LVwG-300491/16/Bm/SH

Linz, 28.04.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Mag. Michaela Bismaier über die Beschwerde des Herrn Ing. R.M., x, x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 25. Juli 2014, GZ: 0029704/2013, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, nach Durch­führung einer mündlichen Verhandlung am 13. Februar 2015

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abge­wiesen.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 80 Euro zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I. und II.:

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom
25. Juli 2014, GZ: 0029704/2013, wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) eine Geldstrafe in Höhe von 400 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von
16 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 130 Abs. 5 Z 1 und § 118 Abs. 3 ASchG iVm § 37 Abs. 4 Arbeitsmittelverordnung verhängt.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

„Der Beschuldigte, Herr Ing. R.M., geb. am x, whft. in L., x, hat folgende Verwaltungsübertretung als verwaltungs­straf­rechtlich verantwortlicher handels­rechtlicher Geschäftsführer der H. GmbH (FN x) mit dem Sitz in L., x, gemäß § 9 Abs. 1 VStG zu vertreten:

 

Am 25.6.2013 war ein Arbeitnehmer der H. GmbH, Herr H.Y., auf der Baustelle „x" von einer Stehleiter aus bei einer Absturzhöhe von ca. 4,5 m (vom Standplatz der Stehleiter auf den Vorplatz) mit großflächigen Spachtelarbeiten an der Untersicht der Terrassendecke des 1. Obergeschoßes beschäftigt Dabei handelte es sich um keine kurzfristigen Arbeiten im Greifraum.“

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, im Ermittlungsverfahren seien Angaben über Vorsichtsmaßnahmen und Systeme der Firma H. zum Thema Arbeitssicherheit mitgeteilt worden. Diese Art der Vorgehensweise sei bereits mehrmals mit dem Arbeitsinspektorat und mit der AUVA abgesprochen und für entsprechend gut befunden worden.

Seit 1998 hätte es keinen derartigen Arbeitsunfall gegeben. Das System sei nie vereinfacht oder abgeschwächt worden. Vielmehr seien Arbeitsunfälle und auch sogenannte Beinahe-Arbeitsunfälle seit 1998 in der Evaluierung adaptiert und diese dadurch Jahr für Jahr vollständiger entwickelt worden. Auf Grund des Sachverhaltes sei die Feststellung eines fahrlässigen Verhaltens bzw. eines Ungehorsamsdeliktes seitens des Bf entscheidend zurückzuweisen. Für die Arbeiten im Außenbereich seien fachgerecht aufgestellte Gerüste vorhanden gewesen. Leitern seien ausschließlich im Innenbereich verwendet worden. Dass die Arbeiten im Außenbereich ausschließlich mit den zur Verfügung stehenden Gerüsten durchzuführen seien, sei dem Verunglückten unmittelbar vor dem Arbeitsunfall durch Herrn J. sowie dem Vorarbeiter Herrn H. mitgeteilt worden. Warum sich Herr H.Y. eigenständig eine Leiter von innen nach außen geholt habe, um Arbeiten an der Untersicht der Balkone zu verrichten, sei in keinster Weise nachzuvollziehen und unerklärlich. Festzuhalten sei, dass dies eigenständig von Herrn Y. durchgeführt worden sei.

 

3. Der Magistrat der Stadt Linz hat die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) vorgelegt.

 

4. Das LVwG hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am
13. Februar 2015, an dem der Bf teilgenommen hat und gehört wurde. Als Zeugen wurden Herr H.Y., Herr F.J. und Herr H.H. unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht einvernommen.

 

4.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Bf ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der H. GmbH mit Sitz in L., x.

Die H. GmbH führte im Juni 2013 auf der Baustelle „Wohnpark P. U.“, x, x, Malerarbeiten bei den Neubauten durch.

Bauleiter von Seiten der H. GmbH war Herr Ing. F.J., Vorarbeiter war Herr H.H. Der Verunfallte Herr H.Y. war als Leasingarbeiter bei der H. GmbH zum Tatzeitpunkt beschäftigt. Der Auftrag umfasste ca. 8 Häuser und zwar sowohl den Innen- als auch den Außenbereich, wobei sich der Malerauftrag im Außenbereich auf die Untersichten der Terrassendecken und die Balkon­brüstungen bezog. Der Bauleiter war bei der gegenständlichen Baustelle für die Einteilung der Arbeitnehmer der Firma H. sowie für die Kontrolle der ordnungsgemäßen Ausführung zuständig; der Vorarbeiter übernahm die Auf­gaben der Einweisung der Arbeiter, die Einteilung der Aufgaben sowie die Über­prüfung der jeweiligen Arbeiten und Arbeiter. Am Vorfallstag führte der Arbeiter Y. auf einer Stehleiter stehend großflächige Spachtelarbeiten an der Untersicht der Terrassendecke des 1. Obergeschoßes des zur gegenständlichen Baustelle gehörenden Baues aus und stürzte dabei ca. 4,5 m auf den Vorplatz des Gebäudes. Es handelte sich dabei um keine kurzfristigen Arbeiten im Greifraum.

Zum Unfallzeitpunkt war die Baustelle bereits ca. ein halbes Jahr eingerichtet.

 

Die Firma H. führt wiederkehrend Evaluierungen der Arbeitsplätze und des gesamten Sicher­heitssystems durch; diese Evaluierung beinhaltet auch die Bereiche „Verwendung von Gerüsten und Stehleitern“. Zusätzlich werden für die einzelnen Baustellen Gefährdungsbeurteilungen vorgenommen, so auch für die Baustelle „Wohnpark P.“. In dieser Evaluierung wird nicht darauf Bezug genommen, dass bei Maler­arbeiten auf Balkonen Gerüste zu verwenden sind bzw. Leitern nicht verwendet werden dürfen. Zu Beginn einer Baustellenein­richtung werden die Arbeiter allgemein in Sicherheitsvorschriften unterwiesen; für den verunfallten Arbeiter fehlt jedoch eine solche Unterweisung. Auf der Baustelle ist auch das Sicherheitshandbuch aufgelegen. Am Tattag erhielt der Arbeitnehmer Y. keinerlei Sicherheitsunterweisungen und wurde auch nicht kontrolliert. Unterweisungen hinsichtlich Sicherheitsvorschriften hat der Arbeit­nehmer Y. von der J. F. P. GmbH erhalten.

 

Das hier entscheidungswesentliche Beweisergebnis ergibt sich aus dem Akten­inhalt, den Aussagen des Vertreters des Bf sowie den von dem Bf vorgelegten Unterlagen und den Aussagen der Zeugen. Im Rahmen des Beweisverfahrens konnte auf Grund widersprechender Zeugenaussagen nicht geklärt werden, ob der verunfallte Arbeiter die Spachtelarbeiten mittels Stehleiter eigenmächtig oder nach ausdrücklicher Anweisung vorgenommen hat, was aber für das  Verfahrens­ergebnis, wie unter Punkt 5.3. ausgeführt wird, nicht von Entscheidung ist.     

 

5. Das LVwG hat hierüber erwogen:

 

5.1. Vorweg ist auszuführen, dass im Ermittlungsverfahrens nicht mit aus­reichender Sicherheit hervorgekommen ist, dass die Beschwerde verspätet eingebracht wurde, weshalb von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde ausge­gangen wird.

 

5.2. Gemäß § 118 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz gilt die Bauarbeiter­schutzverordnung, BGBl. Nr. 340 aus 1994 (BauV), nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung nach diesem Bundesgesetz.

 

Nach § 37 Abs. 1 Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) gelten für Stehleitern ergän­zend zu § 34 Abs. 1 folgende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen im Sinne des § 33 Abs. 3 Z 2 ASchG:

 

1. Stehleitern müssen eine geeignete Sicherung gegen Auseinandergleiten der Leiterschenkel haben

...

 

Nach Abs. 4 dieser Bestimmung dürfen, wenn bei Arbeiten von einer Stehleiter aus ein Absturz vom Standplatz auf der Leiter aus mehr als 3 m möglich ist, von der Leiter aus nur kurzfristige Arbeiten im Greifraum durchgeführt werden, wie das Beheben von Putzschäden, einfache Montage- und Installationsarbeiten oder das Ausbessern von Anstrichen. Für diese Arbeiten dürfen nur unterwiesene, er­fahrene und körperlich geeignete ArbeitnehmerInnen herangezogen werden. Im Freien dürfen die Arbeiten von der Leiter aus nur bei günstigen Witterungsver­hältnissen durchgeführt werden.

 

Gemäß § 130 Abs. 5 Z 1 AschG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 Euro bis 8324 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 Euro bis 16659 Euro, zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber/in den nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden Bestimmungen zuwiderhandelt. 

 

5.3. Im Grunde des festgestellten und als erwiesen zu Grunde gelegten Sachver­haltes ist davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer der H. GmbH, Herr H.Y., auf der Baustelle x, x, von einer Stehleiter aus bei einer Absturzhöhe von ca. 4,5 m mit großflächigen Spachtelarbeiten an der Untersicht der Terrassendecke des ersten Obergeschoßes beschäftigt war. Bei diesen Spachtelarbeiten hat es sich um keine kurzfristigen Arbeiten im Sinne des § 37 Abs. 4 AM-VO gehandelt.

 

Es ist daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt.

 

5.4. Vom Bf wird die Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht auch nicht bestritten, allerdings eingewendet, dass ihn daran kein Verschulden treffe, da ein ausreichendes Kontrollsystem vorgelegen sei und der Arbeiter die Arbeiten eigenmächtig vorgenommen habe.

 

Hierzu ist auszuführen, dass die dem Beschuldigten angelastete Tat ein soge­nanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG darstellt, zu dessen Strafbarkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, Fahr­lässigkeit genügt. Fahrlässigkeit ist nach der zitierten Gesetzesstelle bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungs­übertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft machen kann, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungs­vorschrift kein Verschulden trifft.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bf dabei initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen oder durch Beibringen von Beweismitteln zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die Glaubhaftmachung nicht aus.

 

Im Sinne der Arbeitnehmerschutzbestimmungen und der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der dazu erlassenen Verordnungen eingehalten werden.

Es ist der Unternehmer dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Ver­antwortung befreit, wenn er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maß­nahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Ein­haltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen.

Ist er selbst nicht anwesend, hat er einen geeigneten Arbeitnehmer zu bestimmen, der auf die Durchführung und Einhaltung der zum Schutz der Arbeit­nehmer notwendigen Maßnahmen zu achten hat. Es wird zwar darauf Bedacht genommen, dass die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zulässt, dass sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten per­sönlich annimmt, es ist ihm vielmehr zuzubilligen, die Besorgung einzelner Ange­legenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Der dem Bf nach § 5 Abs. 1 VStG obliegende Entlastungsnachweis kann aber nicht alleine dadurch erbracht werden, dass die ihn treffende Verantwortung auf eine hierzu taugliche Person übertragen wird. Es bedarf vielmehr des weiteren Beweises, dass auch für eine geeignete Kontrolle der mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragten Personen Vorsorge getroffen worden ist (VwGH 18.9.1991, 90/19/0177 u.a.). Demnach ist es nach der Judikatur des Verwal­tungsgerichtshofes für die Darlegung eines wirksamen Kontrollsystems erforderlich, unter anderem aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisen, das heißt sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchie-Ebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden (vgl. etwa VwGH 23.3.2012, 2010/02/0263).

Das entsprechende Kontrollsystem hat aber auch für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern Platz zu greifen. Es kann daher kein Vertrauen darauf geben, dass die eingewiesenen, laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten (VwGH 24.5.2013, 2012/02/0072). Das eigenmächtige Verhalten des Arbeit­nehmers zeigt nach dem VwGH gerade, dass kein wirksames Kontrollsystem vorhanden war (dazu VwGH 23.5.2006, 2005/02/0248).

Darüber hinaus reichen stichprobenartige Überprüfungen und die Erteilung von Weisungen für das geforderte Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems zur Hintanhaltung von Verstößen gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht aus (VwGH 27.1.2012, 2010/02/0242). Selbst eine Verwarnung für den ersten fest­gestellten Verstoß reicht nach Ansicht des VwGH für das geforderte Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems nicht aus (vgl. VwGH 19.10.2001, 2000/02/0228).

 

Vorweg ist anzuführen, dass nach dem Ermittlungsverfahren davon auszugehen ist, dass das gegenständliche Unternehmen grundsätzlich nicht sorglos mit den Arbeitnehmerschutzbestimmungen umgeht. Das zeigen die durchgeführten Evaluierungen der Arbeitsplätze und die immer wieder stattfindenden Besprech­ungen mit der AUVA und dem Arbeitsinspektorat. Allerdings hat das Beweisver­fahren ergeben, dass im Unternehmen zu wenig Augenmerk auf die erforder­lichen konkreten Sicherheitsunterweisungen der einzelnen Arbeitnehmer und Kontrolltätigkeiten der mit der Wahrnehmung der Kontrollaufgaben beauftragten Personen gelegt wird. Im gegenständlichen Fall wurde der verunfallte Arbeit­nehmer vom Unternehmen nicht auf die einzuhaltenden Sicherheits­vorschriften unterwiesen und erfolgte im konkreten Arbeitsvorgang auch keine Kontrolle. Auch wenn man der Rechtfertigung des Bf, es habe sich um eine eigen­mächtige Handlung des Arbeitnehmers gehandelt, folgt, kann damit das Verschulden des Bf nicht ausgeschlossen werden. Wie oben ausgeführt, hat der Verwaltungs­gerichtshof nämlich ausgesprochen, dass gerade für den Fall solcher eigen­mächtiger Handlungen von Arbeitnehmern das Kontrollsystem Platz zu greifen hat. Es könne kein grundsätzliches Vertrauen darauf geben, dass einge­wiesene und laufend geschulte Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten.

Gerade in diesem Bereich ist jedoch – unabhängig von der Frage, ob der Arbeit­nehmer die Verwendung der Leiter eigenmächtig vorgenommen hat oder dies­ nach Anordnung des Vorarbeiters erfolgt ist – das Kontrollsystem nicht aus­reichend.

Die von dem Beschwerdeführer vorgebrachten Entlastungsbeweise waren daher nicht geeignet, ihn von seinem schuldhaften Verhalten zu befreien, weshalb er auch in subjektiver Hinsicht die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten hat. 

 

6. Zur Strafhöhe ist auszuführen:

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs­gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegen­einander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzu­wenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorge­pflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berück­sichtigen.

 

Von der belangten Behörde wurde im angefochtenen Straferkenntnis eine Geld­strafe in der Höhe von 400 Euro bei einem Strafrahmen von 166 Euro bis
8.324 Euro verhängt. Bei der Strafbemessung wurden die von der belangten Behörde geschätzten persönlichen Verhältnisse, nämlich ein monatliches Netto­einkommen von 2.000 Euro und keine Sorgepflichten, angenommen.

Als strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit gewertet, als strafer­schwerend wurde der infolge der gegenständlichen Übertretung sich ereignete Arbeitsunfall des Arbeitnehmers gesehen.

 

Für das LVwG ist nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde von dem ihr zu­kommenden Ermessen in gesetzwidriger Weise Gebrauch gemacht hat.

 

Die Bestimmungen des ASchG bzw. der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen haben den Schutz des Lebens und die Gesundheit der Arbeitnehmer zum Ziel und sind daher entsprechende Verstöße mit einem besonderen Unrechtsgehalt der Tat behaftet, weil hierdurch genau jene Gefährdungen herbeigeführt werden, denen die genannten Bestimmungen entgegenwirken sollen. Das Rechtsgut ist im gegenständlichen Fall intensiv beeinträchtigt worden. Wie bereits von der belangten Behörde ausgeführt, ist zu berück­sichtigen, dass das strafbare Verhalten des Bf eine Verletzung des Arbeitnehmers nach sich gezogen hat.

Grundsätzlich bedürfen Verwaltungsübertretungen nach dem ASchG, bei welchen es zu einem Arbeitsunfall mit nicht unerheblichen Folgen gekommen ist, im Hinblick auf den general- und spezialpräventiven Aspekt einer strengeren Ahndung. Die ver­hängte Geldstrafe befindet sich ohnehin im unteren Bereich des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens und ist keinesfalls als überhöht zu betrachten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

7. Der Ausspruch über die Kosten ist in den angeführten gesetzlichen Bestimmungen begründet.

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Michaela Bismaier