Blick auf den Strafrahmen der Inhalt des § 20 Abs.2 StVO dennoch dargelegt.

Demnach darf ein Lenker eines Fahrzeuges, eine von der Behörde gemäß § 43 verordnete Höchstgeschwindigkeit - die hier im Messbereich mit 50 km/h festgelegt war - nicht überschreiten.

Gemäß § 99 Abs.2e StVO 1960 idF BGBl. I Nr. 34/2011 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 150 bis 2180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 48 Stunden bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner als gesichert anzusehenden Rechtsprechung davon aus, dass etwa ein Laserverkehrsgeschwindigkeitsmesser – dies bezogen auf das LTI 20.20 TS/KM-E  - grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit ist und dass einem mit der Geschwindigkeitsmessung betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten ist (vgl. Erk. v. 8.9.1998, 98/03/0144 ua). Diese Beurteilung durch das Höchstgericht ist ebenso auf das technisch noch ausgereiftere TruSpeed sinngemäß zu übertragen. Diese Feststellung kann jedoch letztlich angesichts der Einschränkung der Beschwerde auf das Strafausmaß ebenfalls auf sich bewenden.

 

 

 

 

 

VI. Zur Strafzumessung:

 

Nach § 19 Abs.1 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

 

Die zur Last gelegten Verhalten wurden von der Erstbehörde in zutreffender Weise subsumiert und auch die Ausführungen zur Strafbemessung entsprechend begründet, sodass, um Wiederholungen zu vermeiden, grundsätzlich auf deren rechtliche Ausführungen verwiesen werden kann.

Demnach begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 150 bis 2180 Euro (§ 99 Abs.2e StVO), im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 km/h überschreitet.

Das nun immer noch über der gesetzlichen Mindeststrafe ausgesprochene Strafausmaß ist angesichts der doch deutlichen Geschwindigkeitsüberschreitung in einem Baustellenbereich zumindest abstrakt beurteilt als schwerwiegender Regelverstoß einzustufen.  Dem trug der Gesetzgeber mit den abgestuften Strafsätzen entsprechend Rechnung. Da jedoch ob der mangelhaften Anzeigedaten und der fehlenden Mitwirkung sowohl seitens der Polizei als auch der belangten Behörde, letztlich eine konkrete Behinderung eines anderen Verkehrsteilnehmers nicht erweislich war und  die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers gegenwärtig doch deutlich ungünstiger sind, war dies bei der Bemessung der Geldstrafe zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Die Ersatzfreiheitsstrafe mit 120 Stunden ist dennoch dem Tatunwert angemessen, sodass diese nicht zu ermäßigen war.

 

 

VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr. B l e i e r